(Ausführung, Abnahme und Kontrollen)



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Kantonale Feuerpolizei G V Z Gebäudeversicherung Kanton Zürich Blitzschutzsysteme (Ausführung, Abnahme und Kontrollen) Anstelle des Begriffes Blitzschutzanlage wird die dafür in den Leitsätzen des SEV 4022:2008 und in den europäischen Normen verwendete Bezeichnung Blitzschutzsystem verwendet. Blitzschutzsystem steht für Lightning Protection System (LPS). Weisung vom 1. Juli 2010 20.6

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Blitzschutzklassen 3 3 Anforderungen 4 3.1 Allgemeines 4 3.2 Material 4 3.3 Ausführung 5 3.4 Rückbau 5 4 Blitzschutzpflicht 5 5 Blitzschutzaufseher 6 5.1 Allgemeines 6 5.2 Zuständigkeit 6 6 Verzeichnis der Bauten und Anlagen mit Blitzschutzsystemen 6 7 Abnahmen und Kontrollen 7 7.1 Abnahmen neu erstellter oder geänderter Blitzschutzsysteme 7 7.1.1 Baukontrollen, Teilabnahmen, Abnahmen 7 7.1.2 Dokumentation 8 7.2 Periodische Kontrollen (Turnus und Umfang) 8 7.3 Ausserordentliche Kontrollen und Kontrollen nach Blitzschlag 9 7.4 Mängelbehebung, Nachkontrollen 9 7.4.1 Vorgeschriebene Blitzschutzsysteme 9 7.4.2 Freiwillig erstellte Blitzschutzsysteme 10 7.5 Abnahme-/Kontrollbericht 10 7.6 Kosten 10 8 Betriebsbereitschaft und Wartung 11 9 Weitere Bestimmungen / anerkannte Regeln der Technik 11 10 Ausnahmen 11 11 Inkrafttreten 11

Anhang: zu 2 Blitzschutzklassen 12 zu 3.4 Rückbau (Prozessbeschrieb) 14 zu 4 Blitzschutzpflicht 15 zu 7.1.1 Baukontrollen, Teilabnahmen, Abnahmen (Prozessbeschrieb) 16 zu 7.1.2 Dokumentation 18 Formular: Meldung zur Abnahme 18 Formular: Dokumentation Blitzschutzsystem 19 Beispiel zu Dokumentation Blitzschutzsystem 20 Symbole für die Dokumentation Blitzschutzsystem 21 zu 9 Weitere Bestimmungen /anerkannte Regeln der Technik 22 Textauszüge aus der VKF-Brandschutznorm vom 26. März 2003 und aus der VKF- Brandschutzrichtlinie Blitzschutzanlagen vom 26. März 2003 sind grau hinterlegt.

Gestützt auf 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September 1978, 1 und 7 bis 10 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) vom 8. Dezember 2004, Art. 54 bis 57 der VKF-Brandschutznorm vom 26. März 2003 und der VKF-Brandschutzrichtlinie Blitzschutzanlagen vom 26. März 2003 e r l ä s s t die Kantonale Feuerpolizei folgende Weisung: 1 Geltungsbereich 1 Diese Weisung legt fest, welche Anforderungen an Blitzschutzsysteme gestellt, wie sie geplant, abgenommen und kontrolliert werden sowie wer Abnahmen und Kontrollen durchführt. 2 Sie richtet sich an die Eigentümerschaft, die Errichterinnen und Errichter von Blitzschutzsystemen und die Blitzschutzaufseher. 3 Nicht Gegenstand dieser Weisung sind Detailanforderungen, die bei der Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsystemen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten sind. 4 Für Bauten und Anlagen, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt werden (so genannte Fahrnisbauten wie Traglufthallen, Zirkuszelte, Festhallen usw.) gelten die Bestimmungen sinngemäss. (Ziffer 1 Abs. 3 RL Blitzschutzanlagen ) 5 Die Bestimmungen dieser Weisung gelten für vorgeschriebene und freiwillig erstellte Blitzschutzsysteme. 2 Blitzschutzklassen (siehe Anhang) 1 Je nach Nutzung oder Bauart von Bauten und Anlagen sind Blitzschutzsysteme bestimmten Blitzschutzklassen mit unterschiedlichen Anforderungen an Fangeinrichtungen und Ableitungen zuzuordnen. 3

2 In Zweifelsfällen entscheidet die Kantonale Feuerpolizei, welcher Blitzschutzklasse ein Blitzschutzsystem auf einer Baute oder Anlage zugeordnet wird. 3 Anforderungen Blitzschutzsysteme müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. (Art. 57 Brandschutznorm und Ziffer 2 RL Blitzschutzanlagen ) 3.1 Allgemeines 1 Blitzschutzsysteme haben Bauten und Anlagen sowie die sich darin aufhaltenden Personen und Tiere vor den Auswirkungen von Blitzschlägen zu schützen. (Ziffer 2.1 Abs. 1 RL Blitzschutzanlagen ) 2 Blitzschutzsysteme müssen den Blitzstrom auf ungefährlichen Bahnen in die Erde leiten. Sie bestehen aus Massnahmen für den äusseren Blitzschutz (z. B. Fangleiter, Ableitungen, Erdungen) sowie aus Massnahmen für den inneren Blitzschutz (z. B. Potentialausgleich, Überspannungsschutz). (Ziffer 2.1 Abs. 2 RL Blitzschutzanlagen ) 3 Blitzschutzsysteme müssen das ganze Gebäude umfassen. Zusammengebaute Gebäude sind gesamthaft zu schützen, oder die Gebäude müssen mit Brandmauern voneinander getrennt sein. (Ziffer 2.1 Abs. 3 RL Blitzschutzanlagen ) 4 Die für den äusseren Blitzschutz, die Nahtstelle zum inneren und den inneren Blitzschutz von Bauten und Anlagen vorzukehrenden Massnahmen richten sich nach deren Bauart und Nutzung. Diese Massnahmen sind zu koordinieren. (Ziffer 2.1 Abs. 4 RL Blitzschutzanlagen ) 3.2 Material 1 Alle Teile eines Blitzschutzsystems müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt und befestigt sein, dass sie 4

den Beanspruchungen genügen und leicht kontrolliert werden können. (Ziffer 2.2 RL Blitzschutzanlagen ) 2 Im Erdreich verlegte Erdungsanlagen sind aus Kupfer oder nicht rostendem Stahl (V4A) zu erstellen. 3.3 Ausführung 1 Massgebend für Detailanforderungen sind insbesondere die Leitsätze der electrosuisse (SEV) Blitzschutzsysteme (SN SEV 4022:2008). Sie gelten auch für freiwillig erstellte Blitzschutzsysteme. Weitere Bestimmungen/anerkannte Regeln der Technik siehe unter Ziffer 9 dieser Weisung. 2 Blitzschutzsysteme sind den neuen Verhältnissen anzupassen, wenn Bauten und Anlagen geändert oder erweitert werden oder wenn dies durch Nutzungsänderungen erforderlich wird. (Ziffer 2.3 Abs. 2 RL Blitzschutzanlagen ) 3 Für die fachgerechte Planung und Ausführung von Blitzschutzsystemen sind die Errichterinnen / Errichter verantwortlich. 3.4 Rückbau (siehe Anhang) Der Rückbau von Blitzschutzsystemen erfordert die schriftliche Zustimmung der Kantonalen Feuerpolizei. Diese ist vorgängig einzuholen. 4 Blitzschutzpflicht (siehe Anhang) 1 Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten und Anlagen mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystemen auszurüsten. (Art. 56 Brandschutznorm und Ziffer 3 Abs. 1 RL Blitzschutzanlagen ) 2 Bauten und Anlagen, die mit Blitzschutzsystemen geschützt werden müssen, sind in der VKF-Brandschutzrichtlinie Blitzschutzanlagen aufgeführt. 5

3 In Zweifelsfällen entscheidet die Kantonale Feuerpolizei, ob Bauten und Anlagen gegen Blitzschlag zu schützen sind. 5 Blitzschutzaufseher 5.1 Allgemeines Abnahmen und Kontrollen der Blitzschutzsysteme werden durch Blitzschutzaufseher der Kantonalen Feuerpolizei vorgenommen. 5.2 Zuständigkeit Blitzschutzaufseher sind zuständig für Abnahmen und Kontrollen: vorgeschriebener Blitzschutzsysteme; freiwillig erstellter Blitzschutzsysteme. 6 Verzeichnis der Bauten und Anlagen mit Blitzschutzsystemen 1 Die Kantonale Feuerpolizei führt zusammen mit den Blitzschutzaufsehern ein Verzeichnis der mit Blitzschutzsystemen ausgerüsteten Bauten und Anlagen. 2 Das Verzeichnis enthält Angaben über technische Ausführungen und durchgeführte Kontrollen. 3 Änderungen an und der Rückbau von Blitzschutzsystemen sind rechtzeitig durch die Eigentümerschaft der Kantonalen Feuerpolizei zu melden. 6

7 Abnahmen und Kontrollen 7.1 Abnahmen neu erstellter oder geänderter Blitzschutzsysteme 7.1.1 Baukontrollen, Teilabnahmen, Abnahmen (siehe Anhang) 1 Blitzschutzsysteme werden nach Fertigstellung einer Abnahmekontrolle durch den Blitzschutzaufseher unterzogen. 2 Neue oder geänderte Blitzschutzsysteme sind vor Eindeckung der Erdung bzw. vor dem Einbetonieren von Fundamenterdern durch den Blitzschutzaufseher auf ihre fachgerechte Ausführung zu kontrollieren oder in Absprache mit diesem mit Bildmaterial zu dokumentieren. 3 Bereits vor der Kontrolle eingedeckte Erdungen sind nochmals frei zu legen. 4 Fangeinrichtungen von Steildächern sind dem Blitzschutzaufseher vor Entfernen von Gerüsten zur Teilabnahme zu melden. 5 Teilabnahmen von Erdungen oder Fangeinrichtungen, Änderungen oder die Schlussabnahme des Blitzschutzsystems sind durch die Erstellerin/den Ersteller dem Blitzschutzaufseher rechtzeitig zu melden. 6 Der genaue Zeitpunkt der Abnahme ist mit dem Blitzschutzaufseher zu vereinbaren. Die Erstellerin/der Ersteller ist bei der Abnahme anwesend und zur Mitarbeit verpflichtet. Sämtliche Gebäudeteile (Dächer, Aufbauten, Terrassen usw.) müssen zugänglich sein. Allfällige Leitern, Schlüssel usw. sind bereit zu stellen. 7 Zur Schlussabnahme muss das Blitzschutzsystem vollständig erstellt und seine Funktionstüchtigkeit gewährleistet sein. 8 Durch die Abnahmekontrolle wird die Verantwortung der Erstellerin/ des Erstellers nicht aufgehoben. 7

7.1.2 Dokumentation (siehe Anhang) 1 Über neu errichtete Blitzschutzsysteme sind Dokumente mit folgenden Angaben anzufertigen und dem Blitzschutzaufseher anlässlich der Schlussabnahme zu übergeben: a Die Anordnung natürlicher und künstlicher Leiter des äusseren Blitzschutzes, inklusive von aussen eingeführte metallene Leitungen und die Verbindung zum Potenzialausgleich; b Die Anordnung der Erdungsanlage; c Werkstoffe und Abmessungen der verwendeten Leiter; d Angaben über Bestandteile wie Betonbewehrungen, Fassadenelemente und dergleichen, die in den äusseren Blitzschutz einbezogen sind; e Planungsgrundlagen und Berechnungen für das Blitzschutzsystem (Trennungsabstände, Blitzkugelradien, Schutzwinkel usw.); f Protokolle über durchgeführte Kontrollen und Erdungsmessungen. 2 Bei Umbauten, Erweiterungen und Änderungen bestehender Blitzschutzsysteme ist die Dokumentation auf den neuesten Stand nachzuführen. 7.2 Periodische Kontrollen (Turnus und Umfang) 1 Blitzschutzanlagen sind durch die Blitzschutzaufseher periodisch zu kontrollieren: a Blitzschutzsysteme der Klassen II und III alle 10 Jahre b Blitzschutzsysteme der Klasse I alle 3 Jahre c Blitzschutzsysteme, welche besonderen in Abständen von Bedingungen wie Korrosion, Umwelteinhöchstens 3 Jahren flüssen und dergleichen ausgesetzt sind 2 Anlässlich periodischer Kontrollen von Blitzschutzsystemen sind die sichtbaren Teile mit Einschluss der Erdungen zu prüfen. Soweit erforderlich, sind die Erdungswiderstände zu messen. 3 Periodische Kontrollen werden vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde publiziert/angekündigt. 8

7.3 Ausserordentliche Kontrollen und Kontrollen nach Blitzschlag 1 Die Kantonale Feuerpolizei kann ausserordentliche Kontrollen von Blitzschutzsystemen anordnen. 2 Die Eigentümerschaft kann bei der Kantonalen Feuerpolizei die Kontrolle ihres Blitzschutzsystems beantragen. 3 Nach einem Blitzschlag in eine Baute oder Anlage ist der Kantonalen Feuerpolizei durch die Eigentümerschaft Meldung zu erstatten. Diese beauftragt den Blitzschutzaufseher mit der Überprüfung des Blitzschutzsystems. 7.4 Mängelbehebung, Nachkontrollen 7.4.1 Vorgeschriebene Blitzschutzsysteme 1 Die Eigentümerschaft meldet dem Blitzschutzaufseher die erfolgte Mängelbehebung schriftlich. Soweit erforderlich, wird eine 1. Nachkontrolle durchgeführt. Das Resultat der 1. Nachkontrolle wird der Eigentümerschaft mit einer allfälligen Fristansetzung für eine nochmalige Mängelbehebung schriftlich mitgeteilt. 2 Die Eigentümerschaft meldet dem Blitzschutzaufseher die erfolgte Mängelbehebung nach der 1. Nachkontrolle schriftlich. Nach ungenutzter Frist zur Mängelbehebung erfolgt eine 2. Nachkontrolle. Das Resultat der 2. Nachkontrolle wird der Eigentümerschaft mit einer allfälligen Fristansetzung für eine weitere Mängelbehebung schriftlich mitgeteilt. 3 Sind die Mängel auch nach der 2. Nachkontrolle nicht oder nur teilweise behoben, erfolgt durch den Blitzschutzaufseher Meldung an die Kantonale Feuerpolizei. Diese ordnet die Mängelbehebung mittels rekursfähiger Verfügung an. 9

7.4.2 Freiwillig erstellte Blitzschutzsysteme Die Durchführung einer allfälligen Mängelbehebung liegt in der Verantwortung der Eigentümerschaft. Auf eine Kontrolle der Mängelbehebung durch den Blitzschutzaufseher wird verzichtet. 7.5 Abnahme- / Kontrollbericht 1 Abnahmen und Kontrollen des Blitzschutzsystems werden der Eigentümerschaft durch den Blitzschutzaufseher mittels Abnahme- / Kontrollbericht schriftlich bestätigt. 2 Der Abnahme- /Kontrollbericht enthält folgende Angaben zum Blitzschutzsystem: a Status (vorgeschrieben / freiwillig); b Zustand; c Allfällige Mängel; d Massnahmen zur Mängelbehebung; e Termin zur Mängelbehebung (nur bei vorgeschriebenen Blitzschutzsystemen). 7.6 Kosten 1 Es werden keine Kosten erhoben für: a Abnahmen neu erstellter oder geänderter Blitzschutzsysteme; b Periodische Kontrollen; c Ausserordentliche Kontrollen und Kontrollen nach Blitzschlag; d Erste und zweite Nachkontrollen nach Mängelbehebung bei vorgeschriebenen Blitzschutzsystemen. 2 Andere Massnahmen gehen zu Lasten der Eigentümerschaft. Die Verrechnung erfolgt durch die Kantonale Feuerpolizei. 10

8 Betriebsbereitschaft und Wartung Die Eigentümerschaft ist dafür verantwortlich, dass das Blitzschutzsystem bestimmungsgemäss in Stand gehalten, wirksam und jederzeit funktionsbereit ist. (Ziffer 5 RL Blitzschutzanlagen ) 9 Weitere Bestimmungen /anerkannte Regeln der Technik (siehe Anhang) 1 Erlasse und Publikationen von Fachverbänden und Normenorganisationen, die als anerkannte Regeln der Technik ergänzend zu dieser Weisung zu beachten sind, werden durch die Kantonale Feuerpolizei im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie im periodisch aktualisierten Verzeichnis unter www.gvz.ch/kantonale Feuerpolizei bezeichnet. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten technische Normen und Publikationen von Fachverbänden und Normenorganisationen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen der Brandschutzvorschriften zu konkretisieren und den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. 10 Ausnahmen Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Weisung gestatten. 11 Inkrafttreten Diese Weisung tritt auf den 15. Juli 2010 in Kraft. Die Weisung Blitzschutzanlagen vom 31. März 2006 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Kantonale Feuerpolizei 11

Anhang zu 2 Blitzschutzklassen Blitzschutzsysteme auf Bauten und Anlagen sind wie folgt den Blitzschutzklassen zuzuordnen (siehe auch Tabelle 2.2.1 aus den Leitsätzen des SEV 4022:2008 Blitzschutzsysteme ): a Blitzschutzklassen Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z.b. Theater, Konzertsäle, Tanzlokale, Kinos, Mehrzweck-, Sportund Ausstellungshallen, Verkaufsgeschäfte, Restaurants, II Kirchen), Schulhäuser, Verkehrsanlagen wie z.b. Bahnstationen, Flughäfen und ähnliche Versammlungsstätten; darunter fallen insbesondere: Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen mit grosser Personenbelegung, in denen sich gleichzeitig mehr als 100 Personen aufhalten können, Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m 2, sofern die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt sowie Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 1200 m 2 ; b c 12 Beherbergungsbetriebe (z.b. Hotels, Heime, Anstalten, Krankenhäuser, Strafanstalten, Kasernen); darunter fallen insbesondere: Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 10 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind sowie Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 15 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind; Besonders hohe Bauwerke (z.b. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe; Hochhäuser, welche als Wohn- und Geschäftshäuser genutzt werden; darunter fallen insbesondere: Bauten und Anlagen, die nach der Baugesetzgebung als II III

Hochhaus gelten oder deren oberstes Geschoss mehr als 22 m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzenden Terrain liegt bzw. mehr als 25 m Traufhöhe aufweisen; Blitzschutzklassen d e f Hochkamine und Türme wie beispielsweise Kirchtürme Bauten brennbarer Bauart bei einem umbauten Rauminhalt von mehr als 3000 m 3 ; grössere (mehr als 3000 m 3 ) landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten; darunter fallen auch: Fermenter von Biogasanlagen; Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z. B. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird oder in denen solche Stoffe gelagert werden), Holzbearbeitungsbetriebe, Mühlen, chemische Fabriken, Textil- und Kunststoffwerke, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen; feuergefährdete Bereiche; explosionsgefährdete Bereiche unter dem Dach; II III III II II I II I g Behälter für feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (z. B. brennbare Flüssigkeiten oder Gase), Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe, samt den zugehörigen Bauten und Anlagen (z. B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen); I h i j Bauten und Anlagen, deren Inhalt einen besonderen Wert aufweist (z. B. Archive, Museen, Sammlungen); Bauten und Anlagen mit wichtigen öffentlichen Kommunikationssystemen (z.b. Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik); Rechenzentren; Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen (z.b. freistehende Gebäude, Alphütten im Gebirge). II III I III I 13

zu 3.4 Rückbau Prozessbeschrieb Rückbau von Blitzschutzsystemen Start Dokument Tätigkeit Zuständigkeit Anfrage an KFP Anfrage an KFP: kann Blitzschutzsystem zurückgebaut werden? Eigentümerschaft Prüfung der Anfrage Prüfung der Anfrage: Blitzschutzsystem vorgeschrieben oder freiwillig? KFP/Blitzschutzaufseher Rückbau? ja nein Rückbau ja, wenn: System freiwillig erstellt wurde; Gebäude abgebrochen wird; durch Umnutzung des Gebäudes nicht mehr pflichtig ist. KFP Freigabe für Rückbau Kein Rückbau Stellungnahme KFP Schreiben KFP Stellungnahme der KFP Rückbau: ja Rückbau: nein zuhanden Eigentümerschaft Kopie an Blitzschutzaufseher KFP Rückbau Rückbau Eigentümerschaft Vollzugsmeldung an KFP Vollzugsmeldung Rückbau Vollzugsmeldung betreffend Rückbau Eigentümerschaft Löschung im EDV-System Mutation im EDV-System KFP/Blitzschutzaufseher Ende 14

zu 4 Blitzschutzpflicht (Ziffer 3 Abs. 2 RL Blitzschutzanlagen ) Mit Blitzschutzsystemen sind insbesondere zu schützen: a Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B. Theater, Konzertsäle, Tanzlokale, Kinos, Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Verkaufsgeschäfte, Restaurants, Kirchen), Schulhäuser, Verkehrsanlagen (z. B. Bahnstationen, Flughäfen) und ähnliche Versammlungsstätten; b Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, Heime, Anstalten, Krankenhäuser, Strafanstalten, Kasernen); c Besonders hohe Bauwerke (z. B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe; d Bauten brennbarer Bauart bei einem umbauten Raum von mehr als 3000 m 3 ; e Grössere (mehr als 3000 m 3 ) landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten; f Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z. B. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird oder in denen solche Stoffe gelagert werden), Holzbearbeitungsbetriebe, Mühlen, chemische Fabriken, Textil- und Kunststoffwerke, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen; g Behälter für feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (z. B. brennbare Flüssigkeiten oder Gase) und Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe samt den zugehörigen Bauten und Anlagen (z. B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen); h Bauten und Anlagen, deren Inhalt einen besonderen Wert aufweist (z. B. Archive, Museen, Sammlungen); i Bauten und Anlagen mit wichtigen öffentlichen Kommunikationssystemen; j Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen. 15

zu 7.1.1 Baukontrollen, Teilabnahmen, Abnahmen Prozessbeschrieb Erstellung/Anpassung von Blitzschutzsystemen Start Dokumente Tätigkeit Zuständigkeit Planung des Blitzschutzsystems Projekt-/Ausführungspläne erstellen Errichter Ausführung des Blitzschutzsystems Blitzschutzsystem installieren Errichter Anmeldung zur Abnahme der Erdung Meldung des Errichters zur Abnahme der Erdung an den Blitzschutzaufseher Errichter Abnahme der Erdung Abnahme der Erdung vor dem Betonieren der Fundamente/der Eindeckung Blitzschutzaufseher Fertigstellung des Blitzschutzsystems Vollständige Montage und Erstellung der Dokumentation Errichter Anmeldung zur Abnahme Meldung zur Abnahme Meldung des fertig erstellten Blitzschutzsystems zur Abnahme an den Blitzschutzaufseher Errichter Abnahme und Abgabe der Dokumentation Dokumentation Blitzschutzsystem Abnahme des Blitzschutzsystems und Abgabe der Dokumentation Blitzschutzsystem durch den Errichter an den Blitzschutzaufseher Blitzschutzaufseher/ Errichter Abnahmebericht Abnahmebericht Erstellen und Versand des Abnahmeberichtes an die Eigentümerschaft und den Errichter Blitzschutzaufseher 16

Fortsetzung Dokumente Tätigkeit Zuständigkeit Mängelbehebung Mängelbehebung gemäss Abnahmebericht Eigentümerschaft/ Errichter Rückmeldung Mängelbehebungsmeldung Rückmeldung über die erfolgte Mängelbehebung bei vorgeschriebenen Systemen an den Blitzschutzaufseher Eigentümerschaft/ Errichter Nachkontrolle Nachkontrolle im Ermessen des Blitzschutzaufsehers Blitzschutzaufseher Nachkontrollbericht Erstellen des Nachkontrollberichtes Nachkontrollbericht Blitzschutzaufseher Mängelbehebung Mängelbehebung gemäss Nachkontrollbericht Eigentümerschaft/ Errichter Rückmeldung Mängelbehebungsmeldung Rückmeldung über die erfolgte Mängelbehebung an den Blitzschutzaufseher Eigentümerschaft/ Errichter Ende 17

zu 7.1.2 Dokumentation Formular: Meldung zur Abnahme Dokumentation Blitzschutzsystem von der Errichterfirma auszufüllen gemäss SN SEV 4022:2008: Leitsätze der electrosuisse (SEV) Blitzschutzsysteme Ziffer 11.2 zuständig: Tel.-Nr.: Gebäudeadresse Eigentümer/In Objektart GVZ-Nr. Blitzschutzaufseher Schutzklasse Fangleitung Material und Dimension Fundamenterder Material und Dimension Ableitung Material und Dimension, auf Putz/Unterputz Tiefenerder Material und Dimension, den Eigentümerschaft: Potenzialausgleich Material und Dimension Ringleitung Material, Dimension und Gebäudeumfang Gebäudezweck: GVZ-Nr.: 0,25; 0,50; 0,75; 1,00 Strasse/Nr., PLZ/Ort: Erdungsmessungen Neuanlage geändertes in Ohm Blitzschutzsystem durch die Errichterfirma (Anlage-Nr. ); Anmeldung Schlussabnahme 1 12 Ω 2 14 Ω 3 12 Ω 4 12 Ω 5 12 Ω 6 12 Ω 7 12 Ω 8 12 Ω Skizze des Blitzschutzsystems (eventuell Katasterplan der Baueingabe verwenden) Sehr geehrte Wir melden das Blitzschutzsystem im oben erwähnten Objekt für die Schlussabnahme an. Das neue Blitzschutzsystem entspricht den SEV-Leitsätzen vollumfänglich. Das bestehende Blitzschutzsystem wurde den SEV-Leitsätzen angepasst. Dokumentation Blitzschutzsystem vom ist beigelegt. Freundliche Grüsse Ergänzungen, Bemerkungen: Kopie: Errichterfirma: Stempel, Datum, Unterschrift Beilagen: Termine: Abnahmedatum Verarbeitungsvermerk Blitzschutzaufseher: Nachkontrolle Abnahme an: Bemerkung: ESTA-Nr. Visum: GVZ-Nr. System-Nr. Erkennung Durch den Blitzschutzaufseher auszufüllen! G V Z Gebäudeversicherung Kanton Zürich Bezugsquelle: Kantonale Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, Tel. 044 308 22 04 oder unter: www.gvz.ch Feuerpolizei Formulare Blitzschutzwesen 18

zu 7.1.2 Dokumentation Formular: Dokumentation Blitzschutzsystem Dokumentation Blitzschutzsystem von der Errichterfirma auszufüllen gemäss SN SEV 4022:2008: Leitsätze der electrosuisse (SEV) Blitzschutzsysteme Ziffer 11.2 Gebäudeadresse Eigentümer/In Objektart GVZ-Nr. Blitzschutzklasse Fangleitung Material und Dimension Fundamenterder Material und Dimension Ableitung Material und Dimension, auf Putz/Unterputz Tiefenerder Material und Dimension Potenzialausgleich Material und Dimension Ringleitung Material, Dimension und Gebäudeumfang 0,25; 0,50; 0,75; 1,00 Erdungsmessungen in Ohm durch die Errichterfirma 1 12 Ω 2 14 Ω 3 12 Ω 4 12 Ω 5 12 Ω 6 12 Ω 7 12 Ω 8 12 Ω Skizze des Blitzschutzsystems (eventuell Katasterplan der Baueingabe verwenden) Ergänzungen, Bemerkungen: Errichterfirma: Beilagen: Termine: Stempel, Datum, Unterschrift Abnahmedatum Nachkontrolle ESTA-Nr. GVZ-Nr. System-Nr. Erkennung Durch den Blitzschutzaufseher auszufüllen! G V Z Gebäudeversicherung Kanton Zürich Bezugsquelle: Kantonale Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, Tel. 044 308 22 04 oder unter: www.gvz.ch Feuerpolizei Formulare Blitzschutzwesen 19

zu Merkblatt: 7.1.2 Blitzschutzsysteme Dokumentation Beispiel zu Dokumentation Blitzschutzsystem Beispiel: Dokumentation Blitzschutzsystem von der Errichterfirma auszufüllen gemäss SN SEV 4022:2008: Leitsätze der electrosuisse (SEV) Blitzschutzsysteme Ziffer 11.2 Gebäudeadresse Eigentümer/In Objektart GVZ-Nr. Mustergasse 15 Familie Muster EFH 1234 2233 Testikon Mustergasse 15 2233 Testikon Blitzschutzklasse Fangleitung Material und Dimension Fundamenterder Material und Dimension III CU blank; d = 6 mm Stahl, rund, blank 10 mm Ableitung Material und Dimension, auf Putz/Unterputz Tiefenerder Material und Dimension CU blank; d = 6 mm; auf Putz 1 TE CU-Seil 50 mm 2 Potenzialausgleich Material und Dimension Ringleitung Material, Dimension und Gebäudeumfang CU blank; d = 8 mm CU 8 mm 0,25; 0,50; 0,75; 1,00 Erdungsmessungen in Ohm durch die Errichterfirma 1 19 Ω 2 19 Ω 3 17 Ω 4 18 Ω 5 18 Ω 6 17 Ω 7 18 Ω 8 17 Ω Skizze des Blitzschutzsystems (eventuell Katasterplan der Baueingabe verwenden) Ergänzungen, Bemerkungen: Errichterfirma: Beilagen: Termine: Stempel, Datum, Unterschrift Foto: Armierungsanschluss Plan: Metallfassade Abnahmedatum Nachkontrolle ESTA-Nr. GVZ-Nr. System-Nr. Erkennung Durch den Blitzschutzaufseher auszufüllen! 6 20 G V Z Gebäudeversicherung Kanton Zürich Bezugsquelle: Kantonale Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, Tel. 044 308 22 04 oder unter: www.gvz.ch Feuerpolizei Formulare Blitzschutzwesen März 2010/5000

zu 7.1.2 Dokumentation Symbole für die Dokumentation Blitzschutzsystem Fang- und Ableitungen (künstliche Leiter) Leitende Gebäudeteile (natürliche Leiter) Erdleitungen Anschluss an Gebäudearmierungen Potentialausgleich (innerer Blitzschutz) Stab- und Tiefenerder Wasserleitungs-Anschluss Kamine Metallkamine Dachständer mit Funkenstrecke Dunst-/Entlüftungsrohre Lukarnen Dachfenster Antennen Schneefänger Fangstange mit Schutzwinkel 21

zu 9 Weitere Bestimmungen /anerkannte Regeln der Technik (Literatur-Hinweise auf Normen und Dokumente) EN 62305-1 Blitzschutz. Teil 1: Allgemeine Grundsätze EN 62305-2 Blitzschutz. Teil 2: Risiko-Management EN 62305-3 Blitzschutz. Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen EN 62305-4 Blitzschutz. Teil 4: Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen EN 50164-1 Blitzschutzteile Teil 1: Anforderungen für Verbindungsbauteile EN 50310 Anwendung von Massnahmen für Erdung und Potenzialausgleich in Gebäuden mit Einrichtungen der Informationstechnik EN 60079-10 Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche. Teil 10: Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche EN 61241-10 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub Teil 10: Einteilung von staubexplosionsgefährdeten Bereichen EN 60728-11 Kabelnetze für Fernsehsignale, Tonsignale und interaktive Dienste Teil 11: Sicherheitsanforderungen EN 50174-2 Informationstechnik Installation von Kommunikationsverkabelung. Teil 2: Installationsplanung und Installationspraktiken in Gebäuden EN 61083-1 Messgeräte und Software bei Stossspannungs- und Stossstromprüfungen. Teil 1: Anforderungen an Messgeräte ATEX-Richtlinie 94/9/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen SEV 4113 Leitsätze Fundamenterder SEV 3127 Errichtung und Betrieb von Elektrozaunanlagen SEV 1000 Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) 22

Weisung des ESTI 239.1006 Anschlussleitungen zu Niederspannungs-Installationen SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) Merkblatt Nr. 2153 Explosionsschutz Grundsätze Mindestvorschriften Zonen C2 d Richtlinien zum Korrosionsschutz von erdverlegten metallischen Anlagen Korrosionskommission der SGK 23

Bezugsquelle: G V Z Gebäudeversicherung Kanton Zürich Kantonale Feuerpolizei Postfach 8050 Zürich Tel. 044 308 22 04 www.gvz.ch Juni 2010/5000