Richtlinien für die Auslandsversicherung. Abschnitt I. Allgemeines



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R I C H T L I N I E N ================

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Transkript:

Anlage zum Beschluss Richtlinien für die Auslandsversicherung Abschnitt I Allgemeines 1 Träger der Einrichtung für die Unfallversicherung im Ausland gemäß 140 ff. SGB VII ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. 2 (1) Die Kosten der Versicherung tragen die an der Einrichtung teilnehmenden Unternehmer. Es ist eine gesonderte Rechnung zu führen. (2) Die Berufsgenossenschaft tritt für die sich aus der Versicherung ergebenden Verpflichtungen ein. Abschnitt II Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses 3 (1) Auf Antrag des Unternehmers wird für ins Ausland entsandte Personen Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Versicherungsfälle) im Ausland gewährt, wenn diese Personen nicht bereits aufgrund des Sozialgesetzbuches IV (Ausstrahlung) oder des zwischen- oder überstaatlichen Rechts versichert sind. (2) Die Versicherung beginnt mit Eingang des vollständigen Antrages bei der Berufsgenossenschaft. Der Unternehmer erhält eine schriftliche Bestätigung. (3) Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, finden das SGB VII und die ergänzenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Seite 1 von 7

(4) Die Versicherung endet mit der endgültigen Rückkehr der versicherten Personen aus dem Ausland. 4 (1) Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist eine Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem der Berufsgenossenschaft zugehörigen Unternehmen. (2) In Einzelfällen können unter dieser Voraussetzung im Ausland eingestellte Personen auf Antrag des Unternehmers den aus dem Inland entsandten Personen gleichgestellt werden. (3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes nicht erfüllt, so hat die Berufsgenossenschaft die Übernahme dem Unternehmer gegenüber abzulehnen. Sie kann dies innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Meldung ( 9) tun, wenn es sich um eine Entsendung in ein Gebiet handelt, in dem offene Kampfhandlungen stattfinden. Abschnitt III Umfang des Versicherungsschutzes 5 Die Auslandsversicherung umfasst Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII und der ergänzenden Vorschriften. 6 (1) Der Versicherungsschutz für die entsandten Personen beginnt mit der Abreise zum Entsendeort und endet mit Abschluss der Rückreise vom Entsendeort in das Bundesgebiet. (2) Durch kurzzeitige Unterbrechung eines Auslandsaufenthaltes wird der Versicherungsschutz nicht berührt. Seite 2 von 7

Abschnitt IV Leistungen 7 Leistungen werden nach dem SGB VII und den ergänzenden Vorschriften erbracht, insbesondere - Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation, - Verletztengeld- bzw. Übergangsgeld, - besondere Unterstützung während der Rehabilitation, - Wiederherstellung oder Erneuerung von Hilfsmitteln, - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben der Gemeinschaft, - Renten an versicherte Personen, - Geldleistungen an Hinterbliebene. 8 (1) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch VII und den ergänzenden Vorschriften. (2) Für die Bemessung der Leistungen, die von der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes abhängig sind, gilt der Höchstbetrag nach 35 der Satzung der BG BAU. (3) Kosten der Heilbehandlung im Ausland werden bis zur Höhe des Zweifachen der amtlichen oder vereinbarten inländischen Sätze übernommen, wenn sie die im Inland nach der maßgeblichen Gebührenordnung geltenden Sätze übersteigen. (4) Entsprechende Leistungen deutscher oder ausländischer Sozialversicherungsträger werden angerechnet. (5) Das Gleiche gilt für Leistungen, die eine versicherte Person oder deren Hinterbliebenen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten als Schadensersatz zu erhalten haben, es sei denn, dass der Entschädigungsberechtigte diese Ansprüche insoweit an die Berufsgenossenschaft abtritt. Seite 3 von 7

Abschnitt V Durchführung 9 Der Unternehmer hat jede zu versichernde Person vor der Entsendung ins Ausland namentlich unter Angabe des aufzusuchenden Landes und der voraussichtlichen Dauer des Auslandsaufenthaltes der Berufsgenossenschaft zu melden. 10 (1) Der Unternehmer hat jeden Versicherungsfall unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. (2) Bei Arbeitsunfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person von mehr als 12 Wochen erwarten lassen, hat der Unternehmer ein ärztliches Gutachten zu beschaffen und in deutscher Sprache vorzulegen. (3) Wegen einer Überführung der versicherten Person in das Bundesgebiet ist unverzüglich nach dem Unfall mit der Berufsgenossenschaft Verbindung aufzunehmen. Die Berufsgenossenschaft ist zur Erhaltung ihrer Leistungsverpflichtung berechtigt, die Überführung der versicherten Person in das Bundesgebiet zu verlangen. (4) Der Tag der Rückkehr der versicherten Person in das Bundesgebiet ist vom Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Ist die sofortige Überführung der versicherten Person in ein Krankenhaus erforderlich, darf sie nur in ein von den Berufsgenossenschaften zugelassenes Krankenhaus überführt werden. In allen anderen Behandlungsfällen muss die versicherte Person vom Unternehmer dem D-Arzt oder der D-Ärztin vorgestellt werden. 11 (1) Die Kosten der Heilbehandlung im Ausland hat der Unternehmer vorzulegen. Das Gleiche gilt für die Geldleistungen an die versicherte Person und soweit sie der versicherten Person ins Ausland gefolgt sind deren Angehörige, bis die Berufsgenossenschaft die Gewährung der Leistungen übernimmt. (2) Die nach Absatz 1 vom Unternehmer vorgelegten Leistungen werden ihm nach Maßgabe dieser Bestimmungen erstattet. Seite 4 von 7

(3) Die Kosten der Überführung einer versicherten Person in das Bundesgebiet trägt der Unternehmer. Die Transportkosten innerhalb des Bundesgebietes werden erstattet. (4) Die Kosten für die Überführung einer verstorbenen Person an den Ort der Bestattung werden dem Unternehmer erstattet. (5) Rechnungen und sonstige Belege sind der Berufsgenossenschaft im Original und in deutscher Übersetzung vorzulegen. Abschnitt VI Aufbringung und Verwendung der Mittel 12 (1) Für die Auslandsversicherung sind von den teilnehmenden Unternehmen Jahresbeiträge zu entrichten, die den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der dem Rentendeckungsstock und dem Betriebsstock zuzuführenden Beträge decken (Jahresbedarf). (2) Zur Errechnung des Beitrages wird der Jahresbedarf durch die Zahl der Monate geteilt, die alle von der Auslandsversicherung erfassten Personen während des Beitragsjahres im Ausland verbracht haben. Der so errechnete Betrag wird dann mit der Anzahl der von jedem Unternehmen gemeldeten Monate multipliziert. Teile eines Monats gelten als voller Monat. (3) Zur Deckung des voraussichtlichen Jahresbedarfs können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden. 13 (1) Im Rentendeckungsstock wird der kapitalisierte Wert der festgestellten Renten auf unbestimmte Zeit und Hinterbliebenenrenten angesammelt. (2) Der Kapitalwert der Renten wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente gültigen Sterbetafel unter Anwendung eines Zinssatzes von 3,5 v. H. ermittelt. (3) Aus dem Rentendeckungsstock werden die Mittel für Rentenleistungen der Rentenfälle entnommen, für die ihm ein Deckungskapital zugeführt worden ist. Seite 5 von 7

14 Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahmeund Ausgabeschwankungen werden im Betriebsstock Mittel angesammelt. 15 (1) Sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer zur Berechnung des Beitrages eine Liste bei der Berufsgenossenschaft einzureichen, die die Namen aller im vergangenen Kalenderjahr nach dieser Richtlinie versicherten Personen und die Daten ihrer Auslandsaufenthalte enthält. (2) Die für die Dauer des Auslandsaufenthaltes in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte sind der Berufsgenossenschaft nicht im jährlichen Lohnnachweis sowie in der Meldung nach 28a Abs. 3 Nr. 2c SGB IV nachzuweisen. Abschnitt VII In-Kraft-Treten 16 Die Richtlinie tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft. Im schriftlichen Abstimmungsverfahren nach 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV in Verbindung mit 17 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft beschlossen von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft am 25. April 2012. Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung Wolfgang Kreis Thomas Möller Siegel Seite 6 von 7

Genehmigung Die vorstehenden, von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft am 25. April 2012 beschlossenen Richtlinien für die Auslandsunfallversicherung ( 140 SGB VII) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gemäß 140 Absatz 3 Satz 3 SGB VII genehmigt. Bonn, den 21. Juni 2012 III 3 6707.140 3368/2010 Bundesversicherungsamt Im Auftrag Warburg Siegel Seite 7 von 7