Beihilfe stationäre Rehabilitationsmaßnahmen

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1 FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe stationäre Rehabilitationsmaßnahmen 1. Was ist eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme? Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ähnelt einer stationären Krankenhausbehandlung. Im Gegensatz dazu liegt jedoch der Schwerpunkt bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme auf der Behandlung langwieriger oder chronischer Erkrankungen mittels besonderer physikalischer Therapien (zum Beispiel Bäder, Gymnastik, Bestrahlung o. ä.) und/oder der Einhaltung bestimmter Diäten. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung durchgeführt werden, die unter ärztlicher Leitung mit dem erforderlichen Personal und den notwendigen Einrichtungen diese besonderen therapeutischen Maßnahmen durchführen kann. Beihilferechtlich anerkannt sind Einrichtungen die einen Versorgungsvertrag nach 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossen haben. 1 Die beihilfeberechtige Person hat selbst dafür Sorge zu tragen, sich rechtzeitig vor Beginn einer stationären Rehabilitationsmaßnahme darüber zu informieren, ob die von ihr ausgewählte Einrichtung einen solchen Versorgungsvertrag geschlossen hat. 2. Wann kann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme als beihilfefähig anerkannt werden? Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sind: a) Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme wird in einer Einrichtung durchgeführt, die einen Versorgungsvertrag nach 111 Absatz 2 Satz 1 SGB V geschlossen hat. 2 Informieren Sie sich bitte bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung frühzeitig darüber, ob diese einen solchen Versorgungsvertrag geschlossen hat. b) Die medizinische Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme muss amts- o- der vertrauensärztlich festgestellt werden. 3 c) Die ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort sind für die Erreichung der Rehabilitationsziele nicht mehr ausreichend Absatz 1 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 2 35 Absatz 1 Nummer 1 BBhV 3 36 Absatz 1 BBhV 4 36 Absatz 1 Nummer 2 BBhV STAND

2 d) Ein gleichwertiger Behandlungserfolg kann durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme 5 nicht erzielt werden. 6 e) Im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren darf keine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt und beendet worden sein. Es sei denn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ist eine Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen in einem kürzeren Abstand notwendig Wie ist der zeitliche Ablauf bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme? a) Ihre Ärztin oder Ihr Arzt rät Ihnen zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, bescheinigt Ihnen die Notwendigkeit und schlägt gegebenenfalls eine oder mehrere Rehabilitationseinrichtungen vor. b) Sie senden Ihren Antrag auf Anerkennung der stationären Rehabilitationsmaßnahme mit der oben beschriebenen ärztlichen Bescheinigung an Ihre Beihilfestelle und geben dabei auch Name und Anschrift des für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes an, sofern Ihre Dienststelle nicht einen eigenen Vertrauensarzt beschäftigt bzw. einen Vertrag mit einem entsprechenden ärztlichen Dienst hat. c) Die Beihilfestelle erteilt dem zuständigen Amts- oder Vertrauensarzt einen Untersuchungsauftrag. Die Kosten des Gutachtens trägt die Beihilfestelle in voller Höhe, sofern sie das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Bei dieser Untersuchung soll auch festgelegt werden, wo die stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden soll. d) Nachdem der Beihilfestelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt. Wichtig: Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten bzw. nach der Anerkennung nicht innerhalb von vier Monaten begonnen, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung, nämlich nur für ärztliche Leistungen, für ärztlich verordnete Arzneimittel sowie für ärztlich verordnete Heilmittel. e) Sie begeben sich in die Behandlung. f) Nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme erhalten Sie von der Einrichtung eine Rechnung. Diese Rechnung legen Sie mit allen weiteren, den Aufenthalt betreffenden Rechnungen mit einem Beihilfeantrag der Beihilfestelle zur Festsetzung vor. 5 nach 35 Absatz 1 Nummer 4 BBhV 6 36 Absatz 1 Nummer 3 BBhV 7 36 Absatz 2 BBhV STAND

3 4. Wie lange dauert eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme? Grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) beihilfefähig. Es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend notwendig Welche Kosten sind beihilfefähig? Bei einer anerkannten stationären Rehabilitationsmaßnahme sind folgende Kosten grundsätzlich beihilfefähig (und können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Regelungen zum jeweiligen Bemessungssatz erstattet werden): a) ärztliche und psychotherapeutische Leistungen 9 b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel 10 c) ärztlich verordnete Heilmittel (bis zum jeweiligen beihilfefähigen Höchstbetrag) 11 d) ärztlich verordnete Hilfsmittel 12 e) Unterkunft und Verpflegung 13 einschließlich der pflegerischen Leistungen (die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig, das bedeutet gegebenenfalls nur bis zur Höhe der Aufwendungen für den niedrigsten Satz eines halben Doppelzimmers) f) Fahrtkosten bei An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten 14 Bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sind die tatsächlich entstandenen Kosten beihilfefähig (jedoch maximal bis zur niedrigsten Klasse), bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sind 0,20 Euro 15 je Kilometer beihilfefähig (maßgeblich ist die mit einem privaten Kraftfahrzeug üblicherweise zurückzulegende kürzeste Strecke zwischen der Wohnung und der Einrichtung). Unabhängig von der Art der Beförderung können insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme als beihilfefähig anerkannt werden. g) Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen 16, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist (höchstens 21 Tage - ohne Tage der An- und Abreise - 70 Prozent des niedrigsten Satzes). h) Kurtaxe Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a BBhV 9 35 Absatz 2 Satz 1 BBhV Absatz 2 Satz 1 BBhV Absatz 2 Satz 1 BBhV Absatz 2 Satz 1 BBhV Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a BBhV Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BBhV Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b BBhV in Verbindung mit 5 Absatz 1 Bundesreisekostengesetz Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BBhV Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BBhV STAND

4 i) ärztlicher Schlussbericht 18 j) Familien- und Haushaltshilfe 19 Ist möglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchführt, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. 6. Was sollte ich sonst noch zum Thema wissen? a) Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind nicht nur bei aktiven Bediensteten beihilfefähig (wie bei den ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in anerkannten Heilkurorten), sondern auch bei berücksichtigungsfähigen Personen sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern. 20 b) Beamtinnen und Beamte erhalten für den Zeitraum der stationären Rehabilitationsmaßnahme Sonderurlaub. 21 c) Bei behandlungsbedürftigen Kindern oder Schwerbehinderten sind auch Kosten einer Begleitperson in eingeschränkter Höhe beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wird. 22 d) Sofern die Einrichtung Vorkasse verlangt, kann ein Abschlag gewährt werden. 23 Der dafür zu verwendende Vordruck steht auf der Internetseite zur Verfügung, kann aber auch telefonisch bei der Beihilfestelle angefordert werden und sollte 14 Tage vor Beginn der Maßnahme der Bearbeiterin bzw. dem Bearbeiter zur Anweisung vorliegen. e) Vor Beginn der Behandlung sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer Krankenversicherung nach den dortigen Leistungen erkundigen, weil diese von den Leistungen der Beihilfe erheblich abweichen können. f) Auch von den während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln werden bei der Beihilfefestsetzung Eigenbehalte abgezogen 24, darüber hinaus wird pro Tag des stationären Aufenthaltes ein Eigenbehalt von 10 Euro abgezogen Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BBhV Absatz 1 BBhV 20 Nummer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV Absatz 2 Nummer 1 der Sonderurlaubsverordnung Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BBhV Absatz 8 BBhV Absatz 1 BBhV Absatz 2 Nummer 2 BBhV STAND

5 7. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in einem anderen Land der Europäischen Union Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einem anderen Land der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. 26 Sonderfall Schweiz 27 : Aufwendungen für Behandlungen in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang (Schweiz) gelten als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden, wenn nach Bescheinigung eines Facharztes eine Behandlung unter Einfluss von Hochgebirgsklima medizinisch indiziert ist. Aus der Bescheinigung des Facharztes soll ersichtlich sein, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt indiziert ist. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Beihilfestelle im Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamtes gerne zur Verfügung. Für weitergehende Informationen steht Ihnen die Beihilfe-Hotline unter der Ihnen bekannten Rufnummer gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beihilfeteam im Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum Absatz 1 BBhV 27 Nummer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV STAND

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