BSE 9 Blitzschutzanlagen
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- Charlotte Bäcker
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1 BSE 9 Blitzschutzanlagen Brandschutzerläuterung der Ausgabe 09/ Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich 1 Blitzschutzanlagen schützen Bauten und Anlagen sowie die sich darin aufhaltenden Personen vor den Schäden, die Blitzschläge verursachen. 2 Die zuständige Behörde ist für den Erlass verbindlicher Vorschriften zum Bau von Blitzschutzanlagen verantwortlich. 3 Die vorliegende Brandschutzerläuterung «BSE 9 Blitzschutzanlagen» der Gebäudeversicherung Bern (GVB) ergänzt die Brandschutzrichtlinie «Blitzschutzanlagen 23-03» vom der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sowie die Leitsätze des Verbandes für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Electrosuisse (SEV) «Blitzschutzsysteme 4022:2008», 8. Ausgabe. 4 Um eine wirtschaftlich vertretbare und zugleich überschaubare Anlage zu erstellen, ist ein «nicht getrenntes äusseres Blitzschutzsystem» mit Fangleitungsnetz die geeignete Massnahme. 2 Pflicht zur Erstellung von Blitzschutzanlagen 2.1 Neubauten Tabelle: Blitzschutzpflicht und Kontrollintervalle (Ersetzt Tabelle SEV Leitsätze 4022:2008) Gebäude, Anlage, Zone, Bereiche 1. Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z.b. Theater, Konzertsäle, Tanzlokale, Kinos, Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Verkaufsgeschäfte, Restaurants, Kirchen) Schulhäuser, Verkehrsanlagen wie Bahnstationen und ähnliche Versammlungsstätten einschliesslich zugehöriger Bauten, die durch einen Blitzeinschlag negativ beeinflusst werden können. Blitzschutzklasse Kontrollperiode (Jahre) Insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen, in denen sich 100 Personen oder mehr aufhalten können. Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1'200 m², sofern die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt. Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von mehr als 1200 m 2. Fortsetzung Seite 2
2 BSE 9, Ausgabe 09/2012 Seite 2/5 Gebäude, Anlage, Zone, Bereiche 2. Beherbergungsbetriebe (z.b. Hotels, Heime, Anstalten, Krankenhäuser, Strafanstalten, Kasernen). Insbesondere Krankenhäuser und Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 10 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind. Insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 15 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind. 3. Besonders hohe Bauwerke (z. B. Hochhäuser, Aussichtstürme, Hochkamine) einschliesslich zugehöriger anstossender Gebäude normaler Bauhöhe. Blitzschutzklasse Kontrollperiode (Jahre) Bauten, die nach der Baugesetzgebung als Hochhaus gelten oder deren oberstes Geschoss mehr als 22 m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzenden Terrain liegt bzw. Bauten, die mehr als 25 m Traufhöhe aufweisen. 4. Bauten brennbarer Bauart (beliebige Nutzung) bei einem umbauten Rauminhalt von mehr als 3000 m³. 5. Grössere (mehr als 3000 m³) landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten einschliesslich anstossender und benachbarte zugehörige Nebengebäude und Silos, bei denen gemäss Brandschutzrichtlinie (BSR) Ziffer der Gebäudeabstand unterschritten wird. 6. Fermenter von Biogasanlagen II Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z.b. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder in denen II 10 solche Stoffe gelagert werden), Holzbearbeitungsbetriebe, Mühlen, chemische Fabriken, Textil- und Kunststoffwerke, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen. 8. Behälter für feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (z.b. brennbare Flüssigkeiten oder Gase), Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe samt den zugehörigen Bauten und Anlagen I 3 (z. B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen). 9. Bauten und Anlagen, deren Inhalt einen besonderen Wert aufweist (z.b. Archive, Museen, Sammlungen). 10. Bauten und Anlagen mit empfindlichen technischen Anlagen (z.b. Anlagen der Informationsund Kommunikationstechnik). 11. Bauten und Anlagen an exponierter topographischer Lage. 12. Fahrnisbauten / Zelte > 600 m 2 bzw. 600 Personen. III Um- und Ausbauten 1 Werden bestehende Gebäude und Anlagen der oben erwähnten Kategorien in grösserem Umfang erweitert, geändert oder einem neuen Zweck zugeführt, sind sie ebenfalls mit einer Blitzschutzanlage zu versehen. 2.3 Bestehende Gebäude 1 Bei bestehenden Gebäuden brennbarer Bauart > 3000m 3, Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gäste- bzw. Patientenbetten sowie Gebäuden mit Räumen mit einer Personenbelegung von mehr als 600 Personen kann die Gebäudeversicherung Bern bei der obligatorischen Feuerschau eine Blitzschutzanlage verlangen.
3 BSE 9, Ausgabe 09/2012 Seite 3/5 3 Technische Richtlinien Planung 1 Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Blitzschutzanlage ist das Formular «Blitzschutzanlage- Projektvorlage» der Gebäudeversicherung Bern (Abteilung Brandschutz bzw. dem Blitzschutzbeauftragten der Region) zur Überprüfung einzureichen Leiterverbindungen 1 Leiterverbindungen sowie Anschlüsse an Bauteilen sind gemäss der Europäischen Norm «Anforderungen für Verbindungsstellen EN » auszuführen oder sie müssen elektrisch wie mechanisch gleichwertig sein. 3.2 Fangleitungen Allgemein 1 Der ganze Dachbereich ist durch ein Maschennetz gemäss der Blitzschutzklasse I III zu schützen. (Bei der Schutzklasse III kann ebenfalls ein Maschennetz von 20 m x 10 m erstellt werden). 2 Dachkanten, Firste, Ortseiten, Dachaufbauten usw. sind alle mit Fangleitern zu schützen. 3 Auf dem Dach vorhandene Metallteile wie Blecheinfassungen, Dachrinnen, Dachfenster, Brüstungsbleche, Schneefänger und dergleichen sind alle als natürliche Fangleiter mit zu verwenden. 4 Alle Metallaufbauten auf dem Dach (Lüftungsaggregate, Kühlaggregate, Dachventilatoren, Beleuchtungskörper usw.) sind an das Fangnetz anzuschliessen. 5 Fangeinrichtungen wie einzelne Fangstangen oder gespannte Drähte gelten nicht als Ersatz für das Maschennetz Flachdächer 1 Alle Flachdächer (ausgenommen solche mit durchverbundener oberster Schicht aus Metall) sind mit einem Fangnetz zu versehen. 2 Sofern möglich ist bei Gebäuden mit erhöhter Brandgefahr bei den Kreuzungspunkten der Fangleiter jeweils eine Dachdurchdringung zur darunter liegenden metallenen Dachkonstruktion zu erstellen Fahrnisbauten 1 Bei Zelten mit einer metallenen Tragkonstruktion gilt diese als Blitzschutzanlage. Es ist eine Potentialausgleichsverbindung mit der nächstgelegenen Blitzschutzerdung oder Starkstromerdung zu erstellen. 2 Bei Zelten mit einer elektrisch nicht leitenden Konstruktion sind die nötigen Massnahmen mit der Gebäudeversicherung Bern abzusprechen.
4 BSE 9, Ausgabe 09/2012 Seite 4/5 3.3 Ableitungen 1 Alle äusseren oder im Mauerwerk der Fassade liegenden metallenen Abfallrohre, Stützen, Säulen, Treppen, Leitern, vertikal durchverbundenen Fassadenelemente usw. sind als natürliche Ableitungen zu verwenden. 2 Wo diese fehlen oder in ungenügender Anzahl vorhanden sind, müssen zusätzliche Ableitungen erstellt werden. 3 Metallstützen im Gebäudeinnern sind soweit möglich ebenfalls als Ableitungen zu verwenden. Beträgt die Distanz am Kopfpunkt weniger als 1 m zum Fangsystem, so sind sie zwingend als Ableitung einzusetzen. 3.4 Erdung 1 Erdverlegte Ringleitungen sind ausschliesslich in Kupfer zu erstellen. 2 Stab- und Strahlenerder ergänzen die Ringleitung, wenn diese nicht genügend tief im Boden verlegt werden kann. 3.5 Innerer Blitzschutz Allgemein 1 Im Innern des Gebäudes vorhandene Installationen wie Hauswasserinstallationen, Zentralheizungsanlagen, Aufzugsanlagen, Lüftungsanlagen usw. sind bei Annäherung an Fangleitungen (Distanz < 1 m) am höchsten Punkt mit der nächstgelegenen Fang- bzw. Ableitung zu verbinden. 2 Metallkamine und -einsatzrohre sind oben mit der nächstgelegenen Fangleitung zu verbinden. Sofern sie nicht schon über den Heizkessel natürlich geerdet sind, sind sie wenn möglich unten in den Schutz-Potentialausgleich einzubeziehen Feuergefährdete Bereiche 1 In Gebäuden mit feuergefährdeten Bereichen (Holzbearbeitungsbetrieben, Heubühnen, Siloanlagen mit brennbaren Stäuben usw.) sind die metallenen Installationen an ihrem Kopfpunkt immer mit dem Fangsystem zu verbinden. 2 Der zusätzliche Schutz-Potentialausgleich in den Zwischenebenen (PA 2 und PA 3) ist soweit möglich zu realisieren.
5 BSE 9, Ausgabe 09/2012 Seite 5/5 4 Spezielle Anlagen 4.1 Dachständer 1 Dachständer von Schwachstromanlagen (Telefonleitungen) und solche von Starkstromanlagen, die nur als Leitungsstützpunkte dienen, sind mit dem Fangsystem zu verbinden. 2 Bei Einführungs-Dachständern von Starkstromanlagen und deren Abspannungen sind die Fangleitungen mindestens 2 m von diesen entfernt zu montieren. Ist dies nicht möglich, sind die Dachständer durch den Netzbetreiber an das Fangnetz anzuschliessen. In diesem Fall muss der Blitzschutzinstallateur dem Netzbetreiber die Installation der Anlage melden. Siehe auch Weisungen des Starkstrominspektorates STI Anschlussleitungen zu Niederspannungsinstallationen. 4.2 Biogasanlagen 1 Bei Gasspeichern und Fermentern mit einer Tragluftfolie ist die Wahl des Fangsystems mit der Gebäudeversicherung Bern abzusprechen. 4.3 Gebäude in der Nähe von Bahnanlagen 1 Bei Gebäuden in der Nähe von Bahnanlagen sind die speziellen Weisungen der jeweiligen Bahnbetreiber zu berücksichtigen. 4.4 TV- und Radioantennen 1 Antennen von TV und Radioapparaten sind ausserhalb feuergefährdeter Bereiche auf dem Gebäude bzw. unter dem Vordach zu montieren. 2 In feuergefährdeten Bereichen müssen die Signalkabel in flammwidrigen Elektroinstallationsrohren verlegt werden (KRFW / KRH). 5 Kontrollen und Instandhaltung 5.1 Abnahmekontrolle 1 Die Gebäudeversicherung Bern überprüft die Blitzschutzanlage nach deren Fertigstellung. 2 Der Installateur schickt dazu unmittelbar nach Fertigstellung der Anlage die Fertigstellunganzeige der Gebäudeversicherung Bern bzw. dem Blitzschutzbeauftragten der Region. 3 Verdeckte Anschlüsse an Fundamenterdern, Stahlkonstruktionen usw. sind fotografisch zu dokumentieren oder es sind Messprotokolle (Messung Kurzschlussstrom) einzureichen. 5.2 Instandhaltung 1 Der Anlageeigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. Zur besseren Verständlichkeit wird im Text bei Personenbezeichnungen eine neutrale oder die männliche Geschlechtsform verwendet. Selbstverständlich sind in jedem Fall Frauen und Männer gemeint.
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