NEUE BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN

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1 NEUE BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN Brandschutz für Schreiner Autor: Hannes Häuselmann Kloten, ES BRENNT ÜBERALL ANDERS UND SICHER NIE SO, WIE IM PRÜFOFEN 1

2 INHALT Rechtgrundlagen 4 Brandschutzvorschriften Vollzug im Kanton Zürich 6 Wesentliche Erleichterungen 8 Nachweis von Baustoffen und Bauteilen 23 Inverkehrbringen Anwenden 24 EN RECHTSGRUNDLAGEN VOLK_ Kanton Zürich Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen Bund EU-Bauprodukterichtlinie Bundesgesetz über den Abbau von technischen Handelshemmnissen Bundesgesetz und -verordnung über Bauprodukte REGIERUNGSRAT_ Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz GVZ_ IVTH (IOTH) Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF: Brandschutz und Brandschutzrichtlinien Zulassungs- und Zertifizierungsverfahren Stand der Technik Vollzugsbestimmungen, Leitfaden, etc. 4 2

3 BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN 2015 Kostenloser Download -> Brandschutz -> Brandschutzvorschriften -> BSV 2015 online Kostenloses App für Tablets App für Apple, Android und Windows (Suchbegriff «VKF Praever») Bezug Ordner A + B + C (inkl. Aktualisierung Ordner C) Sfr > Brandschutz -> Brandschutzvorschriften -> BSV 2015 online -> Online-Bestellformular Auszug aus den Brandschutzvorschriften Sfr kostenloses Exemplar je Teilnehmer dieses Fachanlasses 5 VOLLZUG IM KANTON ZÜRICH Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden von den politischen Gemeinden besorgt, soweit nicht die Kantonale Feuerpolizei (GVZ Abteilung Brandschutz) zuständig ist. Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) Zuständige Behörde im Grundsatz ist die Gemeindefeuerpolizei -> technischer Support durch GVZ Abteilung Brandschutz GVZ Abteilung Brandschutz ist zuständig für die Festsetzung der Auflagen im Baubewilligungsverfahren für Bauten mit erhöhtem Brandrisiko GVZ Abteilung Brandschutz ist zuständig für Erleichterungen oder Verschärfung zu den Brandschutzvorschriften und für die Anwendung von Bauprodukten 6 3

4 Ansprechpersonen Gemeindefeuerpolizei auf Gemeinde- oder Stadtverwaltung erfragen Ansprechpersonen der GVZ Abteilung Brandschutz -> Brandschutz und Prävention -> Gebietseinteilung -> Kantonale Brandschutz- -> Experten 7 WESENTLICHE ERLEICHTERUNGEN Nebenbauten eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden Grundfläche max. 150 m 2 z.b. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager 8 4

5 Brandschutzabstände bei Nebenbauten grundstückintern keine Brandschutzabstände untereinander und gegenüber benachbarten, grundstücksfremden Bauten ein Brandschutzabstand von 4 m 150 m m 2 0 m Grundstücksgrenze 9 Arealfläche bei Nebenbauten mehrere Nebenbauten können zu einer Arealfläche von 150 m 2 zusammengefasst werden 10 5

6 Fluchtwegdistanz Im Raum oder innerhalb der Nutzungseinheit maximal 35 m bis zu einem vertikalen Fluchtweg oder bis ins Freie keine unabhängigen Fluchtwege mehr erforderlich für bis zu 35m Fluchtwegdistanz im Raum 11 Nutzungseinheit Räume mit vergleichbarer oder zusammengehörender Nutzung (z.b. Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten) können zu einer Nutzungseinheit zusammengefasst werden Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über weitere angrenzende Räume führen (i.d.r. maximal über einen weiteren Raum) z.b. Werkmeisterbüro über Produktionshalle z.b. Lager über Verkaufsraum z.b. Technikraum über Produktionshalle z.b. Gruppenraum über Schulzimmer Innerhalb der Nutzungseinheit sind ggf. einzelne Räume als Brandabschnitt auszubilden 12 6

7 Gebäude geringer Abmessungen Gebäude geringer Höhe (bis 11 m Gesamthöhe) maximal 2 Geschosse über Terrain maximal 1 Geschoss unter Terrain Summe aller Geschossflächen max. 600 m 2 keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung keine Nutzung als Kinderkrippe Räume mit grosser Personenbelegung (über 300 Personen) nur im Erdgeschoss 13 Bei diesem Beispiel: keine Brandabschnittsbildung Tragwerk ohne Feuerwiderstand Fluchtweg über mehrere Räume innerhalb der Nutzungseinheit keine vertikaler Fluchtwege keine Anforderungen an Treppen keine horizontalen Fluchtwege NE 1 NE

8 Brandabschnittsfläche bei Büro-, Gewerbe- und Industriebauten ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als m 2 betragen Brandabschnittsbildung bei Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Spritzraum (bei Verwendung von lösemittelhaltigen Farben) Lager für brennbare Flüssigkeiten (z.b. Farblager) Räume für Feuerungsaggregate (z.b. für feste Brennstoffe) Räume für Brennstofflager (z.b. Stückholzlager, Spänesilo) Räume für Filteranlagen (Ausnahme Entstauberanlagen bis m 3 /h) Aufzugsschacht (durch mehrere Brandabschnitte führend) Lüftungszentrale (bei Versorgung von mehreren Lüftungsabschnitten) 15 Arealbetrachtungen bei Büro-, Gewerbe- und Industriebauten eingeschossige Bauten Arealfläche max m 2 vergleichbare Nutzung und Brandgefahr Nutzungen mit erhöhten Anforderungen als Brandabschnitte abgetrennt 16 8

9 Räume mit mehr als 100 Personen mindestens zwei Raumausgänge mindestens zwei vertikale Fluchtwege Räume mit grosser Personenbelegung (mehr als 300 Personen) zusätzlich: Tür- und Fluchtwegbreite mindestens 1.2m erhöhter Feuerwiderstand Tragwerk und Brandabschnittsbildung erhöhte Anforderungen an Materialisierung im Raum keine Einzelstufen im Fluchtweg Sicherheitsbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) Wasserlöschposten und Blitzschutzsystem Informationssystem für Evakuierung (ggf. nach SN EN 60849) SiBe Brandschutz 17 Türen in Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Öffnen in Fluchtrichtung der Raumausgangstür ab einer Personenbelegung des Raumes von 20 Personen Manuelle Schiebetüren zu Räumen mit maximal 6 Personen zulässig Hauseingangstüren in Wohnbauten Öffnen in Fluchtrichtung der Hauseingangstür ab 10 Wohnungen 18 9

10 Einbauschränke in horizontalen Fluchtwegen Einbauschränke sind zulässig sofern die dem Fluchtweg zugewandten Oberflächen (z.b. Türen, Fronten, Seiten- und Oberteile, Deckel) aus Baustoffen der RF1 bestehen erforderliche Fluchtwegbreite eingehalten Brennbare Baustoffe in Fluchtwegen Bis 10 % der betrachteten Grundfläche (vertikaler oder horizontaler Fluchtweg) brennbares Material zulässig Teilflächen dürfen maximal 2 m 2 gross sein und müssen untereinander einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m aufweisen Flächenanteile von Türen, Fenster, Handläufen usw. sowie einzelne lineare tragende Holzbauteile werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt 19 Schaltgerätekombinationen in horizontalen Fluchtwegen Gehäuse aus Baustoffen RF1 (IP 4X), Dichtungen bei Kabelverschraubungen aus Baustoffen RF3 Kabelverschraubungen Gehäuse aus Baustoffen RF1 Gehäuse IP 4X: 20 10

11 Schaltgerätekombinationen in vertikalen Fluchtwegen Variante 1: Gehäuse aus Baustoffen RF1 (IP 4X) 1.5 m 2, Dichtungen bei Kabelverschraubungen aus Baustoffen RF3 Schrankfront mit Feuerwiderstand 30 Minuten Ausführung Schrankfront? Stand der Technik? 1.5 m 2 21 Variante 2: Gehäuse aus Baustoffen RF1 (IP 4X) Schrankfront mit Feuerwiderstand EI 30-RF1 Ausführung VKF-anerkannte Konstruktion VKF-anerkannte Konstruktionen: ->Hauptgruppe: 2-Bauteile -> Untergruppe: 261-Baukonstruktionen und Bausysteme 22 11

12 NACHWEIS VON BAUSTOFFEN UND BAUSTEILEN Brandschutzrichtlinie «Baustoffe und Bauteile» Baustoffe und Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. (Ziffer 2 + 3) hen und Leistungserklärung oder VKF-anerkannter Stand der Technik geprüft und VKF-anerkannt allgemein oder branchenspezifisch 23 INVERKEHRBRINGEN ANWENDEN Inverkehrbringen von Bauprodukten Bilaterale Verträge mit der EU Bauproduktegesetz Bauprodukteverordnung BBL Anwenden von Brandschutzprodukten Interkantonale Vereinbarung (IVTH) Brandschutznorm Brandschutzrichtlinien Brandschutzbehörde (Kt. ZH GVZ Abteilung Brandschutz) hen, ETB -> Leistungserklärung hen, ETB -> Leistungserklärung (Grundanforderungen Brandschutz) oder Prüfnachweise, gutachterliche Stellungnahmen -> VKF-Brandschutzanwendung 24 12

13 EN Harmonisierte Europäische Norm für «Fenster, Türen und Tore mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften» Ab 1. Dezember 2015 läuft die 3-jährige Koexistenzphase -> VKF-Brandschutzanwendung oder Leistungserklärung Am 1. Dezember 2018 endet die Koexistenzphase -> nur noch Leistungserklärung gemäss Anhang ZA der EN Aktuelle Liste der harmonisierten Europäischen Normen: 4. November 25 KONTAKT Hannes Häuselmann dipl. Holzbauingenieur HTL Brandschutzexperte T direkt hannes.haeuselmann@gvz.ch Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse Zürich T F info@gvz.ch 26 13

14 BESTEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! 14

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