Die Brauchbarkeitsprüfung. des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V.



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Transkript:

Die Brauchbarkeitsprüfung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. Die vorliegende Prüfungsordnung vom 01.01.1997 mit Ergän - zungen, regelt die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. Diese Prüfungsordnung ermöglicht fünf Wege zur Erlangung der Brauchbarkeit I Brauchbarkeit ausschließlich für Nachsuchen im Schalenwildrevier: Geprüft werden die Gehorsamsfächer, die Schussfestigkeit im Wald oder Feld, die Übernachtfährte und die Anschneide - prüfung. Diese Prüfung wird insbesondere angeboten für Jagdhunde, die nur in Schalenwildrevieren stehen und für einfache Nachsuchen eingesetzt werden. II Allgemeine Brauchbarkeit: Geprüft werden alle Fächer der Brauchbarkeits prüfungs ord - nung, die Gehorsamsfächer, die Schussfestigkeit im Wald oder Feld, die Schweißarbeit auf einer zwei bis fünf Stunden Tagfährte oder einer Übernachtfährte und die Anschneide - prüfung sowie alle Such- und Bring fächer bei Haar- und Federwild. Die Wasserarbeit wird mit der toten Ente geprüft. III Allgemeine Brauchbarkeit, zusätzlich Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer: Geprüft werden die Gehorsamsfächer, die Schussfestigkeit im Wald oder Feld, die Schweißarbeit auf einer Tag- oder Übernachtfährte und die Anschneideprüfung sowie alle Suchund Bringfächer bei Haar- und Federwild sowie die Wasser - arbeit. Die volle jagdliche Brauchbarkeit am Wasser setzt die Ausbildung des Jagdhundes hinter der lebenden Ente voraus. Dieser Prüfungsteil muss von Verbandsvereinen des JGHV geprüft werden (siehe Anhang Erläuterung). 1

IV Brauchbarkeit für Nachsuchen unter erschwerten Bedingungen: Geprüft werden die Gehorsamsfächer, die Schussfestigkeit im Wald oder Feld, die 1000 m Übernachtfährte (Mindest - stehzeit 20 Stunden) und die Anschneideprüfung. Diese Prüfung wird insbesondere angeboten für Jagdhunde, die für erschwerte Nachsuchen eingesetzt werden. V Brauchbarkeit für die Bewegungsjagd: Geprüft werden neben dem Fach Stöbern die Gehorsams - fächer, die Schussfestigkeit im Wald oder Feld und die An - schneideprüfung. Sonstige Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit siehe unter Ziff. 8. Brauchbarkeitsprüfungen sind öffentlich auszuschreiben. Sie dürfen je nach Revierverhältnissen in der Meldezahl be - schränkt werden. Die Nennung darf jedoch nicht von der Teilnahme an einem vorbereitenden Lehrgang abhängig gemacht werden. Jagdhunde ohne Papiere können nur zur Brauchbarkeitsprüfung I, II, IV und V (s. o.) zugelassen werden. Die Zulassung unterliegt engen Auswahlkriterien und ist eine Kann-Bestimmung; es besteht kein Rechtsanspruch. Veranstalter der Brauchbarkeitsprüfung kann nur eine Jäger - vereinigung, ein Zucht- oder ein Prüfungsverein des JGHV sein. Die Verantwortung für die Organisation und die Durch - führung der Prüfung trägt der jeweilige Prüfungsleiter. Aus - bilder und Lehrgangsleiter dürfen keine Hunde richten, die von ihnen im Lehrgang ausgebildet wurden. Über durchgeführte Brauchbarkeitsprüfungen ist dem Landesjagdverband Baden-Württemberg e. V. Bericht zu erstatten. Von Zeit zu Zeit wird die Prüfungsordnung ergänzt, um gegebenenfalls aktuellen Weiterentwicklungen wie den bundeseinheitlichen Empfehlungen zur Feststellung der Brauch bar - keit von Jagdhunden zu folgen. 2

Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (BrPO) in Baden-Württemberg vom 01.01.1997 in der Fassung des Beschlusses des Landesjägertages vom 20.04.1996 mit Ergänzungen durch das Präsidium des Landesjagdverbandes vom 30.10.2010 1.0 Vorbemerkung 1.1 Nach 1 Abs. 3 des BJG sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Zur Erfüllung dieser Forderung ist der brauchbare Jagdhund unverzichtbar. 1.2 Die jagdliche Brauchbarkeit ist durch Prüfungen festzustellen und nachzuweisen. 1.3 Ein Hund gilt als jagdlich brauchbar am Wasser im Sinne von 21 LJagdG, wenn er zusätzlich zur Wasserarbeit dieser Brauchbarkeitsprüfung nach 3.2 (Schussfestigkeit) und 3.7 (Verlorensuchen im dekkungsreichen Gewässer, Bringen), das Prüfungsfach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer nach den Prüfungsordnungen der dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV) angeschlossenen Vereine bestanden hat. Dieses Prüfungsfach ist als zusätzlicher Teil der Brauchbarkeitsprüfung abzulegen. Es muss von Verbandsvereinen des JGHV (z.b. im Rahmen von HZP, VGP, GP, EP, EPB oder VPS) geprüft werden. Hinweise zur Durchführung sind dem Anhang der BrPO zu entnehmen. 3

1.4 Die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen wird durch diese Prüfungsordnung geregelt. 2.0 Veranstaltung der Prüfung 2.1 Brauchbarkeitsprüfungen werden von den Unter - gliederungen des Landesjagdverbands und des Jagd - gebrauchshundverbands (JGHV) vorbereitet und durch geführt. 2.2 Ausschreibung 2.21 Die Prüfung ist mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin vom Veranstalter im Verbandsorgan oder auf der Homepage des LJV in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2.22 Die Ausschreibung muss enthalten: Veranstalter Art der Prüfung, Anzahl der zugelassenen Hunde Termin und Ort der Prüfung Bedingungen zur Zulassung Höhe des Nenngeldes Nennungsschluß Art der Herstellung, Herkunft des verwendeten Schweißes und Stehzeit der Schweißfährte 2.3 Zulassung 2.31 Zugelassen werden Jagdhunde, die auch an Prüfungen im Zuständigkeitsbereich des JGHV teilnehmen dürfen. Andere Jagdhunde dieser Rassen und deren Kreuzungen können zugelassen werden. 2.32 Der Führer muss im Besitz eines gültigen Jagd - scheines und Mitglied in einer Untergliederung des Landesjagdverbandes oder des Jagdgebrauchs hund - verbandes sein. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Kreisjägermeister unter Mitwirkung des Obmanns für das Jagdhundewesen. 2.33 Ein Hundeführer darf auf einer Brauchbarkeits - prüfung nicht mehr als zwei Hunde führen. 4

2.4 Nennung 2.41 Die Hunde müssen bis zu dem in der Ausschreibung genannten Meldetermin, unter Verwendung des Vordrucks (Formblatt 1) schriftlich gemeldet sein. Die Vordrucke werden vom Veranstalter auf Anforderung übersandt. 2.42 Mit Abgabe der Nennung unterwirft sich der Hundeführer den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. 2.43 Vor Beginn der Prüfung sind dem Prüfungsleiter folgende Unterlagen vorzulegen: Ahnentafel oder Herkunftsnachweis Nachweis der gültigen Tollwutschutzimpfung Nachweis über bereits abgelegte Prüfungen Gültiger Jagdschein 2.5 Nenngeld 2.51 Zur Deckung der Unkosten wird vom Veranstalter ein Nenngeld erhoben. Das Nenngeld muss mit der Abgabe der Nennung eingezahlt werden. Falls die Zahlung bis zum Nennungsschluß nicht erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung. Das Nenngeld ist Reuegeld, es wird nicht erstattet. 2.52 Überschüsse sollen nicht angestrebt werden. Ungedeckte Kosten trägt der Veranstalter, Überschüsse sind vom Veranstalter zweckgebunden zur Förderung des Jagdhundewesens zu verwenden. 2.53 Der Prüfungsleiter hat über die Einnahmen und Aufwendungen für die Prüfung eine Abrechnung zu erstellen, die dem Veranstalter zu übergeben ist. 2.6 Prüfungsleiter Der Veranstalter hat einen für die Vorbereitung, Durchführung und Einhaltung der Prüfungsordnung verantwortlichen Prüfungsleiter zu bestimmen. Dieser muss ein in der Richterliste des JGHV eingetragener Richter sein. 5

2.7 Richtergruppe 2.71 Die Richter sind verpflichtet, auf der Prüfung jagdnah zu richten. Sie werden vom Veranstalter bestellt und entschädigt. 2.72 Jede Richtergruppe besteht aus drei Mitgliedern. Der Obmann und ein weiterer Richter müssen in der gültigen Richterliste des JGHV eingetragen sein. 2.73 Als dritter Richter kann ein in der Hundeführung erfahrener Jäger eingesetzt werden. 2.74 Der Obmann trägt für seine Richtergruppe die Verantwortung, dass die Bestimmungen der Prüfungs - ordnung genau eingehalten und sinnvoll ausgelegt werden. Der Obmann ist der alleinige Sprecher der Gruppe. Die übrigen Richter dürfen dritten Personen gegenüber nur dann Erklärungen in Bezug auf die Prü - fung abgeben, wenn der Obmann damit einverstanden ist. 2.75 Prüft eine Richtergruppe die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern (dazu zählt auch die jagdliche Brauch - barkeit im Schalenwildrevier), darf sie pro Prüfungstag nicht mehr als sechs Hunde prüfen. Wird in Fachrich - tergruppen geprüft, hat jede Richtergruppe alle Hunde in den gleichen Fächern zu prüfen. 2.76 Für die Prüfung der Brauchbarkeit für erschwerte Nachsuchen sind mindestens zwei Richter je Gruppe und der Prüfungsleiter mit der JGHV-Qualifikation Schweiß (Sw) einzusetzen. 2.8 Prüfungsreviere Für die Prüfung sind entsprechend große und geeignete Reviere bereitzustellen, damit alle Hunde jagdnah in den einzelnen Fächern unter möglichst gleichen Be - dingungen geprüft werden können. 6

3.0 Prüfungsfächer 3.1 Gehorsam 3.11 Allgemeiner Gehorsam Der Hundeführer hat den Hund nach Weisung der Rich ter zu schnallen und einige Minuten frei laufen zu lassen. Der Hund muss sich ohne Hilfsmittel mindestens 30 m vom Hundeführer schicken lassen. Auf Pfiff, Zuruf oder Handzeichen hat der Hund dem Hun - de führer Folge zu leisten, er darf sich ohne Befehl nicht vom Hundeführer entfernen. 3.12 Verhalten auf dem Stand Bei einem improvisierten Treiben hat sich der am Stand neben seinem Führer sitzende, angeleinte oder unangeleinte Hund ruhig zu verhalten. Auf Weisung der Richter muss jeder Hundeführer mindestens einen Schrotschuss abgeben. Ersatzweise können auch die Richter schießen. Bei Abgabe eines Schusses darf der Hund nicht an der Leine reißen bzw. seinen Platz verlassen. 3.13 Leinenführigkeit Der Hund muss bei lose durchhängender Leine ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben dem Fuß seines Führers folgen. Er soll nicht an der Leine ziehen und muss beim Umgehen von Bäumen unmittelbar seinem Führer folgen. 3.14 Die drei Teilfächer 3.11 bis 3.13 gelten bei der Bewertung als ein Fach Gehorsam. Der Hund muss in allen drei Teilfächern eine den jagdlichen Anforderungen genügende Leistung erbringen. 3.2 Schussfestigkeit 3.21 Schussfestigkeit im Feld oder Wald Während der Prüfung des allgemeinen Gehorsams nach Ziff. 3.11 gibt der Führer oder ein Richter, während der Hund sich ca. 30 bis 40 m entfernt hat, einen Schrotschuss ab. 7

3.22 Schussfestigkeit am Wasser Eine tote Ente in frischem und trockenem Zustand wird möglichst weit und für den Hund sichtbar in das offene, schwimmtiefe Wasser geworfen und der Hund zum Bringen der Ente aufgefordert. Der Hund muss (ohne weitere Hilfen, z. B. Steinwurf) innerhalb ca. einer Minute nach dem ersten Ansetzen das Wasser annehmen. Während der Hund auf die Ente zu schwimmt, gibt der Hundeführer oder ein Richter auf Anweisung des Richterobmanns einen Schrotschuss auf das Wasser in Richtung der Ente ab. Der Hund muss die Ente apportieren. 3.23 Schussempfindliche (= deutliche Einschüchterung > 1 Minute), schussscheue (= Flucht oder Arbeits ver - wei gerung aus Angst) oder ausgesprochen handscheue Hunde sind jagdlich nicht brauchbar und können die Prüfung nicht bestehen. 3.24 Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher sind jagdlich unbrauchbar und von der Weiterprüfung auszuschließen. 3.3 Schweißarbeit Jeder Hund hat eine künstliche Schweißfährte mit zwei Haken am Schweißriemen selbständig auszuarbeiten und seinen Führer zum Stück zu führen. 3.31 Vorbereitung der Schweißfährte Die Schweißfährten müssen vor der Prüfung abgesteckt und ausgezeichnet werden. Sie dürfen an aufeinander folgenden Tagen nicht im selben Gelände gelegt werden. Die Fährten sind im Wald zu legen. Bei Gelände - schwie rigkeiten ist es gestattet, die Fährte bis zu einer Länge von 100 m auf freiem Feld mit Deckung beginnen zu lassen. Die Fährte soll auf den ersten 50 m in annähernd gleicher Richtung verlaufen. Der Beginn der Schweißfährte ist durch einen Zettel mit der Aufschrift Fährte Nr...., gelegt um...uhr, Fährtenlänge...m kenntlich zu machen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Schweiß fähr - ten muss überall mindestens 120 m betragen. Beim 8

Auszeichnen der Fährten ist nach etwa 100 m und 200 m je ein Haken und nach 300 m eine geeignete Stelle zum Anlegen eines Wundbettes durch zwei Markie - rungs zettel kenntlich zu machen. Das Ende der Fährte für die Riemenarbeit ist deutlich zu kennzeichnen und ein weiteres Wundbett anzulegen. Die künstlichen Schweißfährten können im Tropf- oder Tupfverfahren oder kombiniert mit dem Fährtenschuh hergestellt werden. Die Art der Herstellung ist in der Aus schreibung bekannt zu geben. Die Tropffährten sind mit durchsichtigen Tropfflaschen, die Tupffährten mit einem etwa 6 cm 2 großen und etwa 2 cm dicken Schaumgummistück oder mit dem Fährtenschuh zu legen. Der Schweiß für die Tupffährte ist in einem offenen, zum Eintauchen und Abstreichen geeigneten Ge - fäß mitzuführen. Der verwendete Schweiß soll frisch sein. Der Schweiß muss für alle Fährten gleich be - schaf fen sein. Die Verwendung von Schweiß, der in frischem Zustand tiefgekühlt wurde, ist zulässig. Che - mische Zusätze zum Frischhalten sind mit Ausnahme von Kochsalz unzulässig. Die Schweißfährten dürfen nur vom Anschuss zum Stück gelegt werden, nicht umgekehrt. Beim Legen der Fährte darf vom Richter und seinen Gehilfen nur eine Spur ausgegangen werden. Der Fährtenleger mit der Tropfflasche bzw. dem Tupfstock oder Fährtenschuh muss stets als letzter gehen. An den dafür bezeichneten Stellen sind Wundbetten anzulegen, die unauffällig zu markieren sind. Die bei der Auszeichnung der Fähr - ten angebrachten Kennzeichen sind beim Legen der Fährte zu entfernen. Notwendige Markierungen für die Richter sind unauffällig anzubringen. Es ist streng darauf zu achten, dass die Schweißfährte beim letzten Wundbett wirklich aufhört und nicht durch Unacht sam - keit weitergeführt wird. Die Tropfflasche, bzw. der Tupf - schwamm müssen deshalb hier in einem wasserdichten Rucksack o.ä. gesteckt werden. In der Folge darf kein Schweiß verlorengehen. Es darf nicht mehr als ¼ l Schweiß verwendet werden. Jedem Hund muss eine annähernd gleichwertige und ordnungsgemäß hergestellte Fährte zur Verfügung ste- 9

hen. Die 400 m Schweißfährten müssen mindestens zwei Stunden und sollen nicht länger als fünf Stunden stehen. Die Übernachtfährten müssen am Abend vor der Prüfung bei Tageslicht gelegt worden sein. An das Ende der künstlichen Schweißfährte ist ein möglichst frisch geschossenes Stück Schalenwild frei, nicht in einer Bodenvertiefung oder hinter einem Baum, hinzulegen. Alle Verletzungen, mit Ausnahme des Einund Ausschusses, sind sorgfältig zu vernähen. Das Niederlegen des Wildes muss im Beisein eines Richters erfolgen. Richter, Fährtenleger und Gehilfen, die das Stück Schalenwild von Fährtenende zu Fähr - tenende tragen, müssen sich nach dem Niederlegen des Stückes stets in gerader Verlängerung der Fährte und dann aus dem Winde entfernen. 3.32 Durchführung der Schweißarbeit Die Schweißarbeit ist mit gerechter Schweißhalsung oder -geschirr und mindestens 6 m langem, voll abgedockten Schweißriemen durchzuführen. Andere Hal - sungen sind abzunehmen. Bei der Riemenarbeit, bei der alle Richter dem Hund folgen müssen, kommt es darauf an, wie der Hund die Schweißfährte hält. Er soll sie ruhig, konzentriert und zügig arbeiten. Der Hundeführer darf den Hund vorübergehend anhalten oder ablegen, um selbst nach Schweiß zu suchen. Er darf den Hund auch durch Voroder Zurückgreifen oder sonstige Hilfen unterstützen. Nur in diesen Fällen sollen die Richter stehenbleiben; niemals dürfen sie warten, wenn sie feststellen, dass der Hund sich verschossen hat, ohne dass es der Führer merkt. Vielmehr sollen die Richter auch in einem solchen Fall dem arbeitenden Hund folgen. Der Richterobmann soll den Hundeführer aber nur dann korrigieren, wenn er am Benehmen seines Hundes nicht erkennt, dass der Hund die Ansatzfährte verloren hat. Bei der Riemenarbeit darf der Hund zweimal zurückgenommen werden. Als erneutes Anlegen gilt nur das Zurücknehmen des weit (etwa 60 m) abgekommenen Hundes durch den Richterobmann. Korrigiert der Hun - 10

de führer seinen abgekommenen Hund, gilt dies nicht als neues Anlegen. Der Hund soll die Wundbetten finden. Es ist ihm aber nicht als Fehler anzurechnen, wenn er in korrekter Anlehnung an die Fährte am Wund bett vorbei arbeitet. Die Schweißarbeit kann vom Veranstalter alternativ für den Führer als Übernachtfährte ausgeschrieben werden. Auf der Nennung hat der Führer verbindlich anzugeben, ob der Hund auf der 400 m zwei bis fünf Stundenfährte oder auf der 400 m Übernachtfährte geprüft werden soll. Hunde, die auf der Übernachtfährte erfolgreich gearbeitet und die Prüfungsfächer 3.1 (allgemeiner Gehorsam), 3.21 (Schussfestigkeit im Feld oder Wald) und 3.4 (Benehmen am verendeten Stück) bestanden haben, sind brauchbar i. S. von 21 LJG für Nachsuchen in Schalenwildrevieren. 3.4 Benehmen am verendeten Stück (Anschneideprüfung) Der Hund wird unangeleint am Stück zurückgelassen. Er wird von zwei Richtern beobachtet, die sich außer Sicht und Wind so verbergen müssen, dass der Hund sie nicht wahrnehmen kann. Alle anderen Personen müssen sich ebenfalls weit außer Sicht und Wind des Hundes begeben. Der Hundeführer darf auf seinen Hund nicht einwirken. Sobald die den Hund beobachtenden Richter das Verhalten des Hundes beurteilen können, kann der Hundeführer den Hund abholen. Die Prüfung soll etwa fünf Minuten dauern. Das Verlassen des Stückes ist dem Hund nicht als Fehler anzurechnen. Erweist sich ein Hund als Anschneider oder Totengräber muss er ausscheiden. 3.5 Bringen von Federwild (Freiverlorensuche) Ein möglichst frisch erlegtes Stück Federwild wird im Gelände mit Deckung mindestens 30 m vom Hund entfernt ausgelegt, wobei der Hund weder das Auslegen, noch das ausgelegte Stück eräugen darf. Der Hund muss in der Freiverlorensuche das ausgelegte Stück selbstständig finden und seinem Führer zutragen. Der Führer kann hinter seinem Hund hergehen und ihn unterstützen. 11

Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher sind jagdlich unbrauchbar und von der Weiterprüfung auszuschließen. 3.6 Bringen von Haarwild auf der Schleppe im Feld Die Haarwildschleppe ist von einem Richter auf bewachsenem Boden mit Nackenwind unter Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken mindestens 300 m (400 Schritt) mit Kanin oder Hase zu legen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muss überall mindestens 100 m betragen. Am Ende ist ein anderes, möglichst frisch geschossenes Stück Haarwild der gleichen Wildart frei (nicht verdeckt oder in eine Bodenvertiefung) abzulegen. Danach hat sich der Richter in geradliniger Verlängerung der Schleppe zu entfernen und sich so zu verbergen, dass er vom Hund nicht eräugt werden kann. Dort muss er zusätzlich das geschleppte Stück von der Schleppleine befreien und es frei vor sich hinlegen. Er darf dem Hund nicht verwehren, dieses Stück aufzunehmen. Auf Wunsch des Führers kann die Schleppe auch mit nur einem Stück der betreffenden Wildart gelegt werden. Dieses ist am Ende der Schleppe von allen Schlepphilfen befreit abzulegen. Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen. Der Führer kann verlangen, dass seinem Hund das geschleppte Stück zum Bringen niedergelegt wird. Falls er hiervon Gebrauch machen will, hat er dies den Richtern vor Beginn des Schleppenlegens mitzuteilen. Auch in diesem Fall hat der Schleppenleger in seinem Versteck ein zweites Stück Wild frei vor sich hinzulegen. Der Führer darf die ersten 20 m der Schleppe an einer Leine arbeiten, dann muss er den Hund ablaufen lassen und stehenbleiben. Falls der Hund ohne gefunden zu haben zurückkehrt und nicht selbständig die Schlep pe wieder annimmt, darf der Führer ihn noch zweimal ansetzen. Unter Ansetzen ist hierbei jede Einwirkung des Führers auf den Hund zu verstehen, erneut die Schleppe aufzunehmen. Ein Hund, der gefunden hat und das ausgelegte oder geschleppte 12

Stück nicht bringt, darf nicht noch einmal angesetzt werden und kann die Prüfung nicht bestehen. Gefordert wird williges, schnelles und selbständiges Finden, sowie schnelles Aufnehmen und freudiges Bringen des Stückes ohne weitere Beeinflussung durch den Führer. Wird der Hund bei der Schleppenarbeit oder beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, so ist es in das Ermessen der Richter gestellt, ihm eine neue Arbeit zu gewähren. Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher sind jagdlich unbrauchbar und von der Weiterprüfung auszuschließen. 3.7 Wasserarbeit Eine frischtote, wildfarbene Ente wird mindestens 10 m weit in oder hinter einen Schilfgürtel geworfen, so dass der Hund weder das Werfen, noch die im Wasser liegende Ente vom Ufer aus eräugen kann. Dem Führer wird am Ufer, ca. 30 m von der zu suchenden Ente entfernt, die Richtung angegeben, in der die Ente im Wasser liegt. Von hier aus muss der Hund die Ente selbständig suchen, finden und seinem Führer bringen. Der Führer darf seinen Hund durch Zuruf, Wink, Stein - wurf oder Schrotschuss bei der Arbeit unterstützen. Das Gewässer muss so beschaffen sein, dass der Hund die ausgelegte Ente in oder hinter der Deckung nur schwimmend erreichen kann. Ein Hund, der die Ente beim erstmaligen Finden nicht selbstständig (ohne Einwirkung des Führers bei Fehlverhalten des Hundes) bringt, darf nicht weiter geprüft werden. Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher können die Prüfung nicht bestehen. Wird bei einem Hund an zufällig vorkommenden lebenden Enten Wildscheue festgestellt, kann er die Prüfung nicht bestehen. 4. Sonderregelung für Nachsuchenhunde 4.1 Jagdhunde, die für erschwerte Nachsuchen eingesetzt werden, können den Nachweis der Brauchbarkeit 13

für Nachsuchen gesondert nach Maßgabe dieser Richtlinien erbringen. Diese Hunde müssen ausschließlich die Prüfung in den Fächern Gehorsam (Ziff. 3.1), Schussfestigkeit im Feld oder Wald (Ziff. 3.21) und Schweißarbeit (Ziff. 3.3) sowie eine An - schnei deprüfung (Ziff. 3.4) bestehen. Abweichend von Ziff. 3.31 muss die Fährte mindestens 1000 m lang sein, die Mindeststehzeit beträgt 20 Stunden. Die sonstigen Voraussetzungen und Verfahren nach diesen Richtlinien gelten entsprechend. 5. Sonderregelung für Hunde für die Bewegungsjagd 5.1 Jagdhunde können den Nachweis der ausschließlichen Brauchbarkeit für die Bewegungsjagd durch eine erfolgreiche Stöberjagdprüfung erbringen. Die Prü - fungs inhalte ergeben sich aus den Erfordernissen des Jagdbetriebs, des Tierschutzes und den berechtigten Belangen der Reviernachbarn, deren Jagdausübungs - recht ohne ihre Zustimmung nicht durch überjagende Hunde beeinträchtigt werden darf. In der Stöberprüfung sollen die Hunde nachweisen, dass sie in der Lage sind, Begegnungen zwischen Wild und Jäger herbeizuführen. Diese Hunde suchen Wild in den Einständen auf, bedrängen es und bringen es in Bewegung. Sie jagen einzeln in Verbindung mit ihrem Führer und sind spur- und fährtentreu sowie laut. 5.2 Die Eignung des Hundes ist durch eine Prüfung oder auf einer Bewegungsjagd unter jeweiliger Ein - beziehung der Prüfungsfächer Gehorsam (Ziff. 3.1) Schussfestigkeit im Feld oder Wald (Ziff. 3.21) und einer Anschneideprüfung (Ziff. 3.4) nachzuweisen. 5.3 Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für die Stöberjagd 5.31 Die Brauchbarkeitsprüfung für die Stöberjagd ist in geeigneten Schalenwildrevieren so jagdnah wie möglich oder anlässlich einer Jagd durchzuführen. Ziff. 2.8 gilt entsprechend. Sofern kein Schalenwild vorkommt, ist die Prüfung abzubrechen. 14

5.32 Als Stöbergelände kommen ausschließlich Dickungen und vergleichbar dichte Waldparzellen (z. B. Bestände mit reichlich Naturverjüngungen) in Betracht. Für jeden Hund müssen mindestens 2 3 ha zur Ver - fügung stehen. Ist kein geeignetes Waldgelände vorhanden, so können ausnahmsweise auch vergleichbar große Maisfelder, Schilfflächen o.ä. mit vorkommendem Schalenwild genutzt werden. 5.33 Jeder Hund ist einzeln mindestens 15 Minuten lang in einem Geländeabschnitt zu prüfen, in dem noch kein anderer Hund gestöbert hat. 5.34 Die Stöberarbeit ist so anzulegen, dass sich die Richter ein abschließendes Urteil über die Arbeit des Hundes bilden können. Sie haben vorrangig zu prüfen, ob der Hund planmäßig und laut das ihm zugewiesene Gelände absucht. Die Richter sollen sich bei der Prüfung zur einwandfreien Feststellung der Leistung des Hundes auf dem Gelände verteilen (z. B. eine Dickung umstellen). 5.35 Möglichkeiten der Stöberprüfung sind a) die Hunde werden vom Stand aus geschnallt, der Führer darf den Stand nicht verlassen oder b) geführte Stöberhunde im Treiben zur Unterstützung der Treibertätigkeit. Der Führer muss bei der Nennung angeben, in welcher Art er den Hund auf der Prüfung führt, dieses ist im Prüfungszeugnis zu vermerken. Wird der Hund als geführter Stöberhund im Treiben eingesetzt, müssen zwei Richter das Gespann im Treiben begleiten. 5.4 Anforderungen im Prüfungsfach Stöbern 5.41 Der Hund muss selbständig und ohne Sichtkontakt zum Führer stöbern. Die sporadische Kontaktaufnahme des Hundes mit dem Führer während der Stöberarbeit gilt nicht als Fehler. Der Hund soll auf Kommando die Deckung planmäßig und gründlich absuchen, dabei gefundenes Wild laut jagend verfolgen bis es die Deckung verlassen hat oder zur 15

Strecke gekommen ist und anschließend willig zu seinem Führer zurückkommen. 5.42 Findet der Hund kein Wild, so ist ihm eine neue Fläche zuzuweisen. Das Bestehen der Prüfung ist nur bei Wildberührung möglich. 5.43 Kommt der Hund bereits nach kurzer Zeit (ohne bewertbare Stöberarbeit) an Wild, so ist die Stöber - leistung in einem zweiten Gelände zu überprüfen. 5.44 Während des Jagens ist der Laut festzustellen: Spurlaut bei Fuchs oder Hase (spl), Fährtenlaut am Schalenwild (fl), Laut bei nicht festzustellender Wildart (lt). 5.45 Jagdhunde, die weidlaut (das sind Hunde, die beim Stöbern laut werden, ohne Wild zu verfolgen oder ohne eine Spur/ Fährte zu arbeiten) oder stumm sind, haben die Prüfung nicht bestanden. In Zweifelsfällen ist zur Feststellung des Weidlautes der Hund in übersichtlichem Gelände, in dem kein Wild oder frische Spuren bzw. Fährten sind, zu schnallen und zum Stöbern aufzufordern. 5.46 Hunde, die mit wenig Kontakt zum Führer oder eng und unselbstständig suchen, können die Prüfung nicht bestehen. Weites Überjagen ist unerwünscht und als Fehler zu werten. Hunde, die anhaltend überjagen bzw. das zugewiesene Prüfungsgelände verlassen und nicht spätestens nach ca. 30 Minuten zum Führer zurückkehren, haben die Prüfung nicht bestanden. Kommt der Stöberhund auf dem Rückweg innerhalb des zugewiesenen Stöbergeländes erneut an Wild, so gilt dann die Zeitspanne von Neuem. 5.47 Die Richter können Hunde, die der Stöberarbeit nicht genügen (z. B. nur Rändeln) von der Weiter - prüfung ausschließen. 5.5 Die Anschneideprüfung entsprechend Ziff. 3.4 ist im Anschluss an die Stöberarbeit durchzuführen. Können die Richter im Verlauf der Prüfung nach Ziff. 5.4 das Verhalten des Hundes an einem frisch geschossenen Stück Schalenwild ausreichend beurtei- 16

len, so kann auf die zusätzliche Anschneideprüfung verzichtet werden. Hunde, die Wild anschneiden oder vergraben, haben die gesamte Stöberjagdprüfung nicht bestanden. 5.6 Die sonstigen Voraussetzungen und Verfahren nach diesen Richtlinien gelten für die Stöberjagd prü - fung entsprechend. 6.0 Bewertung 6.1 Eine Bewertung nach Noten ist nicht vorgesehen. Die Beurteilung hat lediglich im Hinblick auf die jagdliche Brauchbarkeit zu geschehen. Der Hund muss in jedem Prüfungsfach mindestens für den Jagdgebrauch genügende Leistungen im Sinne der VGPO/ VPSO erbringen und seinen Führer in den Besitz des zu suchenden Wildes bringen. Ausgenommen hiervon ist das Fach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Ge - wässer. Die Bewertung sollte in einem Zensu ren blatt dokumentiert werden (Formblatt 6). 6.2 Die Entscheidung der Richter wird mit Stimmen - mehrheit getroffen und lautet Bestanden oder Nicht bestanden 6.3 Über die bestandene Brauchbarkeitsprüfung werden dem Führer des Hundes folgende Bescheini gun - gen ausgestellt: a) Bescheinigung über die allgemeine Brauchbarkeit (Formblatt 2a) b) Bescheinigung über die allgemeine Brauchbarkeit zusätzlich Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer (Formblatt 2b) c) Bescheinigung über die Brauchbarkeit für Nach - suchen in Schalenwildrevieren (Formblatt 3) d) Bescheinigung über die Brauchbarkeit für Nach - suchen unter erschwerten Bedingungen (Formblatt 4) e) Bescheinigung über die Brauchbarkeit für die Bewegungsjagd (Formblatt 5) Diese Bescheinigungen stellt der Veranstalter aus. 17

Ein Hund, der ein Fach der Prüfungsordnung nicht besteht, für das er gemeldet wurde, muss die ganze Prüfung wiederholen. Ein Hund, der zur Prüfung der allgemeinen Brauchbarkeit angemeldet wurde und eines oder mehrere Bringfächer nicht besteht, kann dennoch als brauchbar ausschließlich für die Nach - suche im Schalenwildrevier anerkannt werden, wenn er sonst die entsprechenden Prüfungsvor ausset zungen (Übernachtfährte) erfüllt hat. 6.4 Die Brauchbarkeitsprüfung kann bei Nichtbestehen wiederholt werden. 7.0 Verfahren bei Einsprüchen 7.1 Ein Einspruchsrecht steht nur dem Führer eines auf der betreffenden Prüfung laufenden Hundes zu. 7.2 Ein Einspruch beschränkt sich auf Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Richter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Richter können nicht Gegenstand eines Ein - spruches sein, es sei denn es handelt sich um einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch. 7.3 Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Aufruf der Hunde zur Prüfung und endet eine halbe Stunde nach Kenntniserlangung von dem durch den Einspruch anzufechtenden Tatbestand. 7.4 Der Einspruch ist schriftlich in einfacher Form unter Benennung des Einspruchsgrundes beim Prüfungs - leiter oder dem anwesenden Vorsitzenden des Veran - stalters oder dem betreffenden Richterobmann unter gleichzeitiger Entrichtung von 20 Euro Ein spruchs - gebühr einzulegen. Diese Gebühr wird erstattet, wenn dem Einspruch stattgegeben wird. Ansonsten verfallen die 20 Euro und sind zu Deckung der Unkosten der Prüfung zu verwenden. 18

7.5 Über den Einspruch entscheidet ein Ausschuss, soweit nicht die betroffene Richtergruppe von der Möglichkeit Abhilfe zu schaffen, Gebrauch gemacht hat. Der Ausschuss setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Zwei Mitglieder des Ausschusses müssen vom JGHV anerkannte Verbandsrichter sein. Als Beisitzer kann auch ein in der Hundeführung erfahrener Jäger eingesetzt werden. 7.6 Der Einsprucherhebende und der Veranstalter bestimmen aus dem Kreis der Anwesenden je einen Beisitzer. Diese beiden Beisitzer bestimmen den Vorsitzenden. Kommt es zwischen ihnen zu keiner Einigung hinsichtlich des Vorsitzenden, so wird dieser vom Prüfungsleiter bestimmt. 7.7 Die Besitzer sind nicht Anwälte einer Partei. Sie haben wie der Vorsitzende nach Anhörung der Par tei - en und Prüfung des Sachverhaltes in strenger Beach - tung der Prüfungsordnung nach bestem Wissen und Gewissen und in völliger Objektivität zu entscheiden. 7.8 Die Entscheidung kann im Falle nichtgütlicher Einigung lauten auf a) Zurückweisung des Einspruchs, b) Berichtigung der Bewertung bei Ermessensmiss - brauch, c) Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach bei Verstößen gegen den sachlichen Inhalt der Prü - fungs ordnung. Die Wiederholungsprüfung hat der Prüfungsleiter zu veranlassen und zu überwachen. Er bestimmt aus dem Kreis der Anwesenden eine Richtergruppe (vgl. Ziff. 2.7), von der die Wiederholungsprüfung abgenommen wird. Die Wiederholungsprüfung braucht nicht durch die Richter abgenommen werden, deren Entscheidung angegriffen wurde. 7.9 Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. Über die Verhandlung hat der Vorsitzende eine Nieder - schrift zu fertigen, die neben der Entscheidung auch 19

eine kurze Begründung derselben enthalten soll. Diese Niederschrift ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. 8.0 Sonstige Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit 8.1 Als jagdlich brauchbar im Sinne des Landesjagd - gesetzes gelten auch Jagdhunde, die folgende Ver - bands- oder Zuchtprüfungen ihrer Rasse ggf. mit erforderlichen Zusatzprüfungen bestanden haben: 8.11 Die Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) oder die Verbandsprüfung nach dem Schuss (VPSO). 8.12 Andere Verbands- oder Zuchtprüfungen, bei denen die Prüfungsfächer gem. Ziff. 3 geprüft werden. 8.2 Als jagdlich brauchbar gelten auch Jagdhunde, die die bei der Brauchbarkeitsprüfung vorgeschriebenen Prüfungsfächer bei anderen Verbandsprüfungen in Deutschland bestanden haben. 8.3 Sofern einzelne Prüfungen nicht alle Anforde run - gen gem. Ziffer 3 erfüllen, sind Zusatzprüfungen in den entsprechenden Fächern im Anschluss an die jeweilige Prüfung anlässlich einer Brauchbarkeitsprüfung erforderlich. Die Federwildschleppe entspricht dem Bringen von Federwild (Freiverlorensuche, Ziff. 3.5). 8.4 Jagdlich brauchbar für Nachsuchen in Schalenwild - revieren sind alle Jagdhunde, die in den Fächern Gehorsam (Ziff. 3.1), Schussfestigkeit (Ziff. 3.21), Übernachtfährte (Ziff. 3.32) und Benehmen am verendeten Stück (Ziff. 3.4) nach der BrPO geprüft sind und in allen Fächern für den Jagdgebrauch genügende Leistungen erbracht haben oder die folgende Ver - bands- oder Zuchtprüfungen ihrer Rasse ggf. mit erforderlichen Zusatzprüfungen bestanden haben: 8.41 Teckel mit bestandener Vielseitigkeitsprüfung (VP) mit zusätzlicher Prüfung Benehmen am verendeten Stück nach den Bestimmungen der BrPO. 8.42 Schweißhunde mit bestandener Vor- oder Haupt - prüfung oder Verbandsschweißprüfung (VSwP). 20

8.5 Erfolgreiche abgelegte Brauchbarkeitsprüfungen bei anderen Landesjagdverbänden werden anerkannt. 9.0 Berichterstattung 9.1 Die Prüfungsleiter geben innerhalb vier Wochen nach der Prüfung gegenüber dem Veranstalter einen schriftlichen Bericht auf dem Formblatt Nr. 6 ab. 9.2 Der Bericht soll Angaben enthalten über: Datum, Veranstalter und Prüfungsleiter, die Gesamtzahl der gemeldeten Hunde, die Anzahl der Hundeführer, die ihren Jagdschein in Baden-Württemberg gelöst haben, die fristgerechte Ausschreibung, die Zahl der ausgeschiedenen Hunde mit Angabe der Prüfungsfächer, in denen die Hunde versagten, die Zahl der Hunde, die die Prüfung bestanden haben, die Zahl der zur Prüfung zugelassenen und erfolgreichen Hunde ohne Papiere, die Zahl der Hunde, die die allgemeine Brauchbarkeit erlangt haben, die Zahl der Hunde, die mit brauchbar für Nachsuchen in Schalenwildrevieren bewertet wurden, die Zahl der Hunde mit Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer und den durchführenden JGHV- Verein, die Zahl der Hunde, die mit brauchbar für erschwerte Nachsuchen bewertet wurden, die Zahl der Hunde, die mit brauchbar für die Bewegungsjagd bewertet wurden, besondere Vorkommnisse, Einsprüche, Zweifelsfragen hinsichtlich der BrPO. 9.3 Ein Exemplar des Berichts ist vom Prüfungsleiter bis spätestens zum 31.10. jeden Jahres an die Ge - schäfts stelle des Landesjagdverbandes zur statistischen Auswertung zu übersenden. 21

10.0 Inkrafttreten 10.1 Diese Ordnung zur Durchführung der Brauchbar - keits prüfung für Jagdhunde in Baden-Württemberg tritt am 01.01.1997 in Kraft. Ergänzungen der BrPO sind mit dem Beschluss des LJV-Präsidiums wirksam. 10.2 Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (BrPO) vom 01.12.1978 in der Fassung vom 13.08.1983 außer Kraft. Erläuterungen zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungsordnung des Landes jagdverbandes Baden-Württemberg e. V. Die volle jagdliche Brauchbarkeit am Wasser kann auf folgendem Wege erreicht werden: (1) Durch Teilnahme an einer Verbandsprüfung, die die Verbandsprüfung Wasser enthält, z.b. HZP, VGP, VPS, usw. Hier muss jedoch die gesamte Prüfung absolviert werden, die Teilnahme lediglich am Prü - fungs teil Wasser ist nicht möglich. Für die Erlangung der jagdlichen Brauchbarkeit am Wasser ist zumindest ein Bestehen des Prüfungsteils Wasser (entsprechend der Verbandsprüfung Wasser) notwendig. Es muss in jedem Fall in der vorgeschriebenen Reihenfolge das Prüfungsfach Schussfestigkeit am Wasser geprüft und bestanden und die Prüfungs - fächer Verlorenbringen aus tiefem Schilfwasser und Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer sowie Bringen von Ente mit mindestens dem Prädikat genügend bestanden worden sein. Als Bescheini - gung für die jagdliche Brauchbar keit am Wasser dient das Zensurenblatt (z.b. Form blatt 6). (2) Mitgliedsvereine des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) veranstalten im Auftrag einer Untergliederung des Landesjagdverbandes gem. Ziff. 2.1 der BrPO 22

eine Brauchbarkeitsprüfung mit dem Prüfungsfach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer. (3) Mitgliedsvereine des JGHV veranstalten im Auftrag einer Untergliederung des Landesjagdverbandes lediglich die Verbandsprüfung Wasser für Hunde, die bereits auf einer durch eine Untergliederung des Landesjagdverbandes gem. Ziff. 2.1 der BrPO durchgeführten Brauchbarkeitsprüfung erfolgreich geprüft worden sind. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Wasserprüfung in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu prüfen, unabhängig davon, ob der Hund bei der vorausgegangenen Brauchbarkeitsprüfung bereits in den Fächern Schussfestigkeit am Wasser, Verlorenbringen aus tiefem Schilfwasser sowie Bringen von Ente geprüft worden ist. In den Fällen nach Ziff. 2 und 3 wird hinsichtlich der Bewer - tung entsprechend Ziff. 6 der BrPO vorgegangen. Hinsichtlich der Durch führung sind die Vorgaben der Rahmenrichtlinie Verbands prüfungsordnung Wasser (Teil A + B) zu beachten. Der Führer erhält eine Bescheinigung über die jagdliche Brauchbarkeit einschließlich des Faches Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer. Hinweis: Das Fach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Ge - wäs ser kann von jedem Hund nur einmal abgelegt werden. Hunde, die in der Brauchbarkeitsprüfung dieses Fach bestanden haben, können dies später, z.b. bei einer VGP, nicht wiederholen. Damit ist keine erneute Notenvergabe für dieses Fach mehr möglich, es kann ledig lich das Prädikat genügend übernommen werden. Die Zucht- und Prüfungsvereine des JGHV lassen zu ihren Prü fungen nur Hunde mit anerkannten Abstammungs nach - weisen zu. 23

Nennung zur Brauchbarkeitsprüfung nach der Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (BrPO) vom 01.01.1997 mit Ergänzungen bis einschließlich 30.10.2010 Veranstalter:... Datum und Ort der Prüfung:... Name des Hundes:... Geschlecht:... Rasse:... ZB. Nr.:... Wurfdatum:... Eigentümer:... (Vor- und Zuname, Anschrift)... Jagdscheininhaber: Ja/ Nein) * Führer:... (Vor- und Zuname, Anschrift)... Jagdscheininhaber: Ja/ Nein) * Der Führer ist Mitglied bei KJV/ JGHV-Verein:.... Begründung für Ausnahmeregelung nach Ziff. 2.3. BrPO.:... Der Hund wird zu folgender Prüfung gemeldet: Allgemeine Brauchbarkeit mit Tagfährte oder Übernachtfährte Brauchbarkeit ausschließlich für Nachsuchen im Schalenwildrevier Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer durch Vereine des JGHV Brauchbarkeit für Nachsuchen unter erschwerten Bedingungen Brauchbarkeit für die Bewegungsjagd Das Nenngeld in Höhe von... wurde entrichtet per Überweisung / Barzahlung / Scheck ) *, der Quittungsbeleg ist angeschlossen.... Ort, Datum... (Unterschrift des anmeldenden Eigentümers oder Führers) 24 Formblatt Nr. 1, Januar 2011 - Bitte in Block- oder Maschinenschrift ausfüllen. ) * Nichtzutreffendes streichen

Bescheinigung über die allgemeine Brauchbarkeit Name des Hundes:... Geschlecht:... Rasse:... ZB. Nr.:... Wurfdatum:... Eigentümer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) Führer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) hat am: die allgemeine Brauchbarkeitsprüfung einschließlich Übernachtfährte )* nach der BrPO des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg vom 01.01.1997 mit Ergänzungen bis einschließlich 30.10.2010 erfolgreich abgelegt Ort, Datum... Der Prüfungsleiter... Der Richterobmann... Für den Veranstalter (KJV)... (Unterschrift) Formblatt Nr. 2a, Stand Januar 2011 - Bitte in Block- oder Maschinenschrift ausfüllen. )* Nichtzutreffendes streichen

Bescheinigung über die allgemeine Brauchbarkeit zusätzlich Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer Name des Hundes:... Geschlecht:... Rasse:... ZB. Nr.:... Wurfdatum:... Eigentümer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) Führer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) hat am: die allgemeine Brauchbarkeitsprüfung einschließlich Übernachtfährte )* zusätzlich Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer nach der BrPO des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg vom 01.01.1997 mit Ergänzungen bis einschließlich 30.10.2010 erfolgreich abgelegt Ort, Datum... Der Prüfungsleiter... Der Richterobmann... Für den Veranstalter (KJV)... (Unterschrift) Für den Veranstalter Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer (JGHV Mitgliedsvereinverein):... (Unterschrift) 26 Formblatt Nr. 2b, Stand Januar 2011 - Bitte in Block- oder Maschinenschrift ausfüllen. )* Nichtzutreffendes streichen

Bescheinigung über die Brauchbarkeit für Nachsuchen in Schalenwildrevieren Name des Hundes:... Geschlecht:... Rasse:... ZB. Nr.:... Wurfdatum:... Eigentümer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) Führer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) hat am: die Brauchbarkeitsprüfung ausschließlich für Nachsuchen im Schalenwildrevier nach der BrPO des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg vom 01.01.1997 mit Ergänzungen bis einschließlich 30.10.2010 erfolgreich abgelegt Ort, Datum... Der Prüfungsleiter... Der Richterobmann... Für den Veranstalter (KJV)... (Unterschrift) 27 Formblatt Nr. 3, Stand Januar 2011 - Bitte in Block- oder Maschinenschrift ausfüllen. 27

Bescheinigung über die Brauchbarkeit für Nachsuchen unter erschwerten Bedingungen Name des Hundes:... Geschlecht:... Rasse:... ZB. Nr.:... Wurfdatum:... Eigentümer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) Führer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) hat am: die Brauchbarkeitsprüfung für Nachsuchen unter erschwerten Bedingungen nach der BrPO des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg vom 01.01.1997 mit Ergänzungen bis einschließlich 30.10.2010 erfolgreich abgelegt Ort, Datum... Der Prüfungsleiter... Der Richterobmann... Für den Veranstalter (KJV)... (Unterschrift) 28 Formblatt Nr. 4, Stand Januar 2011 - Bitte in Block- oder Maschinenschrift ausfüllen. 28

Bescheinigung über die Brauchbarkeit für die Bewegungsjagd Name des Hundes:... Geschlecht:... Rasse:... ZB. Nr.:... Wurfdatum:... Eigentümer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) Führer:... (Vor- und Zuname, Anschrift) hat am: die Brauchbarkeitsprüfung für die Bewegungsjagd vom Stand aus geschnallt im Treiben begleitet nach der BrPO des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg vom 01.01.1997 mit Ergänzungen bis einschließlich 30.10.2010 erfolgreich abgelegt Ort, Datum... Der Prüfungsleiter... Der Richterobmann... Für den Veranstalter (KJV)... (Unterschrift) Formblatt Nr. 5, Stand Januar 2011 - Bitte in Block- oder Maschinenschrift ausfüllen. 29

Bericht über die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde nach der BrPO vom 01.01.1997 mit Ergänzungen bis einschließlich 30.10.2010 am... in... Veranstalter:... Prüfungsleiter:... Datum der fristgerechten Ausschreibung der Prüfung im Verbandsorgan des LJV B.-W. ( Jäger bzw. LJV-Homepage):... Zahl der geprüften Hunde:... davon o. P.... Zahl der Hundeführer mit Jagdschein:... Zahl der Hunde, die folgende Prüfung bestanden haben: allgemeine Brauchbarkeit... davon o. P.... brauchbar für Nachsuchen im Schalenwildrevier... davon o. P.... brauchbar für Nachsuchen unter erschwerten Bedingungen... davon o. P.... brauchbar für die Bewegungsjagd... davon o. P.... Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer... Zahl der Hunde, die nicht bestanden haben:... davon o. P.... Nicht bestanden im Prüfungsfach: Gehorsam... Schußfestigkeit Feld... Schußfestigkeit Wasser... Schweiß TF... Schweiß ÜF... Schweiß 1000 m ÜF... Anschneideprüfung... Bringen Federwild... Bringen Haarwild... Wasserarbeit... Stöbern mit Ente... Stöbern... Besondere Vorkommnisse:... Einsprüche:... Probleme mit der BrPO.:......... Ort, Datum (Unterschrift d. Prüfungsleiters) Prüfung Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer wurde durchgeführt von:......... Ort, Datum (Unterschrift d. Prüfungsleiters) Formblatt Nr., Januar 2011 - Bitte in Block- oder Maschinenschrift ausfüllen o. P. ohne JGHV Papiere