HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der FDP. für ein Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Hessen. 16.

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1 16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Gesetzentwurf der Fraktion der FDP für ein Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Hessen A. Problem Durch die anstehende Grundgesetzänderung erhalten die Bundesländer die Kompetenz, die Ladenöffnungszeiten neu zu regeln. Die Ladenöffnungszeiten waren bisher in dem Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658), geregelt. Die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen haben sich in der Bundesrepublik Deutschland seit Inkrafttreten des Ladenschlussgesetzes 1956 wesentlich geändert. Eine freiheitliche, liberale Regelung, die den Lebensverhältnissen entspricht, die sich mittlerweile auch in Bundesrepublik im Arbeitsbereich, im Freizeitund Kulturbereich und im Familienleben eingespielt haben und die sich europäischen und internationalen Regelungen anpassen, macht die Vorlage eines Ladenöffnungsgesetzes und damit eine Neukonzeption des Ladenschlussgesetzes notwendig. Ein Ladenöffnungsgesetz ist notwendig, um die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen zu regeln. B. Lösung Der vorliegende Gesetzentwurf zur Regelung der Landenöffnungszeiten enthält eine genaue Definition der Zeiten, an denen Waren gewerblich verkauft und angeboten werden dürfen. Der Werktag wird generell für den Verkauf von Waren freigegeben. Für die bisher schon möglichen Ausnahmeregelungen der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sieht der Entwurf eine Regelung vor, die es den Gemeinden überlässt, mittels Satzung über die Öffnung an diesen Tagen zu entscheiden. Ausnahmen hiervon bilden die Tankstellen und die Apotheken. Ebenso wird die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen geregelt. C. Befristung Das Gesetz ist bis zum 30. Nove mber 2011 befristet. D. Alternativen E. Kosten F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung Eingegangen am 4. September 2006 Ausgegeben am 6. September 2006 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5925 Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Hessen Vom Artikel 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (LÖGHE) 1 Ziel des Gesetzes Das Gesetz dient der Festlegung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen. 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. 3 Begriffsbestimmung (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Videotheken, 2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden. (2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage. 4 Allgemeine Ladenöffnungszeit (1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein, sofern nicht andere Regelungen dieses Gesetzes dem entgegenstehen (allgemeine Ladenöffnungszeit). Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, endet die allgemeine Ladenöffnungszeit um 14 Uhr. (2) Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Abs. 1 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen. (3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen 1. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, 2. Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein. (4) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Die Öffnungszeiten können auf bestimmte Sonn- und Feiertage, Ortsteile, Handelszweige und Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Der Zeitraum, währenddessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. 5 Apotheken Abweichend von den Vorschriften des 4 Abs. 1 ist Apotheken an Sonnund Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufsstellen erlaubt. Der Notdienst ist entsprechend anzupassen und bekannt zu geben. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken anzeigt.

3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Tankstellen und Videotheken Abweichend von den Vorschriften des 4 Abs. 1 dürfen Tankstellen und Videotheken an allen Tagen von 0.00 bis Uhr geöffnet sein. 7 Ausnahmen im öffentlichen Interesse In Einzelfällen von herausragender Bedeutung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die durch Rechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen. 8 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein dürfen, gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Vorschriften des 11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 9 Aufsicht und Auskunft (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbehörde nach 17 des Arbeitszeitgesetzes. (2) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen im Sinne von 3, die Waren anbieten, sind verpflichtet, den aufsichtsführenden Behörden im Sinne von Abs. 1 auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen. 10 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 öffnet, 2. entgegen 8 die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht beachtet, 3. entgegen 9 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Artikel 2 Inkrafttreten und Befristung Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft und ist bis zum 30. November 2011 befristet.

4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5925 Begründung Zu Art. I I. Allgemeines Im Rahmen der Föderalismusreform haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat als Ergebnis beschlossen, die Gesetzgebungskompetenzen neu zu ordnen und das Grundgesetz entsprechend zu ändern. Entsprechend dem Ergebnis erhalten die Länder das ausschließliche Gesetzgebungsrecht für den Ladenschluss im Rahmen des Kompetenztitels "Wirtschaft" (Art. 74 Abs. 1 Nr.11). Mit dem vorliegenden Ladenöffnungsgesetz (LÖG-HE) nimmt das Land Hessen seine ihm zugewiesene Kompetenz wahr, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen neu festzulegen. Die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen haben sich in der Bundesrepublik Deutschland seit Inkrafttreten des Ladenschlussgesetzes 1956 erheblich gewandelt. Die Gesellschaft des 21. Jahrhunderts stellt andere und neue Herausforderungen an Unternehmen und Verbraucher. Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten der Menschen haben sich aufgrund flexibler Arbeitszeiten, wachsender Mobilität, unterschiedlicher Beschäftigungsstrukturen erheblich verändert. Daneben haben sich die Wettbewerbsbedingungen an das sich ständig wandelnde wirtschaftliche Umfeld angepasst. Ursächlich hierfür sind die seit Jahren stark wachsenden Verkaufsformen wie das Internet oder der Versandhandel. Die in den vergangenen Jahren beschlossenen Ausnahmetatbestände haben den bisherigen Ladenschluss unsystematisch ausgeweitet. Diese betreffen insbesondere die Flughäfen, Bahnhöfe und Tankstellen, für die jetzt schon im besonderen Maße die verlängerten Ladenöffnungszeiten gelten. Aus Gründen der Wettbewerbsgerechtigkeit ist eine Angleichung der Öffnungszeiten für andere Verkaufsstellen erforderlich. Eine freiheitliche, liberale Regelung, die den Lebensverhältnissen entspricht, die sich mittlerweile auch in der Bundesrepublik im Arbeitsbereich, im Freizeit- und Kulturbereich und im Familienleben eingespielt haben und die sich europäischen und internationalen Regelungen anpassen, soll das vorliegende Gesetz treffen. Eine Vorgabe von Ladenschlusszeiten lässt sich aus den vorgenannten Gründen weder ökonomisch noch ordnungspolitisch rechtfertigen. Der Schutz des Sonntages nach dem Feiertagsgesetz bleibt durch die Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes bewusst unberührt. Mit dem Gesetz zur Ladenöffnung soll der seit Jahren starken Strukturdynamik im Einzelhandel Rechnung getragen und die Wirtschaft belebt werden. Die Begrenzung der Ladenöffnungszeiten stellt keinen wirksamen Wettbewerbsschutz gegenüber dem Markteintritt ausländischer Einzelhandelunternehmen dar. Ziel des Ladenöffnungsgesetzes ist es, die Rechtslage an die sich verändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Das Ladenöffnungsgesetz Hessen sieht vor: - vollständige Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen, - Schutz des Sonntages als in der Regel werkfreier Ruhetag, - Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der Genehmigung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen, - Arbeitszeitregelungen an Sonn- und Feiertagen zum Schutz der Beschäftigten im Einzelhandel. Das Gesetz ist bewusst überschaubar gehalten und die aufgeführten Regelungen werden übersichtlich und transparent dargestellt. Ausnahmen werden auf das notwendige Maß zurückgeführt. Das vorliegende Ladenöffnungsgesetz erweitert den Handlungsspielraum der Einzelhandelsunternehmen. Mit der vollständigen Freigabe der Landesöffnungszeiten wird es den Unternehmen ermöglicht, sich gezielter auf die Bedürfnisse der Verbraucherinnen und Verbraucher einzustellen. Daneben ermöglicht es der Gesetzentwurf den Unternehmen, ihre Leistungen dem Bedarf und dem Kundenaufkommen anzupassen. Gerade kleine Händler

5 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ profitieren von dieser Regelung. Ihnen wird die Chance gegeben, sich besser im Wettbewerb zu positionieren. Die Freigabe der Ladenöffnungszeiten leistet einen nicht unerheblichen Beitrag, neben anderen Maßnahmen, die Innenstädte zu beleben. Die allgemeine Arbeitszeitregelung entfaltet eine hinreichende Schutzwirkung. Die vollständige Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen hat keinerlei Auswirkungen auf die höchstzulässige werktägliche oder sonn- und feiertägliche Arbeitszeit, die Mindestpausen und die Mindestruhezeiten für das Verkaufspersonal. Dies wird durch das Arbeitszeitgesetz sichergestellt. Die Genehmigung der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen wird den Kommunen/Gemeinden überlassen. Diese Regelung stärkt die kommunale Selbstverantwortung. Die Verantwortlichen vor Ort sind besser in der Lage zu beurteilen, ob sich eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für die Einzelhändler lohnt. II. Zu den einzelnen Bestimmungen 1 Ziel des Gesetzes 1 vereinheitlicht die Ladenöffnungszeiten an Werktagen. 2 Geltungsbereich 2 erfasst alle standörtlichen Verkaufstände und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen an den Endverbraucher. 3 Begriffsbestimmung 3 erläutert in Abs. 1 die Verkaufsstellen, die vom Ladenöffnungsgesetz betroffen sind. Kern des Abs.1 ist, dass die Waren von einer festen Verkaufsstelle an den Endverbraucher verkauft und/oder angeboten werden. Kioske und Buden sind von dieser Vorschrift erfasst und benötigen nicht einer einzelnen Aufzählung. Nicht erfasst ist der Verkauf von privat an privat oder der Verkauf über elektronische Medien. 3 Abs. 2 erläutert den Begriff des Feiertages im Sinne des Gesetzes. Gemeint sind hier die gesetzlich festgelegten Feiertage. 4 Allgemeine Ladenöffnungszeiten 4 Abs. 1 regelt die allgemeinen Ladenöffnungszeiten. Mit dem Gesetz werden die Öffnungszeiten an Werktagen für Verkaufsstellen uneingeschränkt freigegeben. Der Unternehmer ist in der Wahl seiner Öffnungszeiten nicht mehr an einen bestimmten Zeitkorridor gebunden. Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, endet die Ladenöffnungszeit um Uhr. 4 Abs. 2 stellt klar, dass die Ladenöffnungszeiten nach Abs. 1 auch den Verkauf von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen umfassen. 4 Abs. 3 regelt die Öffnungszeiten am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt. 4 Abs. 4 regelt, dass die Gemeinden in eigener Verantwortung und durch Satzung bestimmen dürfen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Verkaufstellen abweichend von Abs. 1 auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Diese Vorschrift stärkt die kommunale Selbstverantwortung. Die Gemeinden können am besten entscheiden, ob sich eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen von Verkaufstellen lohnt. 5 Apotheken 5 regelt die besonderen Öffnungszeiten für Apotheken. Die Dienstbereitschaft steht der Offenhaltung von Apotheken gleich. Die Notdienstzeiten der Apotheken bleiben hiervon unberührt. Die Apotheken müssen sich auch weiterhin im Rahmen der Notdienste untereinander absprechen. Dabei ist es aber nach der Neufassung des Gesetzes möglich, 24-Stunden-Apotheken einzuführen und diese in das Notdienstsystem der Apotheken einzupassen. 6 Tankstellen und Videotheken 6 erweitert die allgemeinen Ladenöffnungszeiten gem. 4 Abs. 1. Er hält fest, dass Tankstellen und Videotheken an allen Tagen geöffnet sein dürfen.

6 6 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Ausnahme im öffentlichen Interesse 7 regelt, dass die oberste Landesbehörde oder die durch eine Rechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde Ausnahmen vom Ladenöffnungsgesetz bewilligen oder vornehmen kann. Die Ausnahmen sind auf Einzelfälle beschränkt und müssen im besonderen öffentlichen Interesse liegen. 8 Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen Soweit eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen während des gesamten Tages erfolgt, gelten über die entsprechende Anwendung des 11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die auch für sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbaren Vorschriften des 11 ArbZG entsprechend. Das bedeutet insbesondere, dass gemäß 11 Abs. 2 ArbZG in Verbindung mit 3 ArbZG die höchstzulässige Arbeitszeit acht Stunden beträgt. Bei Vornahme eines Ausgleiches ist eine Verlängerung bis zu einer höchstzulässigen Arbeitszeit von zehn Stunden möglich. Für die Ruhepausen und Ruhezeiten gelten die entsprechenden Regelungen der 4 und 5 des ArbZG. Die Tariföffnungsklausel nach 7 ArbZG ist anwendbar. 9 Aufsicht und Auskunft In 9 Abs. 1 wird die Zuständigkeit zur Überwachung des Gesetzes geregelt. Die Überwachung wird den örtlichen Behörden überwiesen. Eine Ausnahme betrifft die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften. Diese obliegt den Aufsichtsbehörden nach 17 ArbZG. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verkauf. Ferner soll diese Vorschrift die Wettbewerbsbedingungen zwische n den Verkaufstellen und dem gewerblichen Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen sicherstellen. 9 Abs. 2 regelt, dass die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen, die Waren auch außerhalb von Verkaufsstellen anbieten, zur Auskunft an die Aussichtsführende Behörde verpflichtet sind. 10 Ordnungswidrigkeiten 10 beinhaltet die Androhung von Bußgeldern. Damit soll die Schutzwirkung des Gesetzes sichergestellt werden. Zu Art. 2 Art. 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie seine Befristung. Wiesbaden, 4. September 2006 Der Fraktionsvorsitzende: Jörg-Uwe Hahn

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