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Transkript:

Bernhard von Mühlenen / Suva / vbh@suva.ch 1 17.11.2011 / Fachtag Flachdach Gebäudehülle Schweiz

Referent Bernhard von Mühlenen Suva

Themen Bauarbeitenverordnung 2011 Übersicht über aktuelle und neue Publikationen der Suva mit "Flachdachrelevanz" Fakten & Kernaussagen zu Oblichtern Beispiel Flachdach in Bern

Bauarbeitenverordnung 2011 (BauAV) was ist neu / was ist Flachdachrelevant? Seit 01.November 2011 ist die revidierte BauAV in Kraft Kaminfegerverordnung aus dem Jahr 1963 wurde revidiert und integriert Mehrere dachrelevante Punkte präzisiert Redaktionelle Anpassungen

Öffnungen ungeachtet der Absturzhöhe sichern

Öffnungen zuverlässig sichern

Nicht durchbruchsichere Dachflächen sichern

Schutzmassnahmen ab 3.0m Absturzhöhe ungeachtet der Arbeitsdauer treffen (< 2 Manntage Anseilschutz möglich)

Sicherheitsabstand Verkehrswege: Wo möglich immer > 3.0m aber mind. 2.0m Hinweis Leiter mit Rückenschutzkorb: Wenn auf dem Dach PSAgA getragen werden muss, soll eine Steigschutzleiter (z.b. Schienensystem) anstelle des Rückenschutzkorbs installieren.

Auffangnetzmontagepflicht und EN13374 - geprüfte Dachdeckerschutzwand

Nur EN795 zertifizierte Haken / Anschlagpunkte verbauen!

2. Neue & geplante Publikationen www.suva.ch/sicherheitsbauteile Factsheets mit technischen Details zu Gerüstkomponenten, Geländern etc. Ab Februar 2012: 9 lebenswichtige Regeln Flachdach 9 lebenswichtige Regeln PSA gegen Absturz Neuauflage MB 44066 Arbeiten auf Dächern Planungshilfe Anschlageinrichtungen

3. Oblichter sind ohne Zusatzmassnahmen nie durchsturzsicher!

Oblichter / Lichtbänder / Lichtplatten (1) Als Oblichter gelten sämtliche lichtdurchlässigen Bauteile in einem Dach wie beispielsweise: Lichtkuppeln, Lichtbänder, Lichtplatten, Glasoblichter, Shedverglasungen und dergleichen. Acryl & Polycarbonat ist langfristig nicht durchbruchsicher. Dies ist von Ausgangswerkstoff- Herstellerfirmen seit Jahrzehnten unbestritten. Oblichter müssen mit einem baulichen Kollektivschutz gesichert sein (Geländer, Gitter etc.), ausser das Dach kann / muss nur Jahre später für Sanierungszwecke betreten werden.

Oblichter / Lichtbänder / Lichtplatten (2) Auf Dächern mit Oblichtern mit über drei Metern Absturzhöhe sind für den Unterhalt am geöffneten Oblicht Anschlageinrichtungen (Ankerpunkte, Sekuranten) gemäss EN 795 anzubringen. Werden Oblichter ausgewechselt bzw. saniert, sind diese in dieser Zeit vollflächig zu sichern (z.b. Auffangnetze), sofern keine Kollektivschutzeinrichtung vorhanden ist.

Wann muss ein Oblicht durchbruchsicher sein? Wenn der betroffene Gebäudebereich ist für Dritte frei zugänglich. sich technische Anlagen auf dem Dach befinden, welche regelmässig Unterhalt benötigen Beispiele: Lüftungskomponenten, Solaranlagen etc. eine intensive oder extensive Begrünung vorliegt. der Gebäudebereich ungesicherte Verkehrswege hat.

Beispiel Flachdach in Bern

Rechtliches / Hilfsmittel / Unterstützung Aufgaben & Vollzugsmöglichkeiten der Suva: Beratung (Tel 041 419 50 49 / bereich.bau@suva.ch) Stichprobenkontrollen, präventive Verfügung, Arbeitseinstellungsverfügung, Ermahnung, Strafanzeige Arbeiten ohne Absturzsicherung: Verfügung und Ermahnung bis hin zur Suva-Prämienerhöhung Vorgängige Besprechung einer Problemsituation: präventive Verfügung der Suva zum Schutz des Unternehmers Zusammenfassung gesetzl. Grundlagen (Merkblätter, Dachbrief) Kantonale Behörden Plangenehmigungsverfahren (kant. Arbeitsinspektorat) Auflagen für die Betriebsbewilligung (Planbuchsätze) Probleme? Verweigerung der Betriebsbewilligung mögl.

Präventive Verfügung Kommt zum Einsatz, wenn beispielsweise bauseits der Kollektivschutz fehlt Ist unmittelbar verbindlich Schützt den Unternehmer! Hat keinen Einfluss auf die Prämie, respektive das Durchführungsverfahren Missachtung hat aber unmittelbare Konsequenzen für den Unternehmer!

Anhang Bernhard von Mühlenen / Suva / vbh@suva.ch 21 17.11.2011 / Fachtag Flachdach Gebäudehülle Schweiz

BauAV:2011 - Das Wichtigste in Kürze (1) Art. 2: Unter Bauarbeiten fallen neu auch, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen sowie am hängenden Seil Art. 2: Der Begriff mittlere Absturzhöhe existiert nicht mehr Art. 19: Nennt neu explizit die Verwendung von Auffangnetzen Art. 31: Dachfangwand für eine dynamische Belastung bemessen Art. 32: Arbeiten von geringem Umfang (< 2 Manntage) Schutzmassnahmen gegen Absturz ab 3.0m treffen Seilsicherung mit Ausbildungsnachweis ( 1 Tag Dauer) weiterhin möglich, ab 40 Neigung mit Dachleitern Art. 33: Sturz durchs Dach: im Zweifelsfall Schutzmassnahmen gemäss Art. 35 Dachöffnungen unabhängig der Absturzhöhe tragfähig und unverrückbar sichern

BauAV:2011 - Das Wichtigste in Kürze (2) Art. 35 Nicht durchbruchsichere Dachflächen (Eternit & Co.) Keine Laufstege möglich? ab 3.0m Absturzhöhe Auffangnetze oder Fanggerüste montieren Art. 36 Montage von Dachelementen Ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze / Fanggerüste Komplett Neu aus Kaminfegerverordnung: Art. 81b Persönliche Anforderungen Definiert Anforderungen an das "Kletter-Personal" Art. 81e Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen oder Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen

News für Kaminfeger: www.suva.ch/waswo/44092.d

VUV Art. 17 Dächer 1 Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können. 2 Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern. Fakten: Referat Jurist / Hr. Mäder