Zuchtbestimmungen für die Rasse Slowakischer Rauhbart, die vom VDH direkt betreut wird und nicht von einem VDH-Mitgliedsverein betreut wird.



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Transkript:

Anlage 2 Zuchtbestimmungen für die Rasse Slowakischer Rauhbart, die vom VDH direkt betreut wird und nicht von einem VDH-Mitgliedsverein betreut wird. 1 Zuchtrecht Die Genehmigung eines Zuchtvorhabens (Zuchtrecht) setzt voraus: 1. Einen gültigen Vertrag des Züchters/Deckrüdenhalters mit dem VDH über die züchterische Betreuung für von keinem VDH-Mitgliedsverein betreute Hunderassen. 2. Internationalen Schutz eines Zwingernamens für den Züchter 3. Nachweis einer gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung eines Zuchtvorhabens gem. Tierschutzgesetz 4. Eine Zuchtzulassung des Hundes/der Hunde, mit denen gezüchtet werden soll 2 Zwingernamen /Zuchtgemeinschaft Jeder Züchter hat vor Beginn des ersten Zuchtgeschehens einen Internationalen Zwingernamen zu beantragen. 1. Der Zwingername ist die einem Züchter oder einer Zuchtgemeinschaft persönlich zugeteilte Bezeichnung unter der er/sie züchtet. Die auf Grundlage dieses Vertrages gezüchteten Hunde haben den Zwingernamen als Beinamen zu tragen. Verfügt der Züchter bei Vertragsschluss über keinen FCI international geschützten Zwingernamen ist der Zwingernamensschutz über die VDH-Geschäftsstelle bei der FCI zu beantragen. Der beantragte Zwingername muss sich deutlich von bereits vergebenen Zwingernamen unterscheiden und darf nicht alleine aus der Rassebezeichnung bestehen. Für einen Züchter darf grundsätzlich nicht mehr als ein Zwingername für alle von ihm gezüchteten Rassen geschützt werden. Die Zuteilung des Zwingernamens erfolgt personengebunden. Der auf Grundlage dieses Vertrages geschützte Zwingername wird grundsätzlich nur für die Dauer des Vertrages erteilt Die Löschung des Zwingernamens erfolgt über die VDH-Geschäftsstelle. Dem Züchter kann der Zwingername belassen werden, wenn er weiterhin über den VDH per Vertrag und/oder über einen VDH/FCI-Mitgliedsverein eine oder mehrere andere Hunderassen, als die vertragsgegenständliche Hunderasse züchtet. 2. Zwei Personen oder mehr Personen können unter einem gemeinsamen Zwingernamen und einer gemeinsamen Zuchtadresse die vertragsgegenständliche Rasse züchten (Zuchtgemeinschaft). Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder der Zuchtgemeinschaft Partei dieses Vertrages werden.

Die Zuchtgemeinschaft ist rechtlich als eine Einheit zu behandeln, Maßnahmen gegen eine Zuchtgemeinschaft treffen alle Angehörigen der Zuchtgemeinschaft im gleichen Maße. Jede Zuchtgemeinschaft hat einen Verantwortlichen zu benennen, der Ansprechpartner ist. Im Falle der Vertragskündigung besteht die Möglichkeit, dass der oder die ehemaligen Mitglieder der Zuchtgemeinschaft eine neue Vereinbarung mit dem VDH über die züchterische Betreuung einer von keinem VDH-Mitgliedsverein betreuten Rasse schließen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Haben sich die Mitglieder einer ehemaligen Zuchtgemeinschaft darauf geeinigt, dass ein oder mehrere Mitglieder dieser Zuchtgemeinschaft den Zwingernamen der Zuchtgemeinschaft weiter nutzen dürfen und weisen dies durch Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung nach, kann der Zwingername bei Abschluss einer neuen Vereinbarung mit dem VDH über die züchterische Betreuung einer von keinem VDH betreuten Rasse grundsätzlich weiter genutzt werden, sofern die FCI dem zustimmt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die Bildung von Zuchtgemeinschaften über das Territorium des VDH hinaus ist nicht möglich. 3 Die Zuchtzulassung eines Hundes 1. Voraussetzungen für die Zulassung eines Hundes zur Zucht der Rasse Slowakischer Rauhbart: Rüden dürfen frühestens mit Vollendung des 15. Lebensmonats, Hündinnen mit Vollendung des 18. Lebensmonats zur Zucht eingesetzt werden. Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden. Stichtag ist der Deckzeitpunkt. Ausnahmen hiervon können in kynologisch sinnvollen Einzelfällen gestattet werden und müssen schriftlich vereinbart werden. 2. Die Erfüllung der Zuchtzulassungsbestimmungen, die als Anlage 2 a b beigefügt sind. 3. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung einer Zuchtzulassung, die von einem anderem Mitgliedsland der FCI ausgesprochen wurde 4. Die Zuchtzulassung eines Hundes kann jederzeit widerrufen werden. Die Zuchtzulassung eines Hundes ist insbesondere zu widerrufen, wenn bei den Nachkommen eine für diese Rasse besondere Häufung erblicher Defekte nachgewiesen wurde, der Hund selbst zuchtrelevante Krankheiten oder Aggressivität aufweist. 5. Hündinnen, die zwei Würfe mittels Kaiserschnitt zur Welt gebracht haben, sind von der weiteren Zuchtverwendung ausgeschlossen; die Zuchtzulassung ist widerrufen. 4 Grundsätzliches 1. Künstliche Besamung ist zur Konsolidierung der Rasse in Ausnahmefällen möglich. Sie bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem VDH. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. 2. Das Züchten mit einer gemieteten Hündin bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem VDH. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

3. Paarungen von Verwandten 1. Grades Inzest (Eltern + Kinder/Vollgeschwister untereinander, Halbgeschwister untereinander) sind verboten. 4. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt. Eine Hündin darf innerhalb von 24. Monaten nicht mehr als zwei Würfe aufziehen. Stichtag ist der Wurftag. 5. Bei überdurchschnittlich großen Würfen (7 oder mehr Welpen) sowie nach einer Kaiserschnittgeburt darf die Hündin frühestens 365 Tage nach dem Wurfdatum wieder belegt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem VDH. Hündinnen dürfen in einer Läufigkeitsperiode nicht von verschiedenen Rüden gedeckt werden. 6. Eine Ammenzucht ist anzuzeigen. 7. Werden Zweifel an der Abstammung eines Hundes bekannt, ist ein Nachweis der Elternschaft (DNA-Test) erforderlich. Die Kosten trägt der Züchter, wenn sich die Zweifel nicht bestätigen, der VDH. 5 Zuchtbuch 1. Das Zuchtbuch dokumentiert die Abstammung der Hunde. Es dürfen nur Hunde eingetragen werden, die unter FCI/VDH Kontrolle (VDH/FCI kontrollierte Zucht) gezüchtet wurden und für die mindestens drei aufeinander folgenden Vorfahren- Generationen in VDH/FCI anerkannten Zuchtbüchern lückenlos nachgewiesen werden können. Ahnentafeln stellen Auszüge aus dem Zuchtbuch dar und haben mindestens drei Generationen aufzuführen. Der VDH kann Ahnentafeln in begründeten Fällen einziehen. Die Zuchtbuchführung bestimmt sich nach den Regeln der dem Züchter ausgehändigten - jeweils aktuellen - VDH-Zuchtordnung und insbesondere der Durchführungsbestimmung Zuchtbuch/Registerführung. Die Ausstellung von Ahnentafeln erfolgt auf Antrag des Züchters durch die VDH- Geschäftsstelle, sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Bei Verkauf von Hunden in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung vom VDH ausgestellt werden. Anträge können formlos unter Vorlage der Original-Ahnentafel eingereicht werden. 6 Register Im Anhang zum Zuchtbuch - Register - werden Würfe sowie Übernahmen aus anderen FCI- Mitgliedsländern aufgenommen, deren Ahnen nicht vollständig über drei Generationen in von der FCI anerkannten Zuchtbüchern nachzuweisen sind. In das Register können Hunde ohne Ahnentafeln oder mit einer vom VDH/FCI nicht anerkannten Ahnentafel nach einer Phänotyp-Begutachtung mit positivem Ergebnis durch einen in der VDH-Zuchtrichterliste eingetragenen und für die Rasse zugelassenen Zuchtrichter aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass Erscheinungsbild und Wesen dieser Hunde dem bei der FCI niedergelegten Rassestandard entsprechen Diese Phänotyp- Begutachtung kann frühestens im Alter von 15 Monaten erfolgen. Weiterhin können Hunde aufgenommen werden, die von im Register bereits aufgenommenen Hunde abstammen. Nachkommen von Hunden, deren Daten in drei aufeinander folgenden Generationen lückenlos geführt wurden, können ab der vierten Generation in das Zuchtbuch übernommen werden.

In Ausnahmefällen ist eine Zucht mit phänotypisierten Hunden zulässig. Dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem VDH. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Das unter 4 ausgeführte ist entsprechend anzuwenden. 7 Zwingerbuch Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch ersichtlich. Der VDH hat das Recht, jederzeit das Zwingerbuch zur Einsicht einzusehen. 8 Deckakt 1. Jeder Deckakt ist der VDH-Geschäftsstelle binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Der Eigentümer/Mieter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckmeldung. Der Züchter muss diese mit einer Kopie der Ahnentafel des Deckrüden der VDH-Geschäftsstelle innerhalb einer Woche übersenden. Halter im Sinne dieser Vereinbarung ist, wer Eigentümer oder Mieter des zur Zucht eingesetzten Deckrüden ist. 2. Vor jedem Deckakt hat sich der Halter eines Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen dieses Vertrages erfüllen. Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Der VDH hat das Recht, das Deckbuch jederzeit einzusehen. 3. Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der Deckrüde die Voraussetzungen dieser Vereinbarung erfüllen. 4. Das Deckbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der Halter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckmeldung. 5. Zuchteinsatz von ausländischen Deckrüden Für den Einsatz ausländischer Deckrüden ist grundsätzlich eine Genehmigung des VDH erforderlich. 9 Würfe, Wurfabnahme 1. Alle Würfe sind der VDH- Geschäftsstelle innerhalb von drei Tagen nach dem Wurf schriftlich mitzuteilen. Innerhalb der ersten zwei Lebenswochen der Welpen führt ein vom VDH hierzu beauftragter Zuchtwart daraufhin eine Wurferstbesichtigung durch. Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum formlos mitzuteilen. 2. Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass zur Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung (SHLP=Staupe/Hepatitis/Leptospirose/Parvovirose) zu erbringen. Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch mindestens dreimal zu entwurmen. 3. Die Züchter sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Welpen, deren Eltern die Voraussetzungen dieser Vereinbarung erfüllen. 4. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Zuchtbuch/Register sind beim VDH einzureichen: Original Ahnentafel bzw. -Registrierbescheinigung der Hündin, Kopie der Ahnentafel des Deckrüden, Wurfabnahmeprotokoll, Anlageblätter zum Wurfabnahmeschein, Kopien etwaiger Titel oder Gesundheitsuntersuchungen

5. Nach der Wurfeintragung erworbene Titel und Ausbildungskennzeichen der Ahnen werden nicht nachgetragen. 6. Die Wurfabnahme wird vom Zuchtwart frühestens in der achten Lebenswoche, spätestens in der 10. Woche vorgenommen. Sämtliche Welpen sind vorab mittels Transponder (Chip Iso-Norm) durch einen Tierarzt zu kennzeichnen. Der Züchter hat sicher zu stellen, dass der Zuchtwart anlässlich der Wurfabnahme die Identität der Welpen überprüfen kann. Der Zuchtwart erstellt anhand des Formulars "Antrag auf Eintragung in das Zuchtbuch/Register" einen Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Zusätzlich füllt er für jeden Welpen eine "Anlage zum Wurfabnahmeschein" aus Auf der Ahnentafel der Hündin trägt die Zuchtbuchstelle Wurftag und stärke des Wurfes ein. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen in alphabetischer Reihenfolge. Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschieden Würfe folgen alphabetisch aufeinander. Jeder Züchter muss für jede von ihm gezüchtete Rasse mit dem Buchstaben A beginnen. 7. Die Abgabe der Welpen ist frühestens am Tag der Vollendung der achten Lebenswoche erlaubt. Die Wurfabnahme muss erfolgt sein. Eine Veräußerung und Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt. 10 Mindesthaltungsbedingungen Der Züchter/Deckrüdenhalter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung zu beachten und insbesondere die dortigen Vorgaben und Anforderungen an das Halten von Hunden. Zusätzlich hierzu ist eine Stapelhaltung und Anbindehaltung verboten. Zuchtstätten, die sich nicht im oder in direkter Nähe zum Wohnhaus des Züchters befinden, sind nicht genehmigungsfähig. Wird den Hunden der tägliche Auslauf in Freiausläufen geboten, müssen diese dem Bewegungsbedürfnis der Rasse Rechnung tragen und dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein (Mindestmaß Freiauslauf 20 m 2 je Hund). Mindestmaße für Zwingeranlagen Rasse Widerristhöhe über 65 cm Fläche (in m 2 ) (für den ersten Hund) zusätzliche Fläche (in m 2) (für jeden weiteren Hund) 12 6 18 Hündin mit Welpen Slowakischer Rauhbart Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen. o Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen: o Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl nicht kleiner sein als die oben benannten Quadratmeter.

o Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird. o An die Wurfkiste muss ein der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigendem, desinfizierbarem Bodenbelag versehen ist. o Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. o Der Raum muss auf ca. 18 o - 20 o C o temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich. o Der Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben. Anforderung an das Halten in Wohnräumen Werden Hunde in Wohnräumen gehalten, so ist auch hier auf eine ausreichend große Bewegungsfreiheit zu achten. Bei ausschließlicher Haltung in Hundezimmern gelten die o.g. Größen. Für Hündinnen mit Welpen ist ein eigener Bereich zu schaffen, der den o.g. Anforderungen genügen muss. Welpenaufzucht in Etagenwohnungen ist nicht zulässig.