Fernwärmeversorgungsvertrag



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Transkript:

Fernwärmeversorgungsvertrag zwischen Kunden-Nr.... und nachstehend Kunde genannt Energiegenossenschaft Föhr eg ig -Fernwärmenetz Oldsum- Strandstraße 4 G 25938 Wyk auf Föhr nachstehend Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) genannt wird der nachfolgende Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) AVBFernwärmeV (Anlage 1) geschlossen. Bestandteile des Vertrages sind auch die jeweils gültige Preisliste, derzeit Nr. 1/2015 (Anlage 2) und die jeweils gültigen Technischen Anschlussbedingungen TAB des FVU (Allgemeine TAB Anlage 3). 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Das FVU stellt dem Kunden für seine auf dem Grundstück gelegenen Gebäude Wärme für Raumheizung und Wassererwärmung bereit. 1/8

Übergabestelle ist: Siehe Liefergrenze zur Hausstation und Hausanlage (Allgemeine TAB Stand 01.05.2013) 1.2 Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es bleibt Eigentum des FVU und darf nicht entnommen werden. Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen sind im Einzelnen in den TAB festgelegt. 1.3 Der Kunde hat gemäß TAB den Wärmebedarf für Raumwärme und Wassererwärmung in folgender Höhe ermittelt: kw Der Kunde deckt seinen Wärmebedarf für Raumheizung und Wassererwärmung bis zur ermittelten Höhe ausschließlich aus dem Verteilungsnetz des FVU. Der Kunde ist berechtigt, eine Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. 2. Baukostenzuschuss Der Kunde zahlt für die nach 1.2 vereinbarte Wärmeleistung einen Baukostenzuschuss für die der örtlichen Verteilung dienenden Anlagen des FVU in Höhe von 2941,18 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, derzeit 19 % 558,82 Gesamtsumme: 3500,00 Der Betrag wird mit Vertragsabschluss fällig 3. Hausanschlusskosten entfällt 2/8

4. Mitteilungspflicht des Kunden Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sind gemäß 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV dem FVU rechtzeitig vor Ausführung schriftlich mitzuteilen. 5. Preise und Abrechnung 5.1 Das für die Wärmelieferung zu zahlende Entgelt setzt sich aus Grundpreis, Arbeitspreis und Verrechnungspreis zusammen. Das Entgelt ändert sich gemäß der/den Preisänderungsklausel/n. Entgelt und Preisänderungsklausel/n ergeben sich aus der Preisliste, derzeit Nr. 1/2015 (Anlage 2). Der Grundpreis und der Verrechnungspreis sind unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung durch den Kunden gemäß 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Beginn der Leistungsbereitstellung nach Nr. 7.1 dieses Vertrages zu zahlen. Bei der Zahlung ist die Kunden-Nr. anzugeben, weil die Zahlung sonst nicht verbucht werden kann. Wird das Versorgungsverhältnis innerhalb eines Abrechnungszeitraumes beendet, wird das verbrauchsunabhängige Entgelt zeitanteilig berechnet. 5.2 Das für die Wärmelieferung zu zahlende Entgelt wird für einen Zeitraum von 12 Monaten abgerechnet (Abrechnungszeitraum). Auf das zu zahlende Entgelt werden im laufenden Abrechnungszeitraum Abschlagszahlungen jeweils für einen Zeitraum von einem Monat berechnet. Der einmonatige Zeitraum beginnt mit dem ersten Kalendermonat nach dem Vertragsbeginn. Die Abschlagszahlung ist spätestens zum Ende des jeweiligen einmonatigen Zeitraumes zu zahlen. 5.3 Zahlungen des Kunden werden auf die älteste Forderung verrechnet. Anderweitige Leistungsbestimmungen durch den Kunden werden ausgeschlossen. 3/8

6. Verbrauchserfassung Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts verwendet das FVU einen Wärmezähler. 7. Laufzeit 7.1 Der Vertrag läuft mit Vertragsschluss zehn Jahre. Er verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht spätestens 9 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 7.2 Wenn der Kunde sein Grundstück veräußert, ist er gemäß 32 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger den Eintritt in den Fernwärmeversorgungsvertrag aufzuerlegen. 8. Zutrittsrecht gem. 16 AVBFernwärmeV 8.1 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des FVU den Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag und der AVBFernwärmeV, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des 33 Abs. 1 AVBFernwärmeV nicht erforderlich. 8.2 Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine Zuwiderhandlung gemäß 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV vor. 8.3 Wenn es aus den genannten Gründen erforderlich ist, die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Kunde verpflichtet, dem FVU hierzu die Möglichkeit zu verschaffen. 4/8

9. Haftung 9.1 Leitet der Kunde die gelieferte Wärme mit Zustimmung des FVU weiter, hat er gemäß 6 Abs. 5 AVBFernwärmeV sicherzustellen, dass gegenüber dem FVU aus unerlaubter Handlung oder Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erhoben werden können, als sie in 6 AVBFernwärmeV vorgesehen sind. 9.2 In den von 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Fällen haften das FVU und seine Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das FVU und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf. 9.3 Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, so haftet das FVU nicht für Sachschäden im Rahmen der Ersatzpflicht des 2 HaftPflG. 10. Änderung der allgemeinen Bedingungen 10.1 Das FVU ist berechtigt, die Bedingungen dieses Vertrages zu ändern. Die Änderung der Bedingungen wird öffentlich bekannt gegeben. 10.2 Ändern sich die Art der vom FVU eingesetzten Brennstoffe, das Verhältnis der Brennstoffe zueinander oder die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt, so ist das FVU berechtigt und verpflichtet, die Faktoren der Preisänderungsklausel den neuen Verhältnissen anpassen, um die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt im Sinne des 24 Abs. 4 AVB-FernwärmeV angemessen zu berücksichtigen. 5/8

11. Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen 11.1 Tritt während der Dauer dieses Vertrages eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein, die bei der Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgeblich waren, und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragspartner unter Berücksichtigung der Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnis geraten, so kann jeder Vertragsteil die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen. 11.2 Sollten nach Vertragsschluss Steuern oder sonstige öffentliche Auflagen eingeführt oder geändert werden, die sich auf die Kosten der Fernwärmeversorgung auswirken, ist das FVU berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen oder dem Kunden Steuern oder Abgaben unmittelbar in Rechnung zu stellen. 11.3 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit nur rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt beachtet hätten. 12. Datenschutz Das FVU weist darauf hin, dass alle zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen auf die Person des Kunden bezogenen Daten bei dem FVU elektronisch gespeichert und verarbeitet und soweit zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig an andere Stellen weitergegeben werden. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis. 6/8

13. Besondere Vereinbarungen, (Ort, Datum), (Ort, Datum) (Kunde) (FVU) 7/8

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns [Energiegenossenschaft Föhr eg ig, Strandstraße 4 G in 25938 Wyk auf Föhr, Tel.: 04681-7461720, Fax 04681-7462238, E-Mail: info@energiegenossenschaft-foehr.de] mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Fernwärme während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Ort, Datum Unterschrift 8/8