Kur- und Ortstaxenreglement. Bad Zurzach



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Transkript:

Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach

Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Kur- und Ortstaxenpflicht 3 Art. 2 Höhe der Kur- und Ortstaxe 3 Art. 3 Zweck der Kur- und Ortstaxe 4 Art. 4 Inkasso Bad Zurzach Tourismus AG 4 Art. 5 Inkasso Logisgeber 4 Art. 6 Meldepflicht und Abrechnungsmodus 4 Art. 7 Bussen 4 Art. 8 Verwendung 4 Art. 9 Streitigkeiten 5 Art. 10 Beschluss 5

Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Seite 3 Die Einwohnergemeindeversammlung Bad Zurzach erlässt gestützt auf 160 des kantonalen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 sowie gestützt auf die Gemeindeordnung der Gemeinde Bad Zurzach vom 16. September 2011 nachstehendes Kur- und Ortstaxenreglement Art. 1 Kur- und Ortstaxenpflicht 1 Personen, die sich in der Gemeinde Bad Zurzach aufhalten, ohne einen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB zu begründen, haben eine auf die Zahl der Logiernächte berechnete Kur- und Ortstaxe zu entrichten. 2 Von der Zahlungspflicht sind jedoch befreit: - Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren - Familienangehörige von angemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner, die unentgeltlich aufgenommen werden - Diensttuende Militär- und Zivilschutzpersonen - Alters- und Pflegeheime, betreute Wohneinrichtungen - Patienten in staatlich anerkannten Kliniken 3 In Härtefällen kann die der Gemeinderat auf Antrag von Bad Zurzach Tourismus AG auf die Erhebung der Kur- und Ortstaxe verzichten, wenn ein begründetes Gesuch dazu vorliegt. Art. 2 Höhe der Kur- und Ortstaxe 1 Die Kur- und Ortstaxe beträgt pro Logiernacht Fr. 3.00. Dies gilt auch für Campierer. 2 Besitzer von Ferienwohnungen oder Wohnwagen bezahlen für sich und ihre Familie, unabhängig von der Belegungsdauer, zu Beginn des Jahres eine Pauschale. Diese beträgt für Einzimmerwohnungen Fr. 130.--, für Zweizimmerwohnungen Fr. 195.--, für Dreizimmerwohnungen und grössere Fr. 235.--. Für Wohnwagen beträgt die Jahrespauschale Fr. 160.--. Besitzer von Ferienwohnungen und Wohnwagen sind damit für sich und ihre Familie von der üblichen Abrechnungspflicht befreit. Hingegen haben Mieter und Gäste die normale Kur- und Ortstaxe von Fr. 3.00 zu bezahlen. Dies gilt auch für unentgeltliche Beherbergung. Art. 3 Zweck der Kur- und Ortstaxe Die Kur- und Ortstaxe wird der Bad Zurzach Tourismus AG zur Verfügung gestellt. Die Kur- und Ortstaxe ist ausschliesslich für die Förderung des Tourismus und für die Schaffung sowie den Unterhalt der dazu dienenden Einrichtungen zu verwenden.

Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Seite 4 Art. 4 Inkasso Bad Zurzach Tourismus AG Der Gemeinderat beauftragt die Bad Zurzach Tourismus AG mit der Organisation und der Durchführung des Kur- und Ortstaxeneinzuges. Es ist darüber jährlich Rechnung abzulegen. Art. 5 Inkasso Logisgeber 1 Der Logisgeber stellt dem Gast die Kur- und Ortstaxe in Rechnung, zieht sie ein und verwaltet sie als fremdes anvertrautes Gut. 2 Auf dem Campingplatz ist der Platzverwalter dazu verpflichtet. 3 Die Besitzer von Ferienwohnungen haben für sich, ihre Familien und ihre weiteren Gäste die gleiche Zahlungs- beziehungsweise Abrechnungspflicht (siehe Art. 2). Art. 6 Meldepflicht und Abrechnungsmodus 1 Der Pflichtige führt Rechnung mit Hilfe der von Bad Zurzach Tourismus AG zur Verfügung gestellten Einheitsformulare. Die Abrechnung kann auch mit detaillierten Computerlisten erfolgen. Die Kur- und Ortstaxen sind monatlich abzurechnen und bis zum 10. des nächstfolgenden Monates der Bad Zurzach Tourismus AG abzuliefern. 2 Den Beauftragten der Bad Zurzach Tourismus AG steht das Recht zur Einsichtnahme in die Fremdenkontrolle und in die Rechnung der Pflichtigen zu. Sie haben Schweigepflicht. Die Bad Zurzach Tourismus AG kann diese Aufgaben einem neutralen Aufsichtsbüro übertragen. Art. 7 Bussen 1 Der Pflichtige, der die Kur- und Ortstaxe nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, der zur Umgehung der Kur- und Ortstaxenpflicht wissentlich falsche Angaben macht, hat den doppelten Betrag der in Frage stehenden Summe zu entrichten, und er hat zusätzlich eine Busse von Fr. 500.- zu bezahlen. 2 Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Art. 8 Verwendung Über die Verwendung der Kur- und Ortstaxe entscheidet der Verwaltungsrat der Bad Zurzach Tourismus AG gemäss Jahresbudget. Art. 9 Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen Gast und Gastgeber über die Erhebung der Kur- und Ortstaxe oder zwischen Logisgeber und Inkassostelle über Berechnung und Ablieferung der Kur- und Ortstaxe sind innert 14 Tagen der Bad Zurzach Tourismus AG zu unterbreiten. Bei Uneinigkeit entscheidet der Gemeinderat.

Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Seite 5 Art. 10 Beschluss Das vorliegende Reglement ersetzt dasjenige vom 29. November 1996 und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 5330 Bad Zurzach, 19. September 2011 GEMEINDERAT BAD ZURZACH Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Franz Nebel René Huber Beschlossen von der Gemeindeversammlung vom 17. November 2011.