Sicherheitshandbuch für. Fremdfirmen und Besucher

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Transkript:

Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen und Besucher Stand: 07/2010 Seite 1 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

Vorwort Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz haben bei EISENMANN einen hohen Stellenwert. Für alle Firmen, die im Auftrag von EISENMANN oder auf dem Gelände der Firma tätig sind, gelten mindestens die gleichen Sicherheitsstandards wie für EISENMANN Mitarbeiter. Zum Schutz unserer Besucher, unserer Mitarbeiter und der Mitarbeiter der Fremdfirmen sind Regelungen getroffen worden, die in diesem Handbuch Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen und Besucher festgehalten sind. Es soll dem Auftragnehmer als Hilfestellung dienen, ist aber in erster Linie verbindliche Handlungsanweisung. Das Handbuch entbindet den Fremdunternehmer jedoch nicht von seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der für die Erledigung des Auftrages erforderlichen darüber hinausgehenden geltenden Vorschriften und Regelungen zum Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Fremdfirma hat sich vertraglich verpflichtet, alle Gesetze, Regeln und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten und zu befolgen. Mit der Auftragsannahme bzw. der Vertragsunterzeichnung hat der Fremdunternehmer die Regelungen anerkannt und sich zu deren Umsetzung verpflichtet. Stand: 07/2010 Seite 2 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 4 1.1 Geltungsbereich 4 1.2 Allgemeine Hinweise 4 1.3 Sicherheitskennzeichnung 5 2 Zutrittsregelung 6 3 Pflichten und Aufgaben 6 3.1 Grundpflichten des Fremdunternehmers 6 3.2 Gefährdungsermittlung 6 3.3 Verantwortliche Personen 6 3.4 Einsatz von Arbeitsmitteln allgemein 6 3.5 Arbeitsmittel und Einrichtungen der Fa. EISENMANN 7 4 Personal 7 4.1 Qualifikation 7 4.2 Verhalten 7 4.3 Sicherheitsfachkraft/ Sicherheitsbeauftragte 8 4.4 Unterweisungen 8 4.5 Arbeitszeiten 8 4.6 Subunternehmer 8 5 Werkverkehr 9 6 Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Gefahrenabwehr 9 6.1 Baustelleneinrichtung 9 6.2 Baustellenunterkünfte 10 6.3 Pflichten des Fremdunternehmers 10 6.4 Notfallorganisation 11 6.5 Gefährliche Energie, gefahrbringende Bewegung 12 6.6 Dacharbeiten 12 6.7 Tiefbauarbeiten 12 6.8 Kranarbeiten 12 6.9 Arbeiten im Kranfahrbereich 13 6.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 13 6.11 Arbeiten in der Nähe Spannung führender Teile 14 6.12 Erprobung und Inbetriebnahme 14 6.13 Persönliche Schutzausrüstung 15 6.14 Lärmschutzmaßnahmen 15 6.15 Absturzsicherungen 15 6.16 Einsatz von Leitern, Hebebühnen und Gerüsten 16 6.17 Arbeiten in Ex-Bereichen 17 6.18 Schweißarbeiten 17 6.19 Erlaubnisschein für Heißarbeiten 18 6.20 Arbeiten in engen Räumen (z.b. Behältern) 18 6.21 Alleinarbeit 18 6.22 Strahlenschutz 19 6.23 Gefahrstoffe, Arbeitsstoffe 19 6.24 Abfall 20 7 Geheimhaltung 20 8 Haftung 21 Stand: 07/2010 Seite 3 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Das Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen und Besucher ist Bestandteil des Vertrages, der zwischen EISENMANN und der Fremdfirma sowie dessen Unterlieferanten besteht. Die Vorgaben müssen von allen Fremdfirmen und deren Unterlieferanten, die im Auftrag von EISENMANN tätig sind, eingehalten werden. Unser jeweiliger auftragsverantwortlicher Koordinator ist Ansprechpartner und hat Weisungsrecht bzgl. dem Arbeits-, Brand- und Umweltschutz. Der Verantwortliche und die Mitarbeiter der Fremdfirma vor Ort stellen die Einhaltung dieser Anweisungen und Regelungen sicher. Das Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen und Besucher gilt an allen deutschen Firmenstandorten für alle EISENMANN Firmen und ergänzt auf den Baustellen von EISENMANN die SIGE Pläne und Baustellenordnungen. 1.2 Allgemeine Hinweise Nur gekennzeichnete Wege benutzen. Durchgangs- und Zutrittsverbote müssen eingehalten werden! Der Aufenthalt ist nur in den Bereichen erlaubt, in denen der Auftrag auszuführen ist (bzw. die Wege dorthin). Türen in Fluchtwegen und Notausgänge während der Betriebszeit nicht verschließen Notausgänge jederzeit in Fluchtrichtung begehbar halten Sicherheitsschilder nicht verdecken oder zustellen Stand: 07/2010 Seite 4 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

Flucht- und Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr, Hydranten und Stellplätze unbedingt freihalten! Erste Hilfe-Einrichtungen sowie Brandschutzeinrichtungen müssen jeder Zeit freigehalten werden. Brandschutztüren dürfen nicht verkeilt oder festgebunden werden. Achtung: Auf dem gesamten Werksgelände und in den Gebäuden ist mit Stapler- und LKW-Verkehr zu rechnen. Achten Sie auf Fußgänger und Fahrradfahrer. Es gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme! 1.3 Sicherheitskennzeichnung Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen etc. in den einzelnen Betriebsbereichen sind unbedingt zu beachten. Stand: 07/2010 Seite 5 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

2. Zutrittsregelung Die Zutrittsberechtigung wird am Empfang ausgestellt. 3. Pflichten und Aufgaben 3.1 Grundpflichten des Fremdunternehmers Treffen von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen, Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten, Umwelt- und Sachschäden sowie zur Realisierung einer wirksamen Ersten Hilfe. Dabei ist von den am Einsatzort gültigen Gesetzen und Regeln auszugehen. 3.2 Gefährdungsermittlung Vor Arbeitsaufnahme muß eine Beurteilung der Gefährdungen für die auszuführenden Arbeiten durchgeführt werden und die entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt und dokumentiert werden. 3.3 Verantwortliche Personen Der Verantwortliche der Fremdfirma muß als Aufsichtsführender die übertragenen Arbeiten überwachen. Dazu muß er ständig erreichbar sein, wenn sich Personal auf der Baustelle oder auf dem Betriebsgelände befindet. Mit dem Aufsichtsführenden muß eine Verständigung in deutscher oder englischer Sprache gewährleistet sein. Der Verantwortliche ist EISENMANN zu Beginn des Arbeitseinsatzes zu nennen. Über personelle Veränderungen ist EISEN- MANN umgehend zu informieren. 3.4 Einsatz von Arbeitsmitteln allgemein Der Fremdunternehmer ist für die sicherheitsgerechte Ausrüstung und den sicheren Betrieb aller zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen, geeigneten Arbeitsmittel, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen, verantwortlich. Es dürfen nur sicherheitstechnisch geprüfte Arbeitsmittel eingesetzt werden. Der Prüfstatus muß anhand einer Prüfplakette, eines Prüfprotokolls oder eines Prüfbuches belegbar sein, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Jedes Arbeitsmittel muß vor jedem Einsatz auf offensichtliche Mängel und Schäden überprüft werden. Alle eingesetzten Arbeitsmittel müssen den geltenden Bestimmungen entsprechen und dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Die Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen sind zu beachten. Schutz- und Not-Befehlseinrichtungen müssen immer funktionsfähig sein. Schadhafte Arbeitsmittel müssen ausgetauscht oder instand gesetzt werden. Stand: 07/2010 Seite 6 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

VDE Nur geeignete, sichere und geprüfte Arbeitsmittel verwenden! 3.5 Arbeitsmittel und Einrichtungen der Fa. EISENMANN Die Verwendung von werkseigenen Maschinen, Einrichtungen, Werkstoffen usw. ist nur mit Genehmigung des Ansprechpartners zulässig. Die Arbeitsmittel erst benutzen, wenn vorher eine Einweisung stattfand. Veränderungen an den Arbeitsmitteln dürfen nicht vorgenommen werden. 4. Personal 4.1 Qualifikation Um eine sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten zu gewährleisten, darf der Fremdunternehmer nur qualifizierte, und gesundheitlich geeignete Mitarbeiter einsetzen. Flurförderzeuge (z. B. Stapler), Hebebühnen und Krane dürfen nur bedient werden, wenn entsprechende Befähigungsnachweise und eine schriftliche Beauftragung Ihres Arbeitgebers und des Ansprechpartners vorhanden sind. Diese Dokumente müssen jederzeit auf Verlangen vorgelegt werden können. 4.2 Verhalten Es besteht absolutes Alkohol-/Drogenverbot Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Raucherzonen und Unterständen gestattet. Zutrittsverbot besteht für Bereiche, die nicht mit der Arbeit der Fremdfirma im Zusammenhang stehen Film- und Fotografierverbot gilt im gesamten Firmenbereich, Ausnahmen nur nach Klärung und schriftlicher Genehmigung durch den Ansprechpartner. Werksfremde elektrische Heizgeräte, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, etc. dürfen auf dem Werksgelände nicht betrieben werden. Erkannte Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachwerte müssen sofort abgewendet werden. Wenn das nicht möglich ist, sind gefährdete Personen sofort zu warnen, der nächste erreichbare Ansprechpartner zu informieren und die Gefahrenstellen zu sichern. Alle Betriebseinrichtungen des Auftraggebers sind sach- und fachgerecht zu nutzen und dürfen nicht eigenmächtig verändert werden. Stand: 07/2010 Seite 7 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

Verstöße gegen betriebliche und überbetriebliche Bestimmungen und Richtlinien können zum Verweis vom Betriebsgelände führen! 4.3 Sicherheitsfachkraft/ Sicherheitsbeauftragte Der Fremdunternehmer hat dem Ansprechpartner die für Ihn zuständige SiFa bzw. SiBea schriftlich zu benennen. Zur Durchführung der Arbeiten für und bei EISENMANN müssen vom Fremdunternehmer entsprechend den gültigen Gesetzen und Regeln Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. 4.4 Unterweisungen Der Fremdunternehmer muß seine Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme und bei Veränderungen in Ihrem Arbeitsbereich über die erkannten Gefahren und über Maßnahmen und Vorkehrungen zu deren Abwendung oder Minderung sowie über Notfall- und Erste Hilfe - Maßnahmen und über die Brandschutzordnung unterweisen. Die Unterweisung muß in der Art durchgeführt werden, dass die Mitarbeiter alle in ihrem Arbeitsbereich relevanten Gefahren erkennen und Ihnen angemessen begegnen können. Die Teilnahme an der Unterweisung ist zu dokumentieren. Vor Arbeitsaufnahme haben sich die Verantwortlichen des Fremdunternehmens über die örtlichen, sicherheitsrelevanten Gegebenheiten des Einsatzortes zu informieren. Die sich ständig durch den Arbeitsfortschritt ändernden Bedingungen und Gefährdungssituationen müssen beachtet werden. 4.5 Arbeitszeiten Die Arbeitszeiten sind vor Tätigkeitsaufnahme mit dem Ansprechpartner abzuklären. Dabei sind die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen einzuhalten. Abweichungen müssen behördlich genehmigt sein und dem Ansprechpartner mitgeteilt werden. 4.6 Subunternehmer Der Einsatz von Subunternehmern durch den Fremdunternehmer muß von EI- SENMANN genehmigt werden. Der Fremdunternehmer ist gegenüber EISENMANN alleinverantwortlich. Er trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung der Arbeitsund Gesundheitsschutzbestimmungen durch den Subunternehmer. Stand: 07/2010 Seite 8 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

Zwischen Fremd- und Subunternehmer müssen die mit EISENMANN vereinbarten Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen vertraglich einbezogen werden. 5. Werkverkehr Es gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h ist einzuhalten Parken ist nur auf den gekennzeichneten Flächen erlaubt! Park- und Halteverbote bestehen für Zufahrten, Sicherheits-, Brandmelde- und Rettungseinrichtungen sowie auf Flucht- und Rettungswegen Einweiserpflicht bei Rückwärtsfahren ist zu beachten Ladungssicherung ist zu gewährleisten Die Arbeitsplätze sind ständig gegenüber dem Werkverkehr zu sichern. Bei groben Verstößen gegen Werkverkehrsregeln kann ein Einfahrverbot ausgesprochen werden. 6. Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Gefahrenminderung 6.1 Baustelleneinrichtung Die Einrichtung und Begrenzung von Baustellen ist mit EISENMANN vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Die Einrichtungen sind durch ein Schild mit Name, Anschrift und Telefonnummer des Fremdunternehmens zu kennzeichnen. Flucht- und Alarmpläne mit Notfalltelefonnummern und Hinweisen für den Notfall sind an einer für alle Mitarbeiter zugänglichen Stelle auszuhängen. 6.2 Baustellenunterkünfte Als Baustellenunterkünfte gelten Mobilunterkünfte (Baucontainer), Baustellenwagen oder Räume in vorhandenen Gebäuden. Das Aufstellen von Tagesunterkünften ist mit dem zuständigen Ansprechpartner abzustimmen. Die Unterkünfte sind mit dem Firmenschild des Nutzers zu versehen. Die Brandschutzbedingungen der Fa. EISENMANN sind zu beachten. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Stand: 07/2010 Seite 9 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

6.3 Pflichten des Fremdunternehmers Vor Beginn der Arbeiten: Bau- bzw. Montageanzeige entsprechend der gültigen Gesetze und Regelwerke Aufstellen einer Tätigkeitsbeschreibung der auszuführenden Arbeiten. Erstellen der Gefährdungsbeurteilung für die auszuführenden Arbeiten. Eine Liste der Mitarbeiter und Subunternehmer mit Unterweisungsnachweisen erstellen. Benennung des Sicherheitsverantwortlichen und der Ersthelfer für die Auftragsausführung. Erstellen einer Arbeitsmittelliste mit Prüfbüchern. Während der Arbeiten: Vorhalten und Bereitstellen aller erforderlichen Arbeitsmittel und Sicherheitseinrichtungen (PSA, Hebezeuge, Anschlagmittel, etc.). Dokumentation der Unterweisungen aller eingesetzten Mitarbeiter. Vorhalten aller Mitarbeiterqualifikationen wie Schweißer - Prüfungsbescheinigungen, Fahrerlaubnisse und Beauftragungen für Flurförderzeuge, Hebebühnen und Krane sowie erforderliche Arbeitserlaubnisse. Auf Verlangen sind diese Dokumente vorzulegen. Anerkennung und Beachtung der vor Ort gültigen Baustellenordnung und Sicherheitsregeln. Alle anwesenden Mitarbeiter müssen jederzeit durch Name und Firma identifizierbar sein. Am Arbeitsplatz ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten Gefahrstellen sind vorschriftsmäßig zu kennzeichnen, abzusperren oder zu beseitigen Nach Beendigung der Arbeiten: Die Beendigung der Arbeiten ist dem Ansprechpartner mit Statusbericht mitzuteilen. Die Arbeitsstelle ordnungsgemäß beräumen Abfälle beseitigen. Die Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen sicherstellen. Nach Beendigung der Arbeiten die Aufhebung der Schutzmaßnahmen nur durch den Ansprechpartner veranlassen. Arbeitsstelle ggf. nach Beendigung der Arbeiten mehrfach überprüfen (z.b. Brandwache). Stand: 07/2010 Seite 10 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

6.4 Notfallorganisation Informationen anhand der aushängenden Flucht- und Rettungspläne beschaffen über: Bezeichnung des Standortes/Arbeitsplatzes der Fremdfirma Standort der nächstgelegenen Meldeeinrichtung (Telefon, Brandmelder) Notrufnummern Standort des nächstgelegenen Erste-Hilfe-Kastens Standort der nächstgelegenen Feuerlöscheinrichtungen Verlauf der Flucht- und Rettungswege Standort des Sammelplatzes Brandschutzordnung Teil A + B beachten! Verhalten bei Feuer: Wenn die Alarmsignale ertönen und das Gebäude geräumt werden muss, unverzüglich zum Sammelplatz begeben. Dann beim zuständigen Ansprechpartner melden. Verhalten bei Unfällen: Jeder Unfall ist unverzüglich dem Ansprechpartner mitzuteilen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft der Fremdfirma anzuzeigen. Der Ansprechpartner benötigt diese Informationen ebenfalls, da der Unfall auch der Berufsgenossenschaft der Fa. EISENMANN mitzuteilen ist. Verhalten im Gefahrfall: Notruf 112 (Brand, Unfall, Krankenwagen) Inhalt der Meldung: Wo geschah es? Was geschah? Wie viele Verletzte? Welche Verletzung? Warten auf Rückfragen? Gefährdete Personen in Sicherheit bringen. Personen warnen, Hilflose Personen mitnehmen. Im Alarmfall Sammelplatz aufsuchen und Vollständigkeit feststellen. Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung! Stand: 07/2010 Seite 11 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

6.5 Gefährliche Energie, gefahrbringende Bewegungen Arbeiten in Bereichen, Maschinen oder Einrichtungen bei denen mit gefährlichen Energien oder Gefahr bringenden Bewegungen zu rechnen ist, sind mit dem Ansprechpartner abzustimmen. Dabei sind vor Betreten des Gefahrenbereiches von jedem Mitarbeiter die Verriegelungseinrichtungen zu betätigen und mit einem Sicherheitsverriegelungsschloß pro Mitarbeiter gegen Wiedereinschalten zu sichern. 6.6 Dacharbeiten Informationen über Zugangsmöglichkeiten und Tragfähigkeit des Daches beim Ansprechpartner einholen. Schutzmaßnahmen gegen Abrutschen und Abstürzen sowie gegen Herabfallen von Baustoffen und Werkzeugen nach außen und nach innen treffen. Brandschutzmaßnahmen bei Flammarbeiten - Erlaubnisschein für Heißarbeiten ausstellen o Feuerlöscher an der Arbeitsstelle bereit halten, o Brandwache organisieren. 6.7 Tiefbauarbeiten Vor Beginn der Arbeiten über Lage und Schutzabstände erdverlegter Leitungen informieren; Erlaubnisse einholen. Ggf. Suchgräben oder Ortungsgeräte einsetzen. Aufgefundene Leitungen gelten als Strom führend und dürfen erst nach Freigabe durch eine Elektrofachkraft berührt werden. Gruben und Grabenwände sichern, Schutzstreifen (0,6 m) lastfrei halten. Gefahrenbereiche von Erdbaumaschinen sichern und nicht betreten. Leitungsverlauf eindeutig kennzeichnen und Schutzabstände einhalten. Hinweisschilder oder andere Markierungen nicht ohne vorherige Zustimmung des Ansprechpartners verdecken, versetzen oder entfernen. 6.8 Kranarbeiten Die Tragfähigkeit des Untergrundes überprüfen und beachten. Absperrungen der Gefahrbereiche vornehmen bzw. beachten. Nur Haken mit Sicherung verwenden, bei denen ein selbstständiges unbeabsichtigtes Aushängen der Last verhindert ist. Bauteile so ablegen, dass sie nicht abrutschen, wegrollen, umfallen oder herabfallen können. Stand: 07/2010 Seite 12 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

Zusammenarbeit mehrerer Krane ist über gesonderte Betriebsanweisung zu regeln! 6.9 Arbeiten im Kranfahrbereich Alle Arbeiten an Kranen und im Kranfahrbereich bedürfen einer vorherigen Klärung und Genehmigung durch den Ansprechpartner Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem Ansprechpartner: - Kran abschalten und gegen irrtümliches oder unbefugtes Wiedereinschalten sichern. - Gefahrenbereich unter dem Kran bei Gefahr des Herabfallens von Gegenständen durch Absperrung oder Warnposten sichern. - Kran durch Schienensperren und/oder durch Warnposten sichern. - Kranbediener der Nachbarkrane, ggf. auch die benachbarten Bereiche, über Art und Ort der Arbeiten informieren. 6.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Schutzabdeckungen nicht öffnen; keine Eingriffe vornehmen. Sicherheitskennzeichen beachten! Notwendige Schalthandlungen darf nur berechtigte Elektrofachkraft durchführen. Bei Störungen Anlage oder Betriebsmittel ausschalten und Ansprechpartner informieren. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch eine Elektrofachkraft durchgeführt werden. An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen darf (bis auf schriftlich geregelte Ausnahmen) nicht gearbeitet werden. Stand: 07/2010 Seite 13 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

Die gültigen Vorschriften und die 5 Sicherheitsregeln sind zwingend zu beachten: - Freischalten - Gegen Wiedereinschalten sichern - Spannungsfreiheit feststellen - Erden, Kurzschließen - Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken 6.11 Arbeiten in der Nähe Spannung führender Teile In der Nähe Spannung führender elektrischer Anlagen nur dann arbeiten, wenn die Schutzabstände eingehalten werden. Wenn der Abstand nicht einzuhalten ist, in Abstimmung mit dem Ansprechpartner durch eine Elektrofachkraft: - Leitungen freischalten oder - Spannung führende Teile abdecken oder abschranken Eigenmächtige Handlungen sind an allen elektrischen Einrichtungen verboten. Sicherheitsabstand: 1 m: bis 1 kv 3 m: von 1 kv bis 110 kv 4 m: von 110 kv bis 220 kv 5 m: von 220 kv bis 380 kv 5 m: bei unbek. Spannung 6.12 Erprobung und Inbetriebnahme Für den Probebetrieb ist eine spezielle Gefährdungsbeurteilung vom Fremdunternehmer zu erstellen. Kennzeichnung und Sicherung der Gefahrenbereiche. Erforderliche Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen müssen funktionsfähig und betriebsbereit sein. Ein Ablaufplan für den Probebetrieb muß erstellt werden. Es sind Anweisungen für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen zu erarbeiten. Die Erprobung von Einrichtungen kann immer mit nicht vorhergesehenen Gefährdungen verbunden sein! Stand: 07/2010 Seite 14 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

6.13 Persönliche Schutzausrüstung Der Fremdunternehmer muss seinen Beschäftigten die für die Gefährdungssituation erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen. Das Tragen von Sicherheitsschuhen ist grundsätzlich Pflicht! In engen Arbeitsbereichen, bei Kranbetrieb ab über Kopfhöhe und bei Arbeiten in mehr als einer Ebene ist ein Schutzhelm zu tragen. Entsprechend den auftretenden Gefährdungen kann weitere PSA erforderlich sein. Die PSA muß den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, in einem ordnungsgemäßen Zustand sein und von den Mitarbeitern benutzt werden. Zuwiderhandelnde Personen können nach Ermahnung vom Werksgelände verwiesen werden. 6.14 Lärmschutzmaßnahmen Lärmschutzmaßnahmen sind in der folgenden Reihenfolge zu ergreifen: 1. Technischer Lärmschutz o Einsatz lärmarmer Arbeitsverfahren, Verwendung lärmgeminderter Arbeitsmittel, Kapselung der Lärmquelle, Abschirmung durch Lärmschutzwände 2. Organisatorischer Lärmschutz o Änderung bzw. Verlagerung der Maschineneinsatzzeiten o Besondere Arbeitszeitregelungen 3. Persönlicher Lärmschutz o Gehörschutzkapseln, Gehörschutzstöpsel, Gehörschutzbügel 6.15 Absturzsicherungen Arbeitsplätze und Verkehrsbereiche mit Absturzgefahr sowie Bodenöffnungen und Vertiefungen müssen durch technische Maßnahmen wie feste oder abnehmbare Vorrichtungen, Abdeckungen oder Auffangeinrichtungen (z.b. Netze) gesichert sein. Wenn in bestimmten Bereichen technische Maßnahmen nicht möglich sind, müssen die Mitarbeiter PSA gegen Absturz tragen. Stand: 07/2010 Seite 15 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

6.16 Einsatz von Leitern, Hebebühnen und Gerüsten Die Einsatzgrenzen der Gerüste, Hubarbeitsbühnen und Leitern berücksichtigen. Standfestigkeit gewährleisten Aufstellung auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund, gegen Wegrutschen oder Einsinken sichern. Zulässige Tragfähigkeit beachten. Auf intakte Absturzsicherung achten. Benachbarte oder unterhalb der Arbeitsstelle liegende Bereiche sichern (Warnung, Absperrung, Kennzeichnung). Besondere Vorsicht bei Aufstellung auf oder in der Nähe von Verkehrswegen Aufbau-, Verwendungs- bzw. Bedienanleitung des Herstellers beachten. Gerüste erst nach Freigabe durch Sachkundigen oder Aufsteller betreten. Gerüstkennzeichnung Gerüste Nicht verschieben, wenn Personen auf dem Gerüst sind. Das Gerüst nur in Längsrichtung oder über Eck verschieben. Vor dem Verschieben lose Teile gegen Herabfallen sichern. Nach jedem Verschieben die Bremsen feststellen. Jegliches Anprallen vermeiden. Nicht auf Belagflächen abspringen. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten. Leitern Den Untergrund beachten. (Rutschgefahr, Absätze, Gitterroste) Die Leitern sicher aufstellen. Die Leitern richtig belasten und auf die Tragfähigkeit achten. Anlegeleitern nie als Aufstellleiter und umgekehrt verwenden! Leitern sind kein Dauer-Arbeitsplatz! Stand: 07/2010 Seite 16 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

6.17 Arbeiten in Ex - Bereichen Zutritt nur für befugte Personen. Arbeitsbereiche stets gut belüften; offene Zündquellen, offenes Licht und Rauchen verboten. Der Fremdunternehmer muß Vorkehrungen gegen die Entstehung, Ansammlung und Zündung explosionsfähiger Atmosphären treffen. Arbeitsbeginn und - ende mit dem zuständigen Ansprechpartner abstimmen. Einsatz funkenarmer bzw. explosionsgeschützter Arbeitsmittel. Ist mit Funkenbildung zu rechnen, muß ein EX - Messgerät zur Überwachung verwendet werden. Leichtentzündliche Stoffe dürfen nur in der minimalen Menge vor Ort sein, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich ist Wird bei Arbeiten in der Zone 1 oder 2 der EX - Schutz aufgehoben, muss ein Mitarbeiter während der gesamten Zeit als Aufsichtsführender anwesend sein. 6.18 Schweißarbeiten Eine Schweißerlaubnis vom Ansprechpartner einholen (Erlaubnisschein für Heißarbeiten)! Den Gefahrenbereich absperren. Für ausreichende Belüftung sorgen. Brennbare Gegenstände entfernen. Wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände abdecken. Feuerlöscher bereithalten. Schweißerarbeitsplätze durch Aufstellen von Schutzblenden abtrennen. Elektrische Leitungen gegen mechanische Beschädigung sichern. Brandwache festlegen. Stand: 07/2010 Seite 17 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

6.19 Erlaubnisschein für Heißarbeiten Für alle Arbeiten mit offenem Feuer (Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten) an Arbeitsplätzen, die nicht ausdrücklich dafür bestimmt sind, muß mit dem Ansprechpartner ein Erlaubnisschein für Heißarbeiten ausgestellt werden. Die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen sind einzuhalten! 6.20 Arbeiten in engen Räumen (z.b. Behältern) Vor Arbeiten in engen Räumen (Behälter, Schächte, Gruben, Kanälen, Brunnen, etc.) muß Rücksprache mit dem Ansprechpartner gehalten werden. Der Fremdunternehmer muß eine Befahrerlaubnis erstellen, einen Aufsichtsführenden beauftragen und Sicherungsposten einsetzen. Alle Beteiligten sind zu unterweisen. Maßnahmen zur möglichen Rettung sind zu treffen, Rettungsgeräte vorzuhalten. Erforderlichenfalls müssen Schutzmaßnahmen gegen Absturz, Versinken oder Verschütten Gefahrstoffe/Sauerstoffmangel Brand und Explosion (Erlaubnisschein für Heißarbeiten) elektrischen Strom mechanische Einwirkungen zu hohe oder zu tiefe Temperaturen ergriffen werden! die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen für die Arbeiten in engen Räumen geeignet sein. 6.21 Alleinarbeit Gefährliche Alleinarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden! Ist das nicht möglich, sind folgende Maßnahmen anzustreben: Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person ausführen. Beaufsichtigung der Alleinarbeit in kurzen Abständen durch Kontrollgänge. Einrichtung eines zeitlich abgestimmten Meldesystems, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt. Tragen eines Hilfsgerätes, das Alarm auslöst, wenn der Alleinarbeitende zu Boden sinkt. Stand: 07/2010 Seite 18 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

6.22 Strahlenschutz In bestimmten Bereichen müssen auftragsbezogen an Bauteilen zerstörungsfreie Prüfungen mit Hilfe ionisierender Strahlung durchgeführt werden. Dazu müssen Kontroll- und Sperrbereiche eingerichtet und gekennzeichnet werden. Der Fremdunternehmer ist für die Beachtung und Einhaltung der folgenden Regeln durch seine Mitarbeiter verantwortlich. Das Betreten eines Sperrbereiches ist grundsätzlich verboten. Kontrollbereiche sind nur zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten zu betreten! Auf die Kennzeichnung der Schutzbereiche ist zu achten. Aufenthalt in Kontrollbereichen nur nach Strahlenschutzunterweisung und mit Personendosimeter. Für die Vermeidung von ionisierender Strahlung gilt: - größtmöglichen Abstand halten, - hinter Abschirmungen zurückziehen, - Exposition zeitlich begrenzen. ZUTRITT VERBOTEN STRAHLUNG SPERRBEREICH VORSICHT STRAHLUNG ZUTRITT FUR UNBEFUGTE VERBOTEN KONTROLLBEREICH 6.23 Gefahrstoffe, Arbeitsstoffe Für die verwendeten Gefahr- und Arbeitsstoffe müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter, Produktinformationen oder Betriebsanweisungen vorliegen. Lackverträglichkeit muß bedarfsweise auf eigene Kosten nachgewiesen werden. Mitarbeiter müssen anhand der Unterlagen für Gefahrstoffe vor Arbeitsaufnahme unterwiesen werden. Die Unweisung ist zu dokumentieren und EISENMANN vorzulegen. Alle Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln in der Unterlagen beachten! Für ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Es ist dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe nicht in die Kanalisation oder ins Erdreich gelangen können. Gefährdete benachbarte Bereiche sichern (Absperrung, Kennzeichnung). Nur mit richtig gekennzeichneten und verpackten Gefahrstoffen umgehen. Die Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß zu lagern. Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) auf Etiketten beachten. Stand: 07/2010 Seite 19 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

Erforderliche Persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen. Für den Notfall und den Gefahrenfall sind entsprechende Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln festzulegen ( z.b. Vorhalten von Umwelt - Notfall Sets mit Kanalabdeckungen) Gefahrenfälle sind immer dem Ansprechpartner zu melden. Der Einsatz von asbesthaltigen Stoffen oder anderer Stoffe mit krebserzeugendem Potential ist grundsätzlich verboten. Sollte bei Sanierungsarbeiten derartiges Material bearbeitet oder entsorgt werden, sind gesonderte Schutzmaßnahmen erforderlich. 6.24 Abfall Der Fremdunternehmer als Abfallverursacher hat alle anfallenden Abfälle und Reststoffe grundsätzlich in Eigenverantwortung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Bei Bedarf sind Abstimmungen mit dem Ansprechpartner der Fa EISENMANN vorzunehmen. Auf Verlangen sind Beförderungserlaubnisse, Annahmeerklärungen, Entsorgungsnachweise vorzulegen. Die Benutzung von Sammelbehältern der Fa. EISENMANN kann mit dem Ansprechpartner vereinbart werden. Die Fa. Eisenann kann aus verschiedenen Gründen z.b. zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht, den Fremdunternehmer auf die rechtzeitige Entsorgung hinweisen oder Diese zu seinen Lasten veranlassen. 7. Geheimhaltung Alle Fremdunternehmer und deren Mitarbeiter sind vertraglich zu strengster Geheimhaltung verpflichtet. Alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, Konstruktionen und Zeichnungen zu Technik und Verfahren sowie Dokumente und Datenträger jeglicher Art der Fa. EISENMANN sind zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Ohne vorherige Genehmigung gilt ein Verbot von Bild- und Tonaufnahmen in der Fa. EISENMANN. Computer und Datenträger jeglicher Art dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung und Freigabe durch den Ansprechpartner an das Firmennetzwerk und die Hardware von EISENMANN angeschlossen werden. Stand: 07/2010 Seite 20 von 21 Erstellt: Fiedler/FM

8. Haftung Für im Betrieb abhanden gekommenes Werkzeug oder Material wird kein Ersatz geleistet. Lassen Sie Werkzeug und Material nicht unbeaufsichtigt oder verschließen Sie es während der Pausen und bei Arbeitsende. Gleiches gilt für private Gegenstände. Lassen Sie auch keine Wertsachen in Spinden. Helfen Sie mit, mögliche Diebstähle zu verhindern. Fremdfirmengut muss der Fremdfirma verwechslungsfrei zugeordnet werden können (Kennzeichnung). Vor der Ausfuhr von Fremdfirmengut größeren Umfangs ist der Ansprechpartner rechtzeitig zu unterrichten. EISENMANN hat das Recht das auszuführende Gut zu überprüfen. Stand: 07/2010 Seite 21 von 21 Erstellt: Fiedler/FM