Schutzabstände zwischen Bauten nach den Regeln der Feuerpolizei.
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1 Etablissement cantonal d assurance des bâtiments, Fribourg Kantonale Gebäudeversicherung, Freiburg Inspection cantonale du feu Kantonales Feuerinspektorat Schutzabstände zwischen Bauten nach den Regeln der Feuerpolizei. Rechtliche Grundlagen und Richtlinien: Die Norm und die Richtlinien der VKF (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) ( Gesetz betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden vom 12. November 1964 ( ) Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden vom 28. Dezember 1965 ( ) Allgemeines : Als Abstände zwischen den Gebäuden gelten im Bereich Brandschutz die erforderlichen Mindest- Sicherheitsabstände, um einen ausreichenden Brandschutz zwischen Gebäuden oder Bauten zu gewährleisten. Werden erforderliche Brandschutzabstände gemäss Ziffer 2.2 oder 2.3 (BSR 15-15) unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen. Die Inspektoren des kantonalen Feuerinspektorats müssen konsultiert werden, um die Wirksamkeit der Kompensationsmassnahmen zu bestätigen (FPolV , Art. 5, Bst. f), und sie stehen auch für sämtliche Fragen bezüglich des Brandschutzes zur Verfügung. (Liste der Koordinaten der Inspektoren und Link zur Karte der Kreise siehe Ende dieses Dokuments). Auszug aus der Brandschutznorm VKF 1-15de : 3 Brandschutzabstände Art. 28 Begriff Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist. Art. 29 Bemessung Der Brandschutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen nicht durch gegenseitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu berücksichtigen. Art. 30 Ungenügende Brandschutzabstände Wenn Abstände als Brandschutzabstand nicht genügen, sind Massnahmen zu treffen, die einen Brandübergriff verhindern Page 1 / 10
2 Auszug aus der Richtlinie Brandschutz VKF : Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte 15-15de 2 Brandschutzabstände 2.1 Messweise (siehe Anhang) Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen. Kragen Dachvorsprünge oder Bauteile mehr als 1 m aus, vergrössert sich der Abstand um das 1 m übersteigende Mass. 2.2 Allgemeine Anforderungen 1 Der Brandschutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen nicht durch gegenseitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu berücksichtigen. 2 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen einzuhalten: a) 5 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen; b) 7.5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist; c) 10 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen. 3 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden: zwischen Einfamilienhäuser; zwischen Bauten geringer Höhe; zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen. Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens: a) 4 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen; b) 5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist; c) 6 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen. 4 Brennbare Anteile der Aussenwandflächen oder vorspringende Teile von Bauten und Anlagen wie Balkone, Dachvorsprünge und Wintergärten sind entsprechend zu berücksichtigen. Dachuntersichten sind davon ausgenommen. Web_distances_policedufeu_2015_d Page 2 / 10
3 2.3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen Nebenbauten (siehe Anhang) 1 Nebenbauten sind von den Brandschutzabstandvorschriften gegenüber grundstückinternen Bauten und Anlagen befreit. 2 Diese Bauten haben untereinander und gegenüber benachbarten, grundstücksfremden Bauten und Anlagen einen Brandschutzabstand von 4 m einzuhalten. 3 Mehrere Nebenbauten sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 150 m 2 nicht übersteigt Fahrnisbauten Fahrnisbauten mit einer Grundfläche von max. 150 m 2 sind von den Abstandvorschriften gegenüber angrenzenden Bauten und Anlagen befreit, sofern diese nicht zur Lagerung von gefährlichen Stoffen dienen. Sie benötigen untereinander keinen Brandschutzabstand Bauten mit gefährlichen Stoffen Bauten und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden (siehe Brandschutzrichtlinie Gefährliche Stoffe ) oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, haben untereinander und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, erhöhte Brandschutzabstände aufzuweisen Büro-, Gewerbe- und Industriebauten (siehe Anhang) 1 Arealüberbauungen aus einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche m 2 nicht übersteigt. 2 Andere Nutzungen (z. B. Wohnhäuser, Technikräume, Hochregallager, Lager und Verarbeitung von gefährlichen Stoffen) sind mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abzutrennen Landwirtschaftliche Bauten (siehe Anhang) 1 Landwirtschaftlich genutzte, eingeschossige Mehrgebäudeställe sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die Arealfläche m 2 nicht übersteigt. Bei mehrgeschossigen Bauten (z. B. Galerien, Heubühnen) darf die zusammenhängende Arealund Geschossfläche m 2 nicht übersteigen. 2 Andere Nutzungen (z. B. Wohnhäuser, Räume für das Einstellen von Motorfahrzeugen, Lager für gefährliche Stoffe, Werkstätten) sind mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abzutrennen. 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände (siehe Anhang) Werden erforderliche Brandschutzabstände gemäss Ziffer 2.2 oder 2.3 unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen. Web_distances_policedufeu_2015_d Page 3 / 10
4 Anhang Ausführungen und Zeichnungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können. zu Ziffer 2.1 Messweise x = Brandschutzabstand Web_distances_policedufeu_2015_d Page 4 / 10
5 zu Ziffer Nebenbauten Web_distances_policedufeu_2015_d Page 5 / 10
6 zu Ziffer Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Web_distances_policedufeu_2015_d Page 6 / 10
7 zu Ziffer Landwirtschaftliche Bauten Mehrgebäudeställe, mehrgeschossig Web_distances_policedufeu_2015_d Page 7 / 10
8 zu Ziffer 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände Bereiche mit Ersatzmassnahmen: Die Brandschutzabstände sind in der Projektion zu messen. Beträgt der Abstand zwischen benachbarten Aussenwänden weniger als 2 m, sind die Ersatzmassnahmen um 1 m zu verbreitern. Ersatzmassnahmen können an einer oder an beiden Aussenwänden ausgeführt werden (siehe Varianten in der nachstehenden Tabelle). Brandschutzabstand 2 m Brandschutzabstand < 2 m Folgende Massnahmen sind als Ersatzmassnahmen (einzeln oder in Kombination miteinander) geeignet: Bei Aussenwänden: feuerwiderstandsfähige Ausführung der Aussenwände; feuerwiderstandsfähige Bekleidungen; Unterbruch brennbarer Flächen mit Material aus Baustoffen der RF1. Bei Öffnungen (Türen, Tore, Fenster): Brandschutzabschlüsse wie feuerwiderstandsfähige Türen, Tore oder Fenster; feuerwiderstandsfähige Fenster, die nur zu Unterhaltszwecken öffenbar sind; versetzte Anordnungen der Öffnungen. Bei Dachuntersichten: feuerwiderstandsfähige Bekleidungen. Bei Bedachungen: für die Dachkonstruktion gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie Verwendung von Baustoffen, Ziffer 3.3. Bei Zeltbauten, Traglufthallen, Treibhäusern usw. sind die erforderlichen Massnahmen im Einverständnis mit der Brandschutzbehörde festzulegen. Web_distances_policedufeu_2015_d Page 8 / 10
9 Web_distances_policedufeu_2015_d Page 9 / 10
10 Auszug aus Verordnung betreffend die Feuerpolizei Art. 21 Abstände a) Zwischen Gebäuden 1 Der Schutzabstand zwischen Gebäuden soll die Ausbreitung von Feuer verhindern. 2 Zwischen Gebäuden sind grundsätzlich folgende Abstände einzuhalten: a) 10 m, wenn die Aussenwände der benachbarten Gebäude brennbar sind; b) 7,5 m, wenn eine der Aussenwände brennbar und die andere nichtbrennbar ist; c) 5 m, wenn beide Aussenwände nichtbrennbar sind. 3 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden zwischen Einfamilienhäusern, zwischen Bauten geringer Höhe (bis 11 m Gesamthöhe) oder zwischen Bauten mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe), wenn die Aussenwände mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen. Es gelten folgende Brandschutzabstände: a) 6 m, wenn beide Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen; b) 5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist; c) 4 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen. Art. 22 b) Zur Grundstücksgrenze 1 Von einem Gebäude zur Grundstücksgrenze ist mindestens folgender Abstand einzuhalten: a) 5 m, wenn die betreffende Aussenwand brennbar ist; b) 2,5 m, wenn die betreffende Aussenwand nichtbrennbar ist. 1bis Für Einfamilienhäuser gilt jedoch der folgende Abstand zur Grundstücksgrenze: a) 3 m, wenn die betreffende Aussenwand brennbar ist; b) 2 m, wenn die betreffende Aussenwand nicht brennbar ist. 2 Nachbarn können von den gesetzlichen Abständen zur Grundstücksgrenze durch schriftliche Vereinbarung abweichen, sofern die Abstände zwischen den Gebäuden eingehalten werden. 3 Die von der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgeschriebenen Abstände bleiben vorbehalten. Art. 23 c) Ausnahme für Bauten von geringfügiger Bedeutung 1 Die Bestimmungen der Artikel 21 und 22 gelten nicht für Bauten von geringfügiger Bedeutung im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung wie Garagen, Wintergärten, Gartenhäuser, Hühnerställe, kleine Ställe, Schuppen und Gewächshäuser, unabhängig davon, ob diese Bauten an ein Hauptgebäude angebaut oder freistehend sind. 2 Für diese Bauten sind die von der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgeschriebenen Abstände massgebend. Bei Abweichungen verlangt das kantonale Feuerinspektorat spezielle Schutzmassnahmen. Art. 24 Brennbare Bedachungen 1 Brennbare Bedachungen wie Schindeldächer sind nur für Alphütten oder andere geschützte Gebäude gestattet, sofern diese Bedachungen im Brandfall nicht die Gebäude selber oder benachbarte Gebäude gefährden. 2 Zwischen Gebäuden, von denen mindestens eines ein brennbares Dach aufweist, ist ein Abstand von mindestens 30 m einzuhalten. Kontakt : Gerhard Bächler 026/ Dominique Currat 026/ Roman Jungo 026/ André-François Sautaux 026/ Yves Savary 026/ Karte der Inspektorenkreise : Web_distances_policedufeu_2015_d Page 10 / 10
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