Gebührenordnung und Gebührentarif für die Musikschule der Bundesstadt Bonn. Vom 22. Juni 1998

Ähnliche Dokumente
Gebührenordnung und Gebührentarif für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn. Vom 22. Juni 1998

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

Gebührensatzung. der Musikschule der Stadt Königswinter. vom (zuletzt geändert durch Satzung vom )

Satzung der Stadt Guben. Satzung über die Erhebung von Gebühren in der Städtischen Musikschule Johann Crüger (Gebührensatzung)

Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn. Vom 21. Dezember Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Gebührenordnung der Conrad-Hansen-Musikschule der Stadt Lippstadt vom Gebühren

***** Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Wipperfürth vom 18. Juni 1996

Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Frechen vom Präambel

Gebührensatzung für den Zweckverband Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck

MusikschulGebS Seite 1. Satzung

Gebührenordnung der Musikschule 7.2.1

Gebührensatzung der Kreismusikschule Friedrich von Flotow Bad Doberan

A 3/2 Gebührenordnung für die Musikschule Langenargen

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden

KAUFBEURER STADTRECHT

Gebührensatzung für die Max-Reger-Musikschule der Stadt Hagen vom 16. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den III. Nachtrag vom 02.

Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Recklinghausen vom

Gebührenordnung der Musikschule Porta Westfalica vom zur Satzung der Musikschule Porta Westfalica vom

Gebührensatzung. zur Satzung für die Städt. Musikschule

Entgeltordnung für die Musik- und Kunstschule der Stadt Ludwigsfelde

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl - Gebührensatzung KuMS - vom

Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land

Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschulgebührensatzung - SuMGS)

Änderung und Neufassung der. GEBÜHRENORDNUNG der Sing- und Musikschule Neusäß e.v. vom Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen vom Präambel

Gebührensatzung der Stadt Dingolfing zur Musikschulsatzung

4.11 Seite -1 - Musikschule. Schulordnung für die Musikschule Düren vom , in Kraft getreten am Aufgabe

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Plattling. Vom 08. Juni 2010 I N H A L T S Ü B E R S I C H T. 3 Entstehen der Gebührenschuld

Gebührenerhebung. Höhe der Gebühren. 2.1 Bei Anmeldung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12,-- erhoben.

Gebührensatzung der Kreismusikschule Müritz des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

Synopse Entgeltregelung für die Kreismusikschule Cochem-Zell

Gebührenordnung der Musikschule Heppenheim. hier abgedruckt in der Neufassung vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule. Neufassung zum

Satzung der Musikschule Dormagen vom

Gebührensatzung für die Musikschule im FoKuS Selm vom

KREIS MUSIK SCHULE LANDKREIS GÖTTINGEN

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Lünen

Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn. Vom 21. Dezember Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Satzung der Musikschule Dormagen vom

Gebührensatzung für die Musikschule Heinrich Schütz Gera. Bekanntmachung (Tag nach Bekanntmachung)

Satzung über die Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl vom

Schulgeldordnung für die Städtische Musikschule Heilbronn

Satzung. über die Erhebung von Gebühren der Musikschule Rhein-Pfalz-Kreis vom , in der Fassung der Änderungssatzung vom

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren der Musikschule Johann Matthias Sperger des Landkreises Ludwigslust-Parchim

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree Jutta Schlegel

Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Hamm vom

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom

Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Bamberg. Vom 6. April 2017 (Rathaus Journal Amtsblatt der Stadt Bamberg vom Nr.

Musikschule der Stadt Fulda MUS K fulda.de. Schulgeldordnung KULTURSTADT FULDA MUSIKSCHULE

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der. "Musikschule der Stadt Leverkusen" vom

Satzung. der Musikschule Ettlingen. (Musikschulsatzung) Inhaltsverzeichnis. I. Allgemeines II. Aufgaben der Musikschule... 2

Gebührensatzung für die Musikschule des Landkreises Meißen

Satzung der Musikschule Dormagen vom

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kunst- und Musikschule vom 9. April 2014 in der Fassung vom Entstehungsgrundsatz

Gebührensatzung der Musik-, Kunst- und Volkshochschule Havelland

vom (in der ab 1. August 2017 geltenden Fassung der 6. Satzung zur Änderung der

Ortsrecht der Stadt Hürth

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die

Lesefassung mit eingearbeiteten redaktionellen Änderungen gültig ab 1. Februar 2017

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

11. S A T Z U N G. zur Änderung der Satzung für die Musikschule der Stadt Buchen (Odenwald)

Satzung. über die Organisation der Musikschule der Stadt Bad Driburg vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Gemeinde Uedem (Abfallentsorgungsgebührensatzung) vom

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Musikschule Alzenau. vom 14. März 2019

Gebührensatzung. vom

Gemeinsame Gebührensatzung der Kreismusikschule Wolgast-Anklam und der Kreismusikschule Uecker-Randow des Landkreises Vorpommern-Greifswald.

Entgeltordnung für die Musikschule der Landeshauptstadt Hannover

Satzung der Stadt Schleiden über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich. vom 16.

Gebührensatzung. vom

Schul- und. Gebührenordnung der. Musischen Akademie. Emden e.v.

Schulordnung der Musikschule der Stadt Ehingen

Gebührensatzung 37-2 für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 14. Dezember 2018

Gebührensatzung mit Gebührentarif. für die Friedhöfe der Stadt Bad Wünnenberg. vom

Schulordnung des Konservatoriums Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel

Gebührenordnung Stadtbibliothek 41/021 HdO

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

-s9o- Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (1. Nachtrag) Aufgrund des

Satzung. Allgemeines. 2 Teilnahme

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Gebühren für die Musikschule Wedel

Satzung über den Besuch der Musikschule Hemhofen. vom in der zurzeit geltenden Fassung einschl. der nachstehenden Änderungen

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm

- 1 - Verwaltungsgebührensatzung

(Erste Änderungssatzung vom , rückwirkend zum in Kraft getreten 1 ) 1 Gebühren

Gebührensatzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel

Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Neuss vom 19. Dezember 1997 (in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2013)

Satzung über die Benutzung und über die Gebühren für die Benutzung der Musikschule der Stadt Salzgitter

Gebührensatzung. Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.ob (Musikschulgebührensatzung)

40.4. vom: am: 6. Februar Satzung. geänderte Regelungen 4. am: vom: 9. Januar April Januar Abs

Änderungen der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten geänderte Regelungen 19. Dezember Januar

Gebühren für Leistungen der Musikschule

Bekanntmachungsanordnung

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 15. Dezember 2015

Transkript:

41.3.1 Gebührenordnung und Gebührentarif für die Musikschule der Bundesstadt Bonn Vom 22. Juni 1998 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom Geänderte Regelungen 02.07.2001 (ABl. S. 360) 5, 6, Gebührentarif (Inkrafttreten am 12.07.2001) 02.10.2002 (ABl. S. 606) 2, 4-11, Gebührentarif (Inkrafttreten am 01.02.2003) 18.12.2006 (ABl. S. 1047) 2, 5, 9, 10, Gebührentarif (Inkrafttreten am 01.08.2007) 27.10.2011( ABl. S. 984) 1,2,4,7, Gebührentarif (Inkrafttreten 01.01.2012) 12.05.2015 (ABl. S. 530 ff.) 5, 6, 7, 8, 9, 10, Gebührentarif (Inkrafttreten am 01.08.2015) 15.04.2016 (ABl. S. 543 ff.) 2, 6, 10, Gebührentarif (Inkrafttreten am 01.08.2016)

- 2-41.3.1 Gebührenordnung und Gebührentarif für die Musikschule der Bundesstadt Bonn Vom 22. Juni 1998 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 18. Juni 1998 aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666 / SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV.NW.S. 458) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV.NW.S. 586) folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht Für die Anmeldung zu und Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule und für die Vermietung von Musikinstrumenten werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist, erhoben. Die Anmeldegebühr wird mit der ersten Einteilung zu einem Unterrichtsangebot der Musikschule fällig. 2 Maßstab der Gebühr (1) Maßstab der Gebühr ist das Fach, die Unterrichtsform, die Unterrichtseinheit, das Lebensalter oder die Instrumentengruppe des gemieteten Instrumentes entsprechend dem Gebührentarif. (2) Für Erwachsene wird im Bereich des instrumentalen und vokalen Hauptfachunterrichts bei 30 Minuten Unterricht ein Zuschlag in Höhe von 34 % und bei 45 Minuten Unterricht ein Zuschlag in Höhe von 33 % erhoben. Geringe Abweichungen hiervon liegen in den Auf- bzw. Abrundungen der Jahresbeiträge, die nun monatlich fällig werden. Erwachsene im Sinne der Gebührenordnung und des Gebührentarifs sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Davon ausgenommen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung, Ersatz- oder Wehrdienst oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.s.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind. 3 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr sind die Teilnehmer/-innen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter/-innen, verpflichtet.

- 3-4 Fälligkeit (1) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren für ein Schuljahr. Sie sind in 12 Raten, die monatlich zu jedem 5. fällig werden, zu bezahlen. (2) Eine Änderung der Gebühren ist zum Schulhalbjahr möglich. 5 Ermäßigung (1) Eine Ermäßigung der Gebühren - ggf. nebeneinander - wird auf Antrag gewährt. Die Ermäßigung wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gültig. Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen nach den Nr. 1 und 2 des Gebührentarifes ist in jedem Fall eine Mindestgebühr von 120,00 Euro pro Schuljahr zu zahlen. Ermäßigungen werden gewährt, a) aus sozialen Gründen (Absatz 2), b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (Absatz 3), Ermäßigungen können gewährt werden c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer Fächer (Absatz 4) d) bei der Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines besonderen Interesses der Musikschule (Absatz 5). (2) Teilnehmer/innen, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte Inhaber/innen von Ermäßigungskarten für städtische Leistungen sind, erhalten eine Ermäßigung, die sich nach den Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises des Bonn-Ausweises A richtet. Auf die Gebühr für das Mieten von Musikinstrumenten wird keine Ermäßigung gewährt. (3) Werden mehrere Mitglieder einer Familie in gebührenpflichtigen Fächern gem. Tarifgruppe 1, 2.1.1 bis 2.5.1 unterrichtet, gilt folgende Familienermäßigung: Erste/r Teilnehmer/in der Familie zweite/r Teilnehmer/in der Familie dritte/r Teilnehmer/in der Familie jede/r weitere Teilnehmer/in der Familie = voller Gebührensatz = 20 % Ermäßigung = 40 % Ermäßigung = 60 % Ermäßigung, mindestens aber 120,00 Euro pro Schuljahr Die Reihenfolge der Teilnehmer/innen richtet sich nach der Gebührenhöhe des jeweiligen Tarifs, wobei das teuerste Fach das erste ist.

- 4 - (4) Im Falle einer durch Fachbereichsleitung, Fachlehrkraft und Schulleitung festgestellten besonderen Begabung, kann die Schulleitung bei Belegung mehrerer Fächer auf Antrag eine Ermäßigung im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel festlegen. (5) Belegt eine Teilnehmerin / ein Teilnehmer ausschließlich Ergänzungsfachunterricht nach Ziffer 3 des Gebührentarifs ohne ein instrumentales oder vokales Hauptfach nach Ziffer 2 des Gebührentarifs zu belegen, so kann die Teilnahmegebühr ermäßigt werden, wenn ein besonderes Interesse der Musikschule an der Mitwirkung der Teilnehmerin / des Teilnehmers in dem betreffenden Ensemble besteht. Bei Belegung eines Ergänzungsfachs nach Ziffer 3 des Gebührentarifs wird die Gebühr auf die Mindestgebühr nach 5 (1) der Gebührenordnung ermäßigt. Für die Gewährung dieser Ermäßigung ist ein schriftlicher Antrag der jeweiligen Ensembleleiterin / des Ensembleleiters bei der Schulleitung notwendig. Ausnahmen von dieser Regelung sind in 6 Abs. 3 geregelt. 6 Ergänzungsunterricht / Studienvorbereitende Ausbildung (1) Die Gebühr für den Unterricht nach den Nr. 1. und 2.1.1 bis 2.5.1. des Gebührentarifes umfasst auch die Gebühr für den Ergänzungsunterricht. Wird ausschließlich Ergänzungsunterricht erteilt, so gilt er als Hauptfach und ist nach Nr. 3. des Gebührentarifes gebührenpflichtig. (2) Teilnehmer/innen der Abteilung Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) zahlen die Unterrichtsgebühr für ein von ihnen belegtes erstes künstlerisches Hauptfach. Für den Unterricht im zweiten Hauptfach wird während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur SVA eine Rabattierung i.h.v. 50 % gewährt. Wird ein Fach, das nach den Regelungen der SVA als 1. Hauptfach anzusehen ist, außerhalb der Musikschule belegt, ist für das in der Musikschule belegte 2. Hauptfach der reguläre Tarif zu bezahlen. (3) Für die Teilnahme an folgenden Ensembleveranstaltungen werden für externe Schülerinnen und Schüler keine Gebühren erhoben: Musikschulorchester, Bonner Jugendsinfonieorchester, Jugendblasorchester, Big Band Bad Godesberg, Mixed Bag Boogie Band Hardtberg, Kinder- und Erwachsenenchor, sowie die im Ensemble- und Ergänzungsfächerverzeichnis entsprechend ausgewiesenen Folk- und Percussionsensembles. Über die kostenfreie Teilnahme an weiteren Ensembles entscheidet die Musikschulleitung in Abstimmung mit der jeweiligen Ensembleleitung. 7 Unterrichtsausfall / Erstattungen (1) Sollten aus einem von der Musikschule zu vertretenden Grund weniger als 35 Unterrichtsstunden pro Kalenderjahr unterrichtet werden, so wird für jede ausgefallene Unterrichtsstunde, die unter dem Jahresmindestsoll von 35 Unterrichtsstunden liegt, auf Antrag 1/35 der Jahresgebühr erstattet. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Januar des jeweiligen Folgejahres bei der Musikschule einzureichen.

- 5 - (2) Bei Unterrichtsausfall wegen höherer Gewalt oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen. (3) Erfolgt die Einteilung zum Unterricht im laufenden Schuljahr, wird die Unterrichtsgebühr für das betreffende Schuljahr anteilig für die eingeteilten Monate berechnet. (4) Erfolgt die Einteilung zum Unterricht im laufenden Schuljahr, wird die Gebühr anteilig gemindert, wenn das anteilige Jahresmindestsoll für das Schuljahr nicht erreicht wird. Das anteilige Jahresmindestsoll wird von der Anzahl der eingeteilten Unterrichtsmonate berechnet. 8 Regelungen zum Gruppenunterricht (1) Unterrichtseinheiten der Tarifgruppen 2.1.1 bis 2.2.2 können so zusammengefasst werden, dass sich mehrere Teilnehmer/innen dieser Unterrichtsformen diese Unterrichtseinheiten im Rahmen eines kombinierten Einzel- und Gruppenunterrichts teilen. Alle Teilnehmer/innen erhalten dann innerhalb eines festgelegten Zeitraumes den gleichen Anteil Gruppen- und Einzelunterricht. (2) Scheidet bei großen bzw. kleinen Gruppen (Tarif-Nr. 2.1.1 bzw. 2.2.2) ein/e Teilnehmer/in aus, so dass die vorgesehene Teilnehmerzahl nicht mehr erreicht wird, wird der Unterricht in der äquivalenten Unterrichtsform nach Tarif-Nr. 2.1.1 bzw. 2.5.1 des Gebührentarifs weitergeführt. 9 Einzelstundenkontingente (1) Der Unterricht nach den Tarif-Nr. 2.3.1 2.5.1 kann auch in ein oder mehreren Kontingenten zu jeweils 5 Unterichtseinheiten gebucht werden. Die Gebühr beträgt je Unterrichtseinheit 1/35 der Jahresgebühr des jeweiligen Tarifs. (2) Die Kontingente sind jeweils ein Schuljahr gültig. Nicht in Anspruch genommene Unterrichtseinheiten können auf Antrag einmalig in das nächste Schuljahr übertragen werden. (3) Die Vergabe der Kontingente wird auf Antrag im Rahmen der hierfür bereitstehenden freien Unterrichtsplätze durch die Verwaltung der Musikschule vorgenommen. (4) Eine Umwandlung von regelmäßigem wöchentlichem Unterricht in Kontingente ist während des Schuljahrs nur zu den in der Schulordnung festgelegten Kündigungsterminen und unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 möglich. Eine Umwandlung in regelmäßigen wöchentlichen Unterricht ist auf Antrag im Rahmen der hierfür bereitstehenden freien Unterrichtsplätze durch die Verwaltung der Musikschule möglich.

- 6-10 Vermietung / Leihe von Musikinstrumenten (1) Aus dem Instrumentenbestand der Musikschule können Musikinstrumente gemietet werden. (2) Die Mietgebühr wird vom Beginn des Ausgabemonats bis zum Ende des Rückgabemonats berechnet. Sie wird monatlich fällig. (3) Für Verlust oder Beschädigungen der Musikinstrumente haften die Mieter/innen. Eine Reparatur kann nur nach Absprache mit der Musikschule veranlasst werden. Die regelmäßige Unterhaltung der Musikinstrumente obliegt der Musikschule. Verschleißteile wie Saiten und Bogenbezüge sind ggf. durch die Mieter/innen zu ersetzen. Blasinstrumente müssen gereinigt zurückgegeben werden. (4) Sofern Musikinstrumente von Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Musikschule überwiegend für die Mitwirkung in Orchestern oder Ensembles der Musikschule benötigt oder von Lehrkräften für Unterrichtszwecke eingesetzt werden, werden sie leihweise zur Verfügung gestellt. (5) Für die Bereithaltung städtischer Klaviere, Cembali und Flügel ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat im Fachbereich Klavier unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang eine monatliche Bereitstellungsgebühr von 3 EUR zu entrichten. Für die Bereitstellung von Harfen, Schlagzeugen und Kontrabässen ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat in diesen Fächern unanbhängig vom tätsächlichen Nutzungsumfang eine monatliche Bereitstellungsgebühr von 2 EUR zu entrichten (Tarif 5.1). 11 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Bonn vom 30. März 1982 außer Kraft.

- 7 - Gebührentarif zur Gebührenordnung für die Musikschule der Bundesstadt Bonn Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichtseinheit Min./Woche Jahresgebühr Euro monatlich Euro 1. Grundfächer 1.1.1 Musikalische Früherziehung 60' 264,00 22,00 (8-10 Kinder pro Kurs) 1.1.2 Musikalische Früherziehung 75' 264,00 22,00 (11-13 Kinder pro Kurs) 1.2.1 Musikalische Grundausbildung 60' 264,00 22,00 (8-10 Kinder pro Kurs) 1.2.2 Musikalische Grundausbildung 75' 264,00 22,00 (11-13 Kinder pro Kurs) 1.3.1 Eltern-Kind-Kurse 45' 264,00 22,00 (6-7 Kinder pro Kurs) 1.3.2 Eltern-Kind-Kurse 60' 264,00 22,00 (8-10 Kinder pro Kurs) Vokale-, instrumentale und tänzerische Orientierungskurse 1.4.1 Orientierungskurse 45' 420,00 35,00 (4-5 Kinder pro Kurs) 1.4.2 Orientierungskurse 60' 420,00 35,00 (6-8 Kinder pro Kurs) 2. Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfach) 2.1.1 Große Gruppe (4-6 Schüler) 45' 480,00 40,00 2.1.2 Große Gruppe (4-6 Schüler) 60' 600,00 50,00 2.1.3 Große Gruppe (ab 7 Schüler) 60' 540,00 45,00 2.1.4 Große Gruppe Erwachsene* 60' 804,00 67,00 2.2.1 Kleine Gruppe (2-3 Schüler) 45' 600,00 50,00 2.2.2 Kleine Gruppe Erwachsene* 45' 804,00 67,00 2.3.1 Einzelunterricht 30' 696,00 58,00 2.3.2 Einzelunterricht Erwachsene* 30' 936,00 78,00 2.4.1 Einzelunterricht 45' 984,00 82,00 2.4.2 Einzelunterricht Erwachsene* 45' 1.308,00 109,00 2.5.1 Einzelunterricht 60' 1.140,00 95,00 *)Erwachsene sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.s.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind.

- 8 - Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichtseinheit Min./Woche Jahresgebühr Euro monatlich Euro 2.6 Kooperationen mit Offenen Ganztagsschulen bei je 30 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 60 Termine) Jahresgebühr 480,00 EUR pro Teilnehmer, zahlbar in 10 Monatsraten à 48,00 EUR Flexibler wöchentlicher Gruppenunterricht: ab 2 Teilnehmer 30 Minuten / Woche ab 3 Teilnehmer 45 Minuten / Woche ab 4 Teilnehmer 60 Minuten / Woche sowie zusätzlich wöchentlicher Orchester-/Ensembleunterricht: ab 9 Teilnehmer eine Lehrkraft 45 Minuten / Woche ab 12 Teilnehmer eine Lehrkraft 60 Minuten / Woche ab 18 Teilnehmer zwei Lehrkräfte 45 Minuten / Woche ab 24 Teilnehmer zwei Lehrkräfte 60 Minuten / Woche 2.7 Kooperationen mit Schulen, Kindergärten und weiteren Institutionen Über die Höhe der Gebühren entscheidet die Musikschulleitung in Anlehnung an die vorhandenen Tarife Nr. 1 bis 2.6 unter Berücksichtigung von Gruppenstärke und Veranstaltungsdauer 2.8 Jedem Kind Instrumente, Tanzen,Singen (JeKits) in Kooperation mit Grundschulen Nach Vorgaben der JeKits-Stiftung. Das Entgelt schließt die kostenfreie Bereitstellung eines Leihinstrumentes im zweiten JeKits-Jahr mit ein. 1. Jahr JeKits kostenlos kostenlos 2. Jahr JeKits (Instrumente)*² 276,00 23,00 2. Jahr JeKits (Tanzen)*² 204,00 17,00 2. Jahr JeKits (Singen)*² 144,00 12,00 *²) Die Empfänger bestimmter staatlicher Transferleistungen sind von Elternbeiträgen befreit. Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50%. 3. Ergänzungsunterricht als Hauptfach 3.1 Ergänzungsfächer 180,00 15,00 4. Ermäßigungen Ermäßigungen werden gewährt: a) aus sozialen Gründen (Absatz 2) b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (Absatz 3) Ermäßigungen können gewährt werden: c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer Fächer ( 5, Absatz 4) d) bei Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines besonderen Interesses der Musikschule ( 5, Absatz 5) Gründe und Höhe der Ermäßigung ergibt sich aus 5 und 6 Abs. 2 der Gebührenordnung. 5. Überlassung von Musikinstrumenten 5.1 Für die Bereithaltung städtischer Klaviere, Cembali und Flügel ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat im Fachbereich Klavier unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang eine monatliche Bereitstellungsgebühr von 3,00 Euro zu entrichten. Für die Bereitstellung von Harfen, Schlagzeugen und Kontrabässen ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat in diesen Fächern unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang eine monatliche Bereitstellungsgebühr von 2,00 Euro zu entrichten.

- 9-5.2 Die Mietgebühr beträgt für Musikinstrumente 5.2.1 im 1. Jahr 120,00 10,00 5.2.2 im 2. Jahr 168,00 14,00 5.2.3 im 3. Jahr 204,00 17,00 6. Anmeldegebühr Für die Anmeldung zu Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 12,00 Euro zu bezahlen. Die Gebühr wird mit der erstmaligen Einteilung zum Unterricht fällig. - - - Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat die Gebührenordnung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 22. Juni 1998 Dieckmann Oberbürgermeisterin