Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO

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Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5u19_12 letzte Aktualisierung: 5.6.2013 OLG Naumburg, 25.4.2012-5 U 19/12 InsO 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO 1. Die Anfechtung soll der Insolvenzmasse keine Vorteile verschaffen, die ihr ohne die Rechtshandlung nicht zugestanden hätten. Eine erfolgreiche Anfechtung eines Erfüllungsgeschäfts setzt deshalb voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen gehört hätte. Bei der Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO genügt eine bloß mittelbare Benachteiligung, bei welcher der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlungen durch das Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich eintritt. 2. Zu den subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

Gründe: I. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 172-182 Bd. I d. A.) Bezug genommen 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist: In den Jahresabschlüssen der Schuldnerin für die Jahre 2003 und 2004 sind lediglich Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Der Antrag auf Eintragung der mit dem Vergleich vom 29. Oktober 2004 gewährten dinglichen Rechte ging am 03. März 2005 bei dem Grundbuchamt ein. In dem Insolvenzverfahren ist die Beklagte nach den Angaben des Klägers in seinem Prozesskostenhilfegesuch bisher die einzige Gläubigerin im Rang des 38 InsO. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen Klageantrag weiter. Er meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis seitens der Gemeinde W. verneint. Unzutreffend sei bereits die Annahme des Landgerichts, dass der Vergleich als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft die anderen Gläubiger noch nicht benachteiligt habe. Er habe die Gläubiger mittelbar benachteiligt, weil für die streitgegenständliche Forderung vertraglich zuvor nicht geschuldete Sicherheiten sowie eine Leistung an Erfüllung statt (aufschiebend bedingte Übereignung der Grundstücke) vereinbart worden seien. Die Inkongruenz der Sicherungen als solche sei ein erhebliches Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, ohne dass es daneben noch auf die Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ankomme. Zwar könne die Indizwirkung der Inkongruenz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin durch die Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen sein, wenn die angefochtenen Rechtshandlungen von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet waren und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund getreten sei. Derartiges habe die Kammer jedoch nicht festgestellt. Entgegen der Bewertung der Kammer beschränke sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht auf die Benachteiligung von Gläubigern mit fälligen Forderungen. Es sei vielmehr unerheblich, ob sich die Rechtshandlung gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richte. Dies habe das Landgericht verkannt. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe die Beklagte zudem die Umstände, welche die andauernde und bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bis zum Vergleichsabschluss begründeten, gekannt. Es greife daher auch die Vermutung des 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, die die Beklagte nicht widerlegt habe. Der Kläger beantragt, das am 19. Dezember 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. ihre Zustimmung zur Löschung

a) der in dem Grundbuch von D. (Amtsgericht B.), Blatt..., Abteilung III, laufende Nummer 31, Flurstücke.../47,.../48,.../49,.../50 sowie.../57 in der Flur... für die Gemeinde W. eingetragenen Grundschuld über 40.000,00 nebst Zinsen sowie b) der in dem Grundbuch von D. (Amtsgericht B.), Blatt..., Flurstücke.../49.../50 der Flur..., für die Gemeinde W. eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen und den Deutschen Grundschuldbrief über 40.000,00, Gruppe 02, Nr...., an den Kläger herauszugeben sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.079,00 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig ( 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von D. Blatt 584 zugunsten der Gemeinde W. eingetragenen Grundschuld sowie der Auflassungsvormerkung ( 143 Abs. 1 InsO). Er hat den Abschluss des Vergleichs und die Bewilligung der Eintragung der Grundschuld sowie der Auflassungsvormerkung nicht wirksam angefochten ( 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO). Nach 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Als anfechtbare Handlungen kommen hier der Abschluss des Vergleichs vom 29. Oktober 2004 einschließlich der Bewilligung der Eintragung der Grundschuld und der Auflassungsvormerkung in Betracht. Hinsichtlich der Bewilligung der Eintragung der dinglichen Rechte ist gem. 140 Abs. 2 InsO auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung der Rechte an dem Grundstück aufgrund des Vergleiches beim Grundbuchamt, mithin auf den 03. März 2005 abzustellen. Durch diese Rechtshandlungen wurden die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt ( 129 Abs. 1 InsO). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Akti. V. m.asse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (Kreft/Kreft, Insolvenzordnung, 5. Aufl., 129 InsO Rn. 37). Bei der Beurteilung der Frage, ob die

Insolvenzgläubiger durch eine Rechtshandlung benachteiligt werden, ist eine mehrteilige Rechtsübertragung als einheitliches Ganzes zu betrachten. Durch den Abschluss eines Vertrages werden die Gläubiger benachteiligt, wenn der gesamte rechtsgeschäftliche Vorgang, der sich aus schuldrechtlichem Verpflichtungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft zusammensetzt, ihre Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert (Kreft, a. a. O., 129 Rn. 43). Die in Frage stehende Vermögensverschiebung ist in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung - nicht nur formalrechtlich - zu erfassen. Die Benachteiligung kann schon in einer - nicht nur unbedeutenden - Erschwerung oder Verzögerung der Gläubigerbefriedigung liegen (MüKo/Kirchhof, 129 Rn. 101). Die Anfechtung soll der Insolvenzmasse keine Vorteile verschaffen, die ihr ohne die Rechtshandlung nicht zugestanden hätten (Kirchhof, a. a. O. Rn. 76). Eine erfolgreiche Anfechtung eines Erfüllungsgeschäfts setzt deshalb voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen gehört hätte (Kirchhof, a. a. O. Rn. 78). Bei der Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO genügt eine bloß mittelbare Benachteiligung, bei welcher der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlungen durch das Hinzutreten weiterer Umstände tatsächlich eintritt (Kreft, a. a. O., 129 Rn. 48). Nach diesen Grundsätzen ist hier die Gläubigerbenachteiligung zu bejahen, weil sich aufgrund der Bewilligung der Grundschuld, die zu einer wertausschöpfenden Belastung der Grundstücke führte, die Befriedigungsmöglichkeiten der weiteren Gläubiger verschlechtert haben. Die Flurstücke.../49 und.../50 wurden durch die aufschiebend bedingte Übertragung des Eigentums und die Bewilligung der Eintragung der Auflassungsvormerkung dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Eine gleichwertige Gegenleistung, auf die die Gläubiger statt dessen zugreifen könnten, wurde nicht vereinbart. An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es allerdings, wenn die Grundstücke zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten wertausschöpfend belastet waren (BGH NJW 2008, 294). Nach dem Vortrag des Klägers valutieren die zugunsten der B. Bank AG eingetragenen Grundschulden nicht mehr. Nichts spricht dafür, dass im Jahr 2004 noch eine Verbindlichkeit bestand. Die Schuldnerin hatte ihre operative Tätigkeit schon im Jahr 2002 eingestellt und ihr Vermögen weitgehend liquidiert. In den Jahresabschlüssen zum 30. November 2003 und zum 30. November 2004 sind lediglich noch Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, nicht aber gegenüber der B. Bank AG ausgewiesen. Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, lagen jedenfalls auf Seiten der Gemeinde W. die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO nicht vor. Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung ( 140 InsO), d. h. bei deren Wirksamwerden, die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (Kreft, a. a. O., 133 Rn. 10). Zwar setzt die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners nicht voraus, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden waren. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den auf eine solche Benachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners ist es daher unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur

mögliche künftige Gläubiger richtet. Eine Anfechtung nach 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte (BGH WM 2010, 1659). Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. Sie können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Solche Tatsachen stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen lässt sich hier nicht feststellen, dass die Gemeinde W. den etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte. Zwar hat die Gemeinde W. durch die angefochtenen Rechtshandlungen eine inkongruente Sicherheit erlangt. Auf die nachträgliche Bestellung dinglicher Rechte an den Grundstücken der Schuldnerin als Sicherheit für die Mängelansprüche aus dem Bauträgervertrag hatte sie keinen Anspruch. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gewährung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners (BGH ZIP 2004, 1060). Voraussetzung ist allerdings, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH ZIP 2004, 1060). Das ist hier anzunehmen. Zu dem Abschluss des Vergleichs kam es, weil die Schuldnerin der Gemeinde W. gegenüber eingeräumt hat, dass sie mangels liquider Mittel nicht in der Lage ist, einen Vorschuss für die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu bezahlen. Danach lag eine die Annahme der Zahlungsunfähigkeit begründende Zahlungseinstellung ( 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) vor. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung ( 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH WM 2011, 1429). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungspflichten zu genügen (BGH WM 2011, 1429). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH WM 2011, 1429). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei

Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH WM 2011, 1429). Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt ebenfalls in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (Kreft/Kreft, a. a. O., 133 Rn. 10 m. w. N.). Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung begründet zugleich ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH ZIP 2004, 1060). Die Kenntnis wird zudem vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte ( 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Kennt der Anfechtungsgegner tatsächliche Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH ZIP 2004, 669). Ob der Anfechtungsgegner aus der Kenntnis der Umstände, aus denen sich die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit ergibt, die notwendigen Schlussfolgerungen gezogen hat, ist hingegen unerheblich (BGH WM 2003, 1776). Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung und somit eine Zahlungsunfähigkeit hin. Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten (BGH ZIP 2008, 420). So liegt hier der Fall. Die Schuldnerin hat die im Jahr 2002 gerichtlich geltend gemachte Kostenvorschussforderung überwiegend für begründet gehalten. Deshalb hat sie ab Erhebung der Klage mit der Gemeinde W. über eine vergleichsweise Regelung verhandelt. Im Rahmen der Verhandlungen hat sie ausdrücklich erklärt, die Forderung mangels liquider Mittel nicht bezahlen zu können. Deutlicher konnte sie auf ihre Zahlungsunfähigkeit nicht hinweisen. Anhaltspunkte dafür, an diesen Angaben zu zweifeln, hatte die Beklagte nicht. Sie hat sich mit dem Abschluss des Vergleichs auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingerichtet. Unter diesen Umständen ist gewöhnlich auch eine Kenntnis der Benachteiligung der Gläubiger anzunehmen. Wer weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, dem ist in aller Regel auch bewusst, dass dieser nicht in der Lage ist, seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH ZIP 2008, 420). Die Beklagte hat jedoch die von der Inkongruenz und der Zahlungsunfähigkeit ausgehende Vermutung entkräftet. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte davon ausging, dass die Schuldnerin in der Lage ist, nach Abschluss des Vergleichs ihre übrigen Verbindlichkeiten zu erfüllen und die ihr gewährten Sicherheiten daher keine Gläubiger benachteiligen. Die Schuldnerin hat ihr gegenüber angegeben, dass sie zwar über die erforderlichen Mittel verfüge, um die im Rahmen der Abwicklung noch zu bedienenden Forderungen zu erfüllen. Sie sei jedoch nicht in der Lage, der Gemeinde einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zu leisten. Die Vertreter der Gemeinde W. vertrauten auf diese Angaben. Anhaltspunkte dafür, dass sie an den Angaben der Schuldnerin zweifeln mussten, bestehen nicht. Die Schuldnerin hatte ihre operative Tätigkeit schon längere Zeit eingestellt, so dass die Gemeinde annehmen konnte, dass sie ihr Vermögen weitgehend liquidiert hat und keine erheblichen neuen Verbindlichkeiten mehr zu erwarten sind. Dass noch hohe Altverbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber den Schwestergesellschaften bestanden, wurde ihr nicht mitgeteilt. Die Gemeinde konnte unter

diesen Umständen annehmen, dass die bestellten Sicherheiten keinen Gläubiger benachteiligten. Eine Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung ergibt sich auch nicht aus den im Grundbuch noch eingetragenen Grundschulden zugunsten der B. Bank. Der Gemeinde lag vor Abschluss des Vergleichs ein Grundbuchauszug vor. Hieraus musste sie aber nur den Schluss darauf ziehen, dass die Grundstücke möglicherweise noch aufgrund der dinglichen Forderung haften, nicht jedoch, dass eine fällige persönliche Forderung gegen die Schuldnerin besteht. Eine Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung ergibt sich schließlich nicht aus der Vorgehensweise. Die Bestellung der dinglichen Rechte zur Sicherung des gestundeten Zahlungsanspruchs erfolgte nur vorsichtshalber mit Blick auf das allgemein bestehende Insolvenzrisiko. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ( 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.