Ladenöffnungszeiten in Hessen

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Transkript:

Ladenöffnungszeiten in Hessen Stand: Dezember 2006 Allgemeines Hessen hat seit dem 1. Dezember 2006 ein eigenes Ladenöffnungsgesetz. Es hat damit eine durch die Föderalismusreform geschaffene Option genutzt. Eine bundeseinheitliche Regelung existiert seit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 nicht mehr. Das neue hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) sieht die komplette Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag) vor. Gleichzeitig stellt das Gesetz die mit vier Ausnahmen pro Jahr und Gemeinde unter Schutz. Während der erlaubten Öffnungszeiten steht es dem Gewerbetreibenden frei, ob und wieweit seine Verkaufsstelle erreichbar ist. Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind: a) Gast- und Speisewirtschaften b) Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angeboten werden c) Tische und Handwagen, da es an einer Verbindung mit dem Boden fehlt d) Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in geeigneter Weise kontrolliert werden. e) Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt (Eine geschlossene Veranstaltung liegt vor, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält (z.b. Betriebsangehörige zur Betriebskantine). Eine geschlossene Veranstaltungen liegt hingegen nicht vor, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Eintrittskarte aber von jedermann erworben werden kann.) Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 1/5

Folgende Öffnungszeiten erlaubt das hessische Ladenöffnungsgesetz: Grundsätzlich ( 3 Abs. 1 HLöG) Heiligabend ( 3 Abs. 2 Nr. 2 HLöG) Silvester 0:00 bis 24:00 Uhr 0:00 bis 14:00 Uhr 0:00 bis 14:00 Uhr Verkaufsstellen für Backwaren ( 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 HLöG) sechs Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren. Verkaufsstellen sollen (keine Mussvorschrift) am 1. Weihnachtstag, Oster- und geschlossen bleiben. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen ( 4 Abs. 1 Nr. 6 HLöG) sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte. Verkaufstellen sollen (keine Mussvorschrift) am 1. Weihnachtstag, Oster- und geschlossen bleiben. Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 2/5

Verkaufsstellen für Blumen ( 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 HLöG) sechs Stunden für Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden Verkaufsstellen sollen (keine Mussvorschrift) am 1. Weihnachstag, Oster- und geschlossen bleiben Apotheken ( 4 Abs. 2 HLöG) an n ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmitteln, Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Allerdings dürfen innerhalb einer Gemeinde nicht alle Apotheken gleichzeitig geöffnet haben, sondern es gilt ein sogenannter Notdienstplan der Landesapothekerkammer Hessen. Auch Apotheken dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen. Kioske ( 4 Abs. 1 Nr. 3 HLöG) sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebensund Genussmitteln in kleineren Mengen Ausnahme: Gemäß 7 Gaststättengesetz dürfen Gewerbetreibende mit Gaststättenkonzession während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren (Süßwaren, Obst, Tabakwaren, Streichhölzer, Postkarte, Zeitungen, Fahrkarten und ähnliches) verkaufen. Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 3/5

Tankstellen ( 4 Abs. 1 Nr. 1 HLöG) an n ist nur die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Widerherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie die Abgabe von Reisebedarf (Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild- und Tonträger aller Art, Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reisetoilette, Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel sowie ausländische Geldsorten und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen) gestattet. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen ( 4 Abs. 1 Nr. 2 HLöG) 0:00 bis 24:00 Uhr an allen Tagen; an n ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf (siehe oben) gestattet Verkaufsstellen auf Flughafen Frankfurt ( 4 Abs. 1 Nr. 2 HLöG) 0:00 bis 24:00 Uhr an allen Tagen Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte ( 5 HLöG) an Verkaufsstellen dürfen bestimmte Artikel (Reisebedarf, Sportartikel, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Gegenstände des touristischen Bedarfs) an jährlich höchstens vierzig n bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. Die Festsetzung der, an denen ein Verkauf zulässig ist, sowie die Öffnungszeiten erfolgt in Hessen in kreisfreien Städten durch den Magistrat, in den Landkreisen durch den Kreisausschuss. Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 4/5

Verkaufsoffener Sonntag ( 6 HLöG) an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen für sechs zusammenhängende Stunden (sollen außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen) bis längstens 20:00 Uhr aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen. Die Freigabe erfolgt durch die Gemeinden. Die Regelung stellt klar, dass je Stadt oder Gemeinde und nicht je Stadt- oder Ortsteil maximal vier verkaufsoffene Sonntage möglich sind. Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der Volkstrauertag und der Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden. Ausnahmen siehe unter Kurorte. Tag der offenen Tür an einem Sonntag Durchführung ist grundsätzlich zulässig und nicht anzeigepflichtig. Die Verkaufsstelle darf jedoch nur zur Besichtigung von Waren geöffnet sein, ohne geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden; lediglich Bewachungspersonal darf anwesend sein. Weitere Informationen beinhaltet das Merkblatt Tag der offenen Tür. Als gesetzliche Feiertage in Hessen ( 1 Hessisches Feiertagsgesetz) gelten: der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Fronleichnamstag, der Tag der Deutschen Einheit und der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag Ansprechpartner Geschäftsbereich Recht und Fair Play Daniel Kühn Tel. 069 8207-225 E-Mail kuehn@offenbach.ihk.de Hinweis: Dieses Merkblatt soll Ihnen erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit und Aktualität der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung leider keine Gewähr übernehmen Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-Mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de 5/5