B E T R I E B S S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes i.v.m. 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Ortenaukreises am 26. Juli 2005 folgende beschlossen: B e t r i e b s s a t z u n g 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital 1. Die Abfallwirtschaft des Ortenaukreises wird als Eigenbetrieb geführt. 2. Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Abfallwirtschaft Ortenaukreis. 3. Auf die Festsetzung eines Stammkapitals wird verzichtet. 2 Gegenstand des Eigenbetriebs 1. Gegenstand und Aufgabe des Eigenbetriebs ist die Abfallwirtschaft des Ortenaukreises als entsorgungspflichtige Körperschaft, insbesondere die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 2. Der Eigenbetrieb kann alle seinen Gegenstand und seine Aufgaben fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte selbst oder über Hilfs- und Nebenbetriebe betreiben. Er kann sich hierzu auch an rechtlich selbständigen wirtschaftlichen Unternehmen, an Zweckverbänden oder sonstigen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen beteiligen.
2 3 Organe des Eigenbetriebs Organe des Eigenbetriebs sind 1. der Kreistag 2. der Ausschuss für Umwelt und Technik als Betriebsausschuss i. S. des Eigenbetriebs- gesetzes 3. der Landrat 4. der Geschäftsführer als Betriebsleitung i. S. des Eigenbetriebsgesetzes. 4 Aufgaben des Kreistages Der Kreistag entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm durch die Landkreisordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Satzung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über 1. die grundlegenden Ziele des Eigenbetriebs sowie wesentliche Änderungen seiner Aufgaben und seines Leistungsangebots; 2. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik (einschließlich Stellvertreter) sowie des Geschäftsführers; 3. den Erlass von Satzungen, die den Eigenbetrieb betreffen; 4. die Festsetzung und Änderung der Abfallgebühren; 5. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebs; 6. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs; 7. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes; 8. die Gewährung von Krediten des Landkreises an den Eigenbetrieb; 9. die Gewährung von Krediten des Eigenbetriebs an den Landkreis; 10. die Feststellung des Jahresabschlusses; 11. die Verwendung eines Jahresgewinnes oder die Deckung eines Jahresverlustes sowie die Entlastung der Betriebsleitung.
3 5 Betriebsausschuss 1. Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein beschließender Ausschuss des Kreistags (Betriebsausschuss) mit der Bezeichnung Ausschuss für Umwelt und Technik gebildet. 2. Für die Bestellung der Mitglieder, die Größe, für den Vorsitz und den Geschäftsgang im Ausschuss für Umwelt und Technik gelten die Vorschriften der Landkreisordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend. 3. Der bisherige Ausschuss für Umwelt und Technik des Kreistags besteht mit Inkrafttreten dieser Satzung als Betriebsausschuss fort. 6 Aufgaben des Betriebsausschusses 1. Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Kreistages vorbehalten sind. 2. Der Betriebsausschuss entscheidet über: a) wesentliche Änderungen in der organisatorischen Struktur; b) den Abschluss und die Aufhebung von Verträgen, die für den Eigenbetrieb von erheblicher Bedeutung sind; c) die Ausführung von Bauvorhaben und die Genehmigung der Bauvorlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten von mehr als 250.000 EUR bis zu der in der Hauptsatzung festgelegten Höchstgrenze im Einzelfall; d) den Vollzug des Wirtschaftsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag von 250.000 EUR überschritten wird; e) die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplans, sofern sie nicht unabweisbar sind; f) den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen des Landkreises von mehr als 20.000 EUR bis zu 60.000 EUR im Einzelfall; g) die Stundung für Beträge über 60.000 EUR, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 12 Monate gewährt wird; h) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung des Vermögens von mehr als 125.000 EUR bis zu 600.000 EUR im Einzelfall; i) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer jährlichen Miet- und Pachtsumme von mehr als 90.000 EUR;
4 j) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert mehr als 60.000 EUR bis zu 250.000 EUR oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises mehr als 25.000 EUR bis zu 125.000 EUR beträgt; k) den Beitritt zu Vereinen, Verbänden und Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall von mehr als 1.200 EUR jährlich sowie der Austritt aus ihnen. 3. Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Kreistag. 4. ¼ aller Mitglieder des Betriebsausschusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn diese Angelegenheit für den Eigenbetrieb von besonderer Bedeutung ist. 7 Zuständigkeit des Landrats 1. In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Kreistags oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat anstelle des Kreistags oder Betriebsausschusses. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Kreistags oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. 2. Der Landrat kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen. 3. Der Landrat ist für folgende Entscheidungen zuständig: a) Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben bei Gesamtkosten von mehr als 50.000 EUR bis zu 250.000 EUR im Einzelfall; b) den Vollzug des Vermögensplans einschließlich der Vergabe von Aufträgen bei einem Betrag von mehr als 50.000 EUR bis zu 250.000 EUR im Einzelfall; c) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung des Vermögens von mehr als 25.000 EUR bis zu 125.000 EUR im Einzelfall; d) die Aufnahme von Krediten bis zu der in der Hauptsatzung festgelegten Höhe. 4. Der Landrat kann seine Zuständigkeit nach Abs. 2 und 3 auf den für die Abfallwirtschaft zuständigen Dezernenten übertragen.
5 8 Betriebsleitung 1. Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung, bestehend aus dem Geschäftsführer, gebildet. 2. Die Betriebsleitung unterliegt der Überwachung durch den Landrat im Rahmen des 10 Abs. 1 und 2 Eigenbetriebsgesetz. 9 Aufgaben der Betriebsleitung 1. Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Vermögensplanes sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind. 2. Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. 3. Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Kreistags, des Betriebsausschusses und die Entscheidungen des Landrats in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Landrat für Einzelfälle oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt. 4. Die Betriebsleitung hat den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere unverzüglich zu berichten, wenn: 1. unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss; 2. Mehraufwendungen, die für das einzelne Vorhaben des Vermögensplanes erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss. 5. Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft des Landkreises berühren.
6 10 Stellung des Eigenbetriebs innerhalb des Landkreises Die Betriebsleitung hat sich unbeschadet der gesetzlichen Sonderstellung des Eigenbetriebs bei allen Entscheidungen von dem Grundsatz leiten zu lassen, dass der Eigenbetrieb Bestandteil der Landkreisverwaltung und der Finanzwirtschaft des Landkreises ist. 11 Personalangelegenheiten 1. Der Kreistag regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs. 2. Für die Ernennung und Entlassung von Beamten des Eigenbetriebs gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung. 3. Über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers sowie von Angestellten der Vergütungsgruppen I bis Ib BAT entscheidet der Kreistag. 4. Über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen II und III BAT, soweit es sich nicht um leitende Angestellte handelt, entscheidet der Betriebsausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat. 5. Über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten im Verwaltungsdienst der Vergütungsgruppen IVa bis Vb BAT entscheidet der Landrat. 6. Über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von allen in den Absätzen 2 bis 5 nicht genannten Beschäftigten entscheidet die Betriebsleitung. 7. In allen Fällen, in denen die Betriebsleitung nicht selbst entscheidet, ist sie vor der Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten und Angestellten des Eigenbetriebs zu hören. Sie ist auch zu hören, wenn Beschäftigte vom Landkreis zum Eigenbetrieb o- der vom Eigenbetrieb zum Landkreis versetzt oder abgeordnet werden sollen. 8. Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter, der Landrat Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für alle Bediensteten des Eigenbetriebs. 12 Inkrafttreten 1. Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 25.07.1995 außer Kraft.
7 13 Schlussvorschriften Nach der Bekanntmachung des Innenministeriums über den Erlass von Vorschriften vom 10. März 1988 (GABl. S. 385) ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sprachlich zu berücksichtigen. Soweit in dieser Satzung männliche Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch für Frauen. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung beim Zustandekommen dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg, geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Der Landrat des Ortenaukreises Klaus Brodbeck