Prüfungsordnung. zum. Certified Disability Management Professional (CDMP) kurz: Disability Manager. (in der Fassung vom 22.



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Transkript:

Anlage 2 Prüfungsordnung zum Certified Disability Management Professional (CDMP) kurz: Disability Manager (in der Fassung vom 22. Februar 2007) Seite 1

1 Geltung und Ziel 1) Diese Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der CDMP-Richtlinien die Prüfung zum Certified Disability Management Professional (CDMP). Einzelheiten sind www.disability-manager.de zu entnehmen. Damit wird die Befähigung nachgewiesen, die Aufgaben zur betrieblichen Wiedereingliederung behinderter Menschen ins Arbeitsleben (return to work) qualifiziert und weltweit in Unternehmen, bei Versicherern und als Leistungserbringer zu übernehmen. 2) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) besitzt die Zertifizierungsrechte von NIDMAR / Kanada (www.nidmar.ca) für Deutschland. Die schriftliche Prüfung basiert auf den Regeln von NIDMAR, dem Leitfaden zum Disability Management der Internationalen Arbeitsorganisation (www.ilo.org) und berücksichtigt die deutsche Rechts- und Sozialordnung. 3) Im Falle der bestandenen Prüfung verleiht die DGUV das geschützte Zertifikat zum Certified Disability Management Professional (CDMP) befristet auf ein Jahr mit der Möglichkeit einer jährlichen Zertifikatserhaltung durch Weiterbildungsnachweis (siehe Richtlinien unter www.disability-manager.de). 4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung strebt die Übereinstimmung der Prüfung mit den Interessen der Sozialpartner und den übrigen beteiligten Gruppen in Staat und Gesellschaft an. Seite 2

2 Zulassung zur Prüfung 1.) Zur Prüfung zugelassen werden können Personen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Abschluss eines Masterstudiums im Disability Management b) beliebiger Masterabschluss oder vergleichbarer Abschluss sowie sechsmonatige Tätigkeit im Disability Management und im Regelfall 20 Weiterbildungsstunden im Disability Management c) beliebiger Bachelorabschluss oder vergleichbarer Abschluss sowie einjährige Tätigkeit im Disability Management und im Regelfall 40 Weiterbildungsstunden im Disability Management d) Hochschul- oder Fachhochschulreife und Berufsausbildung sowie zweijährige Tätigkeit im Disability Management und im Regelfall 60 Weiterbildungsstunden im Disability Management e) Fachoberschulreife und Berufsausbildung sowie dreijährige Tätigkeit im Disability Management und im Regelfall 80 Weiterbildungsstunden im Disability Management. 2.) Personen, die nicht unter eine der Fallgruppen zu 1. fallen, können im Einzelfall zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie eine fünfjährige Tätigkeit im Disability Management und im Regelfall 150 Weiterbildungsstunden im Disability Management nachweisen. 3.) Die o.g. Tätigkeiten im Disability Management umfassen jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit den neun wesentlichen Kompetenzen und bedürfen eines Bestätigungsschreibens des Arbeitgebers oder, bei Selbständigen, eines Referenznachweises. Die Unterrichtsstunden im Disability Management müssen bei einem der von der DGUV lizenzierten Partner im Bildungsverbund nachgewiesen werden. Antragsformulare für die Zulassung zur Prüfung befinden sich im Anhang. 4.) Die Teilnahme an der Prüfung setzt den Nachweis über die Zahlung einer Prüfungsgebühr in Höhe von 550,00 zuzüglich der gesetzlichen MwSt. spätestens am Prüfungstag voraus. 5.) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende (Geschäftsführer) des Prüfungsgremiums. Über Ausnahmen von 1.) 4.) entscheidet im Einzelfall das Prüfungsgremium. Seite 3

3 Art, Umfang und Dauer 1) Die Prüfung besteht aus 300 fallbezogenen und fallunabhängigen schriftlichen (Multiple Choice) Prüfungsfragen, die an einem Tag in sieben Zeitstunden zu beantworten sind. Die Kandidaten sollen nachweisen, dass sie die Methoden des Disability Managements beherrschen. Die neun wesentlichen Kompetenzen und weiter Informationen sind den CDMP-Richtlinien zu entnehmen (www.disability-manager.de). 2) Die Prüfungen werden mindestens zwei Mal im Jahr in Köln (Universität) angeboten und sechs Monate vorher unter www.disability-manager.de bekannt gegeben. 3) Zur Prüfung sind keine fachlichen Hilfsmittel zugelassen. Der Prüfungsraum ist barrierefrei. Die Identität der Kandidaten ist auf Verlangen der aufsichtsführenden Personen mit einem Personalausweis nachzuweisen. Einzelheiten zum Prüfungsablauf sind den CDMP-Richtlinien zu entnehmen. 4) Die policies und procedures zum CDMP und die Vorgaben des internationalen Koordinierungsgremiums (ICDMP) mit Sitz in Kanada (www.nidmar.ca) gelten, wenn in dieser Prüfungsordnung nichts anderes geregelt ist, in Deutschland entsprechend. Seite 4

4 Antrag auf Zulassung 1) Die Anmeldung zur Prüfung muss unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise für die Zulassung im Regelfall spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der DGUV eingehen. 2) Für die Prüfung wird eine Gebühr von 550 Euro zzgl. MwSt. erhoben. Diese Gebühr deckt die Kosten im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der Prüfung ab. Änderungen werden unter www.disability-manager.de bekannt gemacht. 3) Im Regelfall spätestens vier Wochen vor der Prüfung erhalten die Bewerber die Zulassung zur Prüfung. Zeitgleich ist die Zahlung der o.g. Prüfungsgebühr fällig. 4) Sollten Kandidaten nach der Zulassung den Prüfungstermin nicht wahrnehmen können, so müssen sie die DGUV unverzüglich informieren. Die Prüfungsgebühr wird einbehalten. Der Kandidat hat die Möglichkeit, die Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nachzuholen. Andernfalls verfällt die Prüfungsgebühr und es bedarf einer neuen Zulassung. Seite 5

5 Prüfungsgremium 1) Die in dieser Prüfungsordnung enthaltenen Aufgaben obliegen einem Prüfungsgremium, das eine unabhängige und Interessen ausgleichende Prüfung gewährleistet sowie die Übereinstimmung und Weiterentwicklung der Prüfungsfragen mit der deutschen Rechts- und Sozialordnung sicherstellt. 2) Das Prüfungsgremium achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Belastende Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind den Prüflingen unverzüglich mitzuteilen. Das Prüfungsgremium wird bei Widersprüchen gegen die im Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen gehört. 3) Das Prüfungsgremium kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die/den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter/seine Stellvertreterin (zugleich Geschäftsführer) übertragen. Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Seite 6

6 Bewertung 1) Zu jeder Prüfung wird ein Testbuch mit 300 Fragen erstellt. Voraussetzung für das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist eine, am Schwierigkeitsgrad des aktuellen Testbuchs orientierte Quote richtig beantworteter Fragen. Dieser Prozentsatz liegt in der Regel je nach Prüfung zwischen 75 % und 80 %. Der Kandidat muss zum Bestehen der Prüfung mindestens diesen Prozentsatz an gewerteten Fragen aus dem Testbuch richtig beantwortet haben. 2) Die Prüfung kann wiederholt werden. Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung trifft das Prüfungsgremium. Darüber erhält der Prüfling eine schriftliche Nachricht innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung. 3) Bedient sich der Prüfling während der Prüfung unerlaubter fachlicher Hilfsmittel, liegt ein Täuschungsversuch vor. Die gesamte Leistung wird als nicht ausreichend bewertet. Bei besonders schwerem Täuschungsversuch wird der Prüfling auf Dauer von einer Prüfung zum CDMP ausgeschlossen. 4) Einzelheiten, auch zur Vergabe des Zertifikats, sind in den CDMP-Richtlinien geregelt. Sollte sich nach der Prüfung eine Täuschung herausstellen, kann das Zertifikat nachträglich aberkannt werden. Seite 7

7 Sonstiges 1.) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Prüfungsordnung sind beim Landgericht Bonn anhängig zu machen. 2.) Die Richtlinien zum Certified Disability Management Professional (CDMP) in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Prüfung Anwendung (www.disabilitymanager.de). Seite 8

8 Geltung Diese Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2004 in der Fassung vom 22. Februar 2007 tritt am 1. April 2007 in Kraft, 2 dieser Prüfungsordnung am 1. April 2008. Für die Zeit bis zum 31.03.2008 (Eingang der Prüfungsanmeldung) gilt 2 der Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2004 in der Fassung vom 13. September 2006. Seite 9