Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch

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Transkript:

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Graubünden (BR 500.000) und die Verordnung über das Bestattungswesen (BR 508.100). Von der Gemeindeversammlung erlassen am 23.11.2012. Die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Grüsch. Art. 2 Aufsicht und Leitung Das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde untersteht dem Gemeindevorstand. Mit der Friedhofsverwaltung wird die Gemeindeverwaltung beauftragt. II. Bestattungswesen Art. 3 Bestattungen In der Gemeinde Grüsch werden die Gemeindeeinwohner mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde und die übrigen auf dem Gemeindegebiet verstorbenen Personen oder aufgefundenen Leichen bestattet, sofern die Angehörigen dies wünschen. Sind keine Angehörigen auffindbar, dann sorgt die Gemeinde für eine angemessene Bestattung. Auf Gesuch hin kann der Gemeindevorstand für nicht in der Gemeinde wohnhaft gewesene Verstorbene Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen bewilligen, wenn die verstorbene Person in einer besonderen Beziehung zur Gemeinde Grüsch oder zu Gemeindeangehörigen gestanden hat. Art. 4 Bestattungszeit Die Bestattungszeit wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. III. Friedhofswesen Art. 5 Grabarten Auf den drei Friedhöfen Grüsch, Fanas und Valzeina bestehen folgende Arten von Gräbern: - Reihengräber - Kindergräber - Urnengräber - Urnennischen - Gemeinschaftsgrab für Aschenbeisetzung

Art. 6 Pflege der Gräber Die Pflege der Gräber, sowie das Anbringen von Grabmälern, haben die Angehörigen gemäss den Vorgaben des Gemeindevorstandes zu besorgen. Wird seitens der Angehörigen nichts unternommen, so sorgt die Friedhofsverwaltung zulasten der Angehörigen für die nötigen Anordnungen. Sind die Angehörigen mittellos oder sind keine Angehörigen auffindbar, erfolgt die Instandstellung eines solchen Grabes zu Lasten der Gemeinde. Art. 7 Bewilligung für das Einsetzen von Grabsteinen Das Einsetzen von Grabsteinen ohne vorherige Anzeige an die Friedhofsverwaltung ist untersagt. Grabsteine können frühestens 12 Monate nach der Beerdigung eingesetzt werden. Bei Urnenbestattungen ist keine Wartefrist einzuhalten. Art. 8 Grabesruhe, Grabräumung Die Grabesruhe für Erd- und Urnenbestattete beträgt min. 20 Jahre. Die Anordnung der Räumung eines Grabfeldes ist unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Entfernung der Grabmäler, Pflanzen usw. rechtzeitig zu publizieren bzw. den Angehörigen mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist verfügt die Friedhofsverwaltung über die nicht entfernten Gegenstände auf Kosten der Angehörigen. Art. 9 Friedhofsgestaltung Der Gemeindevorstand regelt die Gestaltung der Friedhofsanlagen und legt sie in den Friedhofsgestaltungsplänen fest. Art. 10 Schutz des Friedhofes Jede Beschädigung der Anlagen, Grabmäler und Pflanzen ist verboten. Kinder vor dem schulpflichtigen Alter ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet. Art. 11 Haftung Die Gemeinde Grüsch übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Grabmälern und Bepflanzungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse oder widerrechtliche Handlungen von Drittpersonen verursacht werden. Art. 12 Weitere Bestimmungen Der Gemeindevorstand erlässt zum vorliegenden Gesetz ein Reglement, das die Entschädigungen, Taxen, Gebühren, Termine und Vorschriften über Grabmäler und Bepflanzungen, die Bestimmungen für die Benützung des Gemeinschaftsgrabes und die Obliegenheiten der Friedhofsverwaltung enthält.

IV. Schlussbestimmungen Art. 13 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz werden vom Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. 1'000.00 geahndet. Art. 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Es ersetzt die folgenden Gesetze: - Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch, vom 25. Juli 1926. - Verordnung über das Friedhof- und Begräbniswesen der Gemeinde Fanas, vom 19. Oktober 2006. - Friedhof- und Begräbniswesen Gemeinde Valzeina, vom 28. Mai 2004 Das vorliegende Gesetz wurde an der Gemeindeversammlung vom 23.11.2012 genehmigt. Der Präsident: Georg Niggli Der Aktuar: Hans Flury

Reglement zum Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Grüsch Gestützt auf Art. 12 des Gesetzes über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Grüsch vom Gemeindevorstand erlassen am 04.12.2012 Die in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Art. 1 Obliegenheiten der Friedhofverwaltung Der Friedhofverwaltung obliegen folgende Aufgaben: - Entgegennahme der Bestattungsmeldung - Anordnung zur Durchführung der Bestattungen - Führung des Bestattungsregisters - Aufsicht über den Friedhof - Aufsicht über die Grab- und Anlagepflege Art. 2 Belegungsplan Über die Belegung des Friedhofes führt die Friedhofverwaltung einen Plan sowie ein Bestattungsregister. Im Bestattungsregister werden Name, Vorname, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen sowie die Grabnummer eingetragen. Art. 3 Fristen Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens 48 Stunden nach dem Hinschied erfolgen. Die Bestattung erfolgt in der Regel am 3. Tag nach Todeseintritt. In besonderen Fällen kann der Bezirksarzt Ausnahmebewilligungen erteilen. Art. 4 Zuweisung des Grabes Die Zuweisung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofverwaltung gemäss dem erlassenen Friedhofgestaltungsplan. Art. 5 Grabmasse Für die einzelnen Grabarten gelten folgende Masse: (Aussenmass der Grabeinfassung) Länge Breite min. Tiefe - Reihengräber inkl. Kindergräber 1.60 m 0.60 m 1.50 m - Urnengräber (Mit Grabstein, in Fanas und Valzeina) 1.00 m 0.60 m 0.60 m - Urnengräber (Mit Platte, in Grüsch) 0.80 m 0.60 m 0.40 m Die Vereinheitlichung der Grabmasse für alle Friedhöfe erfolgt kontinuierlich. Die geometrische Anordnung der Gräber erfolgt aufgrund vom Friedhofsplan der jeweiligen Friedhöfe Grüsch, Fanas und Valzeina. Art. 6 Beschaffenheit der Särge Für die Erdbestattung dürfen nur Särge aus Weichholzarten verwendet werden. Ist die Leiche zusätzlich zum Holzsarg mit einer Metall- oder Plastikhülle umgeben, so ist diese unmittelbar vor der Bestattung zu entfernen.

Art. 7 Urnenbeisetzung In bestehende Urnengräber dürfen Aschenurnen von verstorbenen Angehörigen oder Befreundeten beigesetzt werden. In belegte Reihengräber dürfen noch zusätzliche Urnen beigesetzt werden. Die verbleibende Grabesruhe muss noch mindestens 5 Jahre betragen. Die von der ersten Bestattung an laufende Ruhefrist des Urnen- oder Reihengrabes wird nicht unterbrochen. Art. 8 Aschenbeisetzung Gemeinschaftsgrab Die Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab erfolgt in die vorgegebenen Orte. Art. 9 Inschrift Gemeinschaftsgrab Die Beschriftung mit Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr erfolgt nach Absprache mit den Angehörigen durch die Gemeinde. Die Beschriftung wird durch die Gemeinde einheitlich angebracht. Auf Wunsch kann die Aschenbeisetzung anonym, ohne Beschriftung erfolgen. Art. 10 Grabzeichen Für stehende Grabzeichen betragen die max. Abmessungen für das Grundmass in der Breite sowie die Höhe ab Grabeinfassung: - Für Reihengräber Breite 50 cm Höhe 110 cm - Für Urnengräber Breite 50 cm Höhe 80 cm Das Grabzeichen ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wach hält. Es kann persönlich gestaltet sein, muss sich aber in das Gesamtbild des Friedhofes und des entsprechenden Grabfeldes einfügen. Art. 11 Urnennischen- Platten Urnennischen- Platten werden als Abdeckung bei den Urnennischen verwendet. Die Platten sind aus Stein angefertigt und werden durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt einheitlich durch die Gemeinde. Art. 12 Grabeinfassungen Die Grabeinfassungen werden einheitlich durch die Gemeinde geliefert und versetzt. Nach dem Versetzen der Grabeinfassungen können die Grabmäler erstellt werden. Art. 13 Bepflanzung und Unterhalt von Gräbern und Gemeinschaftsgrab Die Grabbepflanzung und deren Unterhalt, sowie der Unterhalt der Grabmäler ist Sache der Angehörigen der Verstorbenen. Die Grabbepflanzung muss so geschnitten und unterhalten werden, dass diese nicht über das Grabmal oder die Grabeinfassung wächst. Übertretungen und widerrechtliche Pflanzungen aller Art werden durch die Gemeinde entfernt. Die allgemeine Pflege der Friedhöfe erfolgt durch die Gemeinde.

Art. 14 Grabkosten Die Taxen und Gebühren im Bestattungs- und Friedhofwesen werden durch den Gemeindevorstand festgelegt und im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Art. 15 Einsprachen Einsprachen gegen Verfügungen der Friedhofverwaltung sind innert 20 Tagen seit der Zustellung an den Gemeindevorstand zu richten. Art. 16 lnkrafttreten Dieses Reglement tritt nach dem Erlass durch den Gemeindevorstand in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Der Präsident: Georg Niggli Der Aktuar: Hans Flury