ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS)

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Transkript:

ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS) Tarif- und Gebührenordnung 2003 Anhang zum Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungs-Reglement)

Inhaltsverzeichnis A) Anschlüsse aus dem Niederspannungsnetz 3 B) Anschlüsse aus dem Hochspannungsnetz 6 C) Elektrische Raumheizungen 7 D) Tarife: Tarifeinteilung / Bezügergruppen 7 E) Schlussbestimmungen 8 Index 9 ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG, TARIF UND GEBÜHRENORDNUNG 2003 Seite 2/9

Tarif- und Gebührenordnung A) Anschlüsse aus dem Niederspannungsnetz Gestützt auf 23 des Reglements für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie, im Folgenden Reglement genannt, schliesst die Elektrizitätsversorgung Spreitenbach, im Folgenden EVS genannt, ihre Kunden zu den nachstehenden Bedingungen an das Niederspannungsnetz an: 1 1 Bei vorhandener Erschliessung und im eingezonten Baugebiet der Gemeinde Spreitenbach sind für Neuanschlüsse einmalige Anschlussgebühren zu bezahlen. Anschlussgebühren 2 Die Anschlussgebühren sind indexiert und werden jeweils per 1. Januar in 5%-Schritten angepasst, sobald der Index der Konsumentenpreise eine Teuerung aufweist. Die Ansätze werden auf Fr. 100.00 gerundet. 2 1 In der Anschlussgebühr sind vorbehaltlich Art. 10 folgende Kosten enthalten: a) Grob- und Feinerschliessung im eingezonten Baugebiet der Gemeinde Spreitenbach; b) Die Grab- und Maurerarbeiten, sowie Lieferung und Verlegung des notwendigen Kabelschutzes bis zur Anschlussstelle in der Gemeindestrasse; c) Anschlussleitung ab vorhandenem Versorgungsnetz der EVS bis 50 m Kabellänge; d) Montage von Tarifapparate und Rundsteuerempfänger für Direktmessungen e) Bearbeitungskosten der EVS. In der Anschlussgebühr enthaltene Kosten ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG, TARIF UND GEBÜHRENORDNUNG 2003 Seite 3/9

3 1 Ist eine längere Anschlussleitung erforderlich, so werden die durch die Mehrlänge verursachten effektiven Mehrkosten (Kosten für Kabel und Kabeltrasse) ab vorhandenem Versorgungsnetz der EVS zur Hälfte dem Kunden verrechnet. Alle übrigen Kosten wie Fassadenkasten, Anschlussüberstromunterbrecher sowie Kosten für Anpassungen an hausinternen Installationen gehen zu Lasten des Kunden. 2 Die Grab- und Maurerarbeiten sowie Lieferung und Verlegung des notwendigen Kabelschutzes auf dem Grundstück des Kunden bis zur Anschlussstelle in der Gemeindestrasse sind bauseitig und auf Kosten des Kunden auszuführen. 3 Die Netzabzweigstelle wird von der EVS festgelegt. Leitungsführung und Standort des Anschlussüberstromunterbrechers mit Zählerverteilung werden von der EVS und vom Kunden unter Berücksichtigung der Werkvorschriften gemeinsam festgelegt. Anschlussleitungen über 50 m Kabellänge Kosten für Kabeltrasse Netzabzweigstelle 4 Die Anschlussgebühren verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und werden vor Baubeginn zur Zahlung fällig. Mehrwertsteuer 5 1 Die Anschlussgebühren für Wohnbauten umfassen eine Grundgebühr pro Netzanschluss und zusätzlich eine Gebühr pro Wohneinheit. a) Grundgebühr pro Netzanschluss (Einkaufsumme) Fr. 2'000.00 b) Gebühr pro Wohneinheit - für die 1. bis 9. Wohnung, je Wohnung Fr. 1 000.00 - für jede weitere Wohnung Fr. 500.00 Anschlussgebühr Wohnbauten 2 Diese Gebühren gelten auch für Wohnungen und separat gemessene Wohnungs- bzw. Hausteile, die als Kleingewerbe genutzt werden (Büros, Arztpraxen etc.) ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG, TARIF UND GEBÜHRENORDNUNG 2003 Seite 4/9

6 1 Die Anschlussgebühren für Gewerbe- und Industriebauten umfassen eine Grundgebühr pro Netzanschluss und zusätzlich eine Gebühr entsprechend dem erforderlichen Anschlussquerschnitt. a) Grundgebühr pro Netzanschluss Fr. 2'000.00 b) Einem Kabelquerschnitt von 16 mm 2 Cu (Kupfer) mit Absicherung 60 A wird eine Querschnittgebühr von Fr. 1'000.00 zugrunde gelegt. Für jede weitere Stufe der normalisierten Kabelquerschnitte werden zusätzlich Fr. 80.00/Ampère des Nennbelastungsstromes (Absicherung) berechnet, d.h.: 7 16 mm 2 Fr. 1 000.00 25 mm 2 Fr. 2'600.00 50 mm 2 Fr. 6'200.00 95 mm 2 Fr. 12'200.00 150 mm 2 Fr. 20'200.00 240 mm 2 Fr. 28'200.00 2 x 150 mm 2 Fr. 39'400.00 2 x 240 mm 2 Fr. 59'000.00 1 Werden Anschlüsse gemeinsam für Wohn- und Gewerbebauten (resp. Industriebauten) erstellt, so wird nebst einer Querschnittgebühr zusätzlich eine Gebühr pro Wohneinheit berechnet. 2 Für Anschlüsse von Gewerbebetrieben innerhalb von Wohn- und Gewerbebauten, deren Zuleitung kleiner als 16 mm 2 Cu erstellt werden, beträgt die Querschnittgebühr für 10 mm 2 Cu Fr. 800.00 und für 6 mm 2 Cu Fr. 500.00. Anschlussgebühr Gewerbe- und Industriebauten Gewerbe- und Industriebauten mit Wohnungen Wohn- und Gewerbebauten mit Kleingewerbe 8 Bei Ersatzanschlüssen wird die Anschlussgebühr für die anteilige Mehrleistung (Neuanschluss gegenüber Altanschluss) des neuen Anschlusses in Rechnung gestellt. Die effektiven Erstellungskosten (Baubeitrag) für Ersatzanschlüsse sind jeweils vollumfänglich vom Kunden zu bezahlen. Anschlussverstärkungen und Ersatzanschlüsse ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG, TARIF UND GEBÜHRENORDNUNG 2003 Seite 5/9

9 Für Neuanschlüsse ausserhalb des Baugebiets sind nebst den ordentlichen Anschlussgebühren sämtliche sich ergebenden Kosten für die Anschlussleitung zu bezahlen. Anschlusskosten ausserhalb des Baugebiets 10 Gemäss 3 und 23 des Reglements kann die EVS für die Erschliessung von Baugebieten Kostenbeiträge erheben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zu erwartenden Anschlussgebühren die Kosten für die Erschliessung des Baugebietes nicht decken. In diesen Fällen werden die Kostenbeiträge aufgrund eines Kostenvoranschlages ermittelt und mit schriftlicher Vereinbarung zwischen der EVS und dem Kunden festgelegt. Erschliessungsbeiträge B) Anschlüsse aus dem Hochspannungsnetz 11 1 Kunden mit ausschliesslich industriellem Strombezug und Leistungsbezügen von in der Regel mehr als 800 kw Leistung werden gestützt auf 16 und 17 des Reglements an das Hochspannungsnetz 16kV angeschlossen. Anschlüsse aus dem Hochspannungsnetz 2 Der Einkauf in das vorhandene Hochspannungsnetz sowie die übrigen Kostenanteile werden aufgrund eines Bauprojektes mit Kostenvoranschlag ermittelt und durch den Gemeinderat vertraglich festgelegt. 3 Die EVS erschliesst das Baugebiet vorbehaltlich 3 des Reglements. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG, TARIF UND GEBÜHRENORDNUNG 2003 Seite 6/9

C) Elektrische Raumheizungen 12 1 Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen sind gemäss 11 des Reglements bewilligungspflichtig. Hierzu ist der EVS vor dem Einreichen der Installationsanzeige ein schriftliches Anschlussgesuch mit entsprechendem Formular unter Angabe des Wärmeleistungsbedarfs und der benötigten Anschlussleistung einzureichen. Elektrische Raumheizungen 2 Die EVS behält sich das Recht vor, Anschlüsse zu verweigern, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. 3 Für alle Heizsysteme, einschliesslich Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizungen sind täglich während 24 Stunden Sperrzeiten von insgesamt sechs Stunden vorzusehen. Die Dauer der einzelnen Sperrzeiten beträgt im Maximum drei Stunden. D) Tarife: Tarifeinteilung / Bezügergruppen 13 1 Die EVS versorgt seine Kunden nach Art des Energiebezuges und gemäss separaten Tarifbestimmungen aufgeteilt in nachfolgende Bezügergruppen: KN GN GHT BT SG Einheitstarif für Haushaltungen sowie das kleine und mittlere Gewerbe mit Leistungsbedarf unter 30 kw o- der bis zu einer max. Anschlusssicherung von 80 A. Sammeltarif für Grossbezüger mit Belieferung aus dem Niederspannungsnetz und einem Leistungsbedarf von in der Regel mindestens 30 kw und eine Anschlusssicherung über 80 A aufweisen. Sammeltarif für ausschliesslich industrielle Grossbezüger mit eigener Transformatorenstation und Energiebezug aus dem Hochspannungsnetz. Einheitstarif für Baustellen und temporäre Anschlüsse. Einheitstarif für den Bezug von Energie für Gemeindezwecke. Tarifeinteilung und Bezügergruppen Tarifblätter ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG, TARIF UND GEBÜHRENORDNUNG 2003 Seite 7/9

2 Die jeweils gültigen Tarifblätter können auf Anfrage hin von der EVS bezogen werden. E) Schlussbestimmungen 14 Mit dem Inkrafttreten dieser Tarif- und Gebührenordnung werden bisherige Verordnungen und Erlasse diesbezüglich aufgehoben. Die derzeit gültigen Tarife und Tarifbestimmungen bleiben unverändert gültig. Frühere Erlasse 8957 Spreitenbach, den 15. September 2003 J:\2006\gr\reglem\Reglemente, Stand 2006\ElektrizitätsVersorgungsReglement, Tarif- und Gebührenordnung, 2003.doc Namens des Gemeinderats Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: R. Kalt J. Müller Die vorliegende Tarif- und Gebührenordnung ist von der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. November 2003 genehmigt worden und tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2003 in Kraft. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG, TARIF UND GEBÜHRENORDNUNG 2003 Seite 8/9

Index A Anschlüsse aus dem Hochspannungsnetz 6 Anschlussgebühr Gewerbe- und Industriebauten 5 Anschlussgebühr Wohnbauten 4 Anschlussgebühren 3 Anschlusskosten ausserhalb des Baugebiets 6 Anschlussleitungen über 50 m Kabellänge 4 Anschlussverstärkungen und Ersatzanschlüsse 5 E Elektrische Raumheizungen 7 Erschliessungsbeiträge 6 F Frühere Erlasse 8 G Gewerbe- und Industriebauten mit Wohnungen 5 I In der Anschlussgebühr enthaltene Kosten 3 K Kosten für Kabeltrasse 4 M Mehrwertsteuer 4 N Netzabzweigstelle 4 T Tarifblätter 7 Tarifeinteilung und Bezügergruppen 7 W Wohn- und Gewerbebauten mit Kleingewerbe 5 ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG, TARIF UND GEBÜHRENORDNUNG 2003 Seite 9/9