FÖRDERVEREIN DER MÜNCHHAUSEN-SCHULE Haus des Lebens & des Lernens



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Transkript:

Vertrag für die Betreuung der Münchhausen-Schule, Rodgau zwischen, gesetzlich vertreten durch die Eltern, wohnhaft, - nachfolgend als Eltern bezeichnet und dem Förderverein der Münchhausen Schule e.v., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die gem. 26 BGB vertretungsberechtigte 1. Vorsitzende, Alfred- Delp- Straße 2-12, - nachfolgend als Verein bezeichnet- 1. Aufnahme des Kindes; Betreuungszeiten (Vorname, Name, Klasse) wird mit Wirkung vom in die Betreuung der Münchhausen Schule aufgenommen und gemäß den im Anmeldeformular gewählten Zeiten betreut. Der Betreuungsvertrag für Kinder der Vorklasse und der ersten Klasse verlängert sich automatisch für das jeweils nachfolgende Schuljahr. Der Vertrag endet spätestens, ohne besondere Kündigung, zum Ende der Sommerferien des zweiten Schuljahres. Betreuungsverträge der dritten und vierten Klassen, sowie Verträge für die Frühdienststunde verlängern sich nicht automatisch und laufen mit dem Ende der Sommerferien eines Schuljahres aus. Die Teilnahme an einer optional angebotenen Ferienbetreuung ist Gegenstand einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung und wird unabhängig von den laufenden Betreuungskosten abgerechnet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ferienbetreuung. Im Rahmen der Betreuung nutzt der Verein auch die schulischen Räume im Christian-Zang- Haus. Die Eltern stimmen einer Betreuung durch Betreuer anderer Institutionen während der Betreuungszeiten ausdrücklich zu.

Findet im Christian-Zang-Haus in den Räumen des Jugendtreffs eine Betreuung durch Dritte nicht Vertragspartner nach 16 Uhr statt, so erlischt die Aufsichtspflicht des Vereins, da eine Betreuung nach diesem Vertrag nicht mehr geschuldet ist. Aufnahmevoraussetzungen sind: 2. Aufnahmevoraussetzungen die Mitgliedschaft der Eltern des Kindes im Förderverein der Münchhausen Schule e.v. die Vorlage einer schriftlichen Arbeitsbescheinigung der Eltern zum Schuljahresbeginn, spätestens aber zum 01.09. Wird diese Arbeitsbescheinigung nicht pünktlich vorgelegt, so befindet sich der/die Erziehungsberechtigte mit der Vorlage der Arbeitsbescheinigung in Verzug. Der Verein kann dann für die in Zusammenhang mit der Besorgung der Arbeitsbescheinigung ihm entstehenden Aufwendungen pauschal eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 erheben. Die Eltern verpflichten sich dazu, zwei Arbeitsstunden pro Schuljahr im Verein zu leisten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Verein mit einer Unterschrift gegenzuzeichnen. Für nicht geleistetes Stunden fallen am Ende des Schuljahres pro Stunde 30,00 an. 3. Betreuungsentgelte Die Betreuungsgebühren, welche sich aus dem jeweils gültigen Anmeldeformular ergeben, sind monatlich im Voraus auf das Konto des Vereins bei der Sparkasse Langen-Seligenstadt Konto Nr.:120 238 258 BLZ: 506 521 24 IBAN: DE84 5065 2124 0120 2382 58 BIC: HELADEF1SLS zu zahlen. Das Bankeinzugsverfahren ist verbindlich. Die Betreuungskosten können bei Erfordernis durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Fördervereines der Münchhausen-Schule e.v. zu Beginn eines Schuljahres oder eines 2. Schulhalbjahres mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten angepasst werden. Die Erziehungsberechtigten stimmen dieser Art und Weise der Anpassung der Betreuungsentgelte ohne gesonderte Beschlussfassung bzw. ohne gesonderte Änderung dieses Vertrages ausdrücklich zu. Der Förderverein der Münchhausen-Schule e.v. teilt dies den Eltern umgehend mit.

Wird ein Kind nach Ende der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit abgeholt, ohne dass seitens der Eltern zuvor an den Verein eine Mitteilung erfolgte, so wird eine zusätzliche Betreuungsgebühr von pauschal 20,00 zur Zahlung an den Verein fällig. Sind die Eltern mit der Entrichtung der Betreuungsentgelte sowie weiterer zu zahlender Gebühren auf der Grundlage dieses Vertrages in Verzug, so kann der Verein das zu betreuende Kind so lange von der Betreuung ausschließen, bis die Begleichung des Zahlungsrückstandes erfolgt ist. Die Eltern haben in diesem Fall dem Verein sämtliche weiteren Schäden, insbesondere Verzugsschäden gem. 286 BGB, zu erstatten. 4. Krankheit und Fehlen des Kindes, Mittagstisch Im Falle des Fehlens oder einer Erkrankung des Kindes werden Betreuungskosten nicht zurückerstattet. Das Betreuungsteam ist vom Fehlen des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Die Teilnahme am Mittagstisch der Schule ist obligatorisch für die Kinder der Betreuung. Art und Umfang der Leistungen im Rahmen des Mittagstisches regelt ein gesondert von den Eltern zu schließender Vertrag mit dem jeweiligen Caterer. Wird der Vertrag mit dem Caterer gekündigt, so erlischt auch mit sofortiger Wirkung der Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Der Verein haftet den Eltern aus keinem Rechtsgrund für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Caterers aus diesem gesondert zu schließenden Vertrag. 5. Beendigung dieses Vertrages Dieser Vertrag kann von jeder der Vertragsparteien zum jeweiligen Schulhalbjahresende mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Erklärung ordentlich gekündigt werden. Somit haben Sie zwei Möglichkeiten für eine ordentliche Kündigung im Jahr: spätestens sechs Wochen vor dem 31.01. oder spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien. Die Vertragspartner können den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn Gebühren, die an den Verein auf der Grundlage dieses Vertrages offen sind und einen Betrag in Höhe von mindestens 100,00 erreichen, nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab erfolgter Mahnung gezahlt werden.

Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn das zu betreuende Kind innerhalb eines Schuljahres die Schule wechselt, dieses ist dem Verein vorab schriftlich mitzuteilen; der Verein auf Grund ausbleibender Drittmittel nach einer Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Steuerberaters nicht mehr in der Lage ist, das Betreuungsangebot im vertraglich vereinbarten Umfang aufrechtzuerhalten. 6. Haftung Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch betreute Kinder der Schule oder Dritten entstehen. Der Verein haftet auch nicht für Schäden der Kinder untereinander während der Betreuung. Der Verein haftet gem. 31 a BGB für seine Vorstände sowie für sein Personal und seine Helfer nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Der Verein hat eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch das Risiko der Aufsichtspflichtverletzung abdeckt. Den Eltern werden in jedem Fall der Abschluss einer Kinderunfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung empfohlen. Sollten der Verein, seine Vorstandsmitglieder, sein ehren- und / oder hauptamtliches Personal von Eltern eines betroffenen (geschädigten) Kindes im Außenverhältnis in Haftung genommen werden, so verpflichten sich die Eltern des Weiteren beteiligten den Schaden verursachenden- Kindes, den Verein, seine Vorstandsmitglieder, sein ehren- und / oder hauptamtliches Personal im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freizustellen. Grundsätzlich bleibt die Haftung der Erziehungsberechtigten unberührt. 7. Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht, Datenschutz Der Verein verarbeitet zur Erfüllung dieses Vertrages und seiner Aufgaben personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder und Vertragspartner. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Mit diesem Vertrag stimmen Sie der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten und der personenbezogenen Daten ihres Kindes im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins und dieses Vertrages zu. Sie haben das Recht auf: Auskunft über Ihre gespeicherten Daten Berichtigung Ihrer gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit Sperrung Ihrer Daten Löschung Ihrer Daten

Durch Ihre Mitgliedschaft im Verein und diesen Vertrag stimmen Sie, sofern Sie nicht schriftlich widersprechen, der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien, sowohl von Ihnen, als auch von dem zu betreuenden Kind zu. Sämtliche Urheberrechte aus den von Ihrem Kind im Rahmen der Betreuung geschaffenen Werken stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. 8. Schlussbestimmungen Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Rodgau. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen als solche gekennzeichnet sein und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Für den Fall, dass die Münchhausenschule Ihre Unterrichtszeiten umstellt/ ändert, behält sich der Förderverein eine Vertragsänderung/ -anpassung bzgl. Der Betreuungszeiten und den damit verbundenen Gebühren vor. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und die inhaltlich der ursprünglichen Bestimmung und dem hier zu regelnden Bereich am Nächsten kommt. Dies gilt auch im Fall einer Vertragslücke und bei Gesetzesänderungen, die nach Abschluss dieser Trägervereinbarung mit derselben Folge in Kraft treten (Änderungen zwingenden Rechts). Mit dem Unterzeichnen des Vertrags gebe ich mein Einverständnis, dass sich die Angestellten der Betreuung mit den Lehrern der Münchhausen-Schule aus pädagogischen Gründen und zum Wohle des Kindes über mein Kind austauschen dürfen.