Ergänzung des Strommarkt 2.0 um Reserven ist wichtig und richtig

Ähnliche Dokumente
AUSSCHREIBUNGEN FÜR DEN NEUBAU VON RESERVEKRAFTWERKEN IN SÜDDEUTSCHLAND

Kapazitäts- und Klimareserve. 4. September 2015 Dr. Guido Wustlich, IIIB2 Plattform Strommarkt

Versorgungssicherheit in Deutschland

Die Umsetzung der Liberalisierung in Deutschland Welcher Rahmen für das zukünftige Strommarktdesign? 02. Juni 2016

Stellungnahme der EnBW Energie Baden-Württemberg AG. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

STELLUNGNAHME. zum Hinweisverfahren 2017/ kW-Grenze bei PV der Clearingstelle EEG

DAS WEIßBUCH DES BMWi: EIN STROMMARKT FÜR DIE ENERGIEWENDE

Ergänzende Konsultation: Kapitel des BNetzA- Leitfadens zum Einspeisemanagement (Direktvermarktung)

Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften

Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur.

REDEMANUSKRIPT. Plenarsitzung TOP Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines. Drs. 18/

Referentenentwurf des BMWi vom 26. September 2016 zur Änderung des KWK-Gesetzes 2016

Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs.

Gemeinsame Stellungnahme

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

POSITIONEN. Die Energiewende wettbewerblich gestalten: Anmerkungen zur Weiterentwicklung des Strommarktes

Technologieübergreifende Ausschreibungen effizient erproben und solide bewerten!

Stellungnahme zu Eckpunkten für eine Pilotausschreibung. für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Erbringung von Redispatch und SDL durch KWK-/EE-Anlagen. aus ÜNB-Sicht

(+++ Textnachweis ab: ) (+++ Zur Anwendung vgl. 24 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 3 Satz 4 u. 30 Abs. 2 Satz 3 +++)

Entflechtungsvorgaben für den Betrieb von Stromspeichern

Schriftliche Konsultation der Teilnahmevoraussetzungen und Standardbedingungen für die Kapazitätsreserve. Frankfurt, 14.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Deutscher Gewerkschaftsbund. Bezirk Baden-Württemberg

Zahl: PrsE Bregenz, am

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

Stellungnahme zum Entwurf einer Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV-E)

Ergänzung zu den TAB 2007*

Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve (Netzreserveverordnung - NetzResV)

Dr. Hans-Jürgen Brick. Berlin, 1. Juli 2011

M.O.E. Forum Warnemünde, NELEV Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen

Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie:

FNN-Konzept zum koordinierten Steuerzugriff in der Niederspannung über das intelligente Messsystem

21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien

Ist sichere Stromversorgung auf dem Weg zu 80% Erneuerbaren Energien möglich?

Stellungnahme. Reform des EEG Wohnungswirtschaftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf vom

Europas verzweifelte Suche nach Rezepten gegen den Blackout Teil II: Steilpass oder Offside für die Schweiz?

Ergänzung zur Technischen Richtlinie

Systemdienstleistungen für das Stromnetz bis 2030 Die Rolle von Kleinanlagen und Erneuerbare Energien- Anlagen

Anschluss und Betrieb von Stromspeichern am Niederspannungsnetz. November 2013

Die Netzentgeltsystematik für Strom Status Quo und zukünftige Herausforderungen

Vermarktung von eigenerzeugter Energie Minutenreserve, Marktprämienmodell

Kurzfristige Kehrtwende bei der Beschaffung von Neuanlagen für die Netzreserve in Deutschland

Stellungnahme der Bundesärztekammer

STELLUNGNAHME. 08. Februar Forschen. Lehren. Heilen.

Umsetzung des 33 Abs. 2 EEG 2009 und des 4 Abs. 3a KWK G 2009 zum 01. Januar 2009:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

zu Punkt der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

Neuerungen durch das EEG 2017 für Bioenergieanlagen

Leistungsgradient nach Spannungslosigkeit bei Verbrennungskraftmaschinen (VKM)

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009?

Vorschlag der Bundesregierung

ViNEA AUFBAU, BETRIEB UND WIRTSCHAFTLICHKEIT EINES VIRTUELLEN POOL-REGELKRAFTWERKS MIT BHKW UND NETZERSATZANLAGEN DR. MICHAEL SCHERBINSKI

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (Stand )

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Leitfaden Photovoltaikanlagen Genehmigung, Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen

M.O.E. Forum Warnemünde,

Stellungnahme. des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) zum Grünbuch Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft

Einspeisemanagement für Erzeugungsanlagen kleiner 100 kwp

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Empfehlung zur Ausgestaltung der Melde- und Dokumentationspflichten nach 11 Absatz 2 EnWG

Risiken von Markt- und Regulierungsversagen bei der Implementierung von Kapazitätsmärkten. Markus Peek Prof. Dr. Felix Müsgens Berlin,

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Ergänzung zu den TAB 2007*

des Fachverbandes Biogas e. V. gegenüber der Clearingstelle EEG zu folgenden Fragen (Verfahren 2012/11):

Power-to-Heat Contracting. Industrieversorgung im Kontext der Energiewende. IDEAHUB MÜNCHEN 2017 Tobias Assmann 12. Mai 2017

BEE-Kurzbewertung zum BMWi Weißbuch Ein Strommarkt für die Energiewende

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

zur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages

GdW Stellungnahme. Streitbeilegungsgesetz (VSBG)

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015

zum Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG)

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststr Berlin

Das Neue Marktdesign. Der Referentenentwurf zum Strommarktgesetz

Der Einfluss der Regulierung auf den Netzausbau

Öffentliche Konsultation des Vorschlags aller ÜNB für die Methode zur Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Art. 4 Abs.

Die Europäische Energiepolitik aus bayerischer Perspektive

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Technische Einrichtungen gemäß 6 EEG 2012

im Folgenden erhalten Sie die Stellungnahme des BMU zum o.g. Leitfaden mit der Bitte um Berücksichtigung:

VIRTUELLE KRAFTWERKE - BEREITSTELLUNG VON REGELENERGIE - 8. BOCHUMER TECHNOLOGIESEMINAR DR. MICHAEL SCHERBINSKI

Stellungnahme der Bundesärztekammer

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Informationen über das. Neue EEG-Regelungen ab 2009

Die Energiewende und die Notwendigkeit zur Nutzung von Flexibilitäten

Positionspapier. zu den. technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG Dezember 2012

Engpass- und Kapazitätsmangement Standpunkt GEODE. BNetzA Workshop Bonn, Dr. Götz Brühl

Versorgungssicherheit: Verantwortlichkeiten und Instrumente

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

Transkript:

Power Systems Kurzstellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve (Kapazitätsreserveverordnung - KapResV) 1 19.10.2015

Kurzstellungnahme des VDMA Fachverband Power Systems zum Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve (Kapazitätsreserveverordnung - KapResV) VDMA Power Systems (im nachfolgenden kurz VDMA) als Vertretung der Hersteller von Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung begleitet den breit angelegten Diskussionsprozess zur Schaffung eines neuen, integrierten Strommarktdesigns seit seinem Beginn. Aufgrund der Bedeutung des Themas für die herstellende Industrie hat sich der Verband in den strukturierten und diskursiven Prozess der Strommarktplattform, u.a. mit einer Stellungnahme zum Grünbuch und Weißbuch sowie zum Strommarktgesetz konstruktiv eingebracht und möchte auch den weiteren Prozess hin zu einer tragfähigen Gesetzgebung nach Kräften unterstützen. Angesichts der Komplexität des Themas benötigt eine ernsthafte Verbandsbeteiligung jedoch ausreichend Zeit, um in einem Prozess mit den Mitgliedsunternehmen eine abgestimmte Branchenposition festzulegen. Die vorliegende Stellungnahme kann deshalb vor dem Hintergrund der extrem kurzen Fristsetzung, der Komplexität des Themas und der Tatsache, dass das zugrundeliegende Gesetz noch nicht abschließend vorliegt, zunächst nur eine erste Einschätzung zu den für die Hersteller im VDMA wichtigsten Punkten geben. Wir werden ggf. noch tiefergehende Betrachtungen bzw. weitere Vorschläge im weiteren Verlauf des Prozesses einbringen. Eine Bewertung zum derzeitigen Zeitpunkt wird zudem erschwert, da uns noch kein vergleichbarer Entwurf für die Regelung der Klimareserve vorliegt. Das Zusammenwirken beider Reservekategorien kann deshalb derzeit noch nicht beurteilt werden. Ergänzung des Strommarkt 2.0 um Reserven ist wichtig und richtig Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Strommarktgesetz ausgeführt, findet die generelle Ausrichtung zu einem flexibilisierten, am Grundprinzip der Marktliberalisierung ausgerichteten, in Europa eingebetteten Strommarkt unsere volle Zustimmung. Auch die Ergänzung dieses Marktes durch eine Reserve ist angesichts der Bedeutung, die das Thema Versorgungssicherheit für den Industriestandort Deutschland hat, wichtig und richtig. Auch beim Eintritt außergewöhnlicher Situationen muss die Versorgungssicherheit ohne Einschränkungen stets gewährleistet bleiben. Dass Kapazitäts- und Netzreserve dabei marktorientiert gebildet werden sollen, haben wir bereits seit langem gefordert. Die generelle Ausgestaltung in Form einer Ausschreibung wird deshalb von uns begrüßt. Auch das in 3 klar formulierte Vermarktungs- und Rückkehrverbot und die Rückzahlung der kompletten Vergütung nach 33 bei der Zuwiderhandlung ist sachgerecht. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Reserven keinen Einfluss auf die Marktpreisbildung und damit die Entstehung von Knappheitspreisen haben. Diese sind letztlich die Voraussetzung dafür, dass Investoren wieder Vertrauen in den Markt bekommen und notwendige hochflexible und effiziente Anlagen zugebaut werden. Auch die enge Kopplung mit der Netzreserve begrüßen wir, da hierdurch Kosten der Netzreserve vermieden werden können. Wir sehen dabei allerdings noch Klärungsbedarf mit 4, der das Verhältnis zu Regelenergie beschreibt. Während die Kapazitätsreserveverordnung auf die Bereitstellung von Kapazitäten ausgerichtet ist, zielt die Netzreserve nach 13a Abs. 4 Satz 1 Strommarktgesetzesentwurf auf die Bewirtschaftung von Netzengpässen und Spannungshaltung ab. Neben der Regelenergie spielt hier 2

insbesondere auch die Blindleistungsbereitstellung eine wichtige Rolle. Generell stellt sich die Frage der Relevanz dieser Systemdienstleistungen mit Bezug auf die Kapazitätsreserve. Als Investitionsgüterindustrie brauchen wir Stabilität der Randbedingungen, Umsetzung über Verordnungsermächtigungen und Festlegungen kritisch Wir begrüßen es sehr, dass zur Kapazitätsreserveverordnung ein Anhörungsverfahren bei weiteren Verordnungen dann erforderlicher Weise mit mehr Vorlauf - durchgeführt wird. Angesichts der Bedeutung dieser Verordnung auch mit Blick auf die geplanten Neubauvorhaben halten wir - so wie auch für die gesamte Umsetzung der Maßnahmen aus dem Strommarktgesetz - eine parlamentarische Behandlung mit den dort geregelten Verfahrensschritten für erforderlich. Für die Investitionsgüterindustrie kommt es endscheidend auf die Verlässlichkeit der Rahmenbedingungen an. Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Strommarktgesetz ausgeführt, halten wir die Vielzahl sehr weitgehender Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung für kritisch. Solange es per einfacher Verordnung möglich ist, jederzeit vielfältige Parameter und Bedingungen ohne Zustimmung zu verändern, besteht Unsicherheit. Damit wird aber genau die notwendige Grundbedingung untergraben, die Investoren benötigen, nämlich dass die Marktakteure sich in einem neuen System auf ein stabiles Gerüst auch längerfristig festgelegter Rahmenbedingungen verlassen können. Dass die vorliegende, auf einer Verordnungsermächtigung nach 13 e Absatz 1 des Strommarktgesetzesentwurfes beruhende Verordnung diese Festlegungsbefugnisse im 38 noch auf die Bundesnetzagentur (BNetzA) weiterreicht, verschärft diese Problematik zusätzlich. Die Planungssicherheit für alle betroffenen Akteure vermindert sich weiter und stellt zunehmend eine erhebliche Hürde für dringend benötigte Investitionen dar. Hier muss das Strommarktgesetz selbst klarere Rahmenbedingungen schaffen und eindeutigere Festlegungen treffen. Positionen zu ausgewählten Paragraphen der Verordnung 2 Nr.5: Die Definition Anlage: Einheit zur Erzeugung von elektrischer Energie, die über eine direkte schaltungstechnische Zuordnung zwischen den Hauptanlagenteilen verfügt, ist unklar und könnte zu Widersprüchen führen. Wie zum Beispiel lassen sich hier Motorkraftwerke, die aus einer Reihe von Motoren bestehen, einordnen? Hier sollte unserer Ansicht nach zusätzlich zur vorliegenden Definition der Begriff Anlage über den Bezug zum Netzanschlusspunkt definiert werden, vgl. z. B. hier Definitionen seitens VDE / FNN: Erzeugungsanlage (Gesamtheit aller Erzeugungseinheiten inklusive notwendiger elektrischer Infrastruktur an einem Netzanschlusspunkt zum Netz eines öffentlichen Netzbetreibers [ ]) 1 oder BDEW: Eine Erzeugungsanlage kann aus einem einzelnen Generator oder aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen. 2 3: Der VDMA begrüßt ausdrücklich die klare Festlegung des Vermarktungs- und Rückkehrverbotes. Es ist unklar, warum nach 33 nur Verstöße nach 3 Absatz 3 und nicht nach 3 geahndet werden. 5: Der VDMA begrüßt ausdrücklich die Vorgabe eines marktwirtschaftlichen Ausschreibungsverfahrens. 7 Absatz 1 Nr. 1: Statt September 2018 muss hier September 2019 stehen. 7 Absatz 2: Der Erbringungszeitraum sollte für Neuanlagen aus unserer Sicht auf 15 Jahre festgelegt werden. Darüber hinaus muss es für Neuanlagen für den Erbringungszeitraum 1 Stellungnahme VDE FNN zum NCRfG, S.1 Abs. 1 2 BDEW Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, S. 8 3

eine klare Regelung geben, dass mögliche teure Nachrüstungen auf Basis des Emissionsschutzrechts entweder ausgeschlossen oder dafür explizit getrennte Vergütungsmöglichkeiten vorgesehen werden, da andernfalls ein entsprechender Risikoaufschlag für Nachrüstungskosten in die Gebote einkalkuliert werden müsste. 8 Absatz 1: Die detaillierten technischen Vorgaben erscheinen nachvollziehbar. Es sollte geprüft werden, inwieweit die Anfahrzeit für neu zu errichtende Anlagen unter Nr. 2 für neue Anlagen auf einen geringeren Wert festgelegt werden kann. Für weitere Informationen dazu bieten wir als Herstellerverband unsere Unterstützung an. 3 Aufgrund der für Neuanlagen relativ langen Zeit im System und der insgesamt relevanten Anzahl an Betriebszeiten, ist zu prüfen, auch eine Mindesteffizienz-Anforderung in die Vorgaben aufzunehmen. Ob die zwar in der Begründung motivierte Beschränkung auf Anlagen im Bundesgebiet ausreicht, um Bedenken der EU abzuwenden, erscheint fraglich - auch vor dem Hintergrund, dass heute Anlagen z.b. aus Österreich und Italien Teil der Netzreserve sind. Für die im Rahmen der Reserven diskutierten Neuanlagen ist es nachvollziehbar, dass hier die Schwarzstartfähigkeit und die Blindleistungsbereitstellung eingefordert werden. Es muss aber insbesondere über die Einsatzregeln - dauerhaft ausgeschlossen werden, dass die Verordnung ihre Prämisse verletzt, nicht ins Marktgeschehen einzugreifen. Hintergrund der notwendigen, klaren Abgrenzung ist, dass regelbare Kraftwerke zukünftig noch stärker auf Einnahmen aus der Vermarktung von Systemdienstleistungen angewiesen sein werden. Hierzu zählt die Blindleistungsbereitstellung, aber auch die Schwarzstartfähigkeit z.b. aus Pumpspeichern. Die Festlegung unter Nr. 7 darf deshalb nicht zum Präzedenzfall für zukünftig für Neuanlagen vorgeschriebene Anforderungen werden. 8 Absatz 2: Dass die Festlegung von Anforderungen zur erforderlichen Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit sowie zur Fernsteuerbarkeit alleine von den Übertragungsnetzbetreibern in Abstimmung mit der BNetzA konkretisiert werden, ohne dass hier ein Konsultationsverfahren vorgeschrieben ist, verdeutlicht die Problematik von nicht hinreichend abgestimmten und breit genug diskutierten Vorgaben mit Blick auf das Vertrauen der Marktakteure. Hier ist zwingend ein transparentes Verfahren erforderlich, das die Marktakteure angemessen beteiligt. Dass gemäß 35 Absatz 1 Nr.1 die Anforderungen nach 8 vor der Bekanntmachung nach 10 zu erfolgen hat, ist eine Selbstverständlichkeit, da nur auf Basis dieser Vorgaben überhaupt Angebote erfolgen können. Die Eilbedürftigkeit darf dabei aber nicht zu Lasten der Konsultation und Abstimmung dieser wichtigen Vorgaben erfolgen. 8 Absatz 2 Nr.1 Im Interesse der Versorgungssicherheit könnte je nach Anlagentyp grundsätzlich eine "dual-fuel"-versorgung vorgesehen werden. 11 Absatz 2: Bei der Festlegung des Höchstwertes wird in 11 (3) als günstigste Kraftwerkstechnologie eine Gasturbine zugrunde gelegt, wobei unklar bleibt, wie sich ohne Vorgabe der Nutzungsdauer der Höchstbetrag ergibt. Auch die Begründung von 7 Absatz 2 zum Beispiel spricht nur von neuen Gasturbinenanlagen. In der Begründung zu 8 wird zwar darauf verwiesen, dass neben Turbinen auch Motorenanlagen die technischen Anforderungen erfüllen können, insgesamt ist hier der gesamte Verordnungsentwurf mit Blick auf die Technologieoffenheit noch an verschiedenen Stellen inkonsistent. 13 Absatz 5: Die Festlegung der Gebotsmenge auf mindestens 100 Megawatt führt zu einer deutlichen Einschränkung der Technologieoffenheit, wenn nicht über eine entsprechende Aggregationsregel klargestellt wird, dass Anlagen eines Betreibers mit gemeinsamem Netzzugang als eine Anlage betrachtet werden (vgl. auch Kommentar zu 2 Nr.5). Hier ist eine Ergänzung bzw. Klarstellung notwendig. 3 Vgl. VDMA Expertenausblick "Fähigkeiten von Stromerzeugungsanlagen im Energiemix" 4

27 Absatz 2 und 4: Die Durchführung eines Funktionstests zur Sicherstellung der Anforderungen nach 8 erscheint sinnvoll. Hierzu bedarf es aber neben der Vorgabe der Dauer bei voller Leistung eines detaillierten Konzeptes, ob und wie die weiteren in 8 genannten technischen Voraussetzungen überprüft werden sollen. Dies ist auch erforderlich, um die Kosten für die bis zu fünfmal pro Vertragsjahr ohne Vorankündigung geforderten Probeabrufe in Grenzen zu halten. Die nachträgliche Festlegung von weiteren Anforderungen für die Probeabrufe, die über die Anforderungen von 8 hinausgehen, sollte ausgeschlossen werden. Ansprechpartner Matthias Zelinger Geschäftsführer VDMA Power Systems Tel.: +49 69 6603-1351 Email: matthias.zelinger@vdma.org Leopold Greipl VDMA Power Systems Tel.: +49 69 6603-1825 Email: leopold.greipl@vdma.org 5