Master-Zulassungsordnung (MZO)



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Transkript:

Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Technical Management (M.Eng.) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln ggmbh nachfolgend als RFH bezeichnet Stand: 17.02.16 Version 1.2

Master-Zulassungsordnung Technical Management 2 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht... 2 1 Geltungsbereich und Art der Ordnung... 3 2 Anwendung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen... 3 3 Anwendung der speziellen Zulassungsvoraussetzungen... 3 4 Auswahlverfahren... 4 5 Härtefallregelung... 5 6 Mitteilung der Zulassungsentscheidung... 6

Master-Zulassungsordnung Technical Management 3 1 Geltungsbereich und Art der Ordnung (1) Diese Ordnung regelt an der Rheinischen Fachhochschule Köln das Zulassungsverfahren für den Masterstudiengang Technical Management (M.Eng.). (2) Die Ordnung setzt auf den Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (MPO 4) auf, ergänzt sie um das Auswahlverfahren und die nachfolgende Zulassungsentscheidung. 2 Anwendung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (1) Vor Initiierung des studiengangsspezifischen Auswahlverfahrens prüft die zentrale Zulassungsstelle der Hochschule die Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber. (2) Sie wenden dabei die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen an, die vom HG NRW sowie nachfolgenden Verordnungen des Landes NRW definiert wurden und verpflichtender Bestandteil der Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß 4 Masterprüfungsordnung der RFH Köln sind. (3) In Ausnahmefällen kann auch vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen eine Zulassung zum Studium unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die Zugangsvoraussetzungen gem. 2 und 3 dieser Master-Zulassungsordnung innerhalb eines halben Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen dazu in geeigneter Weise i. d. R. durch einen bereits erteilten Zulassungsbescheid zur Abschlussarbeit ihres grundständigen Studiums, Notenspiegel mit Nachweis von mindestens 150 erlangten Leistungspunkten o. ä. belegen, dass der Nachweis aller Zugangsvoraussetzungen innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist möglich ist. Die Zulassung und Immatrikulation erfolgt in diesem Fall unter Widerrufsvorbehalt. Erfolgt der Nachweis gem. 2 und 3 nicht rechtzeitig, wird die vorbehaltlich erfolgte Einschreibung widerrufen. Bis zum Widerruf erbrachte Prüfungsleistungen und die dadurch erworbenen Leistungspunkte werden den Bewerberinnen und Bewerbern von der Hochschule bescheinigt. 3 Anwendung der speziellen Zulassungsvoraussetzungen (1) Das Studium kann prinzipiell jede Studienbewerberin/jeder Studienbewerber aufnehmen, die/der die formalen Zugangsvoraussetzungen für Hochschulen erfüllt. Dabei muss das Erststudium inhaltlich dem konsekutiven Charakter des angestrebten Masterschwerpunktes entsprechen. Der konsekutive Charakter der einzelnen Schwerpunkte wird im Grundsatz folgendermaßen erfüllt: (a) Für den Schwerpunkt Vertriebsmanagement ist ein Studienabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Bachelorstudiengang erforderlich i. auf dem Gebiet des Wirtschafts- oder des Vertriebsingenieurwesens oder ii. auf dem Gebiet des Maschinenbaus, der Produktionstechnik oder der Elektrotechnik, sofern die Bewerberin/der Bewerber spezielle betriebswirtschaftliche Kenntnisse aus den Bereichen Kosten- & Leistungsrechnung, Betriebswirtschaftslehre, Finanzierung & In-

Master-Zulassungsordnung Technical Management 4 vestition oder Controlling im Umfang von mindestens 10 Credits (CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS), bei Diplom-Ingenieuren von mindestens 8 Semesterwochenstunden, nachweisen kann. (b) Für den Schwerpunkt Produktionsmanagement ist ein Studienabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Bachelorstudiengang erforderlich i. auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens oder ii. auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Produktionstechnik, sofern die Bewerberin /der Bewerber spezielle betriebswirtschaftliche Kenntnisse aus den Bereichen Kosten- & Leistungsrechnung, Betriebswirtschaftslehre, Finanzierung & Investition oder Controlling im Umfang von mindestens 10 Credits (CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS), bei Diplom-Ingenieuren von mindestens 8 Semesterwochenstunden, nachweisen kann. (c) (d) Für den Schwerpunkt Produktentwicklung ist ein Studienabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Bachelorstudiengang auf dem Gebiet des Maschinenbaus erforderlich. Für den Schwerpunkt Automatisierungstechnik ist ein Studienabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Bachelorstudiengang auf dem Gebiet der Elektrotechnik oder der Mechatronik erforderlich. (2) Die Mindestnote des vorangegangenen Bachelor- oder Diplomstudiums muss für die Aufnahme des Masterstudiums in Vollzeit- oder berufsbegleitender Form 2,5 betragen (vgl. hierzu auch 4 Abs. (3)). Zu Beginn des Bewerbungsverfahrens kann die Hochschulleitung davon abweichende Mindestnoten für beide Studienformen festlegen. Diese werden im Internetauftritt der RFH veröffentlicht. Die Mindestnoten können von der Hochschulleitung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens auf der Grundlage der Bewerbersituation angepasst werden. (3) Für die Zulassung zum Masterstudium müssen Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Diese müssen von Studienbewerberinnen/-bewerbern, deren Muttersprache nicht Englisch ist, durch einen bestandenen Sprachtest der Niveaustufe B2 oder höher nachgewiesen werden. Vom Sprachtest befreit sind Kandidaten, die einen Hochschulabschluss an einer englischsprachigen Hochschule erworben haben. (4) Erfolgt trotz fehlender Nachweise betriebswirtschaftlicher Kenntnisse ( 3 Abs. (1a) Ziff. ii. und 3 Abs. (1b) Ziff. ii.) und/oder von Englischkenntnissen ( 3 Abs. (3)) eine vorbehaltliche Zulassung gem. 2 Abs. (3), müssen diese Kenntnisse innerhalb eines halben Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. 4 Auswahlverfahren (1) Es können Studierende zugelassen werden, sofern sie gem. den Vorgaben der MPO, gem. 3 dieser MZO und gem. den geltenden hochschulrechtlichen Vorgaben zulassungsberechtigt sind.

Master-Zulassungsordnung Technical Management 5 (2) Die Einschreibung erfolgt gemäß des Datums der Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen sowie im Rahmen der Kapazitäten, welche die Hochschule für die einzelnen Schwerpunkte und den Master- Studiengang Technical Management insgesamt festlegt. (3) Wird die Mindestnote mit der Abschlussnote des Erststudiums nicht erreicht, kann sie durch Qualifikationen verbessert werden, die die Bewerberin/der Bewerber selbstständig mitteilen und durch Vorlage geeigneter Belege glaubhaft machen muss. Es werden dazu Leistungen berücksichtigt, die die Bewerberin/der Bewerber durch berufliche, fachbezogene Ingenieurtätigkeit und/oder durch eine Berufsausbildung erbracht hat. Außerdem wird berücksichtigt, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber ihr/sein Erststudium an der RFH absolviert hat. Es gelten folgende Faktoren, die auch kumulativ wirksam werden können: (a) Die Dauer der Praxiserfahrung als Ingenieur/in wird in Jahren bewertet. In die Gesamtbewertung fließt die Anzahl der Jahre (AJ) mit dem natürlichen Logarithmus (ln) ein. So errechnet sich die erzielbare Reduzierung durch 0,1 x ln (AJ+1) und verbessert die zu berücksichtigende vorherige Abschlussnote um diesen ermittelten Bonus (s. Tabelle). Anzahl der Praxisjahre Bonus als Ingenieur/in AJ 1 0,07 2 0,11 3 0,14 4 0,16 5 0,18 6 0,19 7 0,21 8 0,22 (b) (c) Verfügt die Bewerberin/der Bewerber über eine abgeschlossene Berufsausbildung, verbessert sich die zu berücksichtigende vorherige Abschlussnote um 0,1 Punkte. Berücksichtigt werden dafür Ausbildungen im technischen Bereich, die einen Bezug zum Ingenieurwesen haben (z.b. Industriemechaniker, Zerspanungsmechaniker, Industrieanlagenelektroniker), bei abgeschlossenen Wirtschaftsingenieuren auch kaufmännische Ausbildungen (z.b. Industriekaufmann). Darüber hinaus erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Bonus von 0,2 Punkten, die die zu berücksichtigende vorherige Abschlussnote verbessern, sofern sie/er das Erststudium an der RFH Köln absolviert hat. (4) Im Zweifelsfall entscheidet die Auswahlkommission, die sich aus den beiden Leitern der Studiengänge M.Eng. (Vollzeitform sowie berufsbegleitende Form) zusammensetzt. 5 Härtefallregelung Für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte können bis zu 10 Prozent der vorgesehenen Studienplätze im Studiengang vergeben werden. In anerkannten Härtefällen werden zulassungsberechtigte Studienbewerber direkt zum Studium zugelassen. Bewerberinnen und der Bewerber müssen bei Einrei-

Master-Zulassungsordnung Technical Management 6 chen ihres formlosen Antrags auf Anerkennung als Härtefall so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe nachweisen, dass ihnen nicht zugemutet werden kann, das beabsichtigte Studium zu einem späteren Zeitpunkt zu beginnen. Zu den möglichen Gründen zählen besondere gesundheitliche Gründe (z. B. Krankheit mit Verschlimmerungstendenz oder Behinderung, die einen sofortigen Studienbeginn erfordern) und besondere familiäre oder soziale Gründe (nicht bei finanziellen Schwierigkeiten, Unterhaltspflichten etc.). Die Gründe müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Über solche Anträge entscheidet die Geschäftsleitung. 6 Mitteilung der Zulassungsentscheidung Die Entscheidung des Fachbereichs wird der Bewerberin / dem Bewerber von der zentralen Zulassungsstelle der Hochschule mitgeteilt. Im Falle einer positiven Entscheidung werden ihr / ihm die nächsten Schritte zur Immatrikulation eröffnet; im Falle einer negativen Entscheidung ergeht ein entsprechender Bescheid. Köln, den Rheinische Fachhochschule Köln Prof. Dr. Martin Wortmann Präsident