Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung für

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Bund_0_2_2 06/15 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung für Personen mit beamtenrechtlichem Beihilfeanspruch (z.b. DO-Angestellte, Dienstvertragsinhaber), die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind Seite 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Beihilfeberechtigung 2 3. Beihilfefähige Aufwendungen 3 4. Umfang der Beihilfe 4 5. Antragstellung 5 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter.... Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58

1. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage ist die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung BBhV) in der jeweils gültigen Fassung. Ob Beihilfe nach Bundesrecht oder nach anderen Regelungen (z. B. landesrechtlichen Beihilfevorschriften) zusteht, hängt vom jeweiligen Dienstherrn und von der Art des Dienstverhältnisses ab. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, soweit ein beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch besteht. Für die Beihilfegewährung ist unerheblich, ob ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag oder eine Teilkostenerstattung (für DO-Angestellte) zusteht oder ein Wahltarif Prämienzahlung bei Leistungsbeschränkungen gewählt wurde 2. Beihilfeberechtigung Beamte, DO-Angestellte und Versorgungsempfänger sind beihilfeberechtigt, wenn und solange sie Bezüge erhalten. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert. Aufwendungen für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten sind beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz EStG) im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist der Ehegatte unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch eine Kopie des Steuerbescheids nachzuweisen. Sofern kein Steuerbescheid vorgelegt werden kann (z. B. bei Nichtveranlagung) oder wenn der Steuerbescheid nicht alle von 2 Abs. 3 EStG erfassten Einkünfte abbildet (z. B. Pauschalsteuer auf Zinseinkünfte), sind andere geeignete Nachweise vorzulegen. Besteht für einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen aus einem Beschäftigungsverhältnis als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ein eigener Beihilfeanspruch auf arbeitszeitanteilige Beihilfe, ist dieser im Verhältnis zur Berücksichtigungsfähigkeit vorrangig. Bei Vorlage der Beihilfeentscheidung aus dem Arbeitnehmerverhältnis kann eine Aufstockung über den anderen Anspruch geltend gemacht werden. Beihilfe wird auch für Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt, die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Beihilfe besteht grundsätzlich so lange, wie der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt wird. Sofern für berücksichtigungsfähige Angehörige ein anderer Krankenversicherungsschutz besteht als für den Beihilfeberechtigten selbst, sind die Aufwendungen dementsprechend ggf. abweichend zu beurteilen. Seite 2 von 5

3. Beihilfefähige Aufwendungen Zu den entstandenen Aufwendungen ist immer die Höhe der gewährten Leistung der Krankenkasse nachzuweisen; sofern keine Leistungsansprüche bestehen, ist dies ebenfalls durch Bescheinigung der Krankenkasse zu belegen. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Daher ist die Beihilfefähigkeit einiger Aufwendungen auf Höchstbeträge (z. B. bei Heil- und Hilfsmitteln) oder auf Höchstbehandlungszahlen (z. B. bei ambulanter Psychotherapie) begrenzt. Außerdem müssen die jeweiligen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Aufwendungen für die nachfolgend aufgezählten Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig: 3.1 Ärztliche Behandlungen. 3.2 Zahnärztliche Behandlungen nach den folgenden Maßgaben: Aufwendungen für allgemeine zahnärztliche Leistungen oder konservierende Maßnahmen (Füllungen, Inlays), wenn diese nach der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet sind, Zahnersatz (Brücke, Krone, Prothese) unter Anrechnung der höchstmöglichen Kassenleistung (Festzuschuss 65 %, dies entspricht einem Bonus von 30 %). Auslagen, Material- und Laborkosten, die im Zusammenhang mit Zahnersatz stehen, sind nur zu 40 % beihilfefähig. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Nrn. 8000 ff. der Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ) sowie implantologische Leistungen (Nrn. 9000 ff. GOZ), sofern die jeweiligen medizinischen Indikationen nach 15 BBhV vorliegen. 3.3 Heilpraktikerbehandlungen. Berücksichtigt werden auch Arzneimittel, die der Heilpraktiker während der Behandlung verbraucht, nicht jedoch Arzneimittel, die er zum weiteren Gebrauch schriftlich verordnet. Generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV. 3.4 Hilfsmittel und Heilmittel (z. B. Krankengymnastik), die im Verzeichnis der Heilmittel bzw. Hilfsmittel als beihilfefähig aufgeführt sind. Zu Hilfs- und Heilmitteln, die von der Krankenversorgung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches(SGB V) ausgeschlossen sind, wird jedoch keine Beihilfe gewährt. 3.5 Wahlleistungen im Krankenhaus: Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag (unter Abzug von 14,50 täglich). 3.6 Psychotherapeutische Leistungen durch ärztliche Behandler und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Wegen der weiteren Voraussetzungen (u. a. Voranerkennungspflicht) und des Verfahrensablaufs nehmen Sie bitte rechtzeitig vor Beginn der Behandlung mit uns Kontakt auf. 3.7 Häusliche Krankenpflege. 3.8 Familien- und Haushaltshilfe, soweit die Voraussetzungen nach 28 BBhV erfüllt sind. Seite 3 von 5

3.10 Fahrtkosten unter den Voraussetzungen des 31 BBhV. 3.11 Anschlussheilbehandlungen und Suchtbehandlungen ( 34 BBhV) sowie Rehabilitationsmaßnahmen ( 35 BBhV). 3.12 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach 37 bis 39 BBhV. Berücksichtigungsfähige Angehörige, die selbst in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten die Pflegeleistungen in voller Höhe von ihrer Pflegekasse, insoweit kann hierzu grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werden. Bei stationärer Pflege erstattet die Pflegekasse nur bis zu bestimmten monatlichen Höchstbeträgen, zu den darüber hinaus entstehenden Aufwendungen für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung kommt eine Beihilfegewährung in Betracht. Aufwendungen für folgende Leistungen sind nicht beihilfefähig: Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen (z. B. für einen Krankenhausaufenthalt oder für Arzneimittel), Beträge, die über die Festbeträge für Arznei-, Hilfs- und Heilmittel hinausgehen, von der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel, Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte im Kostenerstattungsverfahren. 4. Umfang der Beihilfe Die beihilfefähigen Aufwendungen werden stets mit dem Bemessungssatz bewertet. Dieser beträgt für den Beihilfeberechtigten selbst 50 %, für Versorgungsempfänger 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz auf 70 %. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für denjenigen, der den Familienzuschlag bezieht. Für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten beträgt der Bemessungssatz 70 %, für das berücksichtigungsfähige Kind 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen kann bis zum 19. September 2017 der Bemessungssatz auf 100 % der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen erhöht werden. Diese Übergangsregelung ( 58 Abs. 7 BBhV) gilt nur für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die beihilfeberechtigt bzw. berücksichtigungsfähig waren. Wenn die gesetzliche Krankenkasse keine Kostenerstattung geleistet hat (z. B. bei Heilpraktikerbehandlung), wird der Regelbemessungssatz von 50, 70 bzw. 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen zu Grunde gelegt. Die Beihilfe darf zusammen mit Leistungen von dritter Seite, also zum Beispiel aus einer Kranken-, Pflegeoder Zusatzversicherung, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Soweit Seite 4 von 5

die Summe aus Beihilfe und Leistungen anderer Kostenträger den Rechnungsbetrag übersteigt, wird die Beihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt. Bei Aufwendungen aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 %; die gesetzliche Pflegekasse beteiligt sich nach 28 Abs. 2 SGB XI daran ebenfalls zur Hälfte. Dies gilt auch für Ihre beitragsfrei mitversicherten Angehörigen (Familienversicherung). Berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten, die selbst pflegeversichert sind, erhalten die Leistungen in voller Höhe von ihrer Pflegekasse; daher kann zu Pflegekosten i.s. des SGB XI grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werden. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um die Eigenbehalte nach 49 BBhV, beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln oder Hilfsmitteln 10 % der Kosten, mindestens um fünf und höchstens um zehn Euro, jedoch nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten. 5. Antragstellung Beihilfe ist ausschließlich mit dem aktuellen, vom KVBW herausgegebenen und vollständig ausgefüllten Antragsvordruck geltend zu machen. Die geltend gemachten Aufwendungen sind durch Rechnungen oder sonstige Belege nachzuweisen. Zweitschriften der Belege sind grundsätzlich ausreichend. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein. Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Sofern Sie Zweifel über die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen haben, empfehlen wir in Ihrem eigenen Interesse, vor Durchführung einer bestimmten Behandlung beim KVBW anzufragen. Vorstehende Information steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Rechtslage; Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Weitere Infos, z. B. die Bundesbeihilfeverordnung und Merkblätter des KVBW, finden Sie auch unter www.kvbw.de. Mit freundlichen Grüßen Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Seite 5 von 5