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Transkript:

j Schweizerisch e Eidgenossenschaft Conf4dration suisse Preisuberwachung Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF PUE CH-3003 Bern, PUE, Zaa Regierungsrat Kanton Zug Seestrasse 2 Regierungsgebäude am Postplatz Postfach 156 6301 Zug Ihr Zeichen: Unser Zeichen: BBV 5/13 Kontakt: A. Zanzi Bern, den 11. November2014 Empfehlungen der Preisüberwachung zur Einführung des neuen harmonisierten Rechnungslegungsmodells («HRM2») Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsrätinnen und Regierungsräte Das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell («HRM2») soll in den kommenden Jahren schrittweise in allen öffentlichen Einrichtungen in der Schweiz eingeführt werden, um die Rechnungslegung von Bund, Kantonen und Gemeinden insgesamt zu harmonisieren. Wir gehen davon aus, dass die Kantone bzw. ihre Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen im Begriff sind, die praktische Umsetzung der neuen Bestimmungen für die Rechnungslegung der Kantone und des öffentlichen Gemeinwesens, namentlich der Gemeinden, festzulegen. Um zu den angestrebten Ergebnissen zu gelangen, müssen in die Weiterentwicklung des öffentlichen Rechnungswesens sowohl die internen (Führungsorgane in der Linie, Finanzkontrollorgane, parlamentarische Instanzen usw.) als auch die externen Adressaten (Aufsichtsorgane oberer Gebietskörperschaften, Gläubiger, Rating-Agenturen usw.) einbezogen werden. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, an Sie heranzutreten. Wie Sie wissen, besteht der Auftrag der Preisüberwachung darin, die Preisentwicklung von öffentlichen und privaten marktmächtigen Unternehmen zu beobachten und die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen zu verhindern bzw. zu beseitigen. Gemäss dem Preisüberwachungsgesetz verfügt die Preisüberwachung über ein Empfehlungs- oder Verfügungsrecht, so z.b. im Fall der Festlegung der Wasser- und Abwassergebühren. Die Sichtung der buchhalterischen Daten stellt in den Analysen der Preisüberwachung ein wichtiges Beurteilungselement dar. Folglich spielen die geltenden Bestimmungen, die für die Erstellung des Jahresabschlusses von öffentlichen Einrichtungen gelten, eine entscheidende Rolle. Der Wahl der Grundsätze kommt beim Übergang zu HRM2 eine grosse Bedeutung zu. Dies gilt sowohl für die Neubewertung der Aktiven als auch für die Verbuchung allfälliger Aufwertungsreserven. Denn in Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 5846221 01, Fax +41 5846221 08 andrea.zanzi@pue.admin.ch www.preisueberwacher.admin.ch

Abhängigkeit von ihnen kann die Höhe der Gebühren, die eine angemessene Deckung des verbuchten Aufwands erlauben, substanziell variieren. Die Preisüberwachung erhofft sich, dass mit der Einführung der Rechnungslegungsstandards nach HRM2 die Jahresabschlüsse der öffentlichen Einrichtungen nun möglichst realitätsnah gemäss «True and Fair View» erstellt werden. Mit diesem Schreiben lassen wir Ihnen nun die Empfehlungen der Preisüberwachung für die Anwendung von HRM2 in den Gemeinden des Kantons Zug zukommen. In unsere Empfehlungen sind Ihre im Fragebogen vom 5. November 2013 gemachten Angaben eingeflossen. Fachlich basieren sie auf den Standards des Handbuchs «Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden» (das «Handbuch HRM2»), den Auslegungen der Fachempfehlungen zum Handbuch HRM2 des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP) und auf den Standards der Preisüberwachung, welche sie bei ihren buchhalterischen Analysen der Tarife und Gebühren anwendet. Wir zeigen auf, welche Elemente bei der Anwendung von HRM2 zu Verzerrungen der realitätsnahen Darstellung führen könnten. Die Preisüberwachung empfiehlt den Kantonen jene Varianten für die Anwendung der Rechnungslegungsstandards, mit welchen die Tarife und Gebühren auf transparente Weise gemäss dem Verursacherprinzip festgelegt werden können. Am Ende dieses Dokuments finden Sie eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten unserer Empfehlungen zur Einführung von HRM2 (((Das Wichtigste in Kürze»). 1. Verbuchung von Investitionsbeiträgen Gemäss dem Handbuch HRM2: Öffentliche Körperschaften, die lnvestitionsbeiträge erhalten, können gemäss den HRM2-Standards (Fachempfehlung 10) zwischen zwei Verbuchungsmodellen auswählen: Entweder der Aktivierung des Nettoinvestitionsbetrags (Anlageinvestition abzüglich lnvestitionsbeitrag)1 oder der Aktivierung des Bruttoinvestitionsbetrags bei gleichzeitiger Passivierung des lnvestitionsbeitrags als langfristige Ei nanzverbind 1 ich keit. Position der Preisüberwachung: Nach Meinung der Preisüberwachung bietet der Ausweis der Aktiven abzüglich der lnvestitionsbeiträge2 in der Bilanz nicht die gewünschte Transparenz bezüglich der Vermögens- und Finanzlage der Unternehmen. Anschlussgebühren sind wichtige Vorfinanzierungsinstrumente, welche mit der Nettoaktivierung verschleiert werden. Deshalb halten wir es für notwendig, den durch lnvestitionsbeiträge mit finanzierten Bruttoinvestitionsbetrag zu aktivieren und gleichzeitig den lnvestitionsbeitrag als langfristige Finanzverbindlichkeit zu passivieren. Diese Vorgehensweise stünde auch im Einklang mit dem Grundsatz der realitätsnahen Darstellung. Die Beiträge bleiben insbesondere auch bei einer Ausgliederung oder Privatisierung sichtbar und es kann vermieden werden, dass sie später von den Gebührenzahlern als Eigenkapital zu verzinsen sind und bei Aufwertungen im Rahmen des Ausgliederungsprozesses noch einmal gebührenwirksam abgeschrieben werden. 1 vgl. Verbuchungspraxis gemäss HRM1. 2 Die Preisüberwachung geht in ihrer Empfehlung davon aus, dass sowohl Subventionen wie auch Anschlussgebühren als lnvestitionsbeiträge betrachtet werden. 2/7

wie an 0 In den Gemeinden des Kantons Zug: Im Kanton Zug werden die lnvestitionsbeiträge nach der Einführung von HRM2 weiterhin je nach Höhe in der Erfolgsrechnung bzw. in der lnvestitionsrechnung verbucht. D.h., falls sie in der lnvestitionsrechnung verbucht werden, werden die Anlagen netto aktiviert. Empfehlung 1 Für eine objektive Übersicht über das Verwaltungsvermögen der Werkbetriebe, wie die der Trinkwasserversorgung oder die der Abwasserentsorgung, empfiehlt die Preisüberwachung die Aktivierung des durch Investitionsbeiträge miffinanzierten Bruttoinvestitionsbetrags bei gleichzeitiger Passivierung des lnvestitionsbeitrags als langfristige Finanzverbindlichkeit. 2. Verbuchung von Abschreibungen des Verwaltungsvermögens Gemäss dem Handbuch HRM2: Gemäss Fachempfehlung 12 zum Handbuch HRM2 können die Abschreibungen linear oder degressiv erfolgen. Eine einmal gewählte Methode muss jedoch beibehalten werden. Die Abschreibungssätze (linear/degressiv) sind beide auf die Nutzungsdauer abgestimmt. Die Abschreibungsmethode soll den Wertverzehr der Anlage widerspiegeln, wobei die Abschreibungen ab dem Nutzungsbeginn vorgenommen werden. Neben den ordentlichen Abschreibungen sind auch zusätzliche Abschreibungen möglich. Diese sind jedoch im Musterfinanzhaushaltgesetz (MFHG) präzisiert Regeln gebunden und als ausserordentlicher Aufwand zu verbuchen: «Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig; diese sind an Regeln zu binden. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des Verwaltungsvermögens sind auszuweisen.»3 Dies ist ein Kompromiss zwischen der von den IPSAS geforderten Lösung und der traditionellen finanzpolitischen Abschreibung. Die zusätzlichen Abschreibungen müssen im Anhang offengelegt werden. Die betreffenden Regeln sollten im Zusammenhang mit den ordentlichen und zusätzlichen Abschreibungen in die Gemeindeverordnung aufgenommen werden (harmonisierte und übrige Abschreibungen gemäss HRM1). Die im Handbuch HRM2 vorgeschlagenen Anlagekategorien sowie die Lebensdauern bzw. Abschreibungssätze (jeweils linear und degressiv) lehnen sich an die Sätze der Eidgenössischen Steuerverwaltung an, die auch im Handbuch Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) berücksichtigt sind. Position der Preisüberwachung: Die Preisüberwachung empfiehlt, die Abschreibungen auf Basis des Anschaffungswerts der Aktiven nach der linearen Abschreibungsmethode über die Nutzungsdauer vorzunehmen. Die gewählte Nutzungsdauer sollte möglichst nahe an der tatsächlichen liegen. Insofern halten wir die Angaben zur Lebensdauer im Handbuch HRM2 für akzeptabel, wobei wir in der Regel die obere Grenze einen Wert Nahe an der Obergrenze empfehlen. Die Anlagen sollten erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeschrieben werden. Unbebaute Grundstücke sollen nicht abgeschrieben werden. Es sind keine finanzpolitischen Massnahmen, wie zusätzliche Abschreibungen, vorzunehmen. Die Abschreibungen sollten ab dem Nutzungsbeginn der betreffenden Investition verbucht werden. 3Art. 55 Abs. 3 MFHG. 3/7

Bei anderen Abschreibungsmethoden (z.b. den degressiven oder solchen auf Basis des Neu- oder des Wiederbeschaffungswerts) werden in einzelnen Perioden höhere Abschreibungskosten verbucht und/oder zugerechnet als durch die Anschaffung der betreffenden Investition tatsächlich entstanden sind (historischer Anschaffungswert). Das widerspricht der periodengerechten Zuweisung der Kosten, wie dies für eine verursachergerechte Gebührenfinanzierung erforderlich ist. Ausserdem führt dies nicht zu einer realitätsnahen Darstellung der Rechnungslegung. Letztlich ist die Finanzierung künftiger Investitionen durch höhere Abschreibungen auch nicht vereinbar mit dem Prinzip der Generationengerechtigkeit, gemäss dem die heutige Generation nicht für die Finanzierung künftiger lnvestitionsvorhaben aufkommen sollte. Gleiches gilt für die Gerechtigkeit in Bezug auf die interregionale Wanderung4. In den Gemeinden des Kantons Zug: Gemäss 14 Abs. 2 FHG wird Verwaltungsvermögen degressiv vom Jahresend-Buchwert abgeschrieben, d.h. ab dem Zeitpunkt der Investition. Diese Abschreibungsmethode richtet sich nicht nach HRM2 sondern nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Im Jahr 2015 wird immer noch das aktuelle FHG in Kraft sein. Die Abschreibungssätze nach 14 Abs. 3 FHG lauten wie folgt: 1% für unbebaute Grundstücke und 10 ¾ für Hoch- und Tiefbauten. Zusätzliche Abschreibungen sind möglich. Empfehlung 2 Wir empfehlen dem Kanton Zug, auch die Praxis der Abschreibungen gemäss dem Transparenzprinzip von «True and Fair View» umzustellen und die entsprechenden Gesetze anzupassen. Die Anlagen sollen einzeln aktiviert und auf Basis des Anschaffungswerts linear über die Lebensdauer, die möglichst nahe an der tatsächlichen Nutzungsdauer liegt, abgeschrieben werden. Insofern halten wir die Angaben zur Lebensdauer im Handbuch HRM2 für akzeptabel. Die aktivierten Anlagen sollten erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeschrieben werden. In ihren Kompetenzbereichen empfiehlt die Preisüberwachung unbebaute Grundstücke nicht abzuschreiben und auf die Bildung von Reserven für die Finanzierung künftiger Investitionen durch zusätzliche Abschreibungen zu verzichten. Bei Bedarf raten wir auf andere finanzpolitische Instrumente zurückzugreifen, wie (unter gewissen Voraussetzungen) Vorfinanzierungen zur teilweisen Selbstfinanzierung grosser Vorhaben. 3. Ausgleich von Verlusten Gemäss dem Handbuch HRM2: Das Handbuch HRM2 und das Musterfinanzhaushaltgesetz (MFHG) enthalten diverse finanzpolitische Zielsetzungen für einen dauerhaften Ausgleich der öffentlichen Finanzen. Die wichtigsten Bestimmungen finden sich in den Artikeln 33 35 des MFHG. Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein und ein alifälliger Bilanzfehlbetrag ist jährlich um mindestens 20 Prozent abzutragen. Die entsprechenden Aufwendungen sind im Budget zu berücksichtigen. Dieses ist so zu erstellen, dass ein Ausgleich der kumulierten Ergebnisse der Erfolgsrechnung mittelfristig möglich bleibt. In der Schweiz nimmt der Trend zu immer häufigeren Wohnsitzwechseln zu. 4/7

0 Position der Preisüberwachung: Die Preisüberwachung teilt die Empfehlung gemäss Handbuch HRM2. Sind die Kosten einer Dienstleistung mit den Gebühren auch mittelfristig nicht mehr gedeckt, können diese angepasst werden bevor das gesamte Eigenkapital aufgebraucht ist. Um zu starke Gebührenerhöhung zu vermeiden, empfehlen wir jedoch, den Gemeindebetrieben für den Ausgleich von Bilanzfehlbeträgen mindestens 5 Jahre Zeit zu geben. In den Gemeinden des Kantons Zug: Gemäss 19 FHG sind Aufwandüberschüsse dem freien Eigenkapital zu belasten. Fehlt dieses, sind Verluste zu aktivieren und über drei Jahre abzuschreiben. Empfehlung 3 Die Preisüberwachung empfiehlt, für Dienstleistungen wie die Wasserversorgung, die Abwasser- oder die Abfallentsorgung den Gemeindebetrieben einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für den Ausgleich von Bilanzverlusten zu gewähren. 5/7

0 Das Wichtigste in Kürze Die Preisüberwachung stellt fest, dass in der Vergangenheit die Rechnungslegung aufgrund der Verbuchungspraxis nur selten realitätsnahe Bilder lieferte. Das gilt insbesondere auch für die Bereiche der Ver- und Entsorgung. Eine wahrheitsgetreue Darstellung des Vermögens und des Aufwands ist jedoch eine Grundvoraussetzung für die Ermittlung verursachergerechter Gebühren. Die Preisüberwachung befürwortet den Übergang zu HRM2. Sie empfiehlt dem Kanton und den Gemeinden, die Übernahme dieser Rechnungslegungsstandards dazu zu nutzen, noch mehr Transparenz zu schaffen, damit die Tarife und Gebühren nach Massgabe der effektiven Kosten festgelegt werden können. Im Hinblick auf verursachergerechte Gebühren ist die wichtigste Empfehlung der Preisüberwachung: Die Aktiven auf Basis des Anschaffungswerts linear über die Lebensdauer abzuschreiben. Die Lebensdauer soll möglichst nahe an der tatsächlichen Nutzungsdauer liegen. Auf diese Weise lassen sich für jede Rechnungsperiode die tatsächlichen Abschreibungskosten ermitteln und den Benutzerinnen und Benutzern werden nach dem Verursacherprinzip berechnete Tarife belastet. Um eine gerechte und transparente Rechnungslegung nach «True and Fair View» zu gewährleisten, sollte nach Meinung der Preisüberwachung erstens der durch lnvestitionsbeiträge miffinanzierte Bruttoinvestitionsbetrag aktiviert und der lnvestitionsbeitrag als langfristige Finanzverbindlichkeit passiviert werden. Zweitens sollten zusätzliche Abschreibungen nicht mehr zur Finanzierung langfristiger Vorhaben genutzt werden. Wenn schon Überschüsse erzielt werden, sollten diese als Eigenkapital ausgewiesen werden. Sollten sie unter bestimmten Voraussetzungen systematisch budgetiert werden, dann in Form von Vorfinanzierungen. Die Neubewertung des Verwaltungsvermögens beim Übergang zum HRM2 führt unter Umständen zu einer realitätsnäheren Darstellung. Die Preisüberwachung stellt das Prinzip nicht als solches in Frage. Jedoch empfiehlt sie, die Aufwertungsreserven genau abzugrenzen und die Abschreibungen der neu bewerteten Investitionen den Gebührenzahlern nicht ein zweites Mal zu belasten. Konkret schlagen wir vor, die durch die Neubewertung gebildeten Reserven ausschliesslich zur Verrechnung der Abschreibungen zu verwenden, aus denen die Erhöhung des Verwaltungsvermögens resultierte. Die ebenfalls auf diese Neubewertung zurückzuführende Erhöhung der Eigenmittel darf ausserdem nicht zulasten der Gebührenzahler verzinst werden. Im Folgenden sind die Empfehlungen der Preisüberwachung im Zusammenhang mit dem Übergang zu HRM2 für Werkbetriebe wie die der Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung noch einmal zusammengefasst: Werden für ein neues Investitionsvorhaben lnvestitionsbeiträge ausgerichtet, sollte der durch diese Beiträge mit finanzierte Bruttoinvestitionsbetrag aktiviert und der lnvestitionsbeitrag als langfristige Finanzverbindlichkeit passiviert werden. Die Aktiven sollten auf Basis des Anschaffungswerts linear über die Lebensdauer, die möglichst nahe an der tatsächlichen Nutzungsdauer liegt, abgeschrieben werden. Die aktivierten Anlagen sollten erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeschrieben werden. Unbebaute Grundstücke sollten nicht abgeschrieben werden. Zusätzliche Abschreibungen sollten möglichst nicht verwendet werden. Verluste sollten zunächst durch eine Verringerung des Eigenkapitals ausgeglichen werden. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, sollte der Fehlbetrag verteilt über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in den Budgets kompensiert werden. Für weitere Fragen oder Erläuterungen steht Ihnen Frau Agnes Meyer Frund (Agnes.MeyerFrundpue.admin.ch; Tel. 058 463 93 09) zur Verfügung. Bitte lassen Sie uns Ihre 6/7

0 Stellungnahme zu unseren Empfehlungen bis zum 15. Dezember2014 zukommen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie laut Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) öffentlich begründen müssen, wenn Sie den Empfehlungen der Preisüberwachung nicht folgen. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüssen eiel Preisübrwacher Kopien an: Herr Marc Strasser, wissenschaftlicher Mitarbeiter Finanzdirektion Tanja Rogenmoser, Leiterin Rechnungswesen, Gemeinde Baar 7/7