vom 12. September 2011 (ersetzen die Technische Weisung vom 5. Juni 2001)



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Transkript:

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU) Technische Weisungen über die Kennzeichnung von Klauentieren vom 12. September 2011 (ersetzen die Technische Weisung vom 5. Juni 2001) Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), erlässt folgende Weisungen: I. Allgemeines 1. Diese Weisungen gelten für die Kennzeichnung von Klauentieren gemäss Artikel 6 Buchstabe t TSV (Klauentiere: Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden [Lamas, Alpakas] sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere). 2. Klauentiere müssen gemäss diesen Weisungen dauerhaft gekennzeichnet Davon ausgenommen sind Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie Klauentiere, die in Zoos gehalten Diese müssen bis auf weiteres nicht gekennzeichnet 3. Die Kennzeichnung erfolgt durch den Tierhalter oder die Tierhalterin oder in dessen/deren Auftrag. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Kennzeichnung obliegt in jedem Fall dem Tierhalter oder der Tierhalterin. 4. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Anbringen von amtlichen Ohrmarken mit einer Ohrmarkenzange. Die Ohrmarken sind so anzubringen, dass der Dornteil an der Aussenseite des Ohrs anliegt. Bei Haustieren der Rindergattung sowie bei Büffeln wird je eine Ohrmarke am linken und am rechten Ohr angebracht. Bei anderen Klauentieren ist die amtliche Ohrmarke am rechten Ohr anzubringen. 5. Für die Kennzeichnung gemäss diesen Weisungen dürfen nur Ohrmarken und die für das Anbringen notwendigen Ohrmarkenzangen, welche vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) ausgeliefert werden, verwendet Das Anbringen von zusätzlichen Ohrmarken sowie von Zusatzteilen (z.b. Ohrmarkenringen) zu den amtlichen Ohrmarken oder anderen zusätzlichen Kennzeichnungen ist zulässig, wenn diese sich in Farbe, Form und Beschriftung deutlich von der amtlichen Ohrmarke unterscheiden und deren Lesbarkeit in keiner Weise beeinträchtigen.

6. Die Kennzeichnung der neugeborenen Tiere muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgen. 7. Klauentiere dürfen eine Tierhaltung nur verlassen, wenn sie gemäss diesen Weisungen gekennzeichnet sind. Das Entfernen von amtlichen Ohrmarken durch den Tierhalter oder die Tierhalterin ist in jedem Fall untersagt, auch bei verendeten Tieren. 8. Falls das Entfernen einer Ohrmarke wegen einer Verletzung, beim Import oder aus anderen Gründen notwendig wird, darf dies nur mit Genehmigung des kantonalen Veterinäramtes geschehen. II. Zuteilung, Registrierung und Abgabe der Ohrmarken 9. Zuständig für die Zuteilung und Abgabe der Ohrmarken für Klauentiere ist der Betreiber. Er arbeitet im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft. Für die Abgabe der Ohrmarken kann er mit Zustimmung des Bundesamtes für Landwirtschaft Dritte beiziehen. 10. Ohrmarken werden nur Tierhaltern oder Tierhalterinnen zugeteilt und abgegeben, deren Tierhaltung registriert ist und denen vom Betreiber eine TVD-Nummer zugeteilt wurde. 11. Der Verkauf oder die Weitergabe von Ohrmarken, die der Betreiber einer Tierhaltung zugeteilt hat, ist unzulässig. Ohrmarken, welche infolge Tierhaltungsaufgabe oder anderer Gründe nicht mehr benötigt werden, müssen dem Betreiber zurückgegeben werden, welcher über eine allfällige Weiterverwendung und die Rückerstattung von Gebühren entscheidet. Zudem ist untersagt: a) die Veränderung oder Entfernung der Beschriftung der Ohrmarken oder von Teilen derselben; b) das Anbringen von zusätzlichen Beschriftungen auf den Ohrmarken an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen. III. Kennzeichnung von Rindern 12. Rinder sind im Geburtsbetrieb vom Tierhalter oder der Tierhalterin spätestens 20 Tage nach der Geburt mit zwei Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Verlassen die Tiere den Geburtsbetrieb vor diesem Alter, so sind sie vor der Abgabe aus dem Geburtsbetrieb zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt 13. Bisons (Bison bison spp.) sind im Geburtsbetrieb vom Tierhalter oder der Tierhalterin mit zwei Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, wenn die Kälber von ihren Müttern getrennt werden, spätestens jedoch, bevor sie neun Monate alt sind. Verlassen Tiere den Geburtsbetrieb vor diesem Alter, so sind sie vor der Abgabe aus dem Geburtsbetrieb zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt 2

14. Alle nicht zur direkten Schlachtung importierten Tiere der Rindergattung müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Ankunft mit amtlichen Ohrmarken ummarkiert Dazu sind extra für die Importtiere angefertigte Ersatzdoppelohrmarken zu verwenden, die der Importeur rechtzeitig beim Betreiber bestellen muss. Der amtliche Tierarzt überwacht die korrekte Ummarkierung der Tiere und die Entsorgung der ersetzten Ohrmarken des Herkunftslandes. 15. Verliert ein Tier der Rindergattung eine Ohrmarke, meldet der Tierhalter oder die Tierhalterin die betreffende Tieridentifikationsnummer innert drei Tagen dem Betreiber und beantragt die Lieferung einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer. Nach Erhalt der Ersatzohrmarke ist das Tier unverzüglich erneut zu kennzeichnen. 16. Die in Ziffer 28 aufgeführten kleinwüchsigen Vertreter der Rindergattung können auf Wunsch des Tierhalters oder der Tierhalterin mit speziellen, vom Betreiber ausgelieferten Ohrmarken gekennzeichnet IV. Kennzeichnung von Schafen 17. Schafe sind im Geburtsbetrieb vom Tierhalter oder der Tierhalterin spätestens 30 Tage nach der Geburt dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Verlassen die Tiere den Geburtsbetrieb vor diesem Alter, so sind sie vor der Abgabe aus dem Geburtsbetrieb zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt 18. Verliert ein Tier der Schafgattung eine Ohrmarke, muss das betreffende Tier vom Tierhalter oder der Tierhalterin innert drei Tagen mit einer auf der Tierhaltung vorhandenen und dieser zugeteilten Ohrmarke nachmarkiert Bei Herdebuchtieren kann bei Verlust der Ohrmarke eine Ersatzohrmarke beim Betreiber beantragt Dabei ist die Nummer der verlorenen Ohrmarke anzugeben. 19. Die in Ziffer 28 aufgeführten kleinwüchsigen Vertreter der Schafgattung können auf Wunsch des Tierhalters oder der Tierhalterin mit speziellen, vom Betreiber ausgelieferten Ohrmarken gekennzeichnet V. Kennzeichnung von Ziegen 20. Ziegen sind im Geburtsbetrieb vom Tierhalter oder der Tierhalterin spätestens 30 Tage nach der Geburt dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Verlassen die Tiere den Geburtsbetrieb vor diesem Alter, so sind sie vor der Abgabe aus dem Geburtsbetrieb zu kennzeichnen. Bei der Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt 21. Verliert ein Tier der Ziegengattung eine Ohrmarke, meldet der Tierhalter oder die Tierhalterin die betreffende Tieridentifikationsnummer innert drei Tagen dem Betreiber und beantragt die Lieferung einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer. Nach Erhalt der Ersatzohrmarke ist das Tier unverzüglich erneut zu kennzeichnen. 22. Die in Ziffer 28 aufgeführten kleinwüchsigen Vertreter der Ziegengattung können auf Wunsch des Tierhalters oder der Tierhalterin mit speziellen, vom Betreiber ausgelieferten Ohrmarken gekennzeichnet 3

VI. Kennzeichnung von Schweinen 23. Schweine sind im Geburtsbetrieb vom Tierhalter oder der Tierhalterin spätestens 30 Tage nach der Geburt dauerhaft mit einer Ohrmarke zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Verlassen die Tiere den Geburtsbetrieb vor diesem Alter, so sind sie vor der Abgabe aus dem Geburtsbetrieb zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt 24. Verlieren Tiere der Schweinegattung die Ohrmarke, müssen sie vom Tierhalter oder der Tierhalterin innert drei Tagen mit einer neuen Ohrmarke, die grundsätzlich die Nummer des Geburtsbetriebs trägt, markiert Werden solche Tiere in einem Mastbetrieb gehalten, können die diesem Betrieb zugeteilten amtlichen Ohrmarken verwendet 25. Die in Ziffer 28 aufgeführten kleinwüchsigen Vertreter der Schweinegattung können auf Wunsch des Tierhalters oder der Tierhalterin mit speziellen, vom Betreiber ausgelieferten Ohrmarken gekennzeichnet VII. Kennzeichnung von Wild in Gehegen 26. Wild in Gehegen ist vom Tierhalter oder der Tierhalterin in folgenden Fällen mit einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen: a) vor dem Verlassen des Geburtsbetriebs in lebendem Zustand; b) nach der Tötung, falls der Schlachtkörper anschliessend in eine Schlachtanlage verbracht wird, in dem auch Wild anderer Herkunft verarbeitet wird. Die Ohrmarke muss dabei so angebracht werden, dass für die Fleischuntersuchung eine Identifikation des Herkunftsbetriebs des Schlachtkörpers möglich ist. Zur Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt 27. Werden Tiere einer vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin angeordneten Untersuchung unterworfen, sind sie bei der Probenahme zu kennzeichnen. VIII. Kennzeichnung von kleinwüchsigen Vertretern der Rinder, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung 28. Kleinwüchsige Vertreter der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung können mit speziellen Ohrmarken, die durch den Betreiber zugeteilt und abgegeben werden, gekennzeichnet Folgende kleinwüchsigen Rassen können mit speziellen Ohrmarken gekennzeichnet werden: Kleinwüchsige Vertreter der Rindergattung R-1 Rinder der Eringer- und Evolènerrasse, die im Herdebuch des Eringerviehzuchtverbandes oder der Evolènerzuchtgenossenschaft Oberwallis eingetragen sind. 4

Kleinwüchsige Vertreter der Schafgattung SF-1 Skudden SF-2 Heidschnucken SF-3 Soayschaf SF-4 Moutons d Ouessant Kleinwüchsige Vertreter der Ziegengattung Z-1 Zwergziegen Kleinwüchsige Vertreter der Schweinegattung SW-1 Minipig SW-2 Hängebauchschweine Für die Aufnahme von weiteren kleinwüchsigen Rassen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Beim Bundesamt für Veterinärwesen muss ein schriftliches Gesuch für die Aufnahme eingegeben b) Das Gesuch muss nachvollziehbare anatomische und/oder physiologische Gründe nennen, die eine Ausnahmeregelung erlauben. Das Bundesamt für Veterinärwesen entscheidet über das eingegangene Gesuch. 29. Kleinwüchsige Vertreter der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sind in den folgenden Fällen zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen: a) vor der Abgabe aus der Tierhaltung; b) wenn die Tiere einer amtlich angeordneten Untersuchung unterworfen Für die Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber zugeteilten und abgegebenen amtlichen Ohrmarken verwendet Eine anerkannte Zuchtorganisation kann festlegen, dass ihre Herdebuchtiere zu einem früheren als den oben genannten Zeitpunkten durch den Tierhalter oder die Tierhalterin mit den amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet werden müssen. 30. Auf eine Kennzeichnung mit Ohrmarken von kleinwüchsigen Vertretern der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die als Heimtiere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Stand am 1. April 2011), SR 455.1 gehalten oder in eine solche Haltung verbracht werden, kann verzichtet Voraussetzungen dafür sind: a) die Tiere sind nicht für die Schlachtung bestimmt; b) die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten und anderen Veranstaltungen mit Tieren teil; c) die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren aus anderen Tierhaltungen, die nicht auch als Heimtiere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Stand am 1. April 2011), SR 455.1 gehalten werden (z.b. kein gemeinsamer Weidegang, keine gemeinsame Sömmerung). 5

Der Tierhalter oder die Tierhalterin ist verpflichtet, sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren mit Begleitdokumenten und einem Tierverzeichnis zu dokumentieren. Dabei muss er oder sie eine Kennzeichnung verwenden, die eine eindeutige Zuordnung zu den in den Dokumenten aufgeführten Tieren ermöglicht. Bei Seuchengefahr kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin diese Ausnahmeregelung aufheben. IX. Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 5. Juni 2001. BUNDESAMT FUER VETERINÄRWESEN 6