Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v.



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Transkript:

Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v. Sparkasse Mecklenburg - Schwerin Bankleitzahl: 140 520 00 Konto: 36 00 62 849

Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v. 1 Name, Sitz, Wirkungskreis (1) Der Verein trägt den Namen Betreuungsverein-Neues Ufer e.v.. (2) Er hat seinen Sitz in Schwerin und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen werden. (3) Er ist in der Landeshauptstadt Schwerin sowie im Umland tätig. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Aufgaben und Zwecke (1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich für die Rechte und Interessen kranker und behinderter Mitbürgerinnen und Mitbürger einsetzen. Er will das Verständnis für die Belange hilfsbedürftiger Menschen in der Öffentlichkeit fördern. Er unterstützt alle Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Betroffenen ein Leben in Selbstbestimmung und weitgehender Eigenverantwortlichkeit führen können (2) Der Vereiszweck wird insbesondere verwirklicht durch: die Übernahme von Betreuungen die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer/innen deren Einführung in ihre Aufgaben sowie ihre Schulung, Fortbildung und Beratung die Organisation des Erfahrungsaustausches zwischen den Betreuern/innen. (3) Der Verein unterstützt kranke und behinderte Menschen auch durch Beratung und praktische Hilfe, wenn dadurch die Anordnung einer Betreuung vermieden werden kann. (4) Der Verein ist Mitglied im Landesverband des Diakonischen Werkes Mecklenburg - Vorpommern e.v.. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks darf das Vermögen nur einem gemeinnützigen Zweck wieder zugeführt werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2

4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele aktiv unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Sie gilt vom Tage des Eingangs des Antrags an, sofern der Vorstand nicht innerhalb eines Monats der Aufnahme widerspricht. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, im Falle einer juristischen Person durch deren Auflösung. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem, seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, drei Monate verstrichen sind und der Beitrag noch nicht entrichtet ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es mit sofortiger Wirkung durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. (5) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Gestaltung der Vereinsarbeit insbesondere im Rahmen des 8 mitzuwirken. (6) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Darüber hinaus wird von ihnen erwartet, dass sie sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen. Der Verein finanziert sich aus: 1. Mitgliederbeiträgen 2. Zuschüssen 3. Spenden 4. Sammel- und Werbeaktionen 5. Sonstige Einnahmen. 6 Finanzierung 3

7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand. 8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben: Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes (einschließlich des Kassenberichtes) Wahl des Rechnungsprüfers pro Geschäftsjahr und Entgegennahme des Berichtes Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages Einsetzung von Ausschüssen Beratung und Entscheidung über Anträge, die vom Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung kommen. 9 Die Durchführung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. (4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied bzw., sofern dem Verein juristische Personen angehören, ein Vertreter der juristischen Person schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch außer seiner eigenen Stimme nicht mehr als eine Stimme vertreten. (5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese den/die Versammlungsleiter/in und den/die Protokollführer/in. (7) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 4

10 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand kann eine/n besondere/n Vertreter/in nach 30 BGB bestellen. Dem/der besonderen Vertreter/in können Rechtsgeschäfte des laufenden Geschäftsbetriebes übertragen werden. Er/sie ist berechtigt, an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die laufenden Geschäfte können einem/einer Geschäftsführer/in übertragen werden. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. (5) Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitarbeiter des Vorstands sein. Überstimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet er aus dem Vorstand aus. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat berufen. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 11 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 12 Protokollieren von Beschlüssen Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. 5

13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung der für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Behörde ausgeführt werden. (3) Die mit der Auflösung des Vereins verbundene Abwicklung der Geschäfte führt der Vorstand gemäß Vereinigungsgesetz durch. 6