Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

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1 Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Rehabilitationsmaßnahmen - Mutter-Kind-/ Vater Kind-Rehabilitationsmaßnahmen Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird in diesem Informationsblatt jeweils nur der Begriff Mutter-Kind- Rehabilitationsmaßnahme kurz Mutter-Kind-Reha - verwendet, die Ausführungen gelten im gleichen Maße auch für Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen. Übersicht 1. Was versteht man unter einer Mutter-Kind-Reha? 2. Wie sieht der Ablauf von der Antragstellung bis zur Genehmigung aus? 3. Welche Voraussetzungen müssen für die beihilferechtliche Anerkennung vorliegen? 4. Wie lang ist die beihilferechtlich anerkannte Dauer einer Mutter-Kind-Reha und welche Kosten sind beihilfefähig, werden Eigenbehalte angerechnet? 5. Wissenswertes zum Thema Mutter-Kind-Reha 6. Rechtsgrundlage 1. Was versteht man unter einer Mutter-Kind-Reha? Mutter-Kind-Reha-Maßnahmen dienen der Heilung vorhandener Erkrankungen des jeweiligen Elternteils, der die Maßnahme durchführen möchte, und ggf. des/ der Kindes/ Kinder. Es handelt sich um eine stationäre Behandlung. Eine Mutter-Kind-Reha kann nur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn diese in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer anderen - nach 41 des Fünften Buches Sozial Gesetzbuch (SGB V) als gleichwertig anerkannten Einrichtung durchgeführt wird. Um als gleichwertig anerkannte Einrichtungen handelt es sich, sofern ein Versorgungsvertrag nach 111a SGB V zwischen der jeweiligen Einrichtung und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sog. Vertragshäuser. Ob es sich bei der von Ihnen ausgewählten Einrichtung um ein Vertragshaus handelt, ist ggf. von Ihnen direkt bei der Einrichtung zu erfragen und entsprechend zu belegen. Stationäre Heilung vorhandener Erkrankungen von Mutter bzw. Vater und evtl. Kindern. Behandlung erfolgt in bestimmten Einrichtungen. 2. Wie sieht der Ablauf von der Antragstellung bis zur Genehmigung aus? Ihr behandelnder Arzt rät Ihnen zu einer Mutter-Kind-Reha und bescheinigt Ihnen und dem/ den ggf. behandlungsbedürftigen Kind/ ern die Notwendigkeit (ggf. macht er einen Vorschlag zu Ort und Einrichtung). Bei Mitaufnahme eines nicht behandlungsbedürftigen Kindes bzw. nicht behandlungsbedürftiger Kinder muss der behandelnde Arzt bescheinigen, dass die Mitaufnahme dieses/ dieser Kindes/ Kinder notwendig ist. Für die vorherige Beantragung dieser Maßnahme verwenden Sie den Antrag auf Anerkennung der Beihilfefä- Entscheidung (ihrerseits) für eine Mutter-Kind- Reha. Antragstellung.

2 higkeit der Kosten einer Mutter-/ Vater-Kind- Rehabilitationsmaßnahme und senden diesen vollständig ausgefüllt mit der/ den ärztlichen Bescheinigung/ en an Ihre Beihilfestelle. Hierbei müssen die Angaben im Antrag geplanter Beginn und Name der Einrichtung (Einrichtung des Müttergenesungswerkes bzw. Vertragshaus) unbedingt ausgefüllt sein. [Hinweis: Für eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrages wäre es sehr hilfreich, wenn Sie im Antrag zusätzlich zur Anschrift der Schule oder der Kindertagesstätte auch die Anschrift des zuständigen Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes (KJGD) angeben könnten. Weiteres entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Antragsvordruck.] Die Beihilfestelle erteilt einem Amtsarzt einen Untersuchungsauftrag, bei Kindern dem KJGD. Entstehende Kosten für die Erstellung dieser/ dieses Gutachten/ s trägt die Beihilfestelle in voller Höhe. Die Einleitung dieses Verfahrens kann erst erfolgen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen An- und Unterlagen vorliegt. Für Kinder sind spezielle amtsärztliche Dienste zuständig. Einleitung eines gutachterlichen Voranerkennungsverfahrens nach vollständiger Antragstellung. [Hinweis: Das Gutachten wird auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen erstellt. Achten Sie daher auf eine aussagefähige ärztliche (Notwendigkeits-)Bescheinigung/ Verordnung. Die Beihilfestelle hat keinen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens, da die Amts- und Vertrauensärztlichen Dienste bzw. KJGD eigenständige Behörden sind.] Nachdem der Beihilfestelle das/ die Gutachten vorliegt/ vorliegen, wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt und Sie erhalten einen Bescheid. Dieser Genehmigungsbescheid hat eine 4- monatige Gültigkeit ab Bescheiddatum. Der erteilte Genehmigungsbescheid hat 4 Monate Gültigkeit. Sie führen die Mutter-Kind-Reha durch. Nach Abschluss der Maßnahme beantragen Sie die Erstattung der in diesem Zusammenhang angefallenen Rechnungen mit dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe. Wichtig: Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten bzw. nach der Anerkennung (Genehmigungsbescheid) nicht innerhalb von 4 Monaten begonnen, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung, im Einzelnen für: ärztliche Leistungen, ärztliche verordnete Arznei- und Verbandmittel und ärztlich verordnete Heilmittel (bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen). Beantragung der Aufwendungen für die durchgeführte Maßnahme. Ohne Genehmigung sind nur wenige, bestimmte Leistungen beihilfefähig.

3 3. Welche Voraussetzungen müssen für die beihilferechtliche Anerkennung vorliegen? Die Aufwendungen für eine Mutter-Kind-Reha können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die medizinische Notwendigkeit einer Mutter-Kind-Reha wurde amts- oder vertrauensärztlich festgestellt. Die ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort sind für die Erreichung der Rehabilitationsziele nicht mehr ausreichend. Im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren darf keine als beihilfefähig anerkannte Mutter- Kind-, ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt und beendet worden sein. Es sei denn, nach dem amts- und vertrauensärztlichen Gutachten ist eine Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen in einem kürzeren Abstand dringend notwendig. 4. Wie lang ist die beihilferechtlich anerkannte Dauer einer Mutter-Kind-Reha und welche Kosten sind beihilfefähig, werden Eigenbehalte angerechnet? Unterkunft und Verpflegung sind für höchsten 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) beihilfefähig. Eine Verlängerung der Maßnahme ist nicht zulässig. Anlässlich einer anerkannten Mutter-Kind-Reha sind folgende Kosten im Rahmen der Beihilfevorschriften grundsätzlich beihilfefähig: ärztliche Leistungen ( 12 Landesbeihilfeverordnung LBhVO), ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel ( 22 LBhVO), ärztlich verordnete Heilmittel - bis zum jeweiligen beihilfefähigen Höchstbetrag ( 23 LBhVO), ärztlich verordnete Hilfsmittel ( 25 LBhVO), Für die Anerkennung der Maßnahme müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Dauer der Maßnahme ist auf max. 21 Tage begrenzt. Im Falle der Bewilligung der Maßnahme sind auch Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten im gewissen Maße beihilfefähig. aber auch Kurtaxe, ärztlicher Schlussbericht, Familien- und Haushaltshilfe gem. 28 LBhVO, wenn die den Haushalt führende Person die Mutter-/ Vater- Kind-Rehabilitationsmaßnahme durchführt und im Haushalt eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann,

4 sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe der Entgelte, die von der jeweiligen Einrichtung einem Sozialleistungsträger - als pauschalen Tagessatz oder in Form einer Einzelabrechnung - in Rechnung gestellt werden würde und Fahrtkosten bei An- und Abreise. Bei Nutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel sind die tatsächlich entstandenen Kosten beihilfefähig, jedoch nur bis zur Höhe der niedrigsten Klasse (z. B. Bahnfahrt 2. Klasse ohne Sitzplatzreservierung). Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sind unter Bezugnahme auf 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) 0,20 je zurückgelegten Kilometer beihilfefähig. Unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel können insgesamt nicht mehr als 200,- für die Gesamtmaßnahme (Hin- und Rückfahrt) als beihilfefähig anerkannt werden. Bei der Mutter-Kind-Reha handelt es sich um eine Maßnahme, mit der Folge, dass auch nur einmal die Fahrtkosten (für die Hauptperson = Elternteil) als beihilfefähig anerkannt werden können; dies gilt nicht bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn für das/ die Kind/ er gesonderte Fahrtkosten entstehen (z. B. bei Bahn, Bus oder Fähre). Beihilfefähige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung unterliegen gem. 49 Abs. 1 Nr. 2 LBhVO für die Gesamtdauer der Anrechnung eines Eigenbehaltes von 10,- pro Tag. Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) sind von dieser Regelung ausgenommen und vom Abzug dieses Eigenbehaltes befreit. 5. Wissenswertes zum Thema Mutter-Kind-Reha Während die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort ( 35 Abs. 1 Nr. 4 LBhVO)auf Beamte mit Dienstbezügen begrenzt ist, besteht diese Beschränkung bei Aufwendungen für Mutter-Kind-Reha-Maßnahmen nicht. Somit haben auch diejenigen die Möglichkeit eine Mutter- Kind-Reha in Anspruch zu nehmen, die Empfänger von Versorgungsbezügen, aus familienpolitischen Gründen nach 55 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) ohne Dienstbezüge beurlaubt oder Die beihilfefähigen Unterkunfts- und Verpflegungskosten mindern sich um 10,- / Tag. Mutter-Kind-Reha- Maßnahmen sind nicht nur für aktive Beamte beihilfefähig.

5 berücksichtigungsfähige Ehegatten sind, sofern der Ehegatte nicht gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Sachleistungsanspruch hat, und dessen Jahreseinkommen (Einkünfte gem. 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG) unter ,- liegt. Für Kinder sind Aufwendungen auch dann beihilfefähig, wenn sie selbst nicht behandlungsbedürftig sind. In diesem Fall ist jedoch eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, wonach ihre Einbeziehung für den Erfolg der Maßnahme aus medizinischer Sicht notwendig ist. Sofern die Aufwendungen für die Mutter-Kind-Reha in pauschalen Tagessätzen abgerechnet werden, sind auch die Aufwendungen des/ der nicht behandlungsbedürftigen Kindes/ Kinder in voller Höhe beihilfefähig. Beihilfefähige Aufwendungen des/ der nicht behandlungsbedürftigen Kindes/ Kinder werden jedoch nur zum Bemessungssatz der Hauptperson (Mutter oder Vater) der Mutter-/ Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme erstattet. Sofern ausschließlich das Kind die behandlungsbedürftige Person ist, handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind- Reha. In diesem Fall, wäre eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für das Kind mit dem Vordruck Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (ehem. Sanatoriumsbehandlung) zu beantragen. Dienstrechtliche Belange in Bezug auf eine Mutter-Kind- Reha, wie z. B. Sonderurlaub, müssen bei der Personalstelle erfragt und mit dieser geregelt werden. Aktiv im Dienst befindliche Beamtinnen und Beamte stellen ggf. einen Antrag auf Sonderurlaub für den Zeitraum dieser Rehabilitationsmaßnahme (nach Erhalt des Bewilligungsbescheides der Beihilfestelle für die Mutter-Kind-Reha) bei Ihrer Personalstelle. Sollte die Einrichtung Vorkasse verlangen, kann ein Abschlag gewährt werden. Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck Antrag auf Abschlagszahlung für eine zu erwartende Beihilfe bei stationärer Krankenhausbehandlung Mutter-/ Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme. Dieser Antrag sollte nach Möglichkeit 14 Tage vor Beginn der Maßnahme dem Beihilfesachbearbeiter zur Anweisung vorliegen. Aufwendungen einer Begleitperson, insbes. für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten, können beihilfefähig sein, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die aus medizinischen Gründen zwingend erforderliche Mitaufnahme der Begleitperson im Einzelfall von der Beihilfestelle anerkannt wurde. Dies kann (gem. 35 Abs. 2 Nr. 2 LBhVO) der Fall sein, Auch die Aufwendungen für nicht behandlungsbedürftige Kinder sind beihilfefähig. Deren beihilferechtliche Erstattung erfolgt zum Bemessungssatz der Mutter/ des Vaters. Ist allein das Kind behandlungsbedürftig, muss ein Antrag auf stationäre Rehabilitationsmaßnahme gestellt werden. Sonderurlaubsregelungen für die Zeit der genehmigten Maßnahme, sind mit der Personalstelle zu klären. Es besteht die Möglichkeit einer Abschlagszahlung. Aufwendungen einer Begleitperson können unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig sein.

6 wenn aus schwerwiegenden psychologischen Gründen eine Trennung des minderjährigen Kindes von der Bezugsperson eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gefährden würde, der Betroffene wegen einer schweren Behinderung (z. B. Blindheit) einer ständigen Hilfe bedarf, die von der Einrichtung nicht erbracht werden kann, oder während der Maßnahme eine Einübung der Begleitperson in therapeutische Verfahren, Verhaltensregeln oder Nutzung von technischen Hilfen notwendig ist. Vor Beginn der Behandlung/ Maßnahme sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer Krankenversicherung nach den dortigen Erstattungsleistungen und Tarifbestimmungen erkundigen, weil diese von den Leistungen der Beihilfe teilweise erheblich abweichen können. 6. Rechtsgrundlage Die wichtigsten Bestimmungen, die diesem Informationsblatt zugrunde liegen, sind die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (LBhVO) vom 8. September 2009 in der jeweils gültigen Fassung, darin insbesondere die 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie 36 Abs. 1 und 2, das Landesbeamtengesetz des Landes Berlin (LBG) in der Fassung vom 19. März 2009 in der jeweils gültigen Fassung, darin insbesondere die 76 und 108. Das Informationsblatt gibt Ihnen nur einen Überblick über die geltenden Bestimmungen. Es kann nicht alle im Einzelfall erheblichen Besonderheiten erfassen. Sie können aus diesem Informationsblatt keine Rechtsansprüche herleiten. Haben Sie weitere Fragen? Bitte schauen Sie ins Internet: Sie können sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Punkt der Zentralen Beihilfestelle im Landesverwaltungsamt Berlin wenden. Sie können uns per erreichen: beihilfeinfo@lvwa.verwalt-berlin.de Setzen Sie sich vor Beginn mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung. Schauen Sie in die Originaltexte der Gesetze und Verordnungen. Das Informationsblatt gibt Ihnen nur einen Überblick. Schauen Sie ins Internet. Wenden Sie sich an den ServicePunkt des LVWA. Schreiben Sie uns eine E- Mail. Stand

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