Container- oder barackenähnliche

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1 Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Container- oder barackenähnliche Bauten Ein- und zweigeschossige Gebäude als Notunterkünfte Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September Merkblatt vom 12. April Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Merkblattes gelten für das Erstellen, den Umbau sowie die Umnutzung von ein- und zweigeschossigen container- oder barackenähnlichen Bauten, die als Notunterkunft genutzt werden. 2 Für besondere Gebäudenutzungen wie Beherbergungsbetriebe (z.b. Krankenhäuser, Alters- und Pfl egeheime, Hotels) bleiben zusätzliche Anforderungen (z.b. Einbau von Brandmeldeanlagen, Verwendung nicht brennbarer Baustoffe) vorbehalten. 2 Zuständigkeiten 2.1 Gemeindefeuerpolizei Bei Gebäuden, die den Bestimmungen dieses Merkblattes entsprechen und deren Belegung 50 Personen nicht übersteigt, werden die erforderlichen Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren durch die Gemeindefeuerpolizei festgelegt. 2.2 Kantonale Feuerpolizei Bei Gebäuden mit einer Belegung von mehr als 50 Personen, oder wenn Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Merkblattes gewährt werden müssen, legt die Kantonale Feuer - polizei nach Vorprüfung und Antragstellung durch die Gemeindefeuerpolizei die notwendigen Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren fest. 3 Brandschutztechnische Anforderungen 3.1 Schutzabstände 1 Sofern baurechtliche Regelungen nicht einen grösseren Schutzabstand erfordern, sind für den Brandschutz folgende Schutzabstände einzuhalten: a 10 m, wenn beide benachbarten Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen; b 7.5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweist; c 5 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen

2 2 Werden erforderliche Schutzabstände unterschritten, sind an die Ausführung gegenüber liegender Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen zu stellen. 3.2 Baustoffe und Bauteile Tragwerke Eingeschossige Bauten 1 An den Feuerwiderstand von Tragwerken in eingeschossigen Bauten werden keine Anforderungen gestellt. Zweigeschossige Bauten 2 Bei zweigeschossigen Bauten mit einer überbauten Fläche bis 600 m 2 ist das Tragwerk im Erdgeschoss ausreichend dimensioniert auszuführen. 3 Bei zweigeschossigen Bauten mit einer überbauten Fläche von mehr als 600 m 2 ist das Tragwerk im Erdgeschoss mit Feuerwiderstand R 30 auszuführen. 4 An den Feuerwiderstand von Tragwerken im Obergeschoss werden keine Anforderungen gestellt Aussenwände 1 Tragende Aussenwände haben mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie das Tragwerk des Gebäudes oder Brandabschnittes. 2 An die äusserste Schicht von Aussenwandverkleidungen werden keine Anforderungen gestellt. 3 Brennbare Wärmedämmschichten sind zulässig, sofern sie mindestens die Brandkennziffer 4.1 aufweisen und raumseitig hohlraumfrei abgedeckt sind. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie Verwendung brennbarer Baustoffe, insbesondere diejenigen der Ziffer Innenwände 1 Tragende Innenwände haben mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie das Tragwerk des Gebäudes oder Brandabschnittes. 2 Im Übrigen müssen tragende und nicht tragende Innenwände den Feuerwiderstand aufweisen, der ihrer Funktion als raumabschliessender Bauteil zukommt Bedachungen 1 Die oberste Schicht der Dächer muss nicht brennbar sein. Bei Flachdächern ist brennbares Material zulässig, wenn geringe Gefahr durch Funkenfl ug oder Wärmestrahlung besteht. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie Verwendung brennbarer Baustoffe, insbesondere diejenigen der Ziffer Brandabschnittsbildende Bauteile Brandmauern Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von je 35 m mit durchgehenden standfesten Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 90 (nbb) in Brandabschnitte zu unterteilen Brandabschnittsbildende Wände und Decken Wände und Decken zwischen einzelnen Zimmern oder Wohnungen müssen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. 2

3 3.3.3 Installationsschächte, Leitungsdurchführungen 1 Installationsschächte weisen Feuerwiderstand EI 30 (nbb) auf. 2 Aussparungen für die Durchführung von Leitungen durch brandabschnittsbildende Bauteile sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung mit nicht brennbarem Material (z. B. Mörtel, Gips) auszufüllen und dicht zu verschliessen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie Schutzabstände Brandabschnitte, insbesondere diejenigen der Ziffer Brandschutzabschlüsse Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind mit Türen, Toren usw. mit Feuerwiderstand El 30 abzuschliessen Technische Räume und Küchen Technische Räume und Küchen sind voneinander und vom übrigen Gebäude mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) und Türen EI 30 abzutrennen. 3.4 Fluchtwege Länge 1 Besitzt ein Raum nur einen Ausgang, darf kein Punkt des Raumes davon mehr als 20 m entfernt sein. Sind zwei oder mehr Ausgänge vorhanden, beträgt das zulässige Mass 35 m. Die Ausgänge sind möglichst weit auseinander liegend und so anzuordnen, dass verschiedene Fluchtrichtungen entstehen und Flüchtende sich nicht gegenseitig behindern. 2 Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder zu einem Ausgang ins Freie, darf deren Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen. Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen oder Ausgängen ins Freie, so darf die Gesamtlänge des Fluchtweges 50 m nicht übersteigen Breite 1 Treppen und Korridore, welche als allgemeine Fluchtwege dienen, müssen eine Breite von mindestens 1.2 m aufweisen. 2 Wohnungstüren erfordern ein Lichtmass von 0.9 m, Haustüren ein solches von 1 m Treppenanlagen 1 Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage, darf die überbaute Fläche höchstens 600 m 2 betragen. Führen Fluchtwege zu mehreren Treppenanlagen, darf die überbaute Fläche je Treppenanlage höchstens 900 m 2 betragen. 2 Treppenhäuser sind als vertikal durchgehende Brandabschnitte mit Feuerwiderstand REI 60 (nbb) oder REI 60 mit nicht brennbarer Wärmedämmung und beidseitiger Verkleidung EI 30 (nbb) zu erstellen. Sie dürfen nicht geschossweise versetzt sein und müssen unmittelbar oder über einen als Fluchtweg ausgebildeten Korridor ins Freie führen. 3 Treppenhäuser sind von den Geschossen mit Türen mit Feuerwiderstand EI 30 abzutrennen Treppen Treppen und Podeste sind sicher begehbar, nicht brennbar und geradläufig auszuführen. 3

4 3.4.5 Korridore Korridore sind als Brandabschnitte mit Feuerwiderstand EI 30, einmündende Türen mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen. Fluchtwegseitig sind Wände und Decken mit nicht brennbarem Material zu verkleiden Ausbau 1 Wand- und Deckenverkleidungen von Treppenanlagen, Korridoren und Vorplätzen, die als Fluchtwege dienen, sind mit nicht brennbaren Materialien auszuführen. 2 In Treppenanlagen müssen brennbare Bodenbeläge mindestens Brandkennziffer 4.2 aufweisen Freihaltung der Fluchtwege Fluchtwege sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen keinen anderen Zwecken dienen und weder durch Einbauten noch durch bewegliche Einrichtungen (Schuhkästchen, Cheminéeholz, Getränkeautomaten usw.) beeinträchtigt werden. 3.5 Haustechnische Anlagen Wärmetechnische Anlagen 1 Wärmetechnische Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 70 kw sind in Räumen mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand El 30 auszuführen. Wenn von der Art der wärmetechnischen Anlage her nichts dagegen spricht und das Brandrisiko gering ist, dürfen die Aufstellungsräume auch anderen Zwecken dienen, soweit die wärmetechnischen Anlagen durch geeignete Massnahmen geschützt sind. 2 Wärmetechnische Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kw sind in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand El 30 auszuführen und in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen. 3 Für wärmetechnische Anlagen mit Erdgasbetrieb sind zusätzlich die Bedingungen der Gasleitsätze des SVGW einzuhalten. Übersteigt die Nennwärmeleistung 70 kw, gelten ausserdem die Richtlinien für Gasheizungen mit Nennwärmeleistungen grösser 70 kw und einem Betriebsdruck bis 5 bar des SVGW. 4 Für Feuerungsanlagen mit Flüssiggasbetrieb gelten zusätzlich die Bestimmungen der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS). 5 Für die Aufstellung von wärmetechnischen Anlagen und die damit verbundne Brennstoffl a- gerung sowie für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gase ist eine Bewilligung erforderlich. Die entsprechenden Gesuche sind zusammen mit den erforderlichen Planunterlagen dem Stadt- /Gemeinderat rechtzeitig zur Bewilligung einzureichen Lufttechnische Anlagen Es gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie Lufttechnische Anlagen, insbesondere diejenigen der Ziffern und Gebäudeblitzschutz 1 Gebäude mit einer Belegung von mehr als 100 Personen sind mit einer Blitzschutzanlage zu versehen. 2 Bei Gebäuden mit nicht brennbaren Aussenwänden (Containerbauten, Massivbauten) kann auf eine Blitzschutzanlage verzichtet werden. 4

5 3.6 Technischer Brandschutz Löscheinrichtungen 1 Für die Brandbekämpfung sind Wasserlöschposten zu installieren. 2 Bei kleineren eingeschossigen Bauten sind im Einvernehmen mit dem örtlichen Feuerwehrkommando geeignete Löschgeräte (z.b. Eimerspritze, Handfeuerlöscher) zu platzieren. 3.7 Verhalten im Brandfall 1 Das zuständige Personal hat die Bewohner periodisch über das Verhalten im Brandfall zu instruieren. 2 Weisungen sind gut sichtbar anzuschlagen. 4 Bestehende Bauten Bestehende Bauten, welche diesen Bestimmungen nicht in allen Teilen genügen, sind denselben soweit anzupassen, als dies für die Beseitigung erheblicher feuerpolizeilicher Missstände nötig ist. 5 Abnahme Die Gebäude sind der Gemeindefeuerpolizei vor Inbetriebnahme zur Abnahme anzumelden. 6 Inkrafttreten Dieses Merkblatt tritt auf den 28. April 2006 in Kraft. Das Merkblatt Container- oder barackenähnliche Bauten (M 2012) vom 15. Juni 1995 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Kantonale Feuerpolizei 5

6 GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Bezugsquelle: Kantonale Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, Tel April 06/2000

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