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Allgemeine Einkaufsbedingungen Eternit-Werke Ludwig Hatschek GmbH 1. Geltungsbereich Alle unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Einkaufsbedingungen, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich verwiesen wird. Der Lieferant nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass wir bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Auftragsbestätigung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Lieferanten erheben. Abweichende Bedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt und gelten nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Diese Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Lieferanten. Vereinbarungen, die von unseren Einkaufsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Im Falle von Widersprüchlichkeit der einzelnen Vertragsgrundlagen gelten diese in der nachfolgenden Reihenfolge: a) Sondervereinbarungen, soweit diese von uns schriftlich bestätigt wurden; b) unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen; c) die gültigen und einzuhaltenden einschlägigen technischen Vorschriften; d) die einschlägigen Dispositivbestimmungen des Zivilrechtes. 2. Bestellung Der Auftragnehmer hat Bestellungen unverzüglich, spätestens eine Woche nach deren Zugang zu bestätigen. Eine verspätete oder von unserer Bestellung abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme. Liegt eine solche schriftliche Annahme nicht vor und führt der Auftragnehmer die Lieferung oder sonstige Leistung gleich wohl aus, so nehmen wir diese nur zu den Bedingungen des von uns erteilten Auftrages an. Die vorgeschriebenen Liefertermine gelten mangels ausdrücklichem Widerspruch des Auftragnehmers als vereinbart; in diesem Fall sind Liefertermine und Fristen verbindlich und beginnen mit dem Datum unserer Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins und der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Auf allen, unsere Aufträge betreffenden Schriftstücken, sind unsere Bestellnummer und die Artikelnummer und Lieferort anzuführen. Werden diese nicht angegeben, so obliegt unserem Geschäftspartner die Verpflichtung zum Nachweis des Einlangens seines Schriftstückes. Für falsche, unvollständige oder verspätet eingehende Versand - bzw. Frachtpapiere haftet der Lieferant. 3. Technische, sicherheitstechnische Vorschriften und Aufklärungspflicht Der Lieferant hat die Richtlinien unseres Sicherheitsmerkblattes für Fremdfirmen, alle geltenden technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften, insbesondere die ÖNormen, ÖVE- Vorschriften sowie die allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und Maschinenschutzverordnung einzuhalten bzw. haben die Lieferungen diesen Vorschriften zu entsprechen. Auch sind die Vorschriften über die Beförderungen gefährlicher Güter und über besondere Lagerungs und Betriebsvorschriften zu beachten; insoweit ist uns der Lieferant auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet. 4. Lieferung, Liefertermin und Rücktritt Bei Lieferung von technischen Einrichtungen und Anlagen sind Bestandteil der Lieferung auch technische Dokumentationen, wie z.b. Pläne, Einbauanleitungen, Prüfzertifikate und Bediengungsanleitungen. Liefertermine bzw. -fristen sind verbindlich und strikt einzuhalten. Ist kein Liefertermin genannt, so gilt prompte Lieferung als vereinbart. Bei früherer Lieferung, die von uns ausdrücklich zu genehmigen ist, beginnen die Zahlungsfristen erst mit dem ursprünglichen vereinbarten Zahlungstermin. Bei vorzeitiger Lieferung ohne Zustimmung sind wir berechtigt, die Ware zurückzuweisen und erst im vereinbarten Lieferzeitpunkt anzunehmen; wird die Ware trotzdem angenommen, so behalten wir uns die Belastung der damit verbundenen Kosten (Lagermiete, etc.) vor. Wurde ein Liefertermin vereinbart und kann dieser infolge besonderer Umstände nicht eingehalten werden, so ist uns dies und der neue Liefertermin unverzüglich mitzuteilen. Ist ein neuer Termin für uns nicht annehmbar, so haben wir das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Einlangen der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Seite 1/5

Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei dem von uns genannten Lieferort. Der Lieferant haftet uns für jeden durch sein schuldhaftes Verhalten entstandenen Verzugsschaden. Leistet der Lieferant zum vereinbarten Termin nicht oder vertragswidrig, so sind wir unbeschadet weitreichender Ansprüche berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Ist der Vertrag ausdrücklich als Fixgeschäft geschlossen und dies in der Bestellung vermerkt, so bedarf es weder einer Rücktrittserklärung noch einer Nachfristsetzung. Der Rücktritt gilt vielmehr als erklärt, wenn wir nicht sogleich nach Eintritt des Verzuges dem Lieferanten anzeigen, dass wir auf Erfüllung bestehen. Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder ein Vertragspartner seine Zahlung einstellt, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. 5. Versand, Verpackung, Ursprungsnachweis Der Lieferant hat, soweit keine besonderen Versanddispositionen vorgeschrieben werden, die günstigste Versandart zu wählen. Die zu liefernden Waren bzw. Maschinen sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Lediglich auf Verlangen ist die Verpackung nach unseren Anweisungen vorzunehmen. Für Beschädigung infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant. Dies gilt ebenso, wenn sich der Lieferant der Einschaltung Dritter (zb Spediteur, Frächter, Unterlieferanten, Zweigbetrieb, etc.) bedient. Der Lieferant nimmt Transportbehelfe und Verpackungen kostenlos zurück, wenn wir dies wünschen bzw. keine andere Regelung getroffen wurde. Der Versand hat an die im Bestellschein genannten Lieferorte zu erfolgen. Der Sendung ist ein Packzettel und ferner für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein beizuschließen. Der Lieferant hat die Lieferungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. 6. Eigentums-, Gefahrenübergang, Übernahme Das Eigentum geht stets mit Übergabe der Lieferung an uns bzw. beim Versendungskauf mit Übergabe an das Transportunternehmen auf uns über. Die Gefahr geht stets erst dann auf uns über, wenn wir die Ware am Lieferort durch unsere befugten Dienstnehmer übernommen haben. Jede Übernahme erfolgt unter Vorbehalt. Die Kosten einer vom Lieferanten verschuldeten Annahmeverweigerung (wie zb fehlende Versandpapiere, etc.) trägt der Lieferant. Versandanzeigen (Lieferscheine, Liefermeldungen, Packzettel, etc.) sind sofort bei Abgang der Sendung an uns 2-fach, bei Lieferungen aus dem Ausland 3-fach, einzusenden und 3-fach dem Frachtbrief beizuschließen sowie bei Luftfracht oder Speditionssendungen mit dem Hinweis Bestimmt für Empfänger dem Spediteur auszufolgen. Die komplette Bestellnummer ist in den Frachtbriefen, den für den Empfänger bestimmten Versandpapieren auf den Warensendungen selbst deutlich sichtbar anzugeben. In sämtlichen Versandpapieren, Rechnungen, etc. muss das Gesamtgewicht (Brutto-Netto-Gewicht) zumindest aber ein Schätzgewicht angegeben sein. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind zwei Rechnungen als Zollpapiere und eventuell Ursprungszeugnisse den Frachtpapieren beizuschließen oder so rechtzeitig an uns einzusenden, dass sie bei Eingang der Ware vorliegen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gehen sämtlich daraus resultierende Risken, Schäden und Kosten zu Lasten des Lieferanten bzw. verschiebt sich die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung entsprechend bis zur Erfüllung bzw. Vorlage der fehlenden Dokumentationen. Kosten für Transportversicherung tragen wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Mit der Bestellausführung zusammenhängenden Nebenkosten, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gehen zu Lasten des Lieferanten. Es werden nur die bei Übernahme durch uns festgestellten Gewichte und Mengen bezahlt. Der Lieferant hat für Lieferungen aus dem EU- und EFTA-Raum für die inhaltlich richtige Ausstellung der zur Zollbefreiung erforderlichen Warenverkehrsbescheinigungen zu sorgen; andernfalls hat er für alle nachteiligen Folgen aufzukommen. 7. Vertragsstrafe Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir unabhängig allfälligen Verschuldens des Lieferanten - berechtigt, anstelle der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von höchstens 5% des Gesamtauftragswertes oder neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 0,5% des Gesamtwertes für jede begonnene Woche bis zum Höchstmaß von 5% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Einforderung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie der Vertragsstrafe bleibt uns auch dann vorbehalten, wenn wir eine verspätete Lieferung oder Leistung annehmen. Seite 2/5

8. Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung und Schadensersatz Bei nicht vollständiger Lieferung und bei Fehlen der erforderlichen Dokumente, welcher Art auch immer, sind wir zur Untersuchung erst dann verpflichtet, wenn die Lieferung vollständig ist. Der Lieferant anerkennt, dass wir die Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Fehler, die ohne Untersuchung erkennbar sind, also offen zu Tage liegen (z.b. Transportschäden) sowie im Hinblick auf eine Falschlieferung (Identität des Liefergegenstandes) und eine Mehr- oder Minderlieferung (Quantität der Liefergegenstände) spätestens innerhalb von vierzehn Arbeitstagen (Montag bis Freitag) durchführen. Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, haben wir spätestens innerhalb eines Zeitraums von weiteren vierzehn Arbeitstagen anzuzeigen, Mängel, welche zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar sind, innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Arbeitstagen, nachdem wir von dem Mangel erfahren haben. Von der Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge von Mängeln, die bei einer weitergehenden Wareneingangskontrolle (z.b. technischen Funktionsprüfung) hätten entdeckt werden können, sind wir befreit. Der Lieferant leistet Gewähr für die bestell- bzw. lieferabrufkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung, insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort und für die von uns bekannt gegebenen Absatzmärkte gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen. Der Lieferant hat uns nachweislich auf alle Risiken aufmerksam zu machen, mit denen beim Gebrauch des Produktes billigerweise gerechnet werden kann. Unbeschadet der sich aus dem Gesetz ergebenden sonstigen Rechte, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Lieferanten auf seine Kosten und Gefahr die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch kurzfristig zu verlangen bzw. Preisminderung geltend zu machen. Der Lieferant ist zur Mängelbehebung binnen 8 Tagen ab Mängelrüge verpflichtet. Im Falle des Mängelbehebungsverzuges sind wir, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen berechtigt, die Waren an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären oder Mängel oder nicht erbrachte bzw. mangelhafte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu beheben, zu erbringen oder beheben bzw. erbringen zu lassen. Darüber hinaus haben wir das Recht, den vollen Ersatz des entstandenen Schadens zu fordern. Zahlungen bedeuten nicht Verzicht auf Ansprüche aus Leistungsstörungen. Die Gewährleistung beträgt, soweit nichts anders vereinbart ist, 2 Jahre nach erfolgter Übernahme soweit nicht vom Gesetz von vornherein eine längere Frist als 2 Jahre vorgesehen ist. Wird Verbesserung oder Austausch begehrt, beginnt die Gewährleistungsfrist für alle Mängel von neuem zu laufen. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein, so gilt eine Nachfrist von 14 Tagen als angemessen. Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den Lieferanten für die gesamte Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist. Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung auch für versteckte Mängel, wobei die Gewährleistungsfrist erst ab unserer vollständigen Kenntnis des Mangels zu laufen beginnt. Soweit wir schadenersatzberechtigt sind, erstreckt sich unser Anspruch unabhängig vom Grad des Verschuldens des Vertragspartners auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns und auf Ersatz aller Schäden, die wir dem Endkunden ersetzen müssen. Der Lieferant haftet uns auch nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes BGBI 99/ 1988 i.d.g.f. für die von ihm gelieferten Waren und verpflichtet sich uns gegenüber, uns hinsichtlich sämtlicher Haftungsansprüche einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten vollkommen schad- und klaglos zu halten. Er versichert uns, dass er hinsichtlich der gelieferten Ware eine entsprechende Deckungsvorsorge getroffen hat, sodass entsprechende Schadenersatzpflichten einschließlich der Kosten der Abwehr solcher Ansprüche in voller Höhe befriedigt werden können. Eine Einschränkung oder Freizeichnung hinsichtlich dieser Haftung ist ausgeschlossen. Sofern die vom Lieferanten gelieferten Waren von uns verarbeitet werden, haftet er, soweit die Schäden aus den gelieferten Waren resultieren. Eine allfällige Haftung unsererseits ist grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten gegeben, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. 9. Verletzung fremder Schutzrechte Der Lieferant garantiert, dass durch die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte, Ausstattung, Produktbezeichnungen, Know-how, Gebietsschutz und Rechte ähnlicher Art und zwar Seite 3/5

auch dann, wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist) verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob an der Ware immaterielle Rechte bestehen bzw. ob solche verletzt werden, sondern sind zur Annahme berechtigt, dass dem Lieferanten alle jene Rechte zustehen, die für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Lieferant hat uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen und klag- und schadlos zu halten. Unbeschadet weitergehender Rechte unsererseits sind wir in einem solchen Fall berechtigt, bis zur Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche die Abnahme der Ware zu verweigern, bereits angenommene Ware dem Lieferanten auf dessen Kosten wieder zur Verfügung zu stellen und die Zahlung des gesamten Kaufpreises zurückzuhalten. 10. Rechnungsbeleg Die Lieferantenabrechnungen haben den Bestimmungen des UStG zu entsprechen und sind bei Inlandsgeschäften 1-fach, bei Auslandsgeschäften 2-fach einzureichen. Weiters ist jeder Sendung ein Lieferschein beizulegen. In den Rechnungen und Gutschriften sind klar sichtbar Bestell- und Kundennummer zu vermerken. Sämtliche Rechnungen bzw. Teilrechnungen sind spätestens 4 Tage nach Belastungsdatum einzureichen, da ansonsten die getroffenen Zahlungsvereinbarungen unsererseits nicht eingehalten werden können. 11. Preis, Zahlung Die der Bestellung zugrundeliegenden Preise sind Festpreise, Zwischenzeitliche Preiserhöhungen werden von uns nicht akzeptiert. Hat der Lieferant bis zum Tage der Auslieferung seine Preise gegenüber dem Preis der Bestellung herabgesetzt, ist mit diesem herabgesetzten Preis zu fakturieren. Die Preise verstehen sich verpackt, frei geliefert an den in der Bestellung genannten Lieferort, exklusive USt., sofern kein anderer Hinweis in den Bestellungsunterlagen enthalten ist. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Waren- bzw. Rechnungseingang mit 3 %Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 90 Tagen netto, nach unserer Wahl durch Überweisung, in bar, mit Scheck oder Aufrechnung mit einer allfälligen Gegenforderung. Maßgebend für den Fristenlauf ist der Tag des Rechnungseinganges bei uns. Trifft die Rechnung vor dem Wareneingang ein, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Tage des Wareneinganges zu laufen. Der Tag des Rechnungs- oder Wareneinganges wird bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht mit eingerechnet, ebenso die Zeit angezeigter Betriebsferien. Wurden Zahlungsbedingungen vereinbart, die von den allgemeinen Zahlungsbedingungen abweichen, so ist dies auf der Rechnung zu vermerken. Anzahlungen bleiben wertbeständig und zwar aliqout bezogen auf den Gesamtwert. Durch die Zahlung wird die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung nicht stillschweigend anerkannt und unsererseits auch nicht auf uns zustehende Ansprüche, aus welchem Titel auch immer, verzichtet. Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. 12. Vertragsübertragung, Zession, Aufrechnung Die Bestellung darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmen zur Ausführung weitergegeben werden. Wir sind berechtigt, Forderungen, die uns oder Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe gegen den Lieferanten zulehnen, gegen die Forderung des Lieferanten aufzurechnen. 13. Geheimhaltungsverpflichtung Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 14. Erfüllungsort Der von uns in der Bestellung angegebene Ort gilt als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. 15. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Im Rahmen unserer vertraglichen Beziehung, deren Abwicklung, Beendigung oder daraus resultierenden Streitigkeiten gilt zwischen unseren Vertragspartnern und uns die Anwendung Österreichischen materiellen Rechtes unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes (CISG) als vereinbart. Seite 4/5

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Lieferanten ausschließlich das sachlich für Vöcklabruck/Austria zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Lieferanten auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. 16. Rechtswirksamkeit Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nach dem gegenwärtigen oder einem zukünftigen Recht als ungültig erweisen, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtlich nicht haltbare Bestimmung ist in einem solchen Falle so umzudeuten, dass sie dem von uns gewollten wirtschaftlichen Ziel entspricht und gesetzliche Deckung findet. 17. Sonstiges Alle Lieferantenangebote sind, gleichgültig welche Vorarbeiten notwendig waren, unentgeltlich. Alle zur Ausarbeitung von Angeboten von uns übergebenen Unterlagen sind mit dem Angebot wieder an uns zurückzugeben. Das Anfertigen von Kopien für eigene Zwecke ist dem Lieferanten untersagt. Dieses Recht kennt der Lieferant mit Annahme der Anfrageunterlagen ausdrücklich an. Seite 5/5