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Transkript:

1.Entwurf Stand 29.06.2016 Grundsätze über die Höhe und Staffelung zur Gestaltung sozialverträglicher Elternbeiträge bei der Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten im Landkreis Prignitz Die folgenden Grundsätze zur Gestaltung sozialverträglicher Elternbeiträge im Landkreis Prignitz bilden die Basis für die Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens gem. 17 Abs. 3 KitaG Brandenburg. Sofern ein Träger von diesen Grundsätzen abweicht oder für das Jugendamt Anhaltspunkte vorliegen, dass die Elternbeitragsgestaltung nicht sozialverträglich ist, hat der Träger die Sozialverträglichkeit der Elternbeitragsgestaltung nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden. 1. Gesetzliche Grundlagen 17 Abs. 1 KitaG Bbg Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu den Betriebskosten der Einrichtungen (= Elternbeiträge) 17 Abs. 2 KitaG Bbg Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. 17 Abs. 3 KitaG Bbg Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. OVG Brandenburg, Urteil vom 04.08.1998-2 D 36/97 NE: Das Merkmal der Sozialverträglichkeit ist als zusätzliche Anforderung zu den Staffelungskriterien des 17 Abs. 2 KitaG zu werten. Der Notwendigkeit von Erlassen bzw. einer Übernahme von Beiträgen im Einzelfall nach 90 Abs. 3 SGB VIII soll möglichst weitgehend, wenn nicht abschließend, vorgebeugt werden. 2. Sozialverträglichkeit von Elternbeiträgen Eine Staffelung nach den Kriterien des 17 Abs. 2 KitaG muss gewährleisten, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, eine höhere Kinderzahl und ein geringerer Betreuungsumfang zu einer Begünstigung hinsichtlich der Höhe der Elternbeiträge führen müssen. 3. Grundsätze der Staffelung der Elternbeiträge nach: 3.1. Altersgruppen (Krippe, Kindergarten, Hort) wird empfohlen (Kostenverursachungsprinzip) Seite 1 von 5

3.2. Elterneinkommen ( 17 Abs. 2 KitaG) 3.2.1. Begriff des Elterneinkommens Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten ( 17 Abs. 1 KitaG) und Eltern, deren Einkommen zu berücksichtigen sind ( 17 Abs. 2 KitaG). Beide müssen nicht identisch sein. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind (unabhängig davon, ob das Personensorgerecht Beiden zusteht). Unterhalt des betreuten Kindes gilt als Einkommen. Ausbildungsvergütungen, BAföG-Leistungen, Renten und sonstige Leistungen für weitere im Haushalt lebende Kinder sind keine Elterneinkommen im Sinne des 17 Abs. 2 KitaG. Eine sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge verlangt, nur das tatsächlich verfügbare (keine fiktiven) Haushaltseinkommen zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der nicht im Haushalt des Kindes lebende Elternteil personensorgeberechtigt ist (Beschluss des OVG Bln-Brbg vom 12.05.2015 OVG 6 S. 7.15). Die Einbeziehung des Kindergeldes ist unter den in Punkt 3.3.2. benannten Voraussetzungen möglich. Das Elterngeld hat gem. 10 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) bei der Berechnung des Elterneinkommens bis zu einer Höhe von 300,00 /Monat unberücksichtigt zu bleiben. 3.2.2. Staffelung des Elterneinkommens Es ist zu bedenken, dass bei wenigen Stufen die Stufensprünge sehr groß werden und ggf. schon ein geringfügig höheres Einkommen zu einem deutlich höheren Elternbeitrag führt. (Kommentar zu 17 KitaG von Diskowski/Wilms) Als erste Einkommensstufe für den Mindestbeitrag werden bis 1.800,00 empfohlen. (Ermittlung der Einkommensgrenze gem. 85 SGB XII, ab der Elternbeiträge zugemutet werden können) siehe auch Erläuterungen 4.1. (Zumutbarkeit) 3.3. Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ( 17 Abs. 2 KitaG) 3.3.1. Begriffsbestimmung Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird oder die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Es ist nicht rechtmäßig, nur die Kinder einzubeziehen, die ein Kindertagesbetreuungsangebot in Anspruch nehmen. 3.3.2. Staffelung der Elternbeiträge nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder Es muss ein Ausgleich für die finanzielle Mehrbelastung der Familie geschaffen werden. Eine tatsächliche Gebührenminderung muss erreicht werden. Wird das Kindergeld (als Einkommen) berücksichtigt, muss bedacht werden, dass diese Einbeziehung nicht im Ergebnis die Staffelung der Elternbeiträge nach der Kinderzahl unwirksam macht... Seite 2 von 5

Wenn durch die Einbeziehung des Kindergeldes für das zweite und jedes weitere Kind das berücksichtigungsfähige Einkommen soweit steigt, dass eine höhere Einkommensstufe mit höheren Elternbeiträgen erreicht wird, so muss die Reduzierung bei zwei und mehr Kindern hoch genug ausfallen, damit der pro Kind zu entrichtende Beitrag unter dem Beitrag für ein Einzelkind bleibt. (Kommentar zum 17 KitaG von Diskowski/Wilms) Beispiel: (abgewandelt aus dem Kita-Kommentar von Diskowski) Elternbeitrag für Einkommen in Elternbeitrag in ein Kind 100 % 2001-2300 72,00 zwei Kinder 90 % 2301-2600 80,00 drei Kinder 80 % a) Familie mit 1 Kind bei 2010 Einkommen + 190,00 Kindergeld 2.200 Einkommen, d.h. 72,00 Elternbeitrag ( 100% ) fallen an. b) Familie mit 2 Kindern bei 2010 Einkommen + 380,00 (2x190,00 ) Kindergeld 2.390,00, d.h. 90 % v. 80,00 72,00 pro Kind, d.h. der Betrag liegt nicht unter dem Betrag für ein erstes Kind. Der Elternbeitrag liegt bei dieser Familie mit 2 Kindern bei 72,00 /Kind, also nicht unter dem Beitrag für die Familie mit einem Kind (auch 72.00 ). Damit ist diese Elternbeitragsgestaltung nicht sozialverträglich, weil keine tatsächliche Gebührenminderung erreicht wurde. 3.4. Betreuungsumfang ( 17 Abs. 2 KitaG Bbg) z.b. bis 6 h, über 6 h (Krippe, Kindergarten) bis 4 h, über 4 h (Hort) 4. Grundsätze für die Höhe der Elternbeiträge Elternbeiträge sind nach 17 Abs. 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten ( 15 Abs. 1 KitaG). Zu den Betriebskosten gehören die Personalkosten nach 15 Abs. 2 KitaG und die in 2 KitaBKNV (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vom 1. Juni 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2014, GVBl I Nr. 19) aufgeführten Sachkosten. Die Kalkulation der Betriebskosten ist vom Träger der Kindertagesstätte vorzulegen. Das Jugendamt kann verlangen, dass Unterlagen zur Berechnung der einzelnen Kostenarten vorgelegt werden bzw. die ermittelten Kostenansätze erläutert werden. Ausgehend von dieser Kalkulation der Betriebskosten hat die Staffelung der Elternbeiträge nach dem Betreuungsaufwand zu erfolgen. Dabei darf der Höchstbeitrag die Platzkosten nicht überschreiten. 4.1. Mindestbeitrag Das OVG Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 04.Aug.1998 (Az 2 D 35/97.NE) ausgeführt, dass das Kriterium der Sozialverträglichkeit ein zusätzliches Kriterium zu den Staffelungskriterien Elterneinkommen, Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie vereinbarter Betreuungsumfang darstellt. Aus dem Gebot der Sozialverträglichkeit der Beitragsstaffelung Seite 3 von 5

folgt, dass der Notwendigkeit von Erlassen bzw. der Übernahme von Beiträgen im Einzelfall gem. 90 Abs.4 SGB VIII möglichst weitgehend, wenn nicht gar abschließend, vorgebeugt wird. Die gem. 90 Abs. 4 SGB VIII i.v.m. 85 SGB XII ermittelte Einkommensgrenze stellt den Betrag dar, ab dem den Eltern die Zahlung des Elternbeitrages zugemutet werden kann. Unterhalb der Einkommensgrenze kann nur die Zahlung eines Mindestbeitrages in Höhe der häuslichen Ersparnis verlangt werden. Ausgangspunkt der Berechnung bilden die Regelbedarfsstufen der Anlage zu 28 SGB XII 50 % des Regelsatzes für sonstige Haushaltsangehörige werden als häusliche Ersparnis angenommen. Regelsatz davon 50 % : 30 Tage Ersparnis pro Tag : 24 Stunden Ersparnis pro Stunde x 20 Werktage (Durchschn.) Ersparnis pro Stunde im Monat x Anz. der Stunden lt. Betreuungsvertrag häusliche Ersparnis pro Monat Regelsatz für Kinder in 2016 (01.01.2016) - bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 - bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 270 häusliche Ersparnis für 6 h Betreuung in Krippe und Kindergarten: Regelsatz: 237,00 dav. 50 % 118,50 : 30 Tage 3,95 : 24 Std. 0,16 (gerundet auf volle Cent) x 20 Tage 3,20 x 6 Std. 19,20 = aufgerundet auf 20 häusliche Ersparnis für 4 h Betreuung im Hort: Regelsatz: 270,00 dav. 50 % 135,00 : 30 Tage 4,50 : 24 Std. 0,19 (gerundet auf volle Cent) x 20 Tage 3,80 x 4 Std. 15,20 = gerundet auf 15,00 Ausgehend von der oben errechneten häuslichen Ersparnis sollte der Mindestbeitrag in der ersten Einkommensgruppe bis 1.800,00 für Betreuung: in Krippe/Kindergarten bis 6h: 20,00 und im Hort bis 4h: 15,00 nicht überschreiten. Bei einer Betreuungszeit von über 6h (Krippe, Kindergarten)/4h (Hort) dürfte eine höhere häusliche Ersparnis kaum nachweisbar sein. Insofern wird empfohlen, in der ersten Enkommensstufe Seite 4 von 5

in Krippe/Kindergarten über 6h: max. 22,00 und im Hort über 4h: max. 17,00 zu erheben. Diese Beträge stellen die jeweilige häusliche Ersparnis dar, sind grundsätzlich von den Personensorgeberechtigten/Eltern zu tragen und werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des 90 SGB VIII nicht übernommen. Für alle Leistungsempfänger nach SGB II und XII, Asylbewerberleistungsgesetz sowie bei Bezug von Kinderzuschlag gem. 6a BKGG und ähnlichen zweckbestimmten Leistungen darf demnach der Elternbeitrag grundsätzlich nur in Höhe der häuslichen Ersparnis (Mindestbeitrag), also unabhängig von der Höhe der Gesamteinnahmen, festgesetzt werden. Dies gilt auch bei ergänzendem Leistungsbezug nach SGB II, XII und Asylbewerberleistungsgesetz. 4.2. Höchstbeitrag Der Höchstbeitrag darf die Platzkosten (Betriebskosten 15 KitaG i.v.m. 2 KitaBKNV) des einzelnen Platzes in der jeweiligen Einrichtung nicht überschreiten. Der Höchstbeitrag wird wie folgt ermittelt: gebührenfähige Platzkosten./. institutionelle Förderung (Personalkostenzuschuss gem. 16 Abs. 2 KitaG) = Höchstbeitrag Der Kita-Träger entscheidet, ob dieser oder ein niedrigerer Betrag als höchster Elternbeitrag angesetzt wird. 4.3. Staffelung der Elternbeiträge Die Staffelung kann linear (alle entrichten den gleichen Anteil ihres Einkommen), progressiv (der Elternbeitragsanteil steigt mit zunehmendem Einkommen) oder degressiv (mit zunehmendem Einkommen sinken die Elternbeiträge prozentual) erfolgen. 5. Hinweise zur Elternbeitragsgestaltung bei Hilfegewährung gem. 33, 34 SGB VIII Für Kinder, deren Personensorgeberechtigte für diese Kinder Hilfe nach den 33, 34 SGB VIII erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers. Maßgeblich ist demnach der Durchschnitt der tatsächlich erhobenen Gebühren eines Trägers, nicht der mittlere Tabellenbetrag. Seite 5 von 5