Einvernehmen der Stadt Cottbus. Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen
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- Martin Jaeger
- vor 5 Jahren
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1 Empfehlung zum Einvernehmen zu den Elternbeiträgen Beschlossen durch den Jugendhilfeausschuss am
2 Stadtverwaltung Cottbus Jugendamt/ Team Kindertagesbetreuung Karl-Marx-Straße Cottbus 2
3 Inhaltsverzeichnis: 1. Einvernehmenserfordernis und -herstellung Sozialverträglichkeit des Elternbeitrages Staffelung nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder Staffelung nach Betreuungszeiten Staffelung nach Elterneinkommen Erhebung eines Mindestbeitrages Elternbeitragstabellen Beschluss
4 1. Einvernehmenserfordernis und -herstellung Die Rechtsgrundlage zum Erfordernis der Einvernehmensherstellung bildet 17 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG): Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. Zwischen den Trägern von Kindertageseinrichtungen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt Stadt Cottbus) ist Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung zu den vom Träger der Einrichtung erhobenen Elternbeiträgen herzustellen. Besondere Beachtung fällt dabei auf die Art und Weise der Staffelung und die Sozialverträglichkeit der Elternbeitragshöhe nach 17 Abs. 2 KitaG. Die Herstellung des Einvernehmens stellt einen Ausgleich zwischen der Autonomie des Trägers bei der Festsetzung der Elternbeiträge und den Steuerungs- und Gewährleitungsaufgaben der Stadt Cottbus dar. Die Höhe der Elternbeiträge ist ein wichtiges Kriterium bei der Wahl des Betreuungsplatzes durch die Eltern. Daher wird von Seiten der Stadt Cottbus nicht von diesem Eingriff in die Trägerautonomie abgesehen. Eine spezielle Elternbeitragsstaffelung oder verbindliche Elternbeiträge darf der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch nicht vorschreiben. Bei der Festlegung der Elternbeiträge durch die Träger von Kindertageseinrichtungen sollen vor allem auch die Bedingungen vor Ort einbezogen werden. Der Jugendhilfeausschuss kann zur Herstellung des Einvernehmens eine Empfehlung zu den Grundsätzen über die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge beschließen. Sollte eine Beitragsordnung diesen beschlossenen Grundsätzen entsprechen, kann das Einvernehmen durch die Stadt Cottbus als ein sogenanntes vorweggenommenes Einvernehmen erklärt werden. Die Einvernehmensherstellung ist eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit einer Elternbeitragsordnung. Die Träger von Kindertageseinrichtungen und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in diesem Fall als gleichberechtigte Verhandlungsparteien zu betrachten. Durch den Träger der Einrichtung ist eine formlose schriftliche Erklärung einschließlich der vollständigen Elternbeitragsordnung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen. Weicht der Träger in einzelnen Punkten oder vollständig von der Empfehlung ab, so sind diese entsprechend zu erläutern. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erhält der Träger eine schriftliche Mitteilung über das hergestellte Einvernehmen. Dieses ist in der Regel auf zwei Jahre befristet. 2. Sozialverträglichkeit des Elternbeitrages Die rechtliche Grundlage der sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge ergibt sich aus 17 Abs. 2 KitaG: Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. 4
5 Der Elternbeitrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Betreuungsangebot stehen. Es ist sicherzustellen, dass das Betreuungsangebot für jedermann bezahlbar ist und keinem Kind aus finanziellen Gründen der Besuch einer Kindertageseinrichtung verwehrt wird. Die Beiträge sind so zu gestalten, dass der Übernahme bzw. dem Erlass des Elternbeitrages nach 90 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) möglichst weitgehend vorgebeugt werden soll Staffelung nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder Ein Kriterium der sozialverträglichen Gestaltung von Elternbeiträgen ist die Staffelung nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gemäß 17 Abs. 2 KitaG. Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der im Haushalt der Eltern lebenden unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Folgende prozentuale Staffelung wird von Seiten der Stadt Cottbus empfohlen: 1. Für ein im Haushalt lebendes unterhaltsberechtigtes Kind wird der volle Elternbeitrag gemäß Elternbeitragstabelle (100 %) erhoben. 2. Für zwei im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder ergeht gegenüber Punkt 1 eine Ermäßigung von 20 %. 3. Ab drei im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern ergeht gegenüber Punkt 1 eine Ermäßigung von 40 %. Bei dieser Staffelung ist nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und nicht nach deren Geburtenreihenfolge zu differenzieren Staffelung nach Betreuungszeiten Die Stadt Cottbus empfiehlt die Staffelung der Elternbeiträge nach folgenden Betreuungszeiten: Krippe: Kindergarten: Hort: bis 6 Stunden bis 6 Stunden bis 4 Stunden 6 bis 8 Stunden 6 bis 8 Stunden über 4 Stunden 8 bis 10 Stunden 8 bis 10 Stunden 2.3. Staffelung nach Elterneinkommen Für die Berechnung des Elternbeitrags wird das Jahresbruttoeinkommen der Eltern zugrunde gelegt. Zur Anzahl der Staffelungsstufen und den entsprechenden Differenzierungsgrad der Staffelung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Jedoch kann die Staffelung mit nur wenigen Einkommensstufen das Kriterium der Sozialverträglichkeit kaum erfüllen. In diesem Fall wären die Stufensprünge sehr groß und ein geringfügig höheres Einkommen würde bereits zu einem deutlich höheren Elternbeitrag führen. Die Stadt Cottbus empfiehlt die Staffelung in Stufen. 5
6 Die unterste Einkommensgrenze der in den Elternbeitragstabellen vorgeschlagenen Staffelung leitet sich aus der Höhe des Existenzminimums für ein verheiratetes Elternpaar ab. Dieses liegt im Jahr 2016 bei einer Höhe von Auf Grund der jährlichen Fortschreibungen des Existenzminimums wird ein Wert von angesetzt. Die Obergrenze der Elternbeiträge soll die Platzkosten nach den 15 und 16 KitaG nicht überschreiten. Alternativ zur Anwendung der vorgeschlagenen Staffelung kann der monatliche Elternbeitrag auch als prozentuale Belastung am konkret ermittelten Elterneinkommen errechnet werden. Die folgende monatliche Beitragsbelastung gemessen am Jahresbruttoeinkommen der Eltern entspricht den in den Elternbeitragstabellen (siehe Punkt 4) festgelegten Werten: Krippe: Kindergarten: bis 6 Stunden 0,37 % bis 6 Stunden 0,32 % 6 bis 8 Stunden 0,40 % 6 bis 8 Stunden 0,35 % 8 bis 10 Stunden 0,43 % 8 bis 10 Stunden 0,38 % Hort: bis 4 Stunden 0,21 % über 4 Stunden 0,24 % 3. Erhebung eines Mindestbeitrages Ein Mindestbeitrag unterhalb der untersten Grenze der Staffelung ist in Höhe der häuslichen Ersparnis, die durch den Besuch der Einrichtung erzielt wird, zumutbar. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der häuslichen Ersparnis sind die Regelsätze der jeweiligen Altersstufe nach 28 SGB XII i.v.m. der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Neben der Ersparnis der Eigenaufwendungen zu elektrischer Energie, Spiel- und Beschäftigungsmaterial sowie Hygieneartikel werden während der Betreuung des Kindes in der Einrichtung auch Aufwendungen für Speisen und Getränke erspart. Die Mittagessenversorgung wird hier nicht berücksichtigt, da diese von den Eltern gesondert zu zahlen ist. Daher sind lediglich die Kosten der Vesperversorgung in der häuslichen Ersparnis berücksichtigt. Die Festlegung des Mindestbeitrages erfolgt für die Altersstufen: Krippe und Kindergarten (0 Jahre bis Schuleintritt) Grundschulalter (ab Schuleintritt) Da ein einheitlicher Regelsatz für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahre nach 28 SGB XII festgelegt ist, wird von einer Differenzierung des Mindestbeitrages in den Altersstufen Krippe und Kindergarten abgesehen. Die Mindestbeitragsermittlung der Altersstufe Grundschulalter erfolgt nach dem Regelsatz für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren. Da dem Mindestbeitrag bereits eine Zumutbarkeitsprüfung auf der Grundlage der häuslichen Ersparnis vorausgeht, ist dieser bei der Übernahme bzw. dem Erlass des Elternbeitrages nach 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII außer Acht zu lassen. 6
7 4. Elternbeitragstabellen Elternbeitragstabelle Altersstufe 0 bis 3 Jahre - Krippe - gestaffelt nach Jahresbruttoeinkommen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang - Jahresbruttoeinkommen 1 Kind 2 Kinder ab 3 Kinder 100 % 80 % 60 % tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std unter ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
8 Elternbeitragstabelle Altersstufe 3 Jahre bis Schuleintritt - Kindergarten - gestaffelt nach Jahresbruttoeinkommen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang - Jahresbruttoeinkommen 1 Kind 2 Kinder ab 3 Kinder 100 % 80 % 60 % tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std bis 6 Std 6 bis 8 Std 8 bis 10 Std unter ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
9 Elternbeitragstabelle Altersstufe Grundschulalter - Hort - gestaffelt nach Jahresbruttoeinkommen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang - Jahresbruttoeinkommen 1 Kind 100 % 2 Kinder 80 % ab 3 Kinder 60 % tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit tägliche Betreuungszeit bis 4 Std über 4 Std bis 4 Std über 4 Std bis 4 Std über 4 Std unter ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
10 5. Beschluss Die Empfehlung zu den Elternbeiträgen der Stadt Cottbus gemäß 17 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg wurde am durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen. 10
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