Der Bürgermeister Drucksache-Nr. 09/15-1.1/40 31 15/0 vre- ö. S. X nö. S.

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Transkript:

Der Bürgermeister Drucksache-Nr. 09/15-1.1/40 31 15/0 vre- ö. S. X nö. S. 1. In den Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Generationen (19.02.2015) / / 2. In den Rat (17.03.2015) / / Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsschule an der Johann-Hinrich-Wichern Gemeinschaftsgrundschule in Sonsbeck Antrag: Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsschule an der Johann-Hinrich-Wichern Gemeinschaftsgrundschule in Sonsbeck wird beschlossen. Die Satzung (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Beschlusses. Begründung: Mit der Einführung der Offenen Ganztagsschule an der Johann-Hinrich-Wichern Gemeinschaftsgrundschule in Sonsbeck und der Übertragung der Betreuung an den Kooperationspartner Förderverein der Sonsbecker Schulen e.v. zum Schuljahr 2005/06 wurde auch die Festsetzung und der Einzug der Elternbeiträge an den Förderverein übertragen. Bei der letzten überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes NRW (GPA NRW) wurde festgestellt, dass die Erhebung der Elternbeiträge durch den Förderverein Sonsbecker Schulen e.v. nicht den aktuellen rechtlichen Vorgaben entspricht und die Erhebung durch die Gemeinde Sonsbeck erfolgen muss. Vor diesen Hintergrund ergibt sich die Notwendigkeit, die bisherigen Festsetzungen des Fördervereins Sonsbecker Schulen e.v. zur Erhebung der Elternbeiträge in einer kommunalen Elternbeitragssatzung festzuschreiben. Die bisherigen Regelungen orientierten sich im Wesentlichen an der Elternbeitragssatzung des Kreises Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder, wobei die Höhe der Elternbeiträge den Regelungen der Nachbarkommunen entsprechend festgesetzt wurde. Die neue Elternbeitragssatzung der Gemeinde Sonsbeck orientiert sich bezüglich der Festsetzung der Einkommensgruppen und der Ermittlung des Einkommens an der Beitragssatzung des Kreises Wesel und den rechtlichen Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Die Höhe der Elternbeiträge wurde, ausgehend von den bisherigen Festsetzungen des Fördervereins und der damit einhergehenden auskömmlichen Finanzierung des Betreuungsangebotes, den aktuellen Festsetzungen der umliegenden Kommunen angepasst (Anlage 2).

- 2 - Die Finanzierung der laufenden Kosten für den Betrieb des Betreuungsangebotes Offenen Ganztagsschule für das kommende Jahr mit einem geschätzten Kostenvolumen von rund 120.000 (Basis Schülerzahlen des Schuljahres 2014/15) erfolgt durch die Elternbeiträge in Höhe von rund 60.000 (Anlage 3) und einem Landeszuschuss in Höhe von rund 61.500. Im letzten Schulhalbjahr wurde ein Gesamtüberschuss in Höhe von rund 3.500 erzielt. Die Personalkosten der Verwaltung für das Betreuungsangebot und alle Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten werden von der Gemeinde Sonsbeck getragen. Da bereits die ersten Verträge für das kommende Schuljahr eingereicht werden, empfiehlt die Verwaltung den Beschluss der Satzung zum jetzigen Zeitpunkt, damit die neuen Regelungen zum Schuljahr 2015/16 wirksam werden können. Sonsbeck, 10.02.2015

- 3 - Anlage 1 zur DS Nr. 09/15 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsschule an der Johann-Hinrich-Wichern Gemeinschaftsgrundschule in Sonsbeck (Elternbeitragssatzung OGS) vom 17.03.2015 Auf Grund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GONRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GV NRW S. 878), der 2,6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), des 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 30.10.07 (GV NRW S.462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV NRW S. 336), des 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2014 (GV NRW S. 268) und des 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) vom 08. Oktober 2009 (BGBl I S. 3366) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl I S. 2417) hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 17.03.2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Offene Ganztagsschule 1. Die Offene Ganztagsschule der Gemeinde Sonsbeck an der Johann-Hinrich-Wichern Gemeinschaftsgrundschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf auch während eines Teiles der Ferien (insgesamt mindestens 5 Wochen) außerunterrichtliche Angebote an. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten in aller Regel an allen Unterrichtstagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. 2. Die Gemeinde ist berechtigt, die Durchführung der Betreuung auf Dritte zu übertragen. Die Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule gilt als schulische Veranstaltung. 3. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulträger. 4. Die Teilnahme am offenen Ganztagsangebot ist freiwillig. 2 Anmeldung, Abmeldung 1. Die Anmeldung des Kindes erfolgt schriftlich durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Eltern und dem Träger der außerunterrichtlichen Maßnahme (Betreuungsvertrag). Der Vertrag wird für die Dauer eines Schuljahres (01.08 31.07) geschlossen. Die Anmeldung ist bis zum 30.06. des vorhergehenden Schuljahres vorzunehmen. Mit der Anmeldung wird die Beitragspflicht nach 3-4 der Satzung ausgelöst. Die Erzie-

- 4 - hungsberechtigten erkennen mit der Anmeldung diese Satzung und den darin festgelegten Elternbeitrag an. 2. Unterjährige Anmeldungen zum 01. eines Monats sind möglich, sofern die Platzkapazitäten dies zulassen. 3. Eine fristgerechte Abmeldung ist schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. 4. In begründeten Ausnahmefällen (z.b. Wegzug, Schulwechsel, langfristige Erkrankung oder Änderung der Personensorge) ist eine vorzeitige Abmeldung schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende möglich. 5. Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt das Kind das Angebot nicht wahrnimmt die Sorgeberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, die erforderliche Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten nicht möglich gemacht wird. 3 Elternbeiträge 1. Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule wird je Kind ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der Offenen Ganztagsschule nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten der Mittagsverpflegung. 2. Der Beitrag ist von den Eltern des Kindes gemeinsam zu entrichten. Die Elternteile haften insoweit als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieses an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. 3. Die Pflicht zur Entrichtung des Elternbeitrages entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule; sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr. 4. Der Elternbeitrag für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule ist nach Bekanntgabe des Elternbeitragsfestsetzungsbescheides am 15. eines jeden Monats fällig. 5. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen, so ist der Elternbeitrag mit Beginn des Aufnahmemonats fällig (vgl. 2 Abs. 2). Sollte ein Kind im laufenden Schuljahr von der Offenen Ganztagsschule abgemeldet oder vom Besuch ausgeschlossen werden, endet die Beitragspflicht zum Ende des Monats (vgl. 2 Abs. 4 und 5).

- 5-6. Rückständige Elternbeiträge können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 7. Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung, wenn das Kind aufgrund einer anderen schulischen Veranstaltung (z.b. Klassenfahrt) nicht teilnimmt. 4 Staffelung der Elternbeiträge 1. Die Elternbeiträge werden unter Berücksichtigung sozialer Aspekte nach Einkommensgruppen gestaffelt erhoben. Maßgeblich für die Festsetzung des Elternbeitrages ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. 2. Die Einkommenshöhe und Festsetzung des Elternbeitrages wird in angemessenen Abständen überprüft. Einkommen in diesem Sinne ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz wird bis auf den in 10 des Bundeselterngeldgesetzes benannten Sockelbetrag von z.zt. 300, Euro als Einkommen berücksichtigt. Bezieht ein Beitragspflichtiger Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelte Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. 3. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. 4. Für das dritte und jedes weitere im Haushalt lebende Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährende Freibeträge vom Einkommen abzuziehen. 5. Auf Antrag können Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten und der Besuch des Betreuungsangebotes zum Wohl des betreffenden Kindes erforderlich ist. 6. Die Höhe des monatlichen Elternbeitrages richtet sich nach folgenden Einkommensgruppen (EKG):

- 6 - Jahresbruttoeinkommen Vormittagsbetreuung Ganztagsbetreuung Erstkind Geschwisterkind Erstkind Geschwisterkind bis zu 15.000,00 7,50 3,25 10,00 5,00 bis zu 25.000,00 22,50 11,25 30,00 15,00 bis zu 37.000,00 37,50 18,75 50,00 25,00 bis zu 49.000,00 52,50 26,25 70,00 35,00 bis zu 61.000,00 67,50 33,75 90,00 45,00 über 61.000,00 75,00 37,50 100,00 50,00 7. Für das dritte Geschwisterkind in der Offenen Ganztagsschule wird kein Elternbeitrag erhoben. Der Beitrag zum Mittagessen bleibt davon unberührt. 8. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensstufe führen können, sind unverzüglich anzuzeigen. 6 Aufnahme-, Anmelde- und Abmelde-, sowie Ausschlussentscheidung Über die Aufnahme, die unterjährige Anmeldung, die Abmeldung und den Ausschluss von den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Kooperationspartner Förderverein der Sonsbecker Schulen e. V.. Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft. 7 Inkrafttreten

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