lich Willkommen bei der GVG
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- Anneliese Keller
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1 lich Willkommen bei der GVG 1 Themen: Welche Ziele hat die GVG? Warum und wie machen wir Prävention Was will der Brandschutz? 2
2 nachhaltig sichern demokratisch versichern Wirtschaftlich nachhaltig Ökologisch nachhaltig Gesellschaftlich nachhaltig Die «Aktionäre» der GVG 3 Ziele Gebäudeversicherung GR: Erfolgsdreieck 4
3 Das Erfolgsdreieck in Zahlen: CH-Vergleich 5 Leistung: Versicherung Neuwertversicherung aller Gebäude Gründe für dritttiefste in der Schweiz: Kein Verkauf Keine Werbung Prävention und Intervention Kundenorientierung Automatische Bauzeitversicherung 6
4 Leistung: Prävention Elementarschäden 7 häufiger intensiver teurer 8
5 Steigende Elementarschäden 9 Elementarschadenprävention Kommunikation Raumplanung und Baurecht Prävention -Schutzwald - Wasserbau -Flächenschutz -Objektschutz Integrales Risiko- Management Gemeinden Personensicherheit und Sachschutz 10
6 Feuerwehr: Wichtigstes Einsatzelement der Gemeinden 11 Leistung: Prävention Brandschutz Sicheres Bauen Umgang mit Geräten Umgang mit Feuer Feuermelder Sprinkler 12
7 Prävention: Wirtschaftlichkeitsgebot Aufwand/Kosten Elementar- und Brandschutz/Sicherheit 13 Brandschutz: Grundsätze Brandschutzgesetzgebung Fluch oder Segen: Konkordat aller Kantone = Gesetzesrahmen + Brandtote und Prämien -Baukosten => Wirtschaftlichkeitsgebot: Forschung Maximal-, Optimal-, Minimal-Brandschutz? 14
8 Neue Schweizerische Brandschutzvorschriften 2015 Die wichtigsten Änderungen / Personen- und Sachwertschutz als Daueraufgabe 22., 27. Januar, 4. Februar 2015 Calvensaal, Chur Referent Marco Sgier, Dipl. Architekt FH Bei der GVG seit Leiter Abteilung Brandschutz der GVG seit Kompetenzzertifikat Brandschutzexperte VKF seit VKF Kommissionstätigkeit: Technische Kommission Brandschutz TKB Fachkommission Bautechnik FBT Ausschuss Brandschutzvorschriften ABSV Projektausschuss Brandschutzvorschriften 2015 PA Arbeitsgruppe 2 der VKF BSV2015 AG2 Fachausschuss Holz der SIA, Lignum, VKF 16
9 Inhalt / Ablauf Organisation des Brandschutzes in Graubünden Allgemeines zum Brandschutz Schutzziele Fluchtwege Brandabschnitte Baustoffe und Bauteile Verwendung der Baustoffe Fragen Apéro Download des Vortrages unter: / Brandschutz / Kursangebot 17 Organigramm GVG 18
10 Regionalbüros GVG Brandschutz Ilanz Chur Klosters Tiefencastel Scuol St. Moritz 19 Referent Leo Cathomen, Dipl. Bauführer SBA / Techniker TS Bei der GVG seit Stv. Leiter Abteilung Brandschutz der GVG seit Kompetenzzertifikat Brandschutzexperte VKF seit 1999 VKF Kommissionstätigkeit: Fachkommission Haustechnik FHT seit dem
11 Brandschutzgesetz Graubünden Teilrevision der Verordnung Änderung gestützt auf den Beschluss IOTH vom 18. September Beschluss Regierung am 16. Dezember 2014 In Kraft ab 1. Januar Brandschutzgesetz - Zuständigkeiten Art. 2 Der Kanton ist zuständig für: a) den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden und Anlagen mit besonderer Gefährdung; (Die Aufgabe des Kantons ist der GVG übertragen) Art. 3 Die Gemeinden sind zuständig für: a) den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden und Anlagen ohne besondere Gefährdung; 20 Gemeinden führen den BS selber durch / 126 Gemeinden haben die GVG damit beauftragt. 22
12 Brandschutzverordnung - Kontrollperioden Art. 10 Alle zwei Jahre sind zu kontrollieren: a) Gebäude, welche feuer- und explosionsgefährdet sind; b) Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Fläche von mehr als m 2 Alle fünf Jahre sind zu kontrollieren: a) Beherbergungsbetriebe wie Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind; b) Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind; 23 Brandschutzverordnung - Kontrollperioden Art. 10 Alle fünf Jahre sind zu kontrollieren: c) abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr berggängige Personen aufgenommen werden; d) Hochhäuser mit mehr als 30 m Gesamthöhe; e) landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt von mehr als 3000 m³; f) Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten brandabschnittsmässig zusammenhängenden Fläche von mehr als 1200 bis 2400 m²; g) Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 bis 1200 m²; 24
13 Brandschutzverordnung - Kontrollperioden Art. 10 Alle fünf Jahre sind zu kontrollieren: h) Räume mit grosser Personenbelegung, in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport-, und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten; i) Parkings mit einer Grundfläche von mehr als 600 m²; k) Gewerbe- und Industriebetriebe; l) Schulbauten, Kindergärten, Kindertagesstätten. 25 Brandschutzverordnung - Kontrollperioden Art. 10 Alle zehn Jahre sind zu kontrollieren: a) Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche von 150 bis 600 m²; b) Büro- und Verwaltungsgebäude; c) Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von 100 bis 600 m²; d) Räume mit geringer Personenbelegung, in denen sich 50 bis 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants. 26
14 Brandschutzverordnung - Kontrollperioden Gebäudenutzungen ohne Kontrollperiode: Wohngebäude (EFH, MFH-Wohnteil) Gebäude geringer Abmessungen Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche bis 150 m² landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt von weniger als 3000 m³ Nebenbauten / Kleinbauten 27 Optimierung Wirtschaftliche Optimierung im vorbeugenden Brandschutz Kosten Nutzen Der heutige Brandschutz ist grundsätzlich wirtschaftlich Brandschutz lohnt sich! 28
15 Brandschutz ist: Personen- Schutz Tier- Schutz Umwelt- Schutz Sachwert- Schutz Kultur- und Denkmal- Schutz Brandschutz ist: Schutz vor Betriebsausfall Arbeitsplatz- Schutz Schutz vor Verlust von Marktanteilen Schutz vor Imageverlust 29 Brandschutzrecht Personenschutz = politischer Auftrag Sachwertschutz = Versicherer-Auftrag - Gebäudeversicherung Graubünden (ca. 10 Mio. / Jahr) - Private Sachversicherungen (ca. 1.5 Mio. / Jahr) 30
16 Statistische Grundlage / Ziele Personenschutz VKF-Todesfallstatistik (8-Jahres-Durchschnitt) für die Schweiz Wesentliche Ziele: das heutige Sicherheitsniveau bezüglich Personenschutz ist gesellschaftlich akzeptiert und wird somit unverändert belassen (ca. 3.1 Brandtote / Mio. Einwohner) 88% der Brandopfer kommen in Wohngebäuden (inkl. landwirtschaftliche Wohngebäude und öffentliche Wohnheime) zu Tode bei 45% dieser Brandopfer ist Fahrlässigkeit die Brandursache Quelle: VKF Bern und IBK Bericht Nr. 338, Juli 2012 «Wirtschaftliche Optimierung im vorbeugenden Brandschutz» Katharina Fischer, Jochen Kohler, Mario Fontana, Michael H. Faber Personenschutz beibehalten Sachwertschutz herunterfahren. 31 Brandschutzvorschriften 2015 Bestellung der Ordner bei der VKF: Ordner-Set (A+B) à 250 Fr. kostenloser Download unter: / Brandschutz / Brandschutzvorschriften / Vorschriften VKF Broschüre «Auszug aus den Brandschutzvorschriften»: Bestellung bei der VKF: Broschüre à 10 Fr. Bezug bei der GVG: kostenlos Als kostenloses APP für Tablets mit Betriebssystemen Apple, Android, Windows (nicht verfügbar für Smartphones) Suchbegriff «VKF Praever» 32
17 Brandschutznorm und richtlinien Brandschutznorm Begriffe und Definitionen Qualitätssicherung im Brandschutz Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz Baustoffe und Bauteile Verwendung von Baustoffen Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Flucht- und Rettungswege Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung Löscheinrichtungen Sprinkleranlagen Brandmeldeanlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Blitzschutzsysteme Beförderungsanlagen Wärmetechnische Anlagen Lufttechnische Anlagen Gefährliche Stoffe Nachweisverfahren im Brandschutz Anerkennungsverfahren 33 Brandschutzerläuterungen und Arbeitshilfen Brandmauern Bauten mit Atrien und Innenhöfen Bauten mit Doppelfassaden Cheminées Spänefeuerungen Schnitzelfeuerungen Pelletsfeuerungen Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS) Gebäude mit geringen Abmessungen Wohnbauten Schulbauten 34
18 Definition nach Brandschutznorm Art. 13 Nutzungen: a) Beherbergungsbetriebe: [a] Krankenhäuser, Heime (20 oder mehr Personen, auf fremde Hilfe angewiesen); [b] Hotels, Pensionen und Ferienheime, (20 oder mehr Personen, nicht auf fremde Hilfe angewiesen); neu: [c] abgelegene Beherbergungsbetriebe (20 oder mehr berggängige Personen); b) Verkaufsgeschäfte (> m 2 ); 35 Definition nach Brandschutznorm Art. 13 Nutzungen: c) Räume mit grosser Personenbelegung (> 300 Personen): Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Verkaufsräume (< m 2 ); d) Parking (> 600 m 2 ); Fahrnisbauten: provisorische Bauten (Nutzung für begrenzte Zeit wie z. B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden). 36
19 Flucht- und Rettungswege 37 Einstieg / Fluchtzeiten Benötigte Fluchtzeit bei unterschiedlicher Geschwindigkeit laufen 5 km/h rennen 10 km/h 20 m 14.4 Sekunden 7.2 Sekunden 35 m 25.2 Sekunden 12.6 Sekunden 38
20 BSV2015: Fluchtweglänge im Raum Fluchtweglänge Raum: maximal 35 m unabhängig der Anzahl Ausgänge Ausnahme: Nutzungsbezogen gelten 20 m nur noch bei: Kindertagesstätten Verkehrswegen in Verkaufsgeschäften bei Räumen mit nur einem in die Fluchtstrasse mündenden Fluchtweg. Beherbergung [a] bei Wohngruppen 39 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit Im Wohnbereich dürfen Fluchtwege über mehrere Räume in der Nutzungseinheit führen. (BSV2003 max. 20m / BSV2015 max. 35m) 40
21 Beherbergungsbetrieb [a] (Krankenhaus, Alters- und Pflegeheim) 3 oder mehr Geschosse oder mehr als 900 m 2 Geschossfläche BSV2003: 1 Trph. BSV2015: 2 Trph. Verschärfung gegenüber BSV2003! In Beherbergungsbetrieben [a] mit 3 oder mehr Geschossen sind die Bereiche, welche der horizontalen Evakuierung dienen, mit mindestens je einem unabhängigen vertikalen Fluchtweg zu erschliessen. 41 Raumausgänge Die Anforderung der BSV2003, wonach bei der Berechnung der Fluchtwegbreite auf das nächste Vielfache von 0.6 aufzurunden sei, entfällt in den BSV
22 Personenbelegung 2 P/m 2 4 P/m 2 typische Situation 43 Flucht- und Rettungswege Raum für 570 Personen 570 P 0.6 m = 5.7 m 60 P Effektive Messung und nicht mehr in 60 cm-einheiten Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit über max. einen angrenzenden Raum Mindestens 2/3 direkt in horizontale oder vertikale Fluchtwege. Maximal 1/3 über eine anderweitig genutzte Zone (z. B. Foyer, Warteraum) 44
23 Beispiel Anzahl Treppenhäuser Geschossfläche 900 m 2 BSV 2003: 2 Trph. BSV 2015: 1 Trph. 30 m 30 m max. Fluchtweglänge 35 m (effektiv ca. 16 m) max. Fluchtweglänge 35 m (effektiv ca. 20 m) 45 Beispiel Anzahl Treppenhäuser Geschossfläche m 2 BSV 2003: 11 Trph. BSV 2015: 4 Trph. 15 m 15 m 100 m 100 m max. Fluchtweglänge 35 m (effektiv ca m) : 900 = 11.1 Trph. (streng genommen = 12!!) max. Fluchtweglänge 35 m (effektiv ca. 35 m) 46
24 Neue Gebäudekategorie für KMU Definition Gebäude mit geringen Abmessungen Gebäude geringer Höhe (< 11 m) max. 2 Geschosse über Terrain max. 1 Geschoss unter Terrain Summe aller Geschossflächen bis 600 m 2 keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung keine Nutzung als Kinderkrippe Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss 47 Büro- und Verkaufsgebäude Beispiele für Gebäude mit geringen Abmessungen 48
25 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten / Gebäude mit geringen Abmessungen Restaurant mit Wohnung Messweise der Fluchtweglängen 49 Einfamilienhaus Projekte welche einer der nachfolgenden Kategorie zugeordnet werden können: Gebäude mit geringen Abmessungen Solche Gebäude haben sehr geringe Brandschutzanforderungen. Zu beachten sind in erster Linie die Vorgaben bezüglich: Fluchtweglängen bis ins Freie Verwendung von Baustoffen haustechnischer Anlagen Brandschutzabstände Zugang für die Feuerwehr und betrieblicher Brandschutz 50
26 Bauten mit Atrien und Innenhöfen 51 52
27 Definition und Qualitätssicherung Atrium (Bauten mit Atrien) Atriumbauten sind Bauten und Anlagen mit überdachten Innenhöfen, welche mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: die über mehrere Geschosse zusammenhängende Brandabschnittsfläche beträgt mehr als m 2 ; das Atrium dehnt sich über mehr als 3 Geschosse aus; die Atriumhöhe beträgt mehr als 11 m. 53 Typ A - ohne Brandabschnittsbildung Tragwerk und Geschossdecken mit Feuerwiderstand gemäss Brandschutzrichtlinie Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Ziffer (Spalte Brandabschnittsbildende Geschossdecken ) Durchbrüche und Leitungsführungen durch Geschossdecken sowie Installationsschächte müssen den Anforderungen der Brandschutzrichtlinie Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Ziffer 3.5 und 3.6 entsprechen. Sicherheitsbeleuchtung (ausgenommen sind Einzelräume 30 m 2 ) 54
28 Typ A - ohne Brandabschnittsbildung Löschanlage als Vollschutz Brandmeldeanlage als Vollüberwachung Atrium mit RWA gemäss der Brandschutzrichtlinie "Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Ziffer 3.2 bei Atriumsflächen > 2400 m² mit Leistungsnachweis 55 Flucht- und Rettungswege Atrium Typ B oder C Flucht- und Rettungswege Die maximale Länge von Flucht- und Rettungswegen, die über Räume und das Atrium bis in horizontale oder vertikale Fluchtund Rettungswege führen, beträgt 35 m. Es ist ein Leistungsnachweis für die sichere Begehbarkeit der Flucht- und Rettungswege über Atrien gemäss der Brandschutzrichtlinie, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Ziffer 3.4 erforderlich. 56
29 Brandschutzabstände 57 Brandschutzabstände Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist. BSN Art. 28 Die Brandschutzabstände sind unabhängig eines allfälligen baurechtlichen Abstandes definiert. 58
30 Brandschutzabstände Messweise Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen. Kragen Dachvorsprünge oder Bauteile mehr als 1 m aus, vergrössert sich der Abstand um das 1 m übersteigende Mass. X = Brandschutzabstand 59 Brandschutzabstände Allgemeine Anforderungen Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen. Kragen Dachvorsprünge oder Bauteile mehr als 1 m aus, vergrössert sich der Abstand um das 1 m übersteigende Mass. Brandschutzabstände Normal Reduziert nicht brennbar nicht brennbar 5.0 m 4.0 m nicht brennbar - brennbar 7.5 m 5.0 m brennbar - brennbar 10.0 m 6.0 m Reduzierte Abstände gelten: zwischen Einfamilienhäusern zwischen Bauten geringer Höhe (bis 11 m) zwischen Bauten mittlerer Höhe (bis 30 m), wenn die Aussenwände einen Feuerwiderstand von mind. 30 Minuten aufweisen (ausgenommen öffenbare Fenster und Türen). 60
31 Brandschutzabstände Nebenbauten Grundstücksintern keine Abstände erforderlich. Untereinander und zu benachbarten, grundstücksfremden Bauten gilt ein Brandschutzabstand von 4 m unabhängig der Brennbarkeit der Aussenwände des Hauptgebäudes oder der Nebenbauten. 61 Brandschutzabstände Nebenbauten Mehrere Nebenbauten können zu einer Arealfläche von 150 m 2 zusammengefasst werden. 62
32 Brandschutzabstände Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Arealüberbauungen aus einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche m 2 nicht übersteigt. 63 Brandschutzabstände Landwirtschaftliche Bauten Landwirtschaftlich genutzte, eingeschossige Mehrgebäudeställe sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die Arealfläche m 2 nicht übersteigt. Bei mehrgeschossigen Bauten (z. B. Galerien, Heubühnen) darf die zusammenhängende Areal- und Geschossfläche m 2 nicht übersteigen. 64
33 Brandschutzabstände Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände Werden erforderliche Brandschutzabstände unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen. Brandschutzabstände sind in der Projektion zu messen. Brandschutzabstand 2.0 m Brandschutzabstand < 2.0 m 65 Brandschutzabstände Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände 66
34 Brandschutzabstände Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände 67 Brandschutzabstände Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände 68
35 Tragwerke - Brandabschnitte 69 Gebäudegeometrie BSV 2003: Anzahl Geschosse BSV 2015: Anzahl Geschosse Gebäudehöhenkategorien Mehr als «8» - Hochhäuser m m 2 > 1200 m 2 1 (und oberstes Geschoss) Hochhäuser >100 m = Art.11 Hochhäuser bis100 m Gebäude mittlerer Höhe 2-3 Gebäude 1 (und oberstes geringer Geschoss) Höhe 11 m 30 m 11 m 70
36 Feuerwiderstand Gebäudegeometrie Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe i.d.r. 1-3 Geschosse Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe i.d.r. 4-8 Geschosse Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe i.d.r. 9 und mehr Geschossen 71 Tragwerke Brandabschnitte Messweise nach IVHB Zu Gesamthöhe (BSR Begriffe und Definitionen, Seite 22 und 41) 72
37 Tragwerke - Brandabschnitte Feuerwiderstand Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als gesamte Konstruktion der RF1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der RF1 gekapselt ist. Der minimale Feuerwiderstand K der Kapselung beträgt 30 Minuten weniger als der Feuerwiderstand des gesamten Bauteils jedoch mindestens K 30 RF1. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen. 73 Tragwerke Feuerwiderstand Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse. Der Feuerwiderstand beträgt aber mindestens R 60. (siehe auch Ziffer Abs. 2 Feuerwiderstand Brandabschnitt) R 60 (nbb) EI 60 (nbb) REI 60 (nbb) R 60 EI 60 REI 60 74
38 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Konsequente Trennung von Feuerwiderstand und der Brennbarkeit BSR Feuerwiderstand Tabelle 2 (Seite 12) BSR Brennbarkeit 4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen (Seite 10) Wohnen, vert. Fw, baul. Konzept: REI 60 RF1 75 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Zukünftiger Anwendungsbereich von Bauteilen RF1 Quelle: Lignum 76
39 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Wohnen Bei Einfamilienhäusern (inkl. deren Untergeschosse und zugehörige Einliegerwohnung) werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt. Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen. 77 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Gewerbe- und Industrie Nutzungen wie Fabrikationen, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Lager, Büros und Garderoben können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. Die Fläche eines Brandabschnittes richtet sich nach den Brandgefahren. Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als m 2 betragen. 78
40 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Räume mit grosser Personenbelegung (mehr als 300 Personen) Räume mit grosser Personenbelegung sind als Brandabschnitte abzutrennen. Dem Raum mit grosser Personenbelegung zuordenbare Nutzungen (z. B. Garderoben, Materialräume, Zuschauertribünen, Bühnen, Regieräume, Foyer) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. Spezialräume sind als Brandabschnitte zu erstellen. 79 Baustoffe und Bauteile 80
41 Klassifizierungsmöglichkeiten Total 305 mögliche Klassifizierungen Nationale Klassifizierung BKZ (18 Kl.) Europäische Klassifizierung SN EN Baustoffe (40 Kl.) Bodenbeläge (11 Kl.) Rohrisolierungen (40 Kl.) SN EN Bedachungen (13 Kl.) pren Elektrische Kabel (183 Kl.) Allgemein anerkannte Baustoffe 81 Wege zur Brandverhaltensgruppe EN Prüfung Europäische Klassifizierung CWFT Beschlüsse VKF Prüfung (z.b. D s2,d0) Nationale Klassifizierung (z.b. BKZ 4.2) Liste «Allgemein anerkannte Bauprodukte» Brandverhaltensgruppe gemäss Zuordnungstabellen in BSR «Baustoffe und Bauteile» Direkte Zuordnung Brandverhaltensgruppe durch VKF Kommissionen RF1 RF2 RF3 Systemnachweis zur Einhaltung der Schutzziele Stand der Technik Papier VKF anerkannte Konstruktion Definition des Anwendungsbereichs 82
42 Anwendung gemäss Prüfung Auf Grund unterschiedlicher Prüfanordnungen dürfen Baustoffe nur für die in der Prüfung vorgesehene Anwendung verwendet werden. Beispiele: Ein Bodenbelag mit der Klassifizierung Cfl-s1 darf nicht als Wandbekleidung eingesetzt werden. Eine lineare Rohrdämmung mit der Klassifizierung BL-s1,d0 darf nicht als flächige Dämmung eingesetzt werden. 83 Baustoffe und Bauteile 84
43 Aussenwandkonstruktionen Bereiche C und D sind bezüglich Brandverhalten wie Innenwände zu betrachten. Ziffer 3.2.1, Abs. 3 Verwendung von Baustoffen gemäss Ziffer 3 «Gebäudehülle» resp. Ziffer 4 «Gebäudeausbau» 85 Gebäude mittlerer Höhe An Gebäuden mittlerer Höhe sind Aussenwandbekleidungssysteme aus brennbaren Baustoffen nur zulässig, sofern die Zugänglichkeit der Feuerwehr für den Löscheinsatz an die jeweiligen Fassaden gewährleistet ist. An Gebäuden mittlerer Höhe sind brennbare Bedachungen (massgebend oberste Schicht) nur zulässig, sofern die Zugänglichkeit der Feuerwehr für den Löscheinsatz auf die jeweilige Dachfläche gewährleistet ist. 86
44 Wärmedämm-Verbundsysteme 1. Wärmedämm-Verbundsysteme von Gebäuden mittlerer Höhe, deren Dämmstoffe aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden oder in jedem Geschoss einen umlaufenden Brandriegel aus Baustoffen der RF1 (Schmelztemperatur C) mit einer minimalen Höhe von 0.2 m aufweisen. 2. Mit Ausnahme der Brandriegel von nicht VKF-anerkannten oder als gleichwertig beurteilten Konstruktionen, benötigen geklebte Dämmungen von Wärmedämm-Verbundsystemen keine mechanische Sicherung. 87 Wärmedämm-Verbundsysteme «EPS Verband Schweiz» und «V-WDVS Verband Wärmedämmverbundsystem» erarbeiten zusammen ein entsprechendes Stand der Technik Papier. Eine Anerkennung des STP durch die TKB ist vorgesehen. 88
45 Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandbekleidungssystemen 89 Anforderungen an das Brandverhalten von Dachbekleidungen Tabelle ist für alle Dachformen anwendbar. Es wird nicht mehr zwischen Steil- und Flachdach unterschieden. 90
46 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen Bei Hochhäusern gilt: Aussenwand und Aussenwandbekleidungssystem = RF1, Innenbekleidung sind in RF3 zulässig. [1] [5] 91 Die grösste Schwierigkeit der Welt besteht nicht darin, Leute zu bewegen, neue Ideen anzunehmen, sondern alte zu vergessen. (John Maynard Keynes, Ökonom und Mathematiker; * 5. Juni 1883, 21. April 1946) 92
47 Danke für die Aufmerksamkeit! Download Vortrag:
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