Brandmeldeanlagen. (Planung, Ausführung, Abnahme und Kontrollen) Weisung vom 10. Juni GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich

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1 Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Brandmeldeanlagen (Planung, Ausführung, Abnahme und Kontrollen) Weisung vom 10. Juni

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Anforderungen Allgemeines Überwachungsumfang Grundsatz Ausgenommene Bereiche Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil Alarmierung Allgemeines Alarmierungs- und Steuereinrichtungen Übermittlung von Alarmmeldungen an die öffentliche Feuermeldestelle Brandmeldezentralen Kombinierte Anlagen Meldergruppen Allgemeines Brandmelder Handfeuermelder Raumanzeigelampen Planung, Einbau und Betrieb Allgemeines Auswahl von Brandmeldern Kontrollheft Sonderanwendungen Installation von Brandmeldeanlagen Ausfall und vorübergehende Ausserbetriebsetzung Stilllegung und Rückbau 14 3 Notwendigkeit 15 4 Inspektionsstellen Allgemeines Zuständigkeit Anforderungen 16 5 Anlagenverzeichnis 16

3 6 Projektprüfung, Abnahmen und Kontrollen Projektprüfung Abnahmen neu erstellter oder geänderter Anlagen und bei Ersatz Allgemeines Dokumentation Installations-Attest Periodische Kontrollen Allgemeines Umfang Risikogruppen Kontrollturnus Ausserordentliche Kontrollen Mängelbehebung, Nachkontrollen Vorgeschriebene und von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich subventionierte Anlagen Freiwillig erstellte, nicht subventionierte Anlagen mit direkter Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle Abnahme-/Kontrollbericht Kosten Tätigkeit der Inspektionsstelle für technische Brandschutzanlagen der Kantonalen Feuerpolizei Tätigkeit der von der Kantonalen Feuerpolizei bezeichneten Inspektionsstellen 22 7 Betriebsbereitschaft und Wartung 22 8 Weitere Bestimmungen/anerkannte Regeln der Technik 23 9 Ausnahmen Inkrafttreten 23 2 Anhang zu Überwachungsumfang/Grundsatz Abs. 2 l 24 zu Übermittlung von Alarmmeldungen an die öffentliche Feuermeldestelle 24 zu 2.8 Planung, Einbau und Betrieb (Prozessbeschrieb) 25 zu 2.12 Stilllegung und Rückbau (Prozessbeschrieb) 28 zu 3 Notwendigkeit (Auszug aus RL Brandmeldeanlagen, Ziffer 3) 31 zu 10 Inkrafttreten 32 Textauszüge aus der VKF-Brandschutznorm vom 26. März 2003 und aus der VKF-Brandschutzrichtlinie Brandmeldeanlagen vom 26. März 2003 sind grau hinterlegt.

4 Gestützt auf 11 und 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September 1978, 1, 7 bis 10 und 22 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) vom 8. Dezember 2004, Art. 54 bis 57 der VKF-Brandschutznorm vom 26. März 2003 und die VKF-Brandschutzrichtlinie Brandmeldeanlagen vom 26. März 2003 e r l ä s s t die Kantonale Feuerpolizei folgende Weisung: 1 Geltungsbereich 1 Diese Weisung legt fest, welche Anforderungen an Brandmeldeanlagen gestellt, wie sie projektiert, abgenommen und kontrolliert werden sowie wer Projektprüfungen, Abnahmen und Kontrollen durchführt. Sie gilt auch für den Ersatz von Brandmeldeanlagen. 2 Sie richtet sich an die Eigentümerschaft, die Errichterin/den Errichter von Brandmeldeanlagen und die Inspektionsstellen für Technische Brandschutzanlagen. 3 Sie gilt für vorgeschriebene, durch die Gebäudeversicherung Kanton Zürich subventionierte sowie alle übrigen auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschalteten Brandmeldeanlagen. Freiwillig erstellte und nicht auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschaltete Brandmeldeanlagen sind nicht Gegenstand dieser Weisung. 4 Nicht Gegenstand dieser Weisung sind Detailanforderungen, die bei Planung, Erstellung, Prüfung, Unterhalt, Betrieb und Wartung von Brandmeldeanlagen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten sind. 5 Für Brandmeldeanlagen in Bauten und Anlagen, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt werden (so genannte Fahrnisbauten) gelten die Bestimmungen sinngemäss. 3

5 2 Anforderungen 2.1 Allgemeines 1 Brandmeldeanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. (Art. 57 VKF-Norm und Ziffer 2 RL Brandmeldeanlagen ) 2 Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu signalisieren sowie gefährdete Personen und Einsatzkräfte zu alarmieren. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden. (Ziffer 2.1 Abs. 1 RL Brandmeldeanlagen ) 3 Art und Anordnung der Brandmelder richten sich nach Nutzung, Umgebungsbedingungen, Raumgeometrie und Überwachungsfl äche. (Ziffer 2.1 Abs. 2 RL Brandmeldeanlagen ) 4 Um der Feuerwehr jederzeit eine rasche und eindeutige Ermittlung des Brandherdes zu ermöglichen, sind bei den Zugängen der überwachten Räume Raumanzeigelampen zu installieren. (Ziffer 2.1 Abs. 3 RL Brandmeldeanlagen ) 5 Brandmeldeanlagen sind so zu kennzeichnen, dass eine Identifizierung der verantwortlichen Brandmeldefirma und des Herstellers gewährleistet ist. 6 Alle Teile einer Anlage müssen den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen sowie eine hohe Zuverlässigkeit unter den zu erwartenden Umgebungseinfl üssen aufweisen. 7 Die Gesamtheit der in einer Anlage verwendeten Teile muss auf ein funktionsgemässes Zusammenwirken abgestimmt und rückwirkungsfrei sein. 2.2 Überwachungsumfang Grundsatz (siehe Anhang) 1 Brandmeldeanlagen für Vollüberwachung umfassen gesamte Bauten und Anlagen. Ausgenommen sind davon ausdrücklich befreite, feuerwi- 4

6 derstandsfähig abgetrennte Räume und Bereiche. Eine Teilüberwachung muss mindestens die Fluchtwege sowie Räume mit erhöhtem Brandrisiko erfassen. (Ziffer 2.2 RL Brandmeldeanlagen ) 2 Folgende Räume und Bereiche sind sowohl in die Voll- als auch Teilüberwachung einzubeziehen: a Fluchtwege wie Korridore und Treppenanlagen; b Schächte und Kanäle, in denen ein Brandrisiko durch Bauart, Installationen oder Materialablagerungen besteht; c Aufstellungsräume für Klima- und Lüftungsanlagen; d Räume, Kanäle und Schächte für Material, Abfälle und Sammelbehälter; e Schächte für Aufzüge ohne Maschinenraum; f begehbare Kammern und Einbauten; g überdachte Laderampen und Lagerbereiche unter Vordächern, bei denen ein Brandrisiko durch Bauart oder Materiallagerung besteht; h Bereiche unter Galerien, welche breiter als 3 m und eine Fläche über 30 m 2 aufweisen; i Teilbereiche in Räumen, die durch näher als 30 cm an die Decke reichende Regale oder sonstige Einrichtungen geschaffen werden; j Tiefkühlräume mit einer Grundfl äche über 300 m 2 oder einer Raumhöhe über 6 m; k Kühlräume und -zellen mit einer Grundfl äche über 50 m 2 ; l Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer lichten Höhe über 30 cm, sofern die Brandbelastung 50 MJ/m 2 übersteigt (in die Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile - mit Ausnahme der Böden - mit einzubeziehen. Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung über 100 MJ/m 2 oder 100 MJ/ Laufmeter vorhanden ist, wie z. B. durch ein Kabeltrassee etc., genügt eine Zonenüberwachung); m Unterdecken mit gleichmässig verteilten Öffnungen und einem Flächenanteil von mindestens 50 % der Bodenfl äche sind als Bestandteil des betreffenden Raumes zu betrachten. Die Melder sind an der Decke des Hohlraumes zu montieren. 5

7 2.2.2 Ausgenommene Bereiche Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden: a Sanitärräume wie Waschräume und Toiletten, wenn darin keine brennbaren Vorräte oder Abfälle aufbewahrt werden und die Umfassungswände nicht brennbar ausgeführt sind; b Kabelkanäle und Schächte, die für Personen nicht zugänglich und gegenüber anderen Bereichen feuerwiderstandsfähig abgeschottet sind; c Kabelschächte mit stockwerkweiser feuerwiderstandsfähiger Abschottung, sofern diese keine elektrischen Schalt- oder Sicherungseinrichtungen aufweisen; d Sanitär- und Heizungs-Steigschächte, die für Personen nicht zugänglich und gegenüber anderen Bereichen feuerwiderstandsfähig abgeschottet sind; e Zivilschutzräume, die in Friedenszeiten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden; f sonstige kleine Bereiche wie Telefonkabinen, Schächte für Aufzüge mit Maschinenraum und geschlossener Nische weniger als 60 cm tief, soweit wegen der Brandsicherheit keine Bedenken bestehen oder die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. Diese Bereiche sind im Installations-Attest aufzuführen; g separate Heizöltankräume mit Feuerwiderstand El 60 (nbb) bis 150 m 2 ; h Wohnbereiche, die mit Feuerwiderstand El 60 (nbb) abgetrennt sind. 2.3 Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil 6 1 Brandmeldeanlagen, die mehr als eine Meldergruppe umfassen, müssen an einer für die Feuerwehr geeigneten Stelle mit einem genormten Feuerwehr- und Anzeigeteil ausgerüstet sein. (Ziffer 2.3 RL Brandmeldeanlagen ) 2 In unmittelbarer Nähe des Feuerwehrbedien- und Anzeigeteils ist die Betriebszustandsanzeige der Brandmeldeanlage anzuordnen. (Ziffer 2.3 Abs. 2 RL Brandmeldeanlagen ) 3 Für den ungehinderten Zugang der Feuerwehr ist ein geeignetes Schlüsselsystem vorzusehen.

8 2.4 Alarmierung Allgemeines 1 Jedes Ansprechen der Brandmeldeanlage muss einen internen und externen Alarm auslösen. Der externe Brandalarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermitteln. (Ziffer 2.4 Abs.1 RL Brandmeldeanlagen ) 2 Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarmorganisation zu erstellen. Es muss gewährleistet sein, dass gefährdete Personen alarmiert werden. (Ziffer 2.4 Abs. 2 RL Brandmeldeanlagen ) 3 Störungsmeldungen sind an eine ständig besetzte Stelle weiter zu leiten Alarmierungs- und Steuereinrichtungen 1 Akustische Alarmierungseinrichtungen müssen ein Signal erzeugen, welches deutlich von den zuständigen Personen wahrgenommen wird und eindeutig als Brandalarm erkennbar ist. 2 Für optische Alarmierungseinrichtungen sind Lampen oder andere aktive Anzeigeelemente zu verwenden. 3 Anzeigeelemente von Anzeigetableaus müssen gut sichtbar und eindeutig unterscheidbar anzeigen. 4 Raumanzeigelampen müssen von den Zugangsrichtungen aus gut sichtbar und eindeutig erkennbar sein. 5 Übertragungswege zu Alarmierungs- und Steuereinrichtungen mit Hauptfunktion wie Anzeigetableau, Ansteuerung von stationären Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzüge müssen als Primärleitungen ausgebildet sein. 6 Akustische und optische Alarmierungseinrichtungen müssen gefährdete Personen alarmieren und der Feuerwehr das rasche Auffinden der Brandstelle erleichtern. 7 Brandmeldeanlagen können zusätzlich die Ansteuerung dem Brandschutz dienender Einrichtungen wie Brandschutzabschlüsse, Aufzüge, 7

9 Lüftungsanlagen, Löschanlagen auslösen. Zusätzliche örtliche Anzeigen und Alarmierungseinrichtungen sind dort anzubringen, wo sie für die Alarmierung der für den Brandschutz verantwortlichen Personen erforderlich sind Übermittlung von Alarmmeldungen an die öffentliche Feuermeldestelle (siehe Anhang) 1 Brandmeldungen sind über überwachte Übertragungsstrecken auf die öffentliche Feuermeldestelle abzusetzen. Die Art der Übertragungssysteme richtet sich nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten der Empfangseinrichtung. 2 Übertragungsstrecken gelten als überwacht, wenn spätestens nach 23 Stunden eine Kontrollübertragung selbsttätig erfolgt und gegebenenfalls eine Störungsmeldung abgesetzt wird. 3 Die Kantonale Feuerpolizei kann bei erhöhter Brandgefahr kürzere Intervalle für die Ausführung einer Kontrollübertragung (z. B. alle drei Minuten) anordnen. Dies betrifft insbesondere: a Bauten und Anlagen, in denen sich Personen aufhalten, die dauernd oder vorübergehend auf fremde Hilfe angewiesen sind (z. B. Spitäler, Heime, Anstalten, Gefängnisse); b Bauten und Anlagen, in denen dauernd oder vorübergehend Personen untergebracht sind, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind (z. B. Hotels und Pensionen mit mehr als 100 Gästebetten); c Bauten und Anlagen mit mehr als 20 Millionen Franken Sachwerten (Immobilien und Mobiliar). 4 Die Funktionsbereitschaft von Telefonwählgeräten ist zu überwachen. Störungen sind optisch und akustisch zu signalisieren. 2.5 Brandmeldezentralen 8 1 Brandmeldezentralen und/oder Fernsignaltableaus sind an einem für die Feuerwehr geeigneten, leicht zugänglichen Standort zu installieren. Bei Teilüberwachung ist mindestens der Raum, in dem sich die Brandmeldezentrale befindet, mit einem Brandmelder zu überwachen.

10 2 Mehrere Bereichszentralen am gleichen Standort sind in einem separaten, mit Feuerwiderstand El 60 (nbb) ausgeführten Raum unterzubringen. In diesem Raum können weitere Sicherheits-, Klein- und Niederspannungs- sowie Telekommunikationseinrichtungen untergebracht werden. 3 Brandmeldezentralen und/oder Fernsignaltableaus sind so anzuordnen, dass normale Umgebungsverhältnisse bezüglich Brandgefahr, Temperatur, Feuchtigkeit, Staub, Erschütterungen und mechanischer Beschädigung gewährleistet sind. 2.6 Kombinierte Anlagen 1 Es dürfen nur solche Anlagenteile mit einer Brandmeldeanlage kombiniert werden, die alle Anforderungen für das entsprechende Teilsystem erfüllen und typengeprüft sind. 2 Funktionen wie Detektion, Anzeige, Bedienung und Alarmierung müssen eindeutig der jeweiligen Applikation zugeordnet und unmissverständlich bedienbar sein. 3 Sowohl bestimmungsmässige, als auch fehlerhafte Funktionen und Bedienungen von Teilsystemen dürfen nicht zu unerwünschten Auswirkungen im andern Teilsystem führen. 2.7 Meldergruppen Allgemeines 1 Der gesamte Überwachungsbereich ist in Meldergruppen zu unterteilen. Die Meldergruppen sind so festzulegen, dass eine rasche und eindeutige Anzeige und Ermittlung des Brandortes möglich ist. Zu diesem Zweck ist beim Hauptzugang von überwachten Räumen eine Raumanzeigelampe zu installieren. 2 Meldergruppen erstrecken sich über ein Geschoss oder einen Brandabschnitt. 3 Treppenhäuser, Licht-, Aufzugs- und Installationsschächte sowie turmartige Aufbauten sind zu einer Meldergruppe zusammenzufassen. 9

11 2.7.2 Brandmelder In Zwischenräumen oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden sowie in Versorgungs- und Transportkanälen, Klima- oder Lüftungsanlagen angeordnete Brandmelder sind entweder zu eigenen Meldergruppen zusammenzufassen oder es muss auf einfache Weise erkannt werden können, in welchem Teilbereich Melder angesprochen haben Handfeuermelder 1 Handfeuermelder sind in Fluchtwegen (z. B. Ausgängen, Durchgängen, Treppenhäusern, Löschposten) und besonders gefährdeten Bereichen anzubringen. 2 Handfeuermelder dürfen nicht mit anderen Schaltelementen wie Lichtschalter oder Liftknopf verwechselt werden können und nicht der Gefahr von mechanischer Beschädigung ausgesetzt sein. Die Montagehöhe beträgt ca m. 3 An Stellen wo mit Missbrauch zu rechnen ist, können Handfeuermelder mit einem zusätzlichen plombierbaren, transparenten Kunststoffdeckel versehen werden. 4 Handfeuermelder in Treppenhäusern, welche über mehr als zwei Untergeschosse führen, sind jeweils vom Erdgeschoss oder vom Feuerwehrzugang ausgehend nach unten in den Untergeschossbereich und nach oben in den Obergeschossbereich in jeweils eigene Meldergruppen zusammenfassen Raumanzeigelampen 10 1 Um der Feuerwehr jederzeit eine rasche und eindeutige Ermittlung des Brandherdes zu ermöglichen, sind bei den Zugängen zu überwachten Räumen Raumanzeigelampen zu installieren. 2 Ausnahmen sind zulässig bei: a Betrieben mit ständiger Anwesenheit (24 Stunden / 365 Tage) von mehreren Personen mit guten Gebäudekenntnissen (Logendienst, Wächterdienst, Technischer Dienst). Diese müssen jederzeit die Zugangswege öffnen können und einen Lotsendienst für die Feuerwehr gewährleisten; b Beherbergungsbetrieben in Bettengeschossen mit beschrifteten Zimmern;

12 c einzelnen Räumen grösser 400 m 2 mit eigener Meldergruppe und beschrifteten Zugängen; d Zugängen zu Korridoren und Treppenhäusern. 3 Raumanzeigelampen sind auf einer Höhe von mindestens 1.70 m über Boden anzuordnen. 2.8 Planung, Einbau und Betrieb (siehe Anhang) Allgemeines 1 Massgebend für Detailanforderungen (Planung, Erstellung, Prüfung, Unterhalt, Betrieb und Wartung) an Brandmeldeanlagen - soweit sie den Bestimmungen dieser Weisung nicht widersprechen - ist insbesondere die technische Richtlinie Brandmeldeanlagen (Planung, Einbau, Betrieb) des Verbandes Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen (SES). Weitere Bestimmungen/anerkannte Regeln der Technik siehe unter Ziffer 8 dieser Weisung. 2 Brandmeldeanlagen sind den neuen Verhältnissen anzupassen, wenn Bauten und Anlagen geändert oder erweitert werden. 3 Für die fachgerechte Planung und Ausführung der Brandmeldeanlagen ist die Errichterin/der Errichter der Anlage verantwortlich. 4 Brandmeldeanlagen sind durch von der VKF zugelassene Firmen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten. 5 Brandmeldeanlagen sind auf andere Brandschutzmassnahmen abzustimmen. 6 Brandmeldeanlagen sind durch entsprechende Wahl und Anzahl der Melder so zu bemessen, dass die zu erwartenden Brandkenngrössen unter Berücksichtigung der Umgebungseinfl üsse und Täuschungsgrössen zuverlässig erfasst werden können. Der Vermeidung von Fehlalarmen ist Beachtung zu schenken. 7 Es dürfen nur Apparate eines Brandmeldesystems verwendet werden, für welche eine gültige Zulassung vorliegt. 8 Art und Anordnung der Brandmelder richten sich nach Nutzung, Umgebungsbedingungen, Raumverhältnissen und Überwachungsfläche. 11

13 2.8.2 Auswahl von Brandmeldern 1 Bei der Auswahl von Brandmeldern (Empfindlichkeit, Ausführung usw.) sind nachstehende Parameter zu beachten: a Wahrscheinliche Brandart (Brandkenngrösse) und Brandentwicklung; b Raumhöhe; c Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftbewegung, Erschütterung, Luftfeuchtigkeit, elektromagnetische Felder, radioaktive Strahlung; d Täuschungsgrössen. 2 Das Erkennungsprinzip der Brandmelder ist so zu wählen, dass die zu erwartenden Entstehungsbrände zuverlässig erkannt und gleichzeitig nicht von Täuschungsgrössen beeinfl usst werden können. 3 Ist in der Entstehungsphase mit einem Schwelbrand zu rechnen (Rauchentwicklung, geringe Konvektionswärme und wenig Flammenstrahlung), sind grundsätzlich Rauchmelder einzusetzen, insbesondere bei Personengefährdung oder zu erwartenden Schäden durch Brandrauch. 4 Ist schon in der Entstehungsphase mit einem offenen Brand mit schneller Brandentwicklung zu rechnen (starke Wärmeentwicklung, Flammenstrahlung oder Rauchentwicklung), sind Rauch-, Wärme-, Flammenmelder oder Kombinationen von verschiedenen Brandmeldern zu verwenden Kontrollheft 1 Für jede Brandmeldeanlage ist unmittelbar bei der Zentrale oder dem Hauptterminal ein Kontrollheft zu deponieren. 2 Sämtliche Ereignisse und deren Ursachen wie Störungen, Brandalarme, ungewollte Alarme, Betriebsunterbrüche, Ausschalten von Meldergruppe, Funktionskontrollen, Instandhaltungsarbeiten, Änderungen an der Anlage, Beurteilungen der Wirksamkeit, sind im Kontrollheft lückenlos mit Datum, Zeit- sowie Ortsangabe einzutragen. 12

14 2.9 Sonderanwendungen 1 Brandmelder für Sonderanwendungen kommen dort zur Anwendung, wo aufgrund von besonderen Umgebungseinfl üssen oder Raumverhältnissen punktförmige Brandmelder nicht oder nur beschränkt eingesetzt werden können. Typische Anwendungsbereiche sind: a besondere Umgebungsbedingungen bezüglich Temperatur, Luftbewegung, Luftfeuchtigkeit usw.; b hohe Räume wie Hallen; c unzugängliche Orte (Instandhaltungsarbeiten) wie Kabelböden, Hohlböden, Hohldecken, EDV-Anlagen, Regale, Kanäle; d Überwachung von Einrichtungen wie Laborkapellen, Staubfilter, Silos; e schützenswerte Kulturgüter wie Kirchen, Museen, Schlösser. 2 Über die Sonderanwendungen entscheidet die Kantonale Feuerpolizei Installation von Brandmeldeanlagen 1 Für Brandmeldeanlagen sind separate und ortsfeste elektrische Leitungen zu verlegen oder gleichwertige Übertragungswege vorzusehen. 2 Der Anschluss an das Stromversorgungsnetz erfolgt über eine eigene als Brandmeldeanlage gekennzeichnete Sicherung; an diese dürfen keine anlagefremden Verbraucher angeschlossen werden. 3 Alle Brandmelder sind dauerhaft und zuverlässig zu befestigen, damit sie mechanischen Beanspruchungen wie Vibrationen und Funktionstests standhalten. Sie müssen gut zugänglich sein. 4 Bei Ringleitungen, an denen mehr als 32 Brandmelder oder Handfeuermelder betrieben werden, müssen Hin- und Rückleitung in getrennten Kabeln erfolgen. 5 In gefährdeten Gebäuden sind ergänzende Massnahmen zum Schutz der Anlage gegen Überspannung und elektromagnetische Be- 13

15 einflussung vorzusehen. Die zuständige Stelle kann solche Massnahmen verlangen, wenn: a Gebäude an besonders exponierten Orten stehen; b elektromagnetische Störquellen ausserhalb oder innerhalb des Gebäudes bestehen; c wiederholt Beschädigungen oder ungewollte Alarme entstanden sind Ausfall und vorübergehende Ausserbetriebsetzung 1 Für rasche und sachgemässe Behebung von Störungen und Defekten muss die Brandmeldefirma eine leistungsfähige und zuverlässige Instandhaltungsorganisation betreiben, die über die notwendigen Einrichtungen und Ersatzteile verfügt. Die Behebung von Störungen an Anlagen muss innerhalb von 24 Stunden in Angriff genommen werden. 2 Voraussehbare mehr als einen Tag dauernde Ausserbetriebsetzungen der Anlage sind spätestens drei Tage vorher der Feuerwehr zu melden. Unvorhergesehene, voraussichtlich länger als 24 Stunden dauernde Ausserbetriebsetzungen sind unter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Unterbruches umgehend der gleichen Stelle zu melden. 3 Änderungen, Erweiterungen und Reparaturen der Anlage sind möglichst rasch durchzuführen. Notwendige vorübergehende Ausserbetriebsetzungen haben tagsüber zu erfolgen. Die Wiederinbetriebnahme ist der Inspektionsstelle und der Feuerwehr zu melden. 4 Während des Ausfalles der Brandmeldeanlage oder von Teilen der Anlage sind andere geeignete Sicherheitsmassnahmen wie Rauchverbot, Stilllegung feuergefährlicher Betriebseinrichtungen, vermehrte Überwachung und erhöhte Bereitschaft der betriebseigenen Löschkräfte anzuordnen Stilllegung und Rückbau (siehe Anhang) Stilllegung und Rückbau von Brandmeldeanlagen erfordern eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei. Diese ist vorgängig einzuholen. 14

16 3 Notwendigkeit (siehe Anhang) 1 Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung werden Bauten und Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Brandmeldeanlagen ausgerüstet. (Ziffer 3.1 Abs. 1 RL Brandmeldeanlagen ) 2 Bauten und Anlagen sowie Brandabschnitte, die mit Brandmeldeanlagen überwacht werden, sind in Ziffer 3 RL Brandmeldeanlagen aufgeführt. 3 In Zweifelsfällen entscheidet die Kantonale Feuerpolizei, ob Bauten und Anlagen oder Brandabschnitte mit Brandmeldeanlagen zu überwachen sind. 4 Inspektionsstellen 4.1 Allgemeines Projektprüfungen, Abnahmen und Kontrollen der Brandmeldeanlagen werden durch die Inspektionsstelle für technische Brandschutzanlagen der Kantonalen Feuerpolizei selbst oder durch eine von ihr bezeichnete Inspektionsstelle durchgeführt. 4.2 Zuständigkeit 1 Die Inspektionsstelle für technische Brandschutzanlagen der Kantonalen Feuerpolizei ist zuständig für Projektprüfungen und Abnahmen: vorgeschriebener Brandmeldeanlagen; durch die Gebäudeversicherung Kanton Zürich subventionierter Brandmeldeanlagen; freiwillig erstellter, nicht subventionierter Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle; sowie für periodische Kontrollen: vorgeschriebener Brandmeldeanlagen; durch die Gebäudeversicherung Kanton Zürich subventionierter Brandmeldeanlagen. 15

17 2 Die von der Kantonalen Feuerpolizei bezeichneten Inspektionsstellen sind zuständig für periodische Kontrollen: freiwillig erstellter, nicht subventionierter Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle; sowie für Kontrollen, welche von der öffentlichen Feuermeldestelle angeordnet wurden. 4.3 Anforderungen Die von der Kantonalen Feuerpolizei bezeichneten Inspektionsstellen verfügen über eine gültige, von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS, nach ISO/IEC ausgestellte Akkreditierung als Inspektionsstelle für technische Brandschutzanlagen (Brandmeldeanlagen). 5 Anlagenverzeichnis Die Kantonale Feuerpolizei/Inspektionsstelle für technische Brandschutzanlagen führt ein Verzeichnis über die vorgeschriebenen, durch die Gebäudeversicherung Kanton Zürich subventionierten und alle übrigen auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschalteten Brandmeldeanlagen mit Angaben über die technischen Ausführungen und die durchgeführten Kontrollen. 6 Projektprüfung, Abnahmen und Kontrollen 6.1 Projektprüfung 16 Projekte für Neuanlagen, den Ersatz und die Erweiterung von Anlagen sowie für wesentliche Änderungen, sind vor Ausführungsbeginn durch die Brandmeldefirma der zuständigen Inspektionsstelle zur Genehmigung einzureichen. Folgende Unterlagen müssen vorliegen: a VKF-Formular Anmeldung ; b Grundriss- und Schnittpläne der Baute oder Anlage.

18 6.2 Abnahmen neu erstellter oder geänderter Anlagen und bei Ersatz Allgemeines 1 Brandmeldeanlagen werden nach Vorliegen des Installations-Attests durch die zuständige Inspektionsstelle einer Abnahmeprüfung unterzogen. Über jede Abnahmeprüfung wird ein Protokoll erstellt. 2 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen, Änderungen und den Ersatz bestehender Anlagen. 3 Zur Abnahme muss die Brandmeldeanlage vollständig erstellt und ihre Funktionstüchtigkeit gewährleistet sein. Ansteuerungen sind zu dokumentieren. Die Protokolle der durchgeführten integralen Tests sind der zuständigen Inspektionsstelle vorzulegen. 4 Durch die Abnahmekontrolle wird die Verantwortung der Erstellerin/ des Erstellers nicht aufgehoben Dokumentation 1 Anlässlich der Abnahme von Brandmeldeanlagen sind folgende Dokumente durch die Brandmeldefirma der Eigentümerschaft auszuhändigen: a Orientierungspläne für den Feuerwehreinsatz mit Angaben über die Gruppeneinteilung; b Technisches Dossier mit Apparateverzeichnis, Blockschema der Anlage, Anschlussschema und dergleichen; c Bedienungsanleitung; d Alarmierungsplan (Ansteuerung Alarmierungs- und Steuereinrichtungen) mit Telefon-/Namensliste für Alarm- und Störungsmeldungen; e Weisungen für das Durchführen von Funktionskontrollen und das Verhalten bei Unterbruch der Anlage; f Instruktionsblatt Strahlenschutz, falls Ionisations-Rauchmelder verwendet werden; g Dokumentation allfälliger Ansteuerungen von technischen oder baulichen Brandschutzeinrichtungen. 17

19 2 Sind verschiedene Firmen für die Brandentdeckung, die Steuereinrichtung und die automatisch auslösbaren Brandschutzeinrichtungen wie Löschanlagen, Brandschutztüren, Aufzugsanlagen und dergleichen zuständig, müssen im technischen Dossier die Schnittstellen ersichtlich sein. 3 Bei Umbauten, Erweiterungen oder Änderungen bestehender Brandmeldeanlagen sind die Dokumente auf den neuen Stand nachzuführen Installations-Attest Jede neu erstellte Brandmeldeanlage und jede wesentliche Änderung und Erweiterung (Zentrale oder mehr als 20 Brandmelder) einer bestehenden Brandmeldeanlage sind unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten durch die Brandmeldefirma der zuständigen Inspektionsstelle mit dem VKF-Formular Installations-Attest zu melden. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über Brandmeldeanlagen sind zu bestätigen. 6.3 Periodische Kontrollen Allgemeines 1 Brandmeldeanlagen sind periodisch zu kontrollieren. (Ziffer 4.3 Abs. 1, VKF-RL Brandmeldeanlagen ) 2 Der Kontrollturnus richtet sich nach Art, Grösse und Nutzung der durch die Anlage geschützten Bauten, Anlagen und Brandabschnitte. (Ziffer 4.3 Abs. 2, VKF-RL Brandmeldeanlagen ) Umfang Die periodische Kontrolle umfasst im Wesentlichen: a Funktionskontrolle der Anlage einschliesslich Melde-, Alarm- und Störungseinrichtungen; b Überprüfung der Orientierungspläne, der Alarmorganisation, des Kontrollheftes sowie der Instruktion des Anlageverantwortlichen; 18

20 c Überprüfung des vorschriftsgemässen Zustandes der Anlage sowie des Überwachungsumfanges mit einem Inspektionsrundgang Risikogruppen 1 Risikogruppe 1 Beherbergungsbetriebe in Bauten und Anlagen, in denen sich Personen aufhalten, die dauernd oder vorübergehend auf fremde Hilfe angewiesen sind (z. B. Spitäler, Alters- und Pfl egeheime, Anstalten) mit einer Bettenzahl von mehr als Risikogruppe 2 Beherbergungsbetriebe in Bauten und Anlagen, in denen dauernd oder vorübergehend Personen untergebracht sind, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind (z. B. Hotels, Pensionen, Ferienheime): a Bauten und Anlagen mit zwei Geschossen und mehr als 50 Betten; b Bauten und Anlagen mit drei oder mehr Geschossen und mehr als 30 Betten. Verkaufsgeschäfte. 3 Risikogruppe 3 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, wie Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Schulbauten mit Sälen, Bahnstationen und Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen, in denen sich mehr als 100 Personen aufhalten können, Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfl äche von weniger als 1200 m 2, sofern die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt; Hochhäuser, Atriumbauten, Bauten mit Doppelfassaden; alle übrigen Pfl ichtanlagen; freiwillig erstellte, nicht von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich subventionierte aber auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschaltete Anlagen; Brandmeldeanlagen, welche primär der Ansteuerung von Installationen des technischen Brandschutzes dienen. 19

21 6.3.4 Kontrollturnus Der Kontrollturnus beträgt für Brandmeldeanlagen der: Risikogruppe 1 5 Jahre Risikogruppe 2 7 Jahre Risikogruppe 3 9 Jahre 6.4 Ausserordentliche Kontrollen 1 Die Kantonale Feuerpolizei kann ausserordentliche Kontrollen von Brandmeldeanlagen (z. B. nach Blitzschlag) anordnen. 2 Besonders gefährdete oder komplexe Anlagen oder solche, die zu häufigen Beanstandungen Anlass geben, können auf Anordnung der Kantonalen Feuerpolizei ausserordentlichen Kontrollen unterzogen werden. 6.5 Mängelbehebung, Nachkontrollen Vorgeschriebene und von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich subventionierte Anlagen 1 Die Eigentümerschaft meldet der Inspektionsstelle für technische Brandschutzanlagen der Kantonalen Feuerpolizei die erfolgte Mängelbehebung schriftlich. Soweit erforderlich, wird eine 1. Nachkontrolle durchgeführt. Das Resultat der 1. Nachkontrolle wird der Eigentümerschaft mit einer allfälligen Fristansetzung für eine nochmalige Mängelbehebung schriftlich mitgeteilt. 2 Die Eigentümerschaft meldet der Inspektionsstelle für technische Brandschutzanlagen der Kantonalen Feuerpolizei die erfolgte Mängelbehebung nach der 1. Nachkontrolle schriftlich. Nach ungenutzter Frist zur Mängelbehebung erfolgt eine 2. Nachkontrolle. Das Resultat der 2. Nachkontrolle wird der Eigentümerschaft mit einer allfälligen Fristansetzung für eine weitere Mängelbehebung schriftlich mitgeteilt. 3 Sind die Mängel auch nach der 2. Nachkontrolle nicht oder nur teilweise behoben, erfolgt durch die Inspektionsstelle für technische 20

22 Brandschutzanlagen der Kantonalen Feuerpolizei Meldung an die Kantonale Feuerpolizei. Diese ordnet die Mängelbehebung mittels rekursfähiger Verfügung an Freiwillig erstellte, nicht subventionierte Anlagen mit direkter Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle 1 Die Durchführung einer allfälligen Mängelbehebung liegt in der Verantwortung der Eigentümerschaft. Auf eine Kontrolle der Mängelbehebung durch die von der Kantonalen Feuerpolizei bezeichneten Inspektionsstellen wird verzichtet. 2 Je nach Zustand der Brandmeldeanlage kann die öffentliche Feuermeldestelle die Mängelbehebung von sich aus verlangen. 6.6 Abnahme-/Kontrollbericht 1 Die Abnahme/Kontrolle der Brandmeldeanlage wird der Eigentümerschaft durch die zuständige Inspektionsstelle mittels Abnahme-/ Kontrollbericht schriftlich bestätigt. 2 Der Abnahme-/Kontrollbericht enthält: Status der Anlage (vorgeschrieben, subventioniert oder freiwillig erstellt und auf die öffentliche Feuermeldestellen aufgeschaltet); Zustand der Anlage; allfällige Mängel; Massnahmen zur Mängelbehebung; Termin zur Mängelbehebung (nur bei vorgeschriebenen und von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich subventionierten Anlagen). 21

23 6.7 Kosten Tätigkeit der Inspektionsstelle für technische Brandschutzanlagen der Kantonalen Feuerpolizei 1 Durch die Inspektionsstelle werden keine Kosten erhoben für: a Vorabklärungen und Projektprüfung; b Abnahme neu erstellter, geänderter, erweiterter und ersetzter Anlagen; c periodische Kontrolle; d ausserordentliche Kontrolle; e erstmalige Nachkontrolle nach einer Mängelbehebung bei vorgeschriebenen und subventionierten Anlagen. 2 Andere Massnahmen gehen zu Lasten der Eigentümerschaft. Die Verrechnung erfolgt durch die Kantonale Feuerpolizei Tätigkeit der von der Kantonalen Feuerpolizei bezeichneten Inspektionsstellen 1 Die Kosten der Inspektionsstellen für: a periodische Kontrollen; b von der öffentlichen Feuermeldestelle angeordnete Kontrollen; gehen zu Lasten der Eigentümerschaft. 2 Verrechnung und Inkasso erfolgen durch die Inspektionsstellen direkt an die Eigentümerschaft. 7 Betriebsbereitschaft und Wartung Anlageneigentümer oder -betreiber sind dafür verantwortlich, dass Brandmeldeanlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. (Ziffer 5 RL Brandmeldeanlagen ) 22

24 8 Weitere Bestimmungen/anerkannte Regeln der Technik 1 Erlasse der Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Kantonale Feuerpolizei sowie Normen, Reglemente und Publikationen von Fachverbänden und Normenorganisationen, die als anerkannte Regeln der Technik ergänzend zu dieser Weisung zu beachten sind, werden durch die Kantonale Feuerpolizei im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie im periodisch aktualisierten Verzeichnis unter Feuerpolizei bezeichnet. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten technische Normen und Publikationen von Fachverbänden und Normenorganisationen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen der Brandschutzvorschriften zu konkretisieren und den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. 9 Ausnahmen Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Weisung gestatten. 10 Inkrafttreten (siehe Anhang) Diese Weisung tritt auf den 15. Juli 2008 in Kraft. Kantonale Feuerpolizei 23

25 Anhang zu Überwachungsumfang/Grundsatz Abs. 2 l Beispiel für die Brandbelastung: 100 MJ/m 2 entspricht: 6.0 kg Holz pro m kg PVC pro m Elektrokabeln (4 x 1.5 oder 3 x 1.5 mm 2 /m ). zu Übermittlung von Alarmmeldungen an die öffentliche Feuermeldestelle Für die Übermittlung von Alarmmeldungen der Brandmeldeanlagen an die öffentliche Feuermeldestelle ist das jeweils gültige Reglement der Gebäudeversicherung Kanton Zürich zu beachten. Das zur Zeit gültige Reglement Übermittlung von Alarmmeldungen der Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie von besonderen Überwachungssystemen (nachfolgend Gefahrenmeldeanlagen genannt) an die regionalen Feuerwehralarmzentralen (RAZ) des Kantons Zürich vom Juli 1999 ist in Überarbeitung. 24

26 zu 2.8 Planung, Einbau und Betrieb Prozessbeschrieb Erstellung/Anpassung/Umbau/Generalüberholung von Brandmeldeanlagen Aufschaltung Alarmübermittlung auf die öffentliche Feuermeldestelle (ELZ) Start Tätigkeit Zuständigkeit Projektpläne Anmeldung Formular Anmeldung Projektpläne erstellen Formular Anmeldung ausfüllen Eingabe der erforderlichen Projektunterlagen an die zuständige Inspektionsstelle Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Projektbegutachtung Überprüfung der Projektunterlagen (Projektpläne, Formulare, etc.) auf Konformität mit SES-Richtlinien Zuständige Inspektionsstelle Erstellung Schreiben Projektbegutachtung Schreiben Projektbegutachtung Formular Aufschaltantrag Begleitschreiben KFW Erstellen der Projektbegutachtung zum eingereichten Projekt (Versand gemäss Verteiler) Information an KFW (Kopie Schreiben Projektbegutachtung) Formular Aufschaltantrag und Begleitschreiben KFW an Eigentümerschaft und Anlageersteller senden Anlageersteller ist für Aufschaltantrag verantwortlich Zuständige Inspektionsstelle Eingang Projektbegutachtung Eingang Projektbegutachtung der zuständigen Inspektionsstelle bei der Eigentümerschaft und beim Anlageersteller Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Prozess Aufschaltantrag Aufschaltantrag ausfüllen und von allen aufgeführten Stellen unterzeichnen lassen Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Vertrag Eigentümerschaft/IG TUS Abschliessen eines Vertrages für die Alarmübermittlung mit IG TUS Eigentümerschaft 25

27 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit Ausführung BMA Fertigmeldung Installationsattest, Aufschaltantrag Formular Installationsattest Aufschaltantrag Orientierungspläne für Feuerwehreinsatz Feuerwehreinsatzpläne/Schlüssel Erstellen der Anlage gemäss den Anlageersteller bewilligten Projektplänen (VKF zugelassene Firma) Auflagen gemäss Schreiben Projektbegutachtung der zuständigen Inspektionsstelle berücksichtigen Fertigmeldung an zuständige Inspektionsstelle, wenn folgende Punkte erfüllt sind: (VKF zuge- Anlageersteller Überprüfung der Anlage erfolgt lassene Firma) (SES Konformität/Funktion) Alarmübermittlung auf ELZ installiert und ausgeprüft Aufschaltantrag (von allen Stellen unterzeichnet) Installationsattest erstellt Orientierungspläne für Feuerwehreinsatz vorhanden bzw. aktualisiert Feuerwehreinsatzpläne vorhanden bzw. aktualisiert Schlüssel vorhanden (Tresor) Eingabe Installationsattest und Aufschaltantrag an zuständige Inspektionsstelle Einladung zur Abnahme Einladung zur Abnahme Erstellen und versenden der Einladung zur Abnahme (Versand gem. Verteiler) Zuständige Inspektionsstelle Abnahme Abnahme der Anlage gemäss SES Richtlinien oder Sonderzulassung Kdo Ortsfeuerwehr anwesend Zuständige Inspektionsstelle Aufschaltung möglich? ja nein Alarmaufschaltung unter folgenden Bedingungen: keine gravierenden Mängel Installationsattest vorhanden Aufschaltantrag vorhanden Orientierungspläne für Feuerwehreinsatz vorhanden Feuerwehreinsatzpläne vorhanden Zutritt für Feuerwehr gewährleistet Entscheid zuständige Inspektionsstelle/Kdo Ortsfeuerwehr Alarmaufschaltung nicht möglich Objekt Bezirksverantwortliche KFP/ soll trotzdem bezogen werden: Festlegung der Ersatzmassnahmen durch Eigentümerschaft Bezirksverantwortliche KFP Umsetzen der Ersatzmassnahmen durch Eigentümerschaft Aufheben der Ersatzmassnahmen nach Rücksprache mit KFP gilt für vorgeschriebene und subventionierte Anlagen Ersatzmassnahmen 26

28 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit Freigabe Alarmaufschaltung Freigabe der Alarmaufschaltung auf die ELZ durch Kdo Ortsfeuerwehr (telefonisch an ELZ) Kdo Ortsfeuerwehr/ELZ Abnahmebericht Abnahmebericht Erstellen und versenden Abnahmebericht (Versand gem. Verteiler) Zuständige Inspektionsstelle Mängelbehebung Mängelbehebung gemäss Abnahmebericht zuständige Inspektionsstelle Eigentümerschaft und Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Rückmeldung Eigentümerschaft Mängelbehebungsmeldung Schriftliche Rückmeldung über die Behebung der Mängel an zuständige Inspektionsstelle ev. Nachkontrolle Nachkontrolle nach Ermessen zuständige Inspektionsstelle gilt für vorgeschriebene und subventionierte Anlagen Zuständige Inspektionsstelle Nachkontrollbericht Nachkontrollbericht Erstellen des Nachkontrollberichtes Zuständige Inspektionsstelle Mängelbehebung Mängelbehebung gemäss Nachkontrollbericht zuständige Inspektionsstelle Eigentümerschaft und Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Rückmeldung Mängelbehebungsmeldung Schriftliche Rückmeldung über die Behebung der Mängel an zuständige Inspektionsstelle Eigentümerschaft Ende 27

29 zu 2.12 Stilllegung und Rückbau Prozessbeschrieb Stilllegung und/oder Rückbau von Brandmeldeanlagen Abschaltung Alarmübermittlung auf öffentliche Feuermeldestelle (ELZ) Start Tätigkeit Zuständigkeit Kündigung Vertrag Kündigung an TUS Kündigung an Anlageersteller Kündigung der Verträge schriftliche Kündigung Vertrag TUS schriftliche Kündigung Vertrag Anlageersteller Eigentümerschaft Eingang Kündigung bei TUS Eingang Kündigung bei Anlageersteller Eingang der Kündigung bei TUS und Anlageersteller Keine Abschaltung bevor Bewilligung durch KFP erteilt ist TUS/Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Anfrage bei KFP Abschaltanfrage Bestätigung Brandfallsteuerung Abschaltanfrage an KFP schriftliche Anfrage durch TUS schriftliche Anfrage durch Anlageersteller schriftliche Bestätigung der Eigentümerschaft Brandfallsteuerungen sind auch nach Abschaltung BMA gewährleistet TUS/Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Prüfung des Antrages Überprüfung der Anfrage Freiwillige, vorgeschriebene oder subventionierte Anlage, ev. Vorgeschrieben infolge Brandschutzkonzept Bezirksverantwortliche KFP Anlage abschalten? ja nein Abschaltung möglich wenn... BMA freiwillig Objekt nicht mehr genutzt wird Objekt abgebrochen wird keine Brandfallsteuerung erforderlich ist Brandschutzkonzept keine BMA fordert Bezirksverantwortliche KFP Freigabe für Abschaltung Abschaltung nicht möglich Information der KFP Inspektionsstelle Bezirksverantwortliche KFP 28

30 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit Stellungnahme KFP Schreiben KFP Abschaltbestätigung KFW Stellungnahme KFP über das weitere Vorgehen (Versand gemäss Verteiler) Abschaltung nicht möglich Bei Freigabe Auflagen betreffend frühst möglichem Abschalttermin/ Umfang des Rückbaus Information an KFW (Kopie Stellungnahme KFP) Anlageersteller ist für die Abschaltbestätigung verantwortlich KFP Inspektionsstelle Prozess Abschaltbestätigung Abschaltbestätigung von allen aufgeführten Stellen unterzeichnen lassen Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Versand Kündigungsbestätigung Kündigungsbestätigung Versand der Kündigungsbestätigung an Eigentümerschaft gemäss Verteiler Kopie an KFP TUS Festlegung Abschalttermin Schreiben Abschalttermin Abschaltbestätigung KFW Festlegung Abschalttermin nach Rücksprache mit kommunaler Feuerpolizei Versand Schreiben Abschalttermin und Abschaltbestätigung (von allen Stellen unterzeichnet) Kopie an KFP und KFW Abschalttermin Netzanbieter (Swisscom, etc.) erst im Anschluss an festgelegten Abschalttermin Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Abschaltung und Rückbau Abschaltung der Anlage Rückbau gemäss Auflagen KFP Eigentümerschaft und Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Vollzugsmeldung an KFP Vollzugsmeldung Abschaltung/ Rückbau Vollzugsmeldung betreffend Abschaltung und/oder Rückbau der Anlage Eigentümerschaft und Anlageersteller (VKF zugelassene Firma) Ende Prozess-Ende bei freiwilligen Anlagen oder Abbruchobjekten Information Bezirksverantwortliche KFP Inspektionsstelle KFP informiert Bezirksverantwortliche KFP Kopie Fertigmeldung Abschaltung/ Rückbau KFP Inspektionsstelle 29

31 Fortsetzung Tätigkeit Zuständigkeit Information kommunale Feuerpolizei Für leerstehende Objekte mit vorgeschriebenen Anlagen: Information der kommunalen Feuerpolizei durch den Bezirksverantwortlichen der KFP Kopie Vollzugsmeldung Abschaltung/ Rückbau Bezirksverantwortliche KFP Rückmeldung bei Nutzung des Objektes Kommunale Feuerpolizei meldet dem Bezirksverantwortlichen der KFP, wenn das Objekt wieder genutzt wird Kommunale Feuerpolizei Information Inspektionsstelle KFP Bezirksverantwortliche informiert KFP Inspektionsstelle Bezirksverantwortliche KFP Anweisung an Eigentümerschaft Schreiben KFP Anweisung an Eigentümerschaft, dass die Anlage wieder in Stand gesetzt und aufgeschaltet werden muss. Kopie an TUS, Anlageersteller Inspektionsstelle KFP Prozess Aufschaltung 30

32 zu 3 Notwendigkeit (Ziffer 3 RL Brandmeldeanlagen ) Mit Brandmeldeanlagen sind insbesondere zu schützen: 3.1 Allgemeines 1 Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Brandmeldeanlagen auszurüsten. 2 Brandmeldeanlagen können verlangt werden: a b in grossen, komplexen Bauten und Anlagen; wo eine im Brandfall frühzeitige Ansteuerung und Inbetriebsetzung von baulichen und technischen Brandschutzeinrichtungen sowie von haustechnischen Anlagen gewährleistet sein muss. 3.2 Brandmeldeanlagen für bestimmte Nutzungen Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten Bei Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten kann die Brandschutzbehörde eine Überwachung mittels Brandmeldeanlage verlangen, wenn: a die nach der Brandschutzrichtlinie Schutzabstände und Brandabschnitte zulässigen Brandabschnittsgrössen überschritten werden, und die Brandmeldeanlage für die aktuelle Nutzung als technische Brandschutzmassnahme sinnvoll ist; b langsam anlaufende Brände (z. B. Schwelbrände) zu erwarten sind; c Wasser als Löschmittel nicht verwendet werden darf Beherbergungsbetriebe 1 In Bauten und Anlagen, in denen sich Personen aufhalten, die dauernd oder vorübergehend auf fremde Hilfe angewiesen sind (z. B. Spitäler, Alters- und Pfl egeheime) ist eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich, wenn die Bettenzahl mehr als 20 beträgt. 31

33 2 In Bauten und Anlagen, in denen dauernd oder vorübergehend Personen untergebracht sind, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind (z. B. Hotels, Pensionen, Ferienheime) ist eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich für: a Bauten und Anlagen mit zwei Geschossen und mehr als 50 Betten; b Bauten und Anlagen mit drei oder mehr Geschossen und mehr als 30 Betten Verkaufsgeschäfte In Verkaufsgeschäften sind Sprinkleranlagen durch Brandmeldeanlagen in Teilbereichen oder einzelnen Räumen zu ergänzen, wenn dies zur Ansteuerung technischer Brandschutzeinrichtungen erforderlich ist Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung In Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung kann die Brandschutzbehörde Brandmeldeanlagen verlangen. 3.3 Besondere Bauten und Anlagen Besondere Bauten und Anlagen (z. B. Hochhäuser, Atriumbauten, Bauten mit Doppelfassaden, Verkehrsanlagen) sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde mit Brandmeldeanlagen zu überwachen. zu 10 Inkrafttreten Die Bestimmungen dieser Weisung ersetzen die Regelungen der Brandschutzrichtlinie der Kantonalen Feuerpolizei Brandmeldeanlagen vom 14. Oktober 1994, welche auf den 31. Dezember 2004 aufgehoben wurde. 32

34 Bezugsquelle: GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Kantonale Feuerpolizei Postfach 8050 Zürich Tel Juli 08/5000

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