Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.



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Transkript:

Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann - Dezernat 47 - Tel.: 5457 Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen (Stand: 01. November 2006) I. Rechtsgrundlagen - Altersteilzeitgesetz (AtG) vom 23.07.1996 (BGBl. I. S. 1078), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 23.07.2004 (BGBl. I. S. 1842) - Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998, i.d.f. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 II. Voraussetzungen der Altersteilzeit ( 2 TV ATZ) Angestellten Lehrkräften kann auf Antrag Altersteilzeit (ATZ) gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Lehrkraft hat das 55. Lebensjahr vollendet. Hat sie das 60. Lebensjahr vollendet und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Altersteilzeit. 2. Die Lehrkraft vermindert ihre Pflichtstundenzahl auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Sie muss jedoch weiterhin versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beschäftigt sein. 3. Die Lehrkraft hat eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet und stand innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III. 4. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erstreckt sich zumindest auf die Zeit, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Es soll mindestens für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. 5. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem 01.01.2010 beginnen. 6. Dringende dienstliche Gründe stehen der Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnis- 1

ses nicht entgegen ( 2 Abs. 3 TV ATZ). III. Arbeitsrechtliche Folgen der Altersteilzeit 1. Arbeitszeit Die Lehrkraft, der ATZ bewilligt wird, übt eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus ( 3 Abs. 1 TV ATZ). Bisherige wöchentliche Pflichtstundenzahl ist die Zahl der Pflichtstunden, die a) mit der Lehrkraft unmittelbar vor dem Übergang in die ATZ vereinbart war, b) jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Pflichtstundenzahl. War mit der Lehrkraft mindestens in den letzten 2 Jahren vor dem Übergang in die ATZ die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl vertraglich vereinbart, ist diese bisherige Pflichtstundenzahl Ausgangsbasis für die Halbierung der Pflichtstundenzahl in der ATZ. Ist die unmittelbar vor dem Übergang in die ATZ vereinbarte Pflichtstundenzahl (vgl. oben a) niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate (vgl. oben b), ist nur die unmittelbar vor dem Übergang in die ATZ vereinbarte Pflichtstundenzahl Ausgangsbasis für die Halbierung der Pflichtstundenzahl, da es sich bei der Regelung unter b) nur um eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Es ist zulässig, dass der errechnete Durchschnittswert unter b) auf die nächste volle Stunde nach oben oder nach unten gerundet wird (die Regelungen der kaufmännischen Rundung finden keine Anwendung). Die Lehrkraft muss auch nach der Halbierung der Pflichtstundenzahl versicherungspflichtig, also mehr als geringfügig beschäftigt bleiben. Mehr als geringfügig ist eine Beschäftigung nur dann, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 400 monatlich beträgt (vgl. 8 SGB IV). Zu beachten ist, dass nach 27 Abs. 5 SGB III eine Versicherungsfreiheit auch in den Fällen besteht, in denen ein Arbeitnehmer weniger als 15 Zeitstunden wöchentlich arbeitet, jedoch mehr als 400 verdient und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet. Mit dem Vorliegen einer versicherungsfreien Beschäftigung sind nachteilige arbeits-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtliche Folgen (Nichtvorliegen von Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes und des Tarifvertrages) verbunden. Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Pflichtstunden können so verteilt werden, dass sie - entweder in der ersten Hälfte des ATZ-Verhältnisses geleistet und die Lehrkraft anschließend unter Fortzahlung der ATZ-Vergütung freigestellt wird (Blockmodell) - oder durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). 2

Auf ein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung besteht kein Anspruch ( 3 Abs. 3 TV ATZ). 2. Altersteilzeitentgelt Das Entgelt für die ATZ setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Zum einen erhält die Lehrkraft Entgelt ( 4 TV ATZ), wie es für entsprechende Teilzeitkräfte gezahlt würde. Zum anderen wird dieses Entgelt um einen Aufstockungsbetrag ( 5 TV ATZ) erhöht. Der Aufstockungsbetrag ist so hoch, dass die Lehrkraft insgesamt 83 % netto des bisherigen Arbeitsentgelts (Mindestnettobetrag) für die Altersteilzeitarbeit ( 5 Abs. 2 TV ATZ) erhält. Für die Berechnung des Mindestnettobetrages ist die sog. Mindestnettotabelle zu Grunde zu legen ( 5 Abs. 3 TV ATZ). Ausgangsbasis ist hierbei der Bruttobetrag, der sich aus der für die Lehrkraft bei der ATZ maßgebenden bisherigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ergibt. Die Aufstockungsleistungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen jedoch einkommenssteuerrechtlich einem Progressionsvorbehalt. Dies hat zur Folge, dass die Aufstockungsleistungen bei der Bestimmung des Steuertarifs mitberücksichtigt werden. In der Regel wird es wegen dieser steuerrechtlichen Bestimmung auch zu Steuernachforderungen kommen. 3. Besonderheiten bei längerer Erkrankung Bei einer Erkrankung der Lehrkraft erhält sie im Rahmen ihrer Altersteilzeitbezüge zum einen eine Fortzahlung des Entgelts nach den allgemeinen tarifvertraglichen Vorschriften (z. B. 22 TV-L, bzw. 13 Abs. 3 TVÜ-L). Für den Zeitraum, in dem die Lehrkraft Entgeltfortzahlung im engeren Sinne (also bis zur Dauer von 6 Wochen bzw. in den Fällen des 13 Abs. 3 TVÜ-L bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit) erhält, sind ihr Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 1, 2 und 4 TV ATZ zu zahlen. Für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss (dies können grundsätzlich bis zu 39 Wochen sein) hat, stehen ihm lediglich die Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ zu; während dieses Zeitraumes muss der Arbeitgeber keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach 5 Abs. 4 TV ATZ abführen. Nach Ablauf dieser Fristen erhält die Lehrkraft nur noch Krankengeld auf Basis der Altersteilzeitbezüge, es sei denn, dass die Bundesagentur für Arbeit im Fall einer förderfähigen Wiederbesetzung noch für einen längeren Zeitraum Aufstockungsleistungen in gesetzlicher Höhe erbringt. Wenn die Lehrkraft über die Entgeltfortzahlungsfristen im engeren Sinne (also ohne die Zeit, in der sie nur noch einen Krankengeldzuschuss erhält) hinaus erkrankt ist, verschiebt sich beim Blockmodell der Endpunkt ihrer Arbeitsphase um die Hälfte dieses Zeitraumes nach hinten ( 8 Abs. 2 TV ATZ). Diese Regelung dient dazu, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Lehrkraft zu vermeiden. 3

4. Auswirkungen bei der Rentenversicherung Über die ATZ-Bezüge und die Aufstockungsleistungen hinaus entrichtet der Arbeitgeber für die Dauer des ATZ-Verhältnisses auch einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Unterschiedsbetrag zwischen den zustehenden Bezügen und 90 % des Bruttobetrages ( 5 Abs. 4 TV ATZ), der sich aus der für die Lehrkraft bei der ATZ maßgebenden bisherigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ergibt. Bei längeren Erkrankungen gelten Besonderheiten (vgl. vorstehende Nr. 3). Bei Beginn der ATZ nach dem 30.06.2004 ist zu berücksichtigen, dass die Berechnung des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags von 80 % des Regelarbeitsentgelts nicht unterschritten werden darf ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG i.v. m. 3 Nr. 28 EStG, 1 ArEV). Aus beitragsrechtlichen Gründen ist für nach dem 30.06.2004 beginnende ATZ- Verhältnisse eine Rentenversicherungsaufstockung von Einmalzahlungen (z.b. Zuwendung, Urlaubsgeld) nicht mehr möglich. 5. Auswirkungen bei der Zusatzversorgung Bei einer Lehrkraft, die ihre Pflichtstundenzahl im Rahmen eines ATZ-Verhältnisses auf 50 % ihrer bisherigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl vermindert, wird für alle nach dem 31.12.2002 abgeschlossenen ATZ-Vereinbarungen als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8-fache der Bezüge für die ATZ zugrunde gelegt. Dies führt zu entsprechend höheren Aufwendungen (Umlagen/Beiträge) und höheren Versorgungspunkten; diese werden auf der Basis eines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts von (50 x 1,8) = 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts erworben. 6. Abfindung Lehrkräfte, die nach Beendigung der ATZ eine Rentenkürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente zu erwarten haben, erhalten hierfür eine gestaffelte Abfindung gem. 5 Abs. 7 TV ATZ von höchstens drei Monatsgehältern, bezogen auf die maßgebliche bisherige wöchentliche Pflichtstundenzahl. 7. Nebentätigkeiten ( 6 TV ATZ) Während des ATZ-Verhältnisses dürfen keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden, die den Umfang der geringfügigen Beschäftigung nach 8 SGB IV (400 monatlich) übersteigen, andernfalls ruht der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ( 8 Abs. 3 TV ATZ). Dies gilt auch für das Ableisten von Mehrarbeitsstunden. 4

8. Ende des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis einer ATZ-Lehrkraft endet gemäß 9 TV ATZ - zu dem in der ATZ-Vereinbarung genannten Zeitpunkt, - wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung tatsächlich bezogen wird, - wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung ohne Abschläge in Anspruch genommen werden könnte, - nach den allgemeinen tarifvertraglichen Voraussetzungen ( 33, 34 und 44 Nr. 4 TV-L). IV. Hinweise zum Abschluss einer ATZ-Vereinbarung Bevor eine Lehrkraft einen Antrag auf Abschluss einer ATZ-Vereinbarung stellt, sind folgende Punkte abzuklären: 1. Bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist zu erfragen, ab welchem Zeitpunkt eine Rente ohne Abschläge bezogen werden kann und wie hoch voraussichtlich die Rentenleistung sein wird, bzw. wie hoch die Abschläge bei einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente sein würden. 2. Bei der Zusatzversorgungskasse (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL) ist zu erfragen, welche voraussichtliche Höhe die Leistungen der Zusatzversorgung (Betriebsrente) haben werden. 3. Mit der Krankenkasse ist abzuklären, ob sich Auswirkungen hinsichtlich der Versicherung ergeben. Dies gilt insbesondere für angestellte Lehrkräfte, die privat krankenversichert sind, da Änderungen bei einem möglichen Beihilfeanspruch eintreten können. 4. Mögliche steuerrechtliche Auswirkungen der ATZ sollten vorab mit einem Steuerberater, mit einer Beratungsstelle des Finanzamtes oder mit einem Lohnsteuerhilfeverein besprochen werden. Von Seiten des Arbeitgebers können zu renten-, zusatzversorgungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen keine verbindlichen Auskünfte gegeben werden. 5