(halbindirekte Messung) Stand: Januar Regionalwerk Bodensee Netze GmbH & Co. KG. Abteilung Mess- und Zählerwesen. Waldesch 29.

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Transkript:

Informationsblatt für die Montage von Niederspannungs- Wandlermessungen im Netzgebiet der Regionalwerk Bodensee Netze GmbH & Co. KG (Regionalwerk Bodensee) (halbindirekte Messung) Stand: Januar 2015 Regionalwerk Bodensee Netze GmbH & Co. KG Abteilung Mess- und Zählerwesen Waldesch 29 88069 Tettnang

Inhalt 1. Allgemeines... 3 2. Anwendungsbereich... 3 3. Aufbau und Ausstattung... 4 3.1. Zählerschrank... 4 3.2. Zählerplatz... 4 3.3. Messwandler und Wandlerlaschen... 5 3.3.1. Messwandler... 5 3.3.2. Wandlerlaschen... 5 3.4. Trennklemme... 6 3.5. Trennvorrichtung... 7 3.5.1. Trennvorrichtung vor der Messung... 7 3.5.2. Trennvorrichtung nach der Messung... 7 3.6. Messleitungen... 7 3.6.1. Messleitungen für Strom... 7 3.6.2. Messleitungen für Spannung... 7 3.7. Absicherung Messsystem... 7 3.8. Kommunikationseinrichtung... 8 3.9. Plombenverschlüsse... 8 4. Lastmanagement... 8 5. Abnahme, Änderung und Inbetriebsetzung... 8 6. Schlussbestimmungen... 9 Seite 2

1. Allgemeines Dieses Informationsblatt ist angelehnt an das BDEW-Merkblatt Zähler- und Wandlerschränke für Niederspannungs-Wandlermessungen. Die Messeinrichtung (Wandler, Zähler, Tarifschaltgerät, Modem) wird vom zuständigen Netzbetreiber/Messstellenbetreiber (Regionalwerk Bodensee) bereitgestellt und verbleibt in deren Eigentum. Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Abstimmung (etwa 4 Wochen) für den Einbau erforderlich. Der Standort sollte Erschütterungsfrei, vor Schmutz-, Feuchtigkeits-, Temperatureinflüssen, Sonneneinstrahlung und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein. Für die Errichtung, Änderung und den Unterhalt des Einbauortes ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Der Zählerschrank und Zubehör sind vom Kunden zu stellen. 2. Anwendungsbereich Dieses Informationsblatt richtet sich an neu zu errichtende Anlagen (auch zeitlich befristete Anschlüsse), Anlagenveränderungen und Anlagenerweiterungen im Netzgebiet des Regionalwerk Bodensee, sofern diese als Wandlermessung vorzusehen ist. Dies sind: - Niederspannungsanlagen (Erzeugungsanlagen inbegriffen) mit einem Betriebsstrom > 63 A - zeitlich befristete Anschlüsse mit einem Betriebsstrom > 100 A Für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen sind die behördlichen Vorschriften und Bedingungen, die anerkannten Regeln der Technik, die DIN VDE Normen und Anwendungsregeln, die Technischen Anschlussbedingungen (TAB), die VDEW-Richtlinien sowie Ergänzungen des Regionalwerk Bodensee einzuhalten. Seite 3

3. Aufbau und Ausstattung 3.1. Zählerschrank Der Zählerschrank ist nach DIN VDE 0603-1 auszuführen. Die Größe des Anschlussschrankes ist entsprechend dem Umfang und der Mindesteinbauhöhe der einzusetzenden Betriebsmittel auszuwählen. Für jede Anlage eines Anschlussnutzers sind eine separate Wandlermessung und ein TRE/SDE-Feld vorzusehen. Der Abstand vom Fußboden bis zur Mitte des Zählers darf nicht weniger als 0,80 m und nicht mehr als 1,80 m betragen. Vor dem Zählerschrank muss eine Bedienungs- und Arbeitsfläche mit einer Tiefe von min. 1,20 m und einer Breite von min. 1,00 m freigehalten werden. Generell gilt, dass nur mit einer vorherigen Absprache und Freigabe durch den Netzbetreiber der Zählerschrank installiert werden darf. Hierfür sollte frühzeitig eine Aufbauzeichnung des Anschlussschrankes an das Regionalwerk Bodensee zugesendet werden. Ohne diese Freigabe kann der Einbau der Messeinrichtung verweigert werden. 3.2. Zählerplatz Der Zählerplatz ist nach DIN 43870 auszuführen. Das Zählerfeld muss eine durchgehend ebene Montagefläche von mindestens B x H: 250 x 450 mm und eine Leitungseinführungsöffnung von mindestens B x H x T: 75 x 25 x 15 aufweisen. Außerdem ist darauf zu achten das die Zählerbefestigung als 3-Punkt-Befestigung ausgeführt wird. Beim Zählerkreuz ist darauf zu achten, dass eine einfache und stufenlose Höhenverstellung möglich ist (feste Einstellpunkte sind nicht zulässig). Option, siehe Pkt. 3.8 Option, siehe Pkt. 3.5.1 Abb. 1: Aufbau Zählerschrank mit Leistungs-/ und Messteil Seite 4

3.3. Messwandler und Wandlerlaschen 3.3.1. Messwandler Zum Einsatz kommen beim Regionalwerk Bodensee die Wandlergrößen 250 A und 600 A. Die Messwandler sind grundsätzlich so anzuordnen, dass sie leicht zugänglich und die Typenschilder im Betriebszustand gefahrlos ablesbar sind. Gerätenummern, Leistungsschilder und Eichmarken an Messwandlern dürfen nicht überdeckt, beschädigt oder entfernt werden. Bei beschädigter oder entfernter Eichmarke verliert der Wandler seine Eichgültigkeit und muss ausgetauscht werden. Als Abdeckung für die Wandler ist eine plombierbare Klarsichthaube vorzusehen. 3.3.2. Wandlerlaschen Die Ausrichtung der Wandlerlaschen sollte so gestaltet sein, dass der netzseitige Anschluss von unten nach oben bzw. von links nach rechts erfolgen kann. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die Wandler nebeneinander angeordnet werden können, die Maße hierfür entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle. Um eine schnelle und einfache Montage der Wandler sicher zu stellen, ist darauf zu achten, dass sich an den Wandlerlaschen keine Abgriffe für die Spannungsversorgung befinden (bitte an den Unterteilen den Abgriff vornehmen) und das die Schrauben zur Befestigung der Wandlerlaschen verdrehsicher, damit sich ein unbeabsichtigtes Mitdrehen der Schraubenköpfe verhindern lässt, angebracht sind. Abb. 2: Aufbau Wandlerlasche mit Wandler Wandler Maße in mm 250/5 A 600/5 A Wandler B x H (Maße können leicht abweichen!!!) 61 x 52 79 x 70 Wandlerlaschen B X H Cu 30 x 10 Cu 50 x 10 Wandlerlaschen Länge mind. 130 mm mind. 130 mm Tabelle 1: Maßangaben Wandler / Wandlerlaschen Seite 5

3.4. Trennklemme Zur gefahrlosen Auswechslung der Zähler während des Betriebes oder einer Überprüfung der Zähler vor Ort wird jeder Zähler mit einer Trennklemme im unteren Anschlussraum des Zählerschranks ausgestattet. Als Prüf-/ Trennklemmen für den Einbau im Zählerschrank sind die Reihenklemmen als Schraub-/ oder Zugfederklemme auszuführen. Die Klemmen haben den Anforderungen für Stromwandler-Sekundärstromkreise zu entsprechen. Sie besitzen beidseitig Hilfsanschlüsse für feste und schaltbare Brücken sowie fingerberührungssichere Prüfbuchsen (Ø = 4 mm). Die Schaltverbindung hat elektrisch sicher zu erfolgen und das zweifelsfreie Erkennen des Schaltzustands ist sicherzustellen. Weitere technische Anforderungen sind: - max. Nennstrombelastung 16 A - Querschnitt der Klemmen 1,5 4 mm² - Bemessungsspannung 500 V - Bemessungsstoßspannung 6 kv - Eindeutige Beschriftung der Klemmen Abb. 3: Aufbau Klemmenleiste (zum Beispiel: Phoenix Contact, Ausführung Schraubklemme Art.- Nr. 51031860, Ausführung Federzugklemme, Art.-Nr. 51031799) Seite 6

3.5. Trennvorrichtung 3.5.1. Option!!! Trennvorrichtung vor der Messung Es ist ein 3-poliger NH-Sicherungslasttrennschalter mit Überstrom-Schutzeinrichtung für die Messeinrichtung vorzusehen. Die Trennvorrichtung muss am Griff berührungssicher, sperr- und plombierbar (Bügelschloss Regionalwerk Bodensee Ø=9 mm), einer Sichtscheibe und wenn möglich mit Öffnungen (eingangs-/ausgangsseitig, zur Spannungsprüfung) ausgeführt sein. Die Trennvorrichtung kann entfallen, wenn die Anlage, ohne andere Teilnehmer dabei zu beeinflussen, freigeschalten werden kann. 3.5.2. Trennvorrichtung nach der Messung Es ist eine für Laien bedienbare, sperr- und plombierbare (Bügelschloss Regionalwerk Bodensee Ø=9 mm) Trennvorrichtung vorzusehen. 3.6. Messleitungen 3.6.1. Messleitungen für Strom Die Verdrahtung zwischen Wandler und Messeinrichtung ist vom Kunden beizustellen. Die Querschnitte und Typ der Einzeladern (H07V-K 2,5 mm² / Leiterfarbe schwarz) gelten bis zu einer Länge von 2 m und nur sofern Leistungs- und Messteil sich in einem Zählerschrank befinden. Größere Längen und andere Verlegearten sind mit dem Regionalwerk Bodensee abzustimmen. Die von jedem Stromwandler zur Klemmenleiste führende Ader ist mit einer eindeutigen und dauerhaften Zuordnungsmöglichkeit zu kennzeichnen. Die "s1"-ader ist mit der Kennzeichnung xs1 beidseitig zu versehen, wobei das x für die Phase(z. Bsp. 1 = L1) steht. Die "s2"-ader ist mit der Kennzeichnung xs2 beidseitig zu versehen, wobei das x für die Phase(z. Bsp. 1 = L1) steht. 3.6.2. Messleitungen für Spannung Die Verdrahtung zwischen Spannungsabgriff und Überstrom-Schutzeinrichtung (erd- und kurzschlussfeste Ausführung, Querschnitt 1,5 mm²) und von Überstrom-Schutzeinrichtung über Klemmleiste zur Messeinrichtung (H07V-K 1,5 mm² / Leiterfarbe schwarz) ist vom Kunden beizustellen. Der Spannungsabgriff darf nicht von den Wandlerlaschen oder deren Verbindungs-punkten erfolgen, er muss an den Unterteilen der Wandlerlaschen abgenommen werden. Jede Ader ist mit der Kennzeichnung Lx beidseitig zu versehen, wobei das x für die Phase(z. Bsp. 1 = L1) steht. 3.7. Absicherung Messsystem Es sind 3 Sicherungsautomaten (LS-Schalter, 1 polig, B 6 A, 25 ka) für die Absicherung der Messeinrichtung vorzusehen. Die Abdeckung der Absicherung sollte zwecks schneller Überprüfbarkeit als plombierbare Klarsichthaube ausgeführt werden. Seite 7

3.8. Kommunikationseinrichtung Bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung erfolgt die Messdatenübermittlung über eine Zählerfernauslesung. Für diese Datenübermittlung hat der Anschlussnehmer / -nutzer die Wahlmöglichkeit zwischen einem Festnetz- oder einem Funkmodem. Für den Festnetzanschluss hat er einen dauerhaften, datenfähigen und durchwahlfähigen analogen Telefon-Anschluss, ohne zeitliche Beschränkung, auf Dauer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die TAE-N-Dose des Telefon- Anschlusses ist im oberen Anschlussfeld des Zählerschrankes zu installieren. Wird zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung der Anlage kein analoger Telefon-Anschluss bereitgestellt, kommt wenn technisch möglich ein GSM/GPRS-Modem zum Einsatz. Die dadurch entstehenden laufenden Mehrkosten als auch die Kosten für einen späteren Wechsel von GSM/GPRS auf Analog-Modem sind vom Anschlussnehmer / -nutzer zu tragen. Für die Spannungsversorgung ist ein separater Sicherungsautomat (LS-Schalter, 1 polig, B 6 A, 25 ka) vorzusehen. Sie darf nicht von der Absicherung der Messeinrichtung abgegriffen werden! 3.9. Plombenverschlüsse Anlagenteile, in denen ungemessene elektrische Energie fließt, werden plombierbar ausgeführt. Plombenverschlüsse des Regionalwerk Bodensee oder des Messstellenbertreibers dürfen nur mit dessen Zustimmung geöffnet werden. Der Netzbetreiber ist vorher schriftlich zu informieren. Bei Gefahr dürfen die Plomben ohne Zustimmung des Netzbetreiber / Messstellenbertreiber entfernt werden. Eine Wiederverplombung ist zeitnah, schriftlich beim Netzbetreiber zu veranlassen. 4. Lastmanagement Die Regelungen zum Lastmanagement entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt. www.rw-bodensee.de Energienetze -> Bauherren -> Photovoltaikanlagen -> Einspeisemanagement 5. Abnahme, Änderung und Inbetriebsetzung Jede Inbetriebsetzung oder Änderungen im Bereich in denen ungemessene elektrische Energie fließt, ist beim Netzbetreiber zu beantragen. Die Beantragung erfolgt über ein beim Regionalwerk Bodensee oder bei einem anderen Netzbetreiber eingetragenen E-Installateur. Eine Kopie der Eintragung bei einem anderen Netzbetreiber ist dem Formular beizufügen. Voraussetzung für die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sind die Einhaltung der behördlichen Vorschriften und Bedingungen, der anerkannten Regeln der Technik, der DIN VDE Normen und Anwendungsregeln, der Technischen Anschlussbedingungen (TAB), der VDEW-Richtlinien sowie Ergänzungen des Regionalwerk Bodensee. Die Inbetriebsetzung erfolgt durch das Regionalwerk Bodensee oder deren Beauftragte und in Anwesenheit des E-Installateurs. Vor Inbetriebnahme überreicht der E-Installateur dem Monteur eine Kopie des Inbetriebsetzungsformulars und die genehmigte Aufbauzeichnung des Zählerschrankes. Nach der Inbetriebsetzung ist die Funktion und die Richtigkeit der Messung durch das Regionalwerk Bodensee zu prüfen und zu dokumentieren. Hierfür muss der Installateur sicherstellen, dass zur Prüfung des Messsystems ein Verbraucher angeschlossen ist. Seite 8

6. Schlussbestimmungen Das Regionalwerk Bodensee ist dazu berechtigt, diese Richtlinie unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder einschlägigen Verordnungen zu ändern. Seite 9