Gesellschaftsvertrag der Bürgerfreibad Selm ggmbh. Bürgerfreibad Selm gemeinnützige GmbH.

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Transkript:

ENTWURF Anlage zur notariellen Urkunde vom [ ] Gesellschaftsvertrag der Bürgerfreibad Selm ggmbh 1. Firma; Sitz 1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet Bürgerfreibad Selm gemeinnützige GmbH. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Selm. 2. Gegenstand 2.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.2 Gegenstand des Unternehmens ist -unter den Voraussetzungen der 107, 108 GO NRW in der jeweils geltenden Fassung- die Förderung - des Sports, - des öffentlichen Gesundheitswesens, - der Jugendhilfe und - des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke beschränkt auf das Stadtgebiet Selm.

- 2 - Dieser Gegenstand wird verwirklicht durch den Betrieb des Freibades in Selm und aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten 2.3 Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.4 Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 2.5 Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 3. Stammkapital; Stammeinlagen 3.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). Hiervon übernehmen - der Förderverein Freibad Selm e.v. mit einem Geschäftsanteil in Höhe von nominal 23.750,-- EUR (95 %) mit der laufenden Nr. 1; - die Stadt Selm mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 1.250,-- EUR (5 %) mit der laufenden Nr. 2. 3.2 Die Gesellschafter leisten ihre Stammeinlage in bar. Davon sind 50 % vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister einzuzahlen. Der Rest wird aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses fällig.

- 3-3.3 Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere Abtretung und Belastung, ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, in dem auch dem verfügungswilligen Gesellschafter ein Stimmrecht zusteht. Gesetzlich zwingende Bestimmungen bleiben unberührt. 4. Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführung b) die Gesellschafterversammlung 5. Geschäftsführung; Vertretung 5.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Mehrere Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen, nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Gesellschaft kann einen oder mehrere Prokuristen haben. Prokuristen vertreten die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer. Bei nicht nur vorrübergehender Abwesenheit des/der Geschäftsführer/s vertritt der Prokurist die Gesellschaft allein; sind zwei oder mehrere Prokuristen bestellt, vertreten zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinsam. 5.2 Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von 181 BGB erteilt werden. 5.3 Die Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen. Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. 5.4 Alle Geschäfte und Handlungen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich beeinflussen oder beeinflussen können oder die besonders risikobehaftet sind oder sonstwie außergewöhnlich sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Insbesondere Geschäfte und Handlungen, die ein wirtschaftliches Volumen von 5.000,-- EUR übersteigen, gelten als

- 4 - außergewöhnlich im vorstehenden Sinne. Die Gesellschafter können durch Beschluss Einzelheiten, insbesondere einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte in einer Geschäftsführungsordnung regeln. 5.5 Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen der Gesellschafterversammlungen teil, sofern das Gremium im Einzelfall nichts anderes beschließt. 6. Gesellschafterversammlungen 6.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen 6.2 Jeder Geschäftsführer ist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt und auf Verlangen eines Gesellschafters verpflichtet. 6.3 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einem Vertreter des Gesellschafters. Der Vertreter der Stadt Selm wird vom Rat bestellt. Der Vertreter ist an die Beschlussfassung des Rates gebunden. Auf Beschluss des Rates hat er sein Amt niederlegen. 6.4 Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief unter Angabe von Tagungsort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung muss dem Gesellschafter und den benannten Vertretern in der Gesellschafterversammlung spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. 6.5 Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als zwei Drittel des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Ziff. 6.4 unverzüglich eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vertreter des jeweiligen Mehrheitsgesellschafters, wenn nicht die Gesellschafterversammlung Abweichendes beschließt. 6.6 Die Beschlussfassung kann auch schriftlich oder mittels Telefon, Telefax oder email erfolgen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. In diesem Fall

- 5 - bedarf es nicht der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, wenn sich sämtliche Gesellschafter in der genannten Form mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der genannten Art der Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären. 6.7 Die Gesellschafterversammlung tritt jährlich mindestens einmal und darüber hinaus auf Verlangen des Gesellschafters und/oder der Gesellschaftervertreter oder der Geschäftsführung und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zusammen. 6.8 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Einstimmigkeit. 6.9 Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Tag und Ort der Beschlussfassung anzugeben sind. Die Niederschrift ist von den Vertretern der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen. 6.10 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Versendung des Protokolls angefochten werden. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist Klage erhoben ist.

- 6-7. Aufgaben der Gesellschafterversammlung 7.1 Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen: a) Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung und Änderung des Gesellschaftsvertrages; b) Teilung und Veräußerung von Geschäftsanteilen und die Einziehung von Geschäftsanteilen; c) Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Erwerb, Veräußerung, Belastung), wenn im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; d) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen; e) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG); f) Auflösung der Gesellschaft; g) Entscheidungen über die Grundsätze der Geschäftspolitik; h) Rechtsgeschäfte, die von wesentlicher Bedeutung für den Bestand und die künftige Unternehmensführung sind; i) Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung des Lageberichts und Verwendung des Ergebnisses; j) Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie Abschluss. Änderung und Kündigung von Geschäftsführerverträgen; k) die Einziehung von Geschäftsanteilen; l) die Verfügung über Geschäftsanteile. 7.2 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, richten sich die weiteren Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung nach 46 GmbHG.

- 7-8. Jahresabschluss, Lagebericht, Jahresabschlussprüfung, Offenlegung 8.1 Jahresabschluss (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 8.2 Jahresabschluss und Lagebericht sind, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch den Abschlussprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des HGB zu prüfen. Der Umfang der Prüfung ist nach Maßgabe der Vorschriften des 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erweitern. 8.3 Die Geschäftsführung hat vor Zuleitung des Prüfungsberichtes durch den Abschlussprüfer an die Gesellschafterversammlung zu dem Prüfungsbericht Stellung zu nehmen. Die Geschäftsführung hat der Gesellschafterversammlung den Vorschlag vorzulegen, den er für die Verwendung des Ergebnisses machen will. 8.4 Die Geschäftsführung leitet nach Zugang des Abschlussprüfungsberichtes den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, die Stellungnahme der Geschäftsführung zum Prüfungsbericht und den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses an die Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses weiter. 8.5 Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Darüber hinaus gelten die Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriften des 108 Abs. 3 Nr. 1 c) GO NRW. 8.6 Der Stadt Selm und dem für sie zuständigen Prüfungsorgan werden die in 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. Der Stadt Selm ist der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang durch die Geschäftsführung zu übersenden. 8.7 Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gemäß 108 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 9 GO NRW aus.

- 8-9. Geschäftsjahr; Dauer; Bekanntmachungen 9.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 9.2 Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsführung. Die übrigen Gesellschafter haben das Recht, innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Kündigung eine Anschlusskündigung zum Ende desselben Geschäftsjahres auszusprechen. Satz 3 gilt entsprechend. 9.3 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger, ansonsten in dem öffentlichen Blatt, in dem auch die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Selm vorgenommen werden. 7. Auflösung der Gesellschaft Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Gesellschaftszwecks fällt ihr Vermögen an die Stadt Selm, die es ausschließlich für die in Ziff. 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. 8. Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 EUR 9. Salvatorische Klausel 9.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. 9.2 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. 9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, soll dadurch die

- 9 - Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht berührt werden. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden durch andere Regelungen ersetzt, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung gerecht werden. Das Gleiche gilt bei evtl. auftretenden Vertragslücken. 9.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft. ***