1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde

Ähnliche Dokumente
(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind:

Gefahrenabwehrverordnung

Seite 1 von 6. Gefahrenabwehrverordnung - Lesefassung -

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Brechen

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Marktflecken Weilmünster

Gefahrenabwehrverordnung

G e f a h r e n a bw e h r v e r o r d n u n g

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Satzung zur Regelung der Plakatierung in der Stadt Karben. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM)

Gefahrenabwehrverordnung

3 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen 4 Verunreinigungsverbot 5 Verunreinigung öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u. ä.

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg

1 Ordnungsvorschriften

Stadtverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Teterower Hundeverordnung)

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom

Verordnung des Marktes Kühbach über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen

Verordnung. der Stadt Garching b. München über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Stadt Königstein im Taunus

Gefahrenabwehrverordnung

Verordnung des Marktes Pförring über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

VERORDNUNG ÜBER DAS FÜHREN VON HUNDEN

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Usingen

Gefahrenabwehrverordnung der Barbarossastadt Gelnhausen

Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung\Polizeiverordnung.doc

Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund. (Stralsunder Hundeverordnung) vom

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung über der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Marktgemeinde Burghaun

Stadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung)

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen. Parkund Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Hochschulstadt Geisenheim

1 Begriffsbestimmungen. 2 Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

Die Stadtverordnetenversammlung

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN

Seite. I. Allgemeines Anwendungsbereich...2. II. Hunde in städtischen Einrichtungen und Veranstaltungen Aufenthaltsverbote...

Verordnung der Gemeinde Schiltberg über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Trier-Land.

1 Geltungsbereich. Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Bingen am Rhein.

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

Gefahrenabwehrverordnung

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis

Neufassung Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung

STADT NIDDA. Gefahrenabwehrverordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Nidda

Stadt Büdingen. Gefahrenabwehrverordnung

Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) vom

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Kronberg im Taunus vom

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt

Amtliches Bekanntmachungsblatt der

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.

P o l i z e i v e r o r d n u n g

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Gefahrenabwehrverordnung

1 Begriffsbestimmungen: Öffentliche Anlagen Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen

S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bensheim

1 Begriffsbestimmungen

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1.

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom

Öffentliche Bekanntmachung am 25. April 2008 im Amtsblatt mit dem Titel Peniger Amtsblatt Nr. 4 / 2008

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Willingen (Upland)

Am Sonntag, dem. a) b) c) e)

Abschnitt I (Allgemeines)

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung) Vom 16. Dezember 2004

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

3 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde 4 Anpflanzungen 5 Ausnahmen 6 Zuwiderhandlungen

Gefahrenabwehrverordnung - öffentliche Sicherheit 1-15

VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Marktflecken Villmar

Satzung der Stadt Velten über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Velten (Fernwärmesatzung FernWS)

Gefahrenabwehrverordnung

Örtliche Bauvorschrift

Transkript:

3.10 Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langen im Hinblick auf das Halten und Führen von Hunden Aufgrund der 71, 74 bis 78 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) und aufgrund des 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langen in ihrer Sitzung am 10.12.2003 folgende Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langen im Hinblick auf das Halten und Führen von Hunden beschlossen, die nach Änderungsverordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 13.10.2005 wie folgt lautet: 1 Geltungsbereich (1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Bereich der Stadt Langen, die in der Anlage 1 bezeichnet und in dem beigefügten Plan (Anlage 2) gekennzeichnet sind. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Gefahrenabwehrverodnung. (2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind solche Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Tunnels, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Treppen, Rampen, Straßenböschungen und Stützmauern. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverodnung sind der Öffentlichkeit zugängliche, umfriedete oder anderweitig begrenzte Grundstücke, gärtnerische gestaltete Anlagen und sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Darüber hinaus gehören auch Verkehrsgrünanlagen, öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze, Spiel- und Sportanlagen zu den öffentlichen Anlagen. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde (1) Im Geltungsbereich gemäß 1 Abs. 1 sind Hunde in den öffentlichen Straßen im Sinne des 1 Abs. 2 an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere auf gemeinsam genutzten Radund Fußwegen (Zeichen 240 StVO) und in Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO). (2) Hunde sind von Kinderspiel- und Bolzplätzen und ähnlichen Spiel- und Sportanlagen (z. B. Basketball- und Skateranlagen) fernzuhalten. In den sonstigen öffentlichen Anlagen im Sinne des 1 Abs. 3 sind sie an der Leine zu führen und von Anpflanzungen aller Art fernzuhalten. Auf Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. (3) Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.

3.10 Seite 2 (4) Der Leinenzwang gilt nicht für Diensthunde und Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz und in der Ausbildung. (5) Wer Hunde hält oder führt, hat dafür zu sorgen, dass sie nicht ohne Aufsicht umherlaufen. (6) Hundehalter haben unbeschadet der ihnen nach 28 StVO obliegenden Einwirkungspflichten dafür zu sorgen, dass ihre Tiere Passanten nicht durch Anspringen oder ähnliches Verhalten erschrecken und/oder beschmutzen. (7) Die vorstehenden Verpflichtungen treffen sowohl die Person, die einen Hund hält, sowie die Person, die über einen Hund die tatsächliche Gewalt ausübt (Begleitperson). 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 77 Abs. 1 des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Hunde auf öffentlichen Straßen im Sinne des 1 Abs. 2 nicht an der Leine führt 2. entgegen 2 Abs. 2 Hunde von Kinderspiel- und Bolzplätzen und ähnlichen Spielund Sportanlagen nicht fernhält 3. entgegen 2 Abs. 2 Hunde in den sonstigen öffentlichen Anlagen im Sinne des 1 Abs. 3 nicht an der Leine führt, nicht von Anpflanzungen aller Art fernhält oder auf Liegewiesen mitnimmt 4. entgegen 2 Abs. 3 die zulässige Höchstlänge der Leine von 2 m bzw. 10 m überschreitet 5. entgegen 2 Abs. 5 Hunde ohne Aufsicht umherlaufen lässt 6. entgegen 2 Abs. 6 nicht dafür sorgt, dass der Hund keine Passanten durch Anspringen oder ähnliches Verhalten erschreckt und/oder beschmutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 77 Abs. 2 des HSOG i. V. m. 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,-- EUR bis höchstens 5.000,-- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des OWiG ist gemäß 77 Abs. 3 S. 1 des HSOG der Bürgermeister der Stadt Langen als örtliche Ordnungsbehörde. 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind. Weiterhin bleiben insbesondere die Bestimmungen der Langener Satzung über die Benutzung der öffentlichen anlagen in der Stadt Langen und die Satzung über das Verhalten in der Flur von den Regelungen dieser Gefahrenabwehrverordnung unberührt.

3.10 Seite 3 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft und gilt längstens 30 Jahre, sofern sie nicht vorher durch Beschluss aufgehoben oder geändert wird. Langen, den 10. Dezember 2003 Der Magistrat der Stadt Langen Pitthan Bürgermeister V.g. Verordnung wurde am 12.12.2003 in der Langener Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Anlage 1: Namentliche Bezeichnung der Straßen und Bereiche Anlage 2: Plan mit gekennzeichneten Straßen und Bereichen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Veröffentlicht in der Inkrafttreten (Ausfertigung) Langener Zeitung 1. Änderung 13.10.2005 (17.10.2005) 21.10.2005 01.11.2005

3.10 Seite 4 Anlage 1 1. Alle im beigefügten Plan (Anlage 2) gekennzeichneten Straßen 2. Bereich um den Friedhof 3. Bereich Wilhelm-Leuschner-Platz 4. Bereich Lutherplatz 5. Bereich Keßlerplatz 6. Bereich Romorantinanlage 7. Bereich Albertus-Magnus-Platz 8. Bereich alter SSG-Sportplatz 9. Bereich Stadthalle, Hallenbad, Rathaus, Finanzamt, Amtsgericht 10. Bereich Sportzentrum Nord 11. Bereich Bahnhofsanlage und Unterführungen der Bahnlinie 11a.Fußgängerbrücke an der Lortzingstraße 12. Bereich Wernerplatz 13. Einkaufszentrum Oberlinden sowie der sich anschließende Grünstreifen in westl. Richtung 14. Alle öffentlichen Parkplätze 15. Alle gemeinsam genutzten Rad- und Fußwege (z.b. ab Wernerplatz in südl. Richtung bis Wagnerstraße)

3.10 Seite 5 Anlage 2 (Plan) Ersatzverkündung gemäß 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Langen Betrifft: Übersichtsplan für das Stadtgebiet der Stadt Langen zur Gefahrenabwehrverornung: Da sich der Plan in der Langener Zeitung nur mit großen Schwierigkeiten bekanntmachen lässt, erfolgt dessen öffentliche Bekanntmachung durch Offenlegung. Der Plan kann vom 21.10.2005 bis 31.10.2005 während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Do: 8.00-12.00 und 13.30-15.30 Uhr; Fr.: 8.00-12.00 Uhr) im Raum 201 im II. Stock des Rathauses der Stadt Langen, Südliche Ringstraße 80, eingesehen werden. Langen, den 17.10.2005 Der Magistrat der Stadt Langen Pitthan Bürgermeister