Das Einwohnermeldeamt informiert Information zum neuen Bundesmeldegesetz für den Einwohner Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft treten wird, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Das Meldewesen war bisher in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Daneben haben die einzelnen Bundesländer eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, die die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit der Verwirklichung der Rechtseinheit im Meldewesen durch das Bundesmeldegesetz werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt: Anmeldung und Abmeldung Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.b. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.b. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor: Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten. Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heim-erziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen. Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.b. beim Wegzug ins Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Auskünfte aus dem Melderegister Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen. Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen. Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie ggf. bestehende zentrale Meldedatenbestände.
Was ist bei der Anmeldung einer Hauptwohnung bzw. einer Nebenwohnung zu beachten? Folgende Unterlagen müssen bei Anmeldung vorgelegt werden: Wohnungsgeberbestätigung (Bestätigung des Einzugs durch den Wohnungsgeber und Wohnungseigentümer Mietvertrag gilt nicht) Das Formular finden Sie unter www.gemeinde-heidesee.de/bürgerinformationen- Formulare. alle Dokumente (Personalausweis, Reisepass und Kinderausweis) der mitziehenden Personen die Geburtsurkunde bei verheirateten Ehegatten die Eheurkunde (entfällt bei Umzug innerhalb) bei geschiedenen Bürgern das Scheidungsurteil (entfällt bei Umzug innerhalb) bei ledigen männlichen Bürgern mit Kind ist die Vaterschaftsanerkennung vorzulegen Beantragung eines neuen Personalausweises Seit dem 01.11.2010 gibt es einen neuen Personalausweis (elektronischer Identitätsnachweis mit Chip) Bitte beachten Sie: zur Dokumentenbeantragung muss die Person immer persönlich vorsprechen bei Dokumentenabholung muss der Bevollmächtigte seinen Ausweis vorzeigen, es ist mitzuteilen, ob der PIN-Brief eingegangen ist Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können ihren ersten Ausweis unter Vorlage der Geburtsurkunde (Original) und eines biometrischen Passbildes allein beantragen.
Beantragung eines Personalausweises vor dem 16. Lebensjahr bedarf außerdem der Zustimmung der Eltern. Bezeichnung Mitzubringen sind Dauer Kosten Personalausweis Gültigkeit: unter 24 Jahre: 6 Jahre das alte Dokument bzw. Kinderreisepass ca. 2 Wochen 22,80 über 24 Jahre: 10 Jahre das alte Dokument ca. 2 Wochen 28,80 Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion Deaktivieren der Online- Ausweisfunktion Ändern der PIN im Einwohnermeldeamt Vorläufiger Personalausweis Gültigkeit: 3 Monate das alte Dokument sofort gebührenfrei sofort 6,00 sofort gebührenfrei sofort 6,00 sofort 10,00 Beantragung des Reisepasses Die Beantragung des Reisepasses muss persönlich erfolgen. Bezeichnung Mitzubringen sind Dauer Kosten Reisepass Gültigkeit: unter 24 Jahre: 6 Jahre altes Dokument Beim Kind zusätzlich: beide Sorgeberechtigten oder ein Sorgeberechtigter mit Originalvollmacht des anderen Elternteils; das Kind selbst ca. 2 bis 3 Wochen 37,50
Reisepass Gültigkeit: über 24 Jahre: 10 Jahre altes Dokument ca. 2 bis 3 Wochen 59,00 Express Reisepass unter 24 Jahre (auch für Kinder) Gültigkeit: 6 Jahre altes Dokument; Beim Kind zusätzlich: beide Sorgeberechtigten oder ein Sorgeberechtigter mit Originalvollmacht des anderen Elternteils; das Kind selbst Lieferung innerhalb von 72 Stunden 69,50 Express Reisepass ab 24 Jahre Gültigkeit: 10 Jahre altes Dokument Lieferung innerhalb von 72 Stunden 91,00 Kinderreisepass von 0 bis 10 Jahre (gültig bis zum 10. Lebensjahr, wenn das Kind auf dem Lichtbild erkennbar ist) altes Dokument (wenn vorhanden), das Kind selbst; Beantragung durch beide Sorgeberechtigten oder einen Sorgeberechtigten mit Originalvollmacht des anderen Elternteiles sofort 13,00 Einführung des neuen Personalausweises Seit dem 1. November 2010 kann der neue Personalausweis in der Personalausweisbehörde im Einwohnermeldeamt beantragt werden. Eine Umtauschpflicht vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Ausweises besteht nicht. Alle alten Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch ab dem 1. November 2010 ist aber jederzeit möglich. Viele Aktivitäten und Geschäfte des alltäglichen Lebens wie beispielsweise das Eröffnen eines Bankkontos und das Einkaufen vieler Waren verlagern sich mittlerweile ins Internet oder werden durch digitale Anwendungen ergänzt oder gar ersetzt. Einen Standard-Identitätsnachweis für die Online-Welt gibt es bislang jedoch nicht. Mit der Einführung des neuen Personalausweises wird diese Lücke geschlossen. Das Ausweisen in der Online-Welt und an Automaten wird nun genauso schnell, einfach und sicher, wie es das Vorzeigen des Ausweises heute bereits ist.
Neu im Personalausweis wird ein Computer-Chip im Inneren der Karte sein, der es ermöglicht, dass der neue Ausweis noch vielseitiger genutzt werden kann als bisher mit der Online-Ausweisfunktion und der Unterschriftsfunktion. Der neue Personalausweis wird die Möglichkeiten der Online- Kommunikation mit Behörden und Verwaltungen verbessern und so helfen, Zeit und Geld zu sparen. Die neue Ausweiskarte kann aber auch genauso wie bisher als so genannter Sichtausweis verwendet werden. Die Nutzung der neuen elektronischen Funktionen ist also vollkommen freiwillig und kann auch ausgeschaltet werden. Wie schon beim Reisepass praktiziert, wird nun auch für den Personalausweis ein biometrisches Lichtbild benötigt. Die Abgabe von Fingerabdrücken erfolgt freiwillig. Seit dem 1. November 2010 beträgt die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Personalausweises 28,80, bei einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für Antragsteller unter 24 Jahren liegt die Gebühr bei 22,80 für eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren. Nähere Informationen zum neuen Personalausweis sind unter www.personalausweisportal.de zu finden.