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Transkript:

1 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Auftrag der Offenen Ganztagsschule (OGS) Offenen Ganztagsschule In der Offenen Ganztagsschule als familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe werden Kinder unabhängig von ihrer Konfession, sozialen Schicht und Nationalität in ihrer Gesamtpersönlichkeit gefördert, gebildet und betreut. Das Betreuungsangebot, das als außerunterrichtliches Angebot Teil des schulischen Konzeptes ist, soll dazu beitragen, insbesondere die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender, aber auch von Kindern mit besonderem Förderbedarf durch verlässliche Betreuungszeiten zu erleichtern. Grundlage für die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein Westfalen. Träger in der Offenen Ganztagsschule Neben der Stadt Mülheim an der Ruhr zeigen sich insgesamt vier weitere Träger (AWO, Caritas Sozialdienste e.v., das Diakonische Werk, und Stöpsel e.v.) für die Ausgestaltung der Offenen Ganztagsschule in Mülheim an der Ruhr verantwortlich. Gemeinsam mit den Schulen entwickeln die Träger das pädagogische Konzept für den jeweiligen Standort, setzen eigenes pädagogisches Personal dort ein und begleiten die praktische Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort. Öffnungszeiten: Die Offene Ganztagsschule wird an allen Unterrichtstagen in der Zeit von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr angeboten. Darüber hinaus bietet die Offene Ganztagsschule je nach Konzept eine Randstundenbetreuung (z.b. bis 16.30 Uhr) an. Grundsätzlich findet die OGS zu den obigen Zeiten, aber auch in den Schulferien, an beweglichen Ferientagen und an sonstigen Schließungstagen statt. Die OGS bleibt während der Sommerferien für drei Wochen zusammenhängend und zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die genauen Termine werden durch Aushang in der Schule rechtzeitig bekannt gegeben. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Offene Ganztagsschule an zwei weiteren Tagen (in der Regel vor oder nach der Ferienschließung) für konzeptionelle, Inventarisierungs- und Aufräumarbeiten zu schließen. Eine Beitragserstattung erfolgt bei Schließungszeiten nicht, da es sich um einen Jahresbeitrag handelt ( 8 Abs.2 Elternbeitragssatzung) Aufsichtspflicht und Unfallversicherung Die Aufsichtspflicht des Personals der Offenen Ganztagsschule besteht während der Teilnahme der Schüler innerhalb der genannten Betreuungszeit. Die OGS-Schüler sind während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände, bei Veranstaltungen der Offenen Ganztagsschule, auf dem Weg zur Offenen Ganztagsschule und auf dem Nachhauseweg unfallversichert. Unfälle / Schadensfälle zwischen Elternhaus und der Offenen Ganztagsschule sind der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen, damit eine entsprechende Unfallmeldung erstellt werden kann.

2 Krankheiten Tritt eine Erkrankung des Schülers während der Betreuung auf, so können die MitarbeiterInnen verlangen, dass der Schüler durch eine abholberechtigte Person vorzeitig abgeholt wird. Tritt beim Kind eine ansteckende Krankheit auf oder besteht der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit, darf der Schüler das Betreuungsangebot während der Zeit der Erkrankung nicht besuchen. Das Auftreten einer solchen Krankheit ist den verantwortlichen Mitarbeiterinnen zum Schutz der anderen betreuten Schüler sofort nach ärztlicher Feststellung zu melden. Die MitarbeiterInnen sind in der Regel nicht befugt, den Kindern Medikamente jedweder Art zu verabreichen. Ist die Einnahme eines Medikamentes zur Beendigung einer medizinischen Behandlung bzw. einer chronischen Erkrankung unbedingt erforderlich, ist von den Eltern / Erziehungsberechtigten eine vom behandelnden Arzt ausgestellte und unterschriebene Bescheinigung in der Schule vorzulegen. Hierin ist die genaue Angabe des Medikamentes sowie dessen Dosierung anzugeben. Elternbeiträge Nach dem Schulgesetz SchulG vom 15.02.2005 i.d.f. vom 17.09.2009 bzw. Kinderbildungsgesetz KiBiz vom 30.10.2007 in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr in der gültigen Fassung haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten von Tageseinrichtungen für Kinder, von Offenen Ganztagsschulen bzw. für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Neben dem Elternbeitrag ist ein Entgelt für das Mittagessen zu leisten. Wie und für welchen Zeitraum wird der Beitrag festgesetzt? Die Erziehungsberechtigten haben dem Amt für Kinder, Jugend und Schule bei der Aufnahme des Schülers über die Schulleitung anhand einer verbindlichen Erklärung mitzuteilen, in welche Einkommensgruppe sie einzustufen sind. Diese Angabe ist bei der Aufnahme durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen (z.b. Steuerbescheid, Lohnsteuerkarten o. Gehaltsabrechnungen, Urteil über Unterhaltszahlungen, MülheimPass). Das Amt für Kinder, Jugend und Schule ist jederzeit berechtigt, eine erneute Glaubhaftmachung zu verlangen. Der Beitrag wird in der Regel für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07. des nächsten Jahres) per Bescheid festgesetzt. Die Höhe des monatlichen Beitrages ist zu ändern, wenn sich das aktuelle Einkommen auf Dauer gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen ändert. Der Elternbeitrag wird ab dem Kalendermonat der Einkommensänderung neu festgesetzt. Für Kinder, denen ein Wechsel in eine andere Einrichtung bevorsteht und die in Absprache mit der Einrichtung über den 31.07. hinaus (Ferienzeit) in einer Kita oder OGS betreut werden, ist für den August ein monatlicher Elternbeitrag zu entrichten. Welches Einkommen wird für den Elternbeitrag zugrunde gelegt? Maßgebend ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes des vorangegangenen Kalenderjahres; es sei denn, das aktuelle Einkommen

3 ist auf Dauer höher oder niedriger als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Falle ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, zuzüglich der Beträge, die im Laufe des Jahres noch anfallen werden (z.b. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Unterhalt usw.). Was ist Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung? Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Sockelbetrag des Elterngeldes nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.h. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für jedes Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Was erfolgt, wenn die Erklärung zum Elterneinkommen nicht abgegeben wird oder die gemachten Angaben falsch sind? Wenn Sie keine verbindliche Erklärung zu Ihrem Einkommen abgeben, ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen. Der Höchstbeitrag wird ebenfalls festgesetzt, wenn das Amt für Kinder, Jugend und Schule Sie gebeten hat, Ihre Einkommensangaben anhand von Belegen nachzuweisen und Sie dieser Bitte nicht nachkommen. Sollte sich bei einer Überprüfung herausstellen, dass Sie eine unrichtige oder unvollständige Einkommenserklärung abgegeben oder eine für die Beitragsfestsetzung wichtige Information nicht beim Amt für Kinder, Jugend und Schule angegeben haben, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann. Außerdem sind die zu wenig entrichteten Beiträge nachzuzahlen. Geschwisterregelung Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Offene Ganztagsschule oder wird eine Kindertagespflege in Anspruch genommen, so wird nur für ein Kind ein Beitrag erhoben, die anderen Kinder sind beitragsfrei. Hierbei ist für das Kind der Beitrag zu leisten, für das der höhere Beitrag festzusetzen ist. Nehmen beitragsfreie Kinder an der Verpflegung teil, ist aber dafür ein Entgelt zu bezahlen. Diese Regelung gilt ausschließlich, wenn die Kinder eine Einrichtung oder Schule in Mül-

4 heim an der Ruhr besuchen. Erlass des Elternbeitrages Wenn die finanzielle Belastung den Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten ist, kann ein Antrag auf Erlass des Beitrages beim Amt für Kinder, Jugend und Schule gestellt werden. Die im Festsetzungsbescheid benannten Mitarbeiter/Innen informieren auf Anfrage und benennen die zur Prüfung benötigten Unterlagen. Inhaber des MülheimPasses sind von der Beitragspflicht generell befreit. Mittagsverpflegung In Mülheim an der Ruhr ist die Teilnahme am Mittagsessen für alle Schüler in der Offenen Ganztagsschule verpflichtend. Das Entgelt wird monatlich (auch in den Ferien) durch die Schule bzw. den OGS -Träger erhoben. Der Preis für das tägliche Mittagessen liegt derzeit je nach Schulstandort in der Regel zwischen ca. 3,00 und 3,50. Anträge auf Reduzierung der Verpflegungskosten werden von der Sozialagentur angenommen. Aufnahmeverfahren Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Die Anmeldung für einen Betreuungsplatz im Rahmen der Offenen Ganztagsschule erfolgt parallel zu den jährlichen Grundschulanmeldungen. Über die Aufnahmeentscheidung durch die Schulleitungen werden die Eltern nach Möglichkeit in der 50. KW informiert. Die Anmeldung für die OGS ist grundsätzlich für ein Schuljahr gültig. In begründeten Fällen sind unterjährige Abmeldungen möglich. Die Kündigung erfolgt schriftlich bei der Schule. An den Schulen mit Ganztagszug ist die OGS-Anmeldung auf insgesamt vier Jahre angelegt und eine Abmeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Teilnahme und Zusammenarbeit, Ausschlussgründe Für den Erfolg der pädagogischen Arbeit ist sowohl ein regelmäßiger Besuch des Schülers in der OGS als auch eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und pädagogischem Personal erforderlich. Ein Schüler kann vom Besuch der Offenen Ganztagsschule fristlos ausgeschlossen werden, wenn z.b.: der erhobene Elternbeitrag in drei aufeinander folgenden Monaten nicht gezahlt wird; Zahlungsrückstände beim Essensgeld können ebenfalls zum Ausschluss führen. der Schüler (aufgrund von gravierenden Verhaltensmängeln) nach Auffassung der Schulleitung in der Einrichtung nicht mehr betreut werden kann durch unrichtige Angaben bei der Anmeldung des Schülers ein Platz in der Offenen Ganztagsschule erwirkt wurde, der Schüler die OGS unregelmäßig besucht. Der Ausschluss wird durch die Schulleitung ausgesprochen und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

5 Mülheim an der Ruhr, im August 2012 Beitragstabellen ab dem 01.08.2012 Elternbeiträge für die Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege und die Offenen Ganztagsschulen: Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege,Hort und OGS / 2 Abs. 2 der Satzung Gesamtbetrag der bis unter 2 Jahre 2 Jahre bis zum Schuleintritt Einkünfte Buchungszeit Buchungszeit Hort OGS 25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std. bis 12.271 0 0 0 0 0 0 0 0 bis 24.000 30 35 45 12 15 25 15 15 bis 36.000 50 60 80 30 35 45 35 35 bis 48.000 90 120 160 60 70 80 70 70 bis 60.000 180 200 260 120 130 190 130 130 bis 72.000 240 270 340 155 170 245 170 150 bis 84.000 300 340 430 220 240 300 240 150 bis 100.000 350 400 510 280 300 355 300 150 über 100.000 400 460 600 340 360 420 360 150 Elternbeiträge für die ergänzende Kindertagespflege: Gesamtbetrag der Einkünfte zusätzliche Elternbeiträge für die ergänzende Kindertagespflege/ 2 Abs.3 der Satzung bis unter 2 Jahre 2 Jahre bis zum Schuleintritt Hort / OGS zusätzliche Buchungszeit zusätzliche Buchungszeit zusätzliche Buchungszeit bis zu 15 Std. bis zu 30 Std. bis zu 15 Std. bis zu 30 Std. bis zu 15 Std. bis zu 30 Std. bis 12.271 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 bis 24.000 20,00 40,00 10,00 25,00 5,00 15,00 bis 36.000 35,00 70,00 20,00 45,00 15,00 35,00 bis 48.000 70,00 145,00 45,00 95,00 40,00 85,00 bis 60.000 105,00 210,00 75,00 150,00 60,00 120,00 bis 72.000 120,00 240,00 90,00 180,00 75,00 150,00 bis 84.000 135,00 265,00 110,00 215,00 95,00 185,00 bis 100.000 140,00 275,00 125,00 245,00 105,00 205,00 über 100.000 145,00 285,00 135,00 265,00 115,00 225,00