Aktualisierte Übersicht über die Pfandpflichten bei Einweg- Getränkeverpackungen

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Transkript:

IHK-INFO Aktualisierte Übersicht über die Pfandpflichten bei Einweg- Getränkeverpackungen Die Pfandpflichten auf bestimmte Einweg-Getränkeverpackungen gelten seit 1. Mai 2006 und wurden im Jahr 2009 geringfügig geändert. Aus diesem Anlass wurde das IHK-Merkblatt aktualisiert. Welche Vorgaben der Verpackungsverordnung zu beachten sind und wie das bundesweite Pfandsystem funktioniert, erläutert der folgende Fragen- und Antwortenkatalog. Welche Verpackungsarten unterliegen der Pfandpflicht? Welche Ausnahmen gibt es? Alle Einweg-Getränkeverpackungsarten unterliegen zunächst der Pfandpflicht. Ausgenommen sind laut der Verpackungsverordnung die folgenden als ökologisch vorteilhaft eingestuften Verpackungen: Giebel- oder Block-Getränkekartons, Getränke-Polyethylen- Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel. Welche Getränke unterliegen der Pfandpflicht und welche sind von der Pfandpflicht ausgenommen? Pfandpflichtig sind seit dem 1. Mai 2006 folgende Getränke in Einwegverpackungen (sofern diese Verpackungen nicht als ökologisch vorteilhaft eingestuft werden, siehe oben): Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke, Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer (alle Wässer mit oder ohne Kohlensäure), Erfrischungsgetränke/Softdrinks mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränken, Mischungen von Fruchtsäften und Mineralwasser wie z. B. Apfelschorle, Brausen, Bittergetränke und Eistee), Sport- und Energydrinks (mit oder ohne Kohlensäure), alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol % (insbesondere so genannte Alcopops ) bzw. weniger als 50 % Weinanteil. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind explizit: Fruchtsäfte und Fruchtnektare; Gemüsesäfte und Gemüsenektare; Wein, Sekt und Spirituosen; Milchgetränke mit einem Mindestanteil von 50 % Milch oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen; diätetische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden. Die Ausnahme für bestimmte diätetische Getränke wurde wie oben zitiert eingeschränkt. Es gelten die Abgrenzungen des Lebensmittelrechts und der Diätverordnung.

Wie hoch ist das Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen? Der Pfandbetrag beträgt einheitlich 25 Cent und gilt für alle Verpackungsgrößen zwischen 0,1 Litern und 3 Litern. Während bei der Abgabe der Verpackungen an den Konsumenten die Mehrwertsteuer schon mit enthalten ist, muss diese auf den vorgelagerten Erzeuger- und Vertriebsstufen noch hinzugerechnet werden. Gibt es noch so genannte Insellösungen? Nein, seit dem 1. Mai 2006 gilt der Grundsatz: Wer pfandpflichtige Einweg- Getränkeverpackungen - egal aus welchem Material - in Verkehr bringt, muss auch pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen des gleichen Materials zurücknehmen. Gibt es für kleine Verkaufsstellen weiterhin eine Sonderregelung? Beibehalten wurde die Beschränkung der Rücknahmepflichten für Verkaufsräume, die kleiner als 200 Quadratmeter sind. So können z. B. Kioske und kleine Läden die Rücknahme von pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen auf diejenigen Getränkemarken beschränken, die sie in ihrem Sortiment führen. Wer ist für das bundesweite Pfandsystem verantwortlich? HDE (Hauptverband des deutschen Einzelhandels) und BVE (Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie) haben im Jahr 2005 die DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH) mit Sitz in Berlin geschaffen. Zu den wesentlichen Aufgaben der Gesellschaft gehören die Erarbeitung und Verwaltung des DPG-Vertragswerkes, das Management der erforderlichen Zertifizierungen für Sicherheitsfarbe und Zählzentren sowie die Bereitstellung der Stammdatenbank. Einzelheiten können im Internetauftritt der DPG abgerufen werden: http://www.dpg-pfandsystem.de Zu betonen ist, dass die DPG selbst nicht als Clearing-Stelle zur Verrechnung von Pfandgeldern ( Pfandclearing ) tätig wird, sie bietet nur einen Rahmen dafür. Die DPG übernimmt oder vermittelt auch keine Entsorgungsdienstleistungen. Wie ist das Pfand-System der DPG organisiert? Grundsätzlich ist das DPG-System modular angelegt, d.h. jeder Teilnehmer kann eine oder mehreren Aufgaben bzw. Rollen innerhalb des Gesamtsystems übernehmen je nach Interessenslage, Funktion oder Möglichkeiten. Die beiden zentralen Rollen sind die des so genannten Erstinverkehrbringers/Pfandkontoführers sowie des Forderungsstellers, da zwischen diesen das Pfandclearing stattfindet: Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer sind in der Regel Abfüller oder Importeure, die Pfandgelder einnehmen. Sie können mit der administrativen Abwicklung ihres Pfandkontos auch einen Dienstleister beauftragen. Seite 2 von 5

Forderungssteller sind im DPG-System all jene, die Einwegpfandgeldforderungen an Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer stellen. In der Regel sind dies Unternehmen, die für sich selbst oder für angeschlossene Unternehmen die Rücknahme von DPG- Verpackungen organisieren. Auch Forderungssteller können Dienstleister mit der Abwicklung der Forderungsstellung beauftragen. Alle Teilnehmer haben Zugriff auf die zentrale DPG-Stammdatenbank, in der alle für das Pfandclearing relevanten Daten erfasst werden. Welche Unternehmen können oder müssen sich bei der DPG registrieren bzw. zertifizieren lassen? Alle Unternehmen, die pfandpflichtige Einweg-Getränke erstmals in den Verkehr bringen, in der Regel Abfüllbetriebe und Importeure, können als Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer Teilnehmer am DPG-System werden. Etikettendrucker und Verpackungshersteller, die Einwegverpackungen bzw. Etiketten mit dem DPG-Pfandzeichen herstellen bzw. bedrucken wollen, müssen sich als Farbverwender ebenfalls bei der DPG registrieren lassen. Für am System teilnehmende Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer gilt: Sie müssen ihre Unternehmensdaten und die Daten der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte (EAN- Code, Material der Verpackung, Gebindeinhalt, Größe, Leergewicht, Farbe) melden. Diese Daten werden in der Stammdatenbank gespeichert, die bei der DPG geführt wird. Auch für am System teilnehmende Dosenhersteller und Etikettendrucker gilt: Sie müssen ihre Unternehmensdaten an die DPG melden. Vor einer Verwendung der Sicherheitsfarbe für das DPG-Label ist eine Zertifizierung durch eine von der DPG anerkannte Zertifizierungsstelle notwendig. Die Liste der Zertifizierer ist unter http://www.dpg-pfandsystem.de veröffentlicht worden. Ebenso müssen sich auch die am System teilnehmenden Zählzentren registrieren und zertifizieren lassen. Auch die am System teilnehmenden Dienstleistungsunternehmen ( Pfandkontodienstleister, Forderungsstellerdienstleister ) erhalten eine Zulassung von der DPG. Besteht eine Kennzeichnungspflicht für die Verpackungen und eine Teilnahmepflicht am neuen DPG-System? Diese beiden Fragen sind seit Anfang 2009 aufgrund der 5. Novelle der Verpackungsverordnung zu bejahen. Folgender Satz wurde in 9 der Verordnung neu eingefügt: Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Da es bislang nur das DPG-System zur Verrechnung solcher Ansprüche gibt und der Aufbau eines zweiten solchen Systems unwahrscheinlich ist, besteht de facto eine Teilnahmepflicht am DPG-System. Seite 3 von 5

Welche Unternehmen bieten Dienstleistungen im Rahmen des DPG-Systems an? Diese Unternehmen werden auf der DPG-Homepage veröffentlicht. Wie sieht die Kennzeichnung der pfandpflichtigen Getränkeverpackungen aus? Alle am DPG-System teilnehmenden Getränkeverpackungen müssen durch einen EAN- Code sowie das DPG-Sicherheits-Logo gekennzeichnet werden. Die EAN kann bei einer zur GS1-Organisation gehörenden Gesellschaft (siehe http://www.gs1-germany.de) beantragt werden. Der EAN-Code ist als senkrecht verlaufender Leitercode aufzubringen. Das DPG- Sicherheitslabel muss, durch eine Ruhezone und besondere Markierungselemente vom EAN-Code abgesetzt, mittig darüber mit einer speziellen Sicherheitsfarbe aufgedruckt werden. Was ist bei der Verpackungsrücknahme zu beachten? Möglich ist eine Rücknahme der Verpackungen entweder per Hand (zur Weitergabe an ein Zählzentrum) oder durch entsprechende Automaten. Grundsätzlich ist zu beachten, dass für die Rücknahme im Rücknahmeautomaten oder im Zählzentrum die Gebinde noch rotationsfähig sein müssen, d.h. Dosen dürfen beispielsweise nicht flach gedrückt sein. Bei Flaschen ist es notwendig, dass das Etikett noch an der Flasche haftet. Leichte Verschmutzungen sowie leichte Deformationen sind von der Ausleseeinheit zwar noch zu bewältigen; bei stärkeren Verschmutzungen und Deformationen ist allerdings mit Beeinträchtigungen der Auslesung zu rechnen, die zur Abweisung der Gebinde führen können. Bei den händisch zurückgenommenen Verpackungen werden diese analog zu den früheren Einweg-Pfand-Systemen ( P-System, Interseroh, usw.) in speziellen System- Säcken gesammelt. Die Säcke werden mit speziell etikettierten Kabelbindern gekennzeichnet, die eine Identifizierung der Verkaufsstelle im Zählzentrum ermöglichen. Je nach Anbindung der Verkaufsstelle werden die vollen Säcke vom Großhändler oder einem Dienstleistungsunternehmen abgeholt, quittiert und weiter zum Zählzentrum gebracht. Nach der Identifizierung und Zuordnung der Säcke werden EAN-Code und Pfandlabel der Gebinde geprüft, der Inhalt gezählt und der Pfandwert registriert. Schließlich wird das Pfandlogo mechanisch entwertet und die separierten Wertstoffe dem Recycling zugeführt. Das Zählzentrum meldet die relevanten Pfanddaten an die zuständigen Pfandkontoführer (Abfüller, Importeure, beauftragte Dienstleistungsunternehmen). Bei den per Automat zurückgenommenen Verpackungen werden ebenfalls EAN-Code und Pfandlabel der Gebinde geprüft und der Pfandwert der Rücknahmestelle und dem Pfandkontoführer zugeordnet. Anschließend wird auch hier das Pfandlogo mechanisch zerstört. Eine Meldung der Pfandbeträge erfolgt hier direkt auf elektronischem Weg. Ob sich die Anschaffung eines Rücknahmeautomaten lohnt, hängt vor allem von der Anzahl der täglich zurückgenommenen Verpackungen ab. Nach einer Faustformel lohnt sich die Automatenaufstellung ab ca. 1000 Verpackungen pro Tag. Seite 4 von 5

Wie funktioniert die Abrechnung der Pfandbeträge? Auf Basis der im Automaten oder im Zählzentrum ermittelten zurückgenommenen DPG- Leergebinde können die Forderungssteller die entsprechenden Pfandbeträge bei den Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern einfordern. Was passiert mit Einweg-Getränkeverpackungen, die kein Pfandlabel tragen? Trägt eine Verpackung kein Pfandlabel, kann ein Händler eine Rücknahme und Pfanderstattung verweigern, da dann zu vermuten ist, dass die Verpackung z. B. aus dem Ausland stammt. Was ist beim Import von Einweg-Getränkeverpackungen zu beachten? Importierte Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Bei größeren Importmengen sollte geprüft werden, ob sich der ausländische Abfüller selbst bei der DPG registriert und ein Aufdruck des EAN-Codes sowie des Sicherheitslabels direkt auf dem Gebinde/Etikett erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, ist der in Deutschland ansässige Importeur angesprochen, sich und seine Produkte bei der DPG zu registrieren und die importierten Gebinde mit Selbstklebeetiketten nachzuetikettieren. Diese Aufkleber können über die registrierten DPG-Dienstleister bezogen werden. Welche Regelungen gelten für in Deutschland abgefüllte und ins Ausland exportierte Einweg-Getränkeverpackungen? Exportierte Getränkeverpackungen unterliegen nicht der Pfandpflicht. Als solche gelten nur Getränkeverpackungen, die außerhalb Deutschlands an den Endverbraucher abgegeben werden. Einweg-Getränkeverpackungen, die der Endverbraucher im Inland erwirbt, sind jedoch pfandpflichtig, auch wenn sie direkt nach dem Kauf ins Ausland gebracht werden. Ihr Ansprechpartner bei der IHK Düsseldorf Simone Busch, Tel. 0211 3557-262, Fax 0211 3557-408, Abteilung Industrie, Innovation und Umweltschutz, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, E-Mail: busch@duesseldorf.ihk.de Text mit freundlicher Genehmigung der IHK Südlicher Oberrhein übernommen. Autoren dieses IHK-Merkblatts: Dr. Rainer Neuerbourg, IHK Bonn und Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein (Stand: 1/2011) Seite 5 von 5