Reglement über den Personalausschuss Anschlussvertrag BVK



Ähnliche Dokumente
Reglement über den Personalausschuss Anschlussvertrag BVK

Reglement über das Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat der Pensionskasse Küsnacht

Reglement für die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in die Vorsorgekommission und in den Stiftungsrat

Wahlreglement des Stiftungsrates der Pensionskasse SBB. Gültig ab 1. Januar 2016

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement über die Wahl des Stiftungsrates

Pensionskasse SHP. Wahlreglement. In Kraft gesetzt per: 1. Januar Pensionskasse SHP

Kantonale Versicherungskasse Appenzell Innerrhoden. Wahlreglement. Gültig ab

Wahlreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2016

Wahlreglement der Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge. Ausgabe Januar 2016

Wahlreglement. gültig ab 1. Juli Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein

Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel 1)

Wahlreglement. Gemeinschaftsstiftung Klinisch-Therapeutisches Institut, Arlesheim

Reglement für die Paritätische Kommission Pensionskasse 1)

Stiftungsratswahl 2017 / Arbeitnehmervertreter Amtsperiode

Die Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern,

I. Allgemeines. Anwendungsbereich

1 Wahlgrundsätze. 2 Wahlbeauftragte

Wahlordnung. 3 Wahlberechtigung / Wählbarkeit / Wahlgeheimnis (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Wahltermin das 16. Lebensjahr vollendet

WAHLORDNUNG. für die Wahl der Mitglieder in den Universitätsrat. ( 19 Abs 2 Z 1, 21 Abs 6 Z 1 UG 2002)

Organisationsreglement. Vorsorgekommission

Wahlreglement der Pensionskasse Stadt Zürich. Stiftungsratsbeschluss vom 13. September 2011

Synopse. 2017_02_Gesetz über die politischen Rechte_PRG. Entwurf für Vernehmlassungsverfahren. Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt

Beschluss des Stiftungsrates vom 4. Juli

INFO. Zusatzinformationen zu den Wahlen der Personalkommission und Arbeitnehmervertreter im VR. Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

W A H L O R D N U N G. zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung. 1 Wahlvorstand 2. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2. 3 Wahlberechtigung 3

MIGROS-GENOSSENSCHAFTS-BUND (MGB) WAHLREGLEMENT

Abschnitt 6. Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums an der FH OÖ

MIGROS-GENOSSENSCHAFTS-BUND (MGB) WAHLREGLEMENT

WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der. PSD Bank Westfalen-Lippe eg. (Listenwahl)

STIFTUNGSRATSWAHL Wahlanleitung für Arbeitnehmende

STAATSRATSWAHL 2017 MEMENTO AN DIE POLITISCHEN PARTEIEN UND GRUPPIERUNGEN

WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR

Reglement für die Personalkommission des Universitätsspitals Basel (USB)

RADSPORTBEZIRK MAIN-SPESSART-RHÖN e.v. Wahlordnung des Radsportbezirks Main-Spessart-Rhön e.v.

Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Oldenburg in Holstein (Kinder- und Jugendbeiratssatzung)

Wahlordnung. für die Wahl zur Vertreterversammlung

S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der ACREDO Beteiligungsgenossenschaft eg

Landeswahlordnung für den BdP Bayern

Wahlordnung. Volksbank eg

Wahlordnung des DRK Landesverband Sachsen e.v. in der vom Präsidium am beschlossenen Fassung

Satzung der FH Vorarlberg

1. Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Wahlgrundsätze Sechs Studiengangsleiterinnen oder Studiengangsleiter...

Wahlordnung Beschlossen an der Vertreterversammlung am 18. Juni 2007

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm

Verordnung über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates. der Einwohnergemeinde Münchenstein

Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Altmarkkreis Salzwedel

Wahlordnung für die Wahl der Schüler- Eltern- und Lehrervertretung im Schulparlament des Gymnasiums Bad Aibling

Elternbeirat GRUNDSCHULE Am Jahnweg

Synopse Wahlordnung zur Vertreterwahl der Raiffeisenbank München-Süd eg

Wahlordnung zur. Kirchenordnung über Mitarbeitervertretungen in der Heilsarmee in Deutschland (HA.WahlO.MAV)

Muster - Geschäftsordnung für den Kreisausschuss der Bereitschaften

Reglement für die Delegiertenversammlung und Urabstimmung der Raiffeisenbank im Entlebuch

Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 23. Juli 1993 Inhaltsübersicht

Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Bildung eines Seniorenbeirates. (Lesefassung einschließlich II. Nachtrag vom

Wahlordnung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Abstimmungs- und Wahlgesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz

WAHLORDNUNG. DER WOHNUNGSBAUGENOSSENSCHAFT CHEMNITZ-HELBERSDORF eg

Pensionskasse Alcan Schweiz. Wahlreglement 2015

SATZUNG ÜBER BILDUNG UND AUFGABEN VON ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER STADT MÜNZENBERG

Deutscher Caritasverband e.v.

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich

Stadt. Reglement über die Einbürgerungskommission der Stadt Luzern

Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

PFARRVERBAND 2. WAHLORDNUNG für die Mitglieder gemäß 4 (2) der Satzung für den Kirchortsrat im Bistum Eichstätt

Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach

Wahlordnung der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg 1

WAHLORDNUNG ZUR VERTRETERVERSAMMLUNG der VR Bank Kitzingen eg (Listenwahl) Verfahren mit schriftlicher und digitaler Durchführung über das Internet

Wahlordnung zur Vertreterversammlung. Bezirkswahl. der Raiffeisenbank Wesermarsch-Süd eg

Statuten Verein AVOI avoi

Wahlordnung der Vertreter der Walddörfer Wohnungsbaugenossenschaft

Wahlreglement der Pensionskasse ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Juni 2015

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der WG Lipsia eg. 1 Wahlvorstand

Reglement der Personalkommission

Teil 1 Vorbereitung der Wahl. 1. Wahlausschuss

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze

Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn

Wahlordnung zur Wahl des Elternbeirates der Grundschule Grafing

Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung

WAHLORDNUNG FÜR DEN INTEGRATIONSBEIRAT

Wahlordnung für das Bayerische Rote Kreuz *

WEGLEITUNG für die Wahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2019 bis 2023

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Wohnungsbaugenossenschaft Köpenick Nord eg

Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen.

Wahlordnung der Hamburger Versicherungsbörse

Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz

Transkript:

Reglement über den Personalausschuss Anschlussvertrag BVK der (6. November 015) 1 Präambel Die hat anfangs November 01 einen Vertrag betreffend Anschluss an die BVK abgeschlossen, der von einer Vertretung der Universitätsleitung und Vertretern der Arbeitnehmer- schaft unterzeichnet worden ist und seit 1. Januar 013 in Kraft steht. Der Vertrag ist zunächst auf eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren befristet (bis Ende 017) und kann danach beidseitig, jeweils auf das Jahresende, und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden. Die BVK hat im Juli 015 per 1. Januar 017 massgebliche Anpassungen auf Leistungs- und Beitrags- seite beschlossen (v.a. Senkung des technischen Zinssatzes auf neu %, massgebliche Senkung des Rentenumwandlungssatzes und Erhöhung der Sparbeiträge). Aufgrund dieser wesentlichen Ände- rungen steht der bereits vor Ablauf der Mindestlaufzeit ein ausserordentliches Kündigungsrecht des Anschlussvertrags zu, das bis Ende November 016 ausgeübt werden kann. Bei einem allfälligen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung hat die UZH auch die entsprechenden, im Rah- men des Anschlussvertrags übernommenen Pflichten zu erfüllen. Dieses Reglement schafft die Grundlage für die Bildung eines Personalausschusses, der die ausseror- dentliche Kündigung des Anschlussvertrages und den Verbleib in der BVK prüft und eine entspre- chende Empfehlung abgibt. Die Universitätsleitung beschliesst: 1. Gegenstand Dieses Reglement regelt die Aufgaben, die Zusammensetzung und das Wahlverfahren des Personal- ausschusses Anschlussvertrag BVK der. I. Personalausschuss. Aufgabenbereich Der Personalausschuss vertritt als Arbeitnehmervertretung sämtliche Angestellten der Universität Zürich, die bei der BVK versichert sind. Er hat die Aufgabe, die Kündigung des Anschlussvertrages der mit der BVK und den Verbleib in der BVK zu prüfen. Er erstellt einen Bericht und gibt Empfehlungen zuhanden der Universitätsleitung ab. Seite 1

3 Der Personalausschuss kann in seinem Bericht, soweit dies dem besseren Verständnis der Empfeh- lungen und der Aufarbeitung der Vergangenheit dient, die Situation der BVK und relevante Ereignis- se in der Vergangenheit der BVK darstellen. 4 Der Personalausschuss informiert die Universitätsleitung und die BVK- Versicherten der UZH nach Bedarf. Derartige Informationen werden der Universitätsleitung vorgängig und rechtzeitig mitgeteilt. Der Personalausschuss kommuniziert gemäss seinen am 1.05.016 verabschiedeten Kommunikati- onsregeln. Er kann dazu die UZH- üblichen internen Kommunikationsmittel (u. a. vom Rektorats- dienst bewilligte elektronische und physische Versände) und eine eigene Webseite einsetzen. 3. Einverständnis des Personalausschusses Das Einverständnis des Personalausschusses ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Kündigung des Anschlussvertrages. Diese bedarf der Zustimmung der Universitätsleitung. 4. Zusammensetzung 1 Der Personalausschuss setzt sich zusammen aus: a) einem Delegierten der Personengruppe Professorenschaft; b) zwei Delegierten der Personengruppe Mittelbau (wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter); c) zwei Delegierten der Personengruppe administratives und technisches Personal. Falls sich für eine oder mehrere Personengruppen keine oder zu wenige Kandidatinnen oder Kandi- daten zur Wahl stellen, rücken diejenigen Kandidatinnen oder Kandidaten an ihre Stelle, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, unabhängig von der Personengruppe. 5. Konstituierung Der Personalausschuss konstituiert sich selbst. 6. Sachverständige und Offerten Der Personalausschuss kann Sachverständige beiziehen sowie Richtofferten anderer Vorsorgeeinrich- tungen zum Zweck einer Marktsondierung einholen und Alternativen prüfen. Die Universitätslei- tung stellt dafür Mittel im Umfang von CHF 30 000 zur Verfügung. 7. Informationszugang Die Universitätsleitung stellt dem Personalausschuss die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zur Verfügung. Sie gewährt die Vertraulichkeit von Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Personendaten). Seite

II. Wahlverfahren 8. Wahlrecht und Wählbarkeit 1 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Angestellten der, welche gemäss 69 PVO- UZH bei der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert sind. Den Angestellten steht das Wahlrecht für sämtliche Delegierten zu. Die Wahllisten enthalten fünf Zeilen, auf denen die Namen entsprechend der Aufteilung gemäss 4 Abs. 1 eingetragen werden können. 3 Die Wählbarkeit bestimmt sich nach der Zugehörigkeit zu den Personengruppen Professorenschaft, Mittelbau (wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sowie administratives und techni- sches Personal. 4 Bei Beendigung der Anstellung fällt die Mitgliedschaft im Personalausschuss dahin. 9. Leitung der Wahlen 1 Die Organisation und die Durchführung der Wahlen obliegen dem Generalsekretariat. Die Auszäh- lung der Stimmen findet im Beisein einer Vertretung des Rechtsdienstes statt. Das Generalsekretariat setzt die Fristen gemäss 11, 1, 13 und 14 fest. 10. Information Informationen in Bezug auf den Personalausschuss und dessen Wahl werden im Internet veröffent- licht. 11. Wahlausschreibung Die Wahlausschreibung erfolgt postalisch anfangs Dezember 015. 1. Wahlvorschlag 1 Die Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt durch schriftlichen Vorschlag von min- destens 15 Wahlberechtigten. Der Wahlvorschlag ist zusätzlich von der nominierten Kandidatin oder dem nominierten Kandidaten zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag ist bis spätestens Mitte Januar 016 dem Generalsekretariat einzureichen. Seite 3

3 Der Wahlvorschlag enthält Name, Adresse, Alter, Organisationseinheit und Funktion, Zugehörigkeit zur Personengruppe sowie die kurze Darstellung der Motivation der Kandidatin oder des Kandida- ten. Diese Angaben werden den Wählenden mit den Wahlunterlagen in geeigneter Form zugänglich gemacht. 4 Das Generalsekretariat überprüft die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten. 13. Wahlunterlagen Das Generalsekretariat erstellt die Wahlunterlagen und stellt diese den Angestellten anfangs Februar 016 postalisch zu. 14. Wahl 1 Die Wahlen finden Ende Februar 016 postalisch statt. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn a) dem Wahlzettel kein unterzeichneter Wahlausweis beiliegt; b) die Wahlunterlagen nach Abgabefrist eintreffen. 15. Gewählte Personen 1 Diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten sind gewählt, die am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los wird vom Generalsekretariat unter Aufsicht einer Vertretung des Rechtsdienstes gezogen. 3 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt keine andere Kandidatin oder kein anderer Kandidat nach. 16. Stille Wahl Werden in einer Personengruppe nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, wie jeweils Sitze zu vergeben sind, so findet kein Wahlgang statt. Die Liste der in stiller Wahl Gewählten wird gemäss 17 dieses Reglements veröffentlicht. 17. Wahlprotokoll und Veröffentlichung des Wahlergebnisses 1 Nach Abschluss der Auszählung verfasst das Generalsekretariat ein Protokoll über die Wahlergeb- nisse. Die Wahlergebnisse werden im Internet veröffentlicht. Seite 4

III. Schlussbestimmungen 18. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt am 1. Dezember 015 in Kraft. 19. Auflösung des Personalausschusses Die Universitätsleitung entscheidet über den Zeitpunkt der Auflösung des Personalausschusses. 1 Fassung gemäss ULB 016-307 vom 9. Juni 016. Seite 5