Berufliche Vorsorge. Besteuerung von Kapitalleistungen nach 39 Abs. 3 StG

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Transkript:

Berufliche Vorsorge Besteuerung von Kapitalleistungen nach 39 Abs. 3 StG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2013 (VD.2012.197) Gemäss 39 Abs. 3 StG werden Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge, die nicht an den Vorsorgenehmer, den überlebenden Ehegatten, die direkten Nach - kommen oder an Personen, für die die verstorbene Person zur Hauptsache aufkam, ausbezahlt werden, nicht zum Sondertarif für Kapitalleistungen, sondern zum ordentlichen Einkommenssteuertarif besteuert. Bei einem Konkubinat kann der überlebende Partner die privilegierte Besteuerung zum Sondertarif nur dann beanspruchen, wenn er vom Verstorbenen zur Hauptsache unterstützt wurde. Sachverhalt: Am 12. September 2008 starb L. B., der Lebenspartner von R. X.. In der Folge erhielt R. X. als Anspruchsberechtigte von der H. Sammelstiftung für Personal - vorsorge eine Kapitalleistung in Höhe von CHF 210 809. und von der G. AG eine Kapitalleistung von CHF 40 862.. Die Steuerverwaltung veranlagte diese Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen nach dem normalen Tarif gemäss 36 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (Steuergesetz, StG). Die entsprechende Veranlagung datiert vom 13. Januar 2011. Gegen diesen Entscheid erhob R. X. mit Schreiben vom 27. Januar 2011 Einsprache und beantragte, dass die Kapitalleistungen zum Sondertarif gemäss 39 StG zu veranlagen seien. Diese Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 15. März 2011 ab. Einen Rekurs von R. X. wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 16. Februar 2012 ab. Gegen diesen Entscheid, welcher der Rekurrentin am 2. Oktober 2012 schriftlich begründet zugestellt worden ist, erhob sie mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 Rekurs an das Verwaltungsgericht und begründete diesen mit Schreiben vom 21. November 2012. Darin stellte sie die folgenden Anträge: 1. Es sei der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 16. Februar 2012 aufzuheben. 2. Die Kapitalleistung aus der Vorsorge in der Höhe von insgesamt CHF 251 671. sei gestützt auf 39 Abs. 1 StG BS gesondert zum privilegierten Tarif analog zur Besteuerung bei der direkten Bundessteuer zu besteuern. 3. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben. 418 BStPra 8/2013

Die Steuerrekurskommission nahm mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses unter o/e-kosten. Die Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Auf die Einzelheiten der Standpunkte, soweit sie für den Entscheid relevant sind, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Erwägungen: 1.1 Gegen den Entscheid der vom Regierungsrat gewählten Steuerrekurskommission kann gestützt auf 10 Abs. 1 VRPG Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrentin ist als Steuerpflichtige durch den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012 unmittelbar berührt, womit auf deren Rekurs einzutreten ist. 1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [StG; SG 640.100]). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. 1.3 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.h.). 2.1 Gemäss 23 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen steuerbar. Insbesondere gelten Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge ( 23 Abs. 2 StG). Für die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge gelangt gemäss 39 Abs. 1 und 2 ein Sondertarif zur Anwendung, soweit die Kapitalleistung an den Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin selbst, an den überlebenden Ehegatten, an die direkten Nachkommen oder an Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person zur Hauptsache aufkam, erfolgt ist. In den anderen Fällen erfolgt die Besteuerung nach dem ordentlichen Tarif von 36 StG. BStPra 8/2013 419

2.2 Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob die aufgrund des Todes des Vorsorgenehmers L. B. an seine Lebenspartnerin ausbezahlte Kapitalleistungen bei dieser zwar separat vom übrigen Einkommen nach 39 Abs. 3 StG, jedoch zum ordentlichen Einkommenssteuertarif von 36 oder gemäss 39 Abs. 1 StG zum besonderen Tarif zu besteuern sind. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin mit dem Verstorbenen nicht verheiratet war und kein direkter Nachkomme des Verstorbenen ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Verstorbene im Sinne von 39 Abs. 3 StG zur Hauptsache für den Unterhalt der Rekurrentin aufgekommen ist. 3.1 Sowohl die Steuerverwaltung als auch die Steuerrekurskommission haben die Besteuerung der Kapitalleistungen gemäss dem Sondertarif gemäss 39 Abs. 1 StG mit der Begründung abgelehnt, dass die Rekurrentin die in dieser Bestimmung aufgeführten Bedingungen nicht erfülle, da sie weder mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen noch ein direkter Nachkomme des Verstorbenen sei und dieser auch nicht für den Unterhalt der Rekurrentin zur Hauptsache aufgekommen sei. Von der Steuer - rekurskommission wird zwar anerkannt, dass der Verstorbene im Vergleich zur Rekurrentin über ein deutlich höheres Einkommen verfügt habe. Weiter wird als erstellt erachtet, dass der Verstorbene und die Rekurrentin seit längerem zusammen gewohnt und über ein gemeinsames Konto verfügt hätten, auf welches auch die Rekurrentin Zugriff gehabt habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene die Rekurrentin in erheblichem Mass unterstützt habe. Damit werde aber die im Gesetz klar formulierte Bedingung in 39 Abs. 3 StG für die Anwendung des Sondertarifes, wonach der Verstorbene für den Unterhalt der Hinterbliebenen zur Hauptsache aufzukommen habe, nicht erfüllt. Bei einem Verhältnis zwischen dem Einkommen der Rekurrentin und demjenigen des Verstorbenen von etwa eins zu zwei d.h. der Verstorbene habe jeweils etwa doppelt so viel verdient wie die Rekurrentin könne bereits aus rechnerischen Gründen nicht von einer Unterstützung der Rekurrentin «zur Hauptsache» ausgegangen werden. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Sondertarifes gemäss 39 Abs. 1 StG sei damit nicht gegeben. 3.2 Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, dass der Gesetzgeber in 39 StG die Nähe zum Verstorbenen und nicht die Höhe des Einkommens in den Vordergrund gestellt habe. Im Übrigen habe der Verstorbene im Jahr 2005 und all den vorausgegangenen Jahren massiv mehr als das Doppelte verdient. Es sei davon auszugehen, dass das Einkommen des Verstorbenen die hauptsächliche Einkommensquelle des Paares gewesen sei. Somit müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin zur Hauptsache vom Verstorbenen unterstützt worden sei. 420 BStPra 8/2013

4.1 Im Rekurs vom 7. April 2011 an die Steuerrekurskommission, machte die Rekurrentin folgende Einkünfte des Verstorbenen und ihrer selbst geltend: Einkünfte des Verstorbenen Einkünfte der Rekurrentin (inkl. Vermögen) 1998 CHF 57 966. CHF 21 204. 2002 CHF 60 332. CHF 31 446. 2003 CHF 58 685. CHF 21 049. 2005 CHF 54 963. CHF 23 517. 2006 CHF 40 508. CHF 23 305. 2007 CHF 47 186. CHF 24 004. 2008 CHF 3 970. pro Monat CHF 1 801. pro Monat Die Rekurrentin führte zur Begründung ihres Rekurses an, dass aufgrund der Belege aus den Jahren 2005 und 2007 nachgewiesen sei, dass «über die Jahre gesehen» von ihrem Gesamteinkommen (d.h. dem gemeinsam erzielten Einkommen des Verstorbenen und der Rekurrentin) rund zwei Drittel durch den Verstorbenen und rund ein Drittel durch sie erzielt worden sei. Der Verstorbene habe daher immer mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte erzielt. 4.2 Die Steuerverwaltung ist in ihrer Vernehmlassung an die Steuerrekurskommission bezüglich des eigenen Einkommens der Rekurrentin von ähnlichen Zahlen ausgegangen (vgl. die Übersicht auf S. 4 der Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 18. Mai 2011 an die Steuerrekurskommission). In der genannten Vernehmlassung hat die Steuerverwaltung weiter ausgeführt, dass der Verstorbene im Jahr 2003 krank geworden sei und Krankentaggelder bezogen habe. Am 14. November 2005 sei ihm mit Wirkung ab September 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden, was sich mit den Angaben der Rekurrentin in der Rekursbegründung an die Steuerrekurskommission vom 7. April 2011 deckt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass die Steuerrekurskommission zu Recht zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass der Verstorbene jeweils deutlich mehr als die Rekurrentin verdient hat. Aufgrund der Angaben in den eingereichten Unterlagen hat die Steuerrekurskommission auch zutreffend erwogen, dass das Einkommen der Rekurrentin jeweils etwa die Hälfte des Einkommens des Verstorbenen erreicht habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Steuerrekurskommission unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass der Verstorbene die Rekurrentin tatsächlich unterstützt hat, zumal sie und der Verstorbene ein gemeinsames Konto eingerichtet hatten, auf welches beide Zugriff hatten. 4.3 Es stellt sich aber die Frage, ob die Steuerrekurskommission zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Verstorbene im Sinne von 39 Abs. 3 StG zur Hauptsache für den Unterhalt der Rekurrentin aufgekommen ist. BStPra 8/2013 421

4.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zu Grunde liegenden Wertungen. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 138 II 105 E. 5.2 S. 107 f.; 138 III 166 E. 3.2 S. 168 und 138 III 359 E. 6.2 S. 361). Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Gesetzesmaterialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 133 III 497 E. 4.1 S. 499; 137 III 470 E. 6.5.2 S. 472). 4.3.2 Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VD.2009.685 vom 17. März 2010 bereits erkannt, dass der Wortlaut von 39 Abs. 3 StG klar ist. Der Begriff der Hauptsache steht im Gegensatz zu demjenigen der Nebensache. Der Begriff «zur Hauptsache» ist so zu verstehen, dass der überwiegende Teil (d.h. mehr als 50 %) des Unterhalts der unterstützten Person durch Beiträge des Verstorbenen gedeckt wurden. 4.3.3 Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 an die Steuerrekurskommission zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Wortlaut von 39 StG deutlich von demjenigen in Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterscheidet, welcher als Voraussetzung für eine mögliche reglementarische Zuwendung lediglich eine Unterstützung «in erheblichem Masse» verlangt. Daraus ergibt sich, dass die bundesgerichtliche Auslegung dieses Begriffspaares (vgl. BGE 131 V 27 E. 5.1 S. 31) nicht auf die einschränkendere Bestimmung von 39 Abs. 3 StG übertragen werden kann. 4.3.4 Der baselstädtische Gesetzgeber hat sich mit der strittigen Bestimmung anlässlich der Behandlung des Ratschlages Nr. 9426 vom 12. Januar 2005 zu einer Teilrevision des Steuergesetzes (Gesetz über die direkten Steuern vom 12. April 2000) speziell auseinandergesetzt. Der Regierungsrat hatte im genannten Ratschlag eine Streichung von 39 Abs. 3 StG beantragt mit der Begründung, dass die darin vorgenommene Unterscheidung nicht harmonisierungskonform sei und in den Steuergesetzen anderer Kantone nicht vorkomme. Dem ist aber die Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) des Grossen Rates und ihr folgend der Grosse Rat nicht gefolgt. Der Gesetzgeber hat auf die Streichung von 39 Abs. 3 StG somit bewusst verzichtet (Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates zum Ratschlag und Entwurf Nr. 9426 zu einer Teilrevision des Steuergesetzes [Gesetz über die direkten Steuern vom 12. April 2000] vom 22. Juni 2005, S. 4; Beschluss des Grossen Rates Nr. 05/37/17G vom 14. September 2005). 422 BStPra 8/2013

4.3.5 Das Verwaltungsgericht hat sich im bereits zitierten Entscheid VD.2009.685 vom 17. März 2010 ebenfalls mit der Frage der Harmonisierungskonformität von 39 Abs. 3 StG auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass 39 Abs. 3 StG die Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes, namentlich von Art. 11 Abs. 3 StHG, nicht verletze. Die Bestimmung sage explizit nichts darüber aus, zu welchem Tarif die getrennte Besteuerung der Kapitalleistung erfolgen solle. Es gelte somit in dieser Frage kantonales Recht. Eine andere Schlussfolgerung ergebe sich auch nicht aus dem Zweck des StHG: Das Ziel der Steuerharmonisierung verlange nicht, dass die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge in allen Kantonen gleich geregelt sei (E. 2.3.1). Grundsätzlich belässt Art. 11 Abs. 3 StHG den Kantonen die Kompetenz, den Steuersatz für die für sich allein zu besteuernden Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen zu bestimmen (BGer 2C_954/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 4.3 = StR 67/2012 179). Es liegt kein Grund dafür vor, von den zutreffenden Ausführungen in den zitierten Entscheiden abzuweichen. Aus den genannten Gründen ist vom klaren Wortlaut von 39 Abs. 3 StG auszugehen, wonach bei Personen, die weder Ehegatten noch direkte Nachkommen oder zur Hauptsache vom Vorsorgenehmer unterstützte Personen sind, die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge zwar separat vom übrigen Einkommen, aber nicht zu einem privilegierten Tarif vorgenommen wird. 4.3.6 Der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission ist darin beizu - pflichten, dass aus dem höheren Einkommen des Verstorbenen gegenüber dem eigenen Einkommen der Rekurrentin nicht abgeleitet werden kann, dass der Verstorbene vor seinem Tod zur Hauptsache für den Unterhalt der Rekurrentin aufgekommen ist. Entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung gegenüber der Steuerrekurskommission ist zwar davon auszugehen, dass die Rekurrentin für die Deckung ihres Bedarfes ergänzend zu ihrem Einkommen auf Unterstützung angewiesen war. Hinweise oder gar Belege dafür, dass die seitens des Verstorbenen erfolgte Unterstützung das eigene Einkommen der Rekurrentin übertroffen haben soll und somit als hauptsächlich für die Deckung ihres Lebensbedarfes anzusehen ist, liegen aber keine vor. Solche Hinweise werden denn auch von der Rekurrentin in der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht nicht vorgebracht. Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission sind somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung gemäss 39 Abs. 3 StG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. 5.1 Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin beziehen sich die in 39 Abs. 3 StG aufgeführten Voraussetzungen alleine auf den Zivilstand, die Stellung als direkter Nachkomme oder eben die hauptsächliche Unterstützung. Gemäss der gesetzlichen Bestimmung spielt es somit keine Rolle, ob die verstorbene Person in einer (anderen) nahen Beziehung mit der begünstigten Person stand, namentlich ob die verstorbene Person mit der begünstigten Person im Konkubinat gelebt hat. Es ist für die Anwendung von 39 Abs. 3 StG daher nicht relevant, dass die Rekurrentin seit längerem in einer Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt und ihn gemäss ihren Angaben über längere Zeit gepflegt hat. Die Privilegierung der Begünstigten BStPra 8/2013 423

aus einer ehelichen Gemeinschaft gegenüber denjenigen aus einem Konkubinatsverhältnis ergibt sich aus dem Gesetz und ist vom Grossen Rat bewusst beschlossen resp. beibehalten worden. So wurde im bereits erwähnten Bericht der WAK zwar die Frage aufgeworfen, ob die in 39 Abs. 3 StG vorgenommene Unterscheidung, wer vorsorgewürdig sei und wer nicht, nicht als überholt zu betrachten sei (Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates zum Ratschlag und Entwurf Nr. 9426 zu einer Teilrevision des Steuergesetzes [Gesetz über die direkten Steuern vom 12. April 2000] vom 22. Juni 2005, S. 4). Die WAK und danach der Grosse Rat haben sich aber für die Beibehaltung der Bestimmung ausgesprochen und sich somit den auch vom Regierungsrat aufgeführten Argumenten (Ratschlag Nr. 9426 vom 12. Januar 2005, S. 4) angeschlossen, wonach die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt sei. 5.2 Dass eine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Steuerrecht zulässig ist, wurde vom Bundesgericht auch in jüngeren Entscheiden bestätigt. So werden Konkubinatspartner steuerrechtlich behandelt wie Alleinstehende (BGE 118 Ia 1 E. 3b S. 4). Bezüglich der Erbschaftssteuer hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine deutlich grössere Belastung von Konkubinatspaaren gegenüber Ehepaaren mit der Rechtsgleichheit vereinbar sei (BGE 123 I 241). Das wird u.a. mit der fehlenden gegenseitigen Unterstützungspflicht bei Konkubinatspaaren begründet (a.a.o., S. 245). So besteht gemäss Praxis des Bundesgerichts im Gegensatz zur Regelung bei Ehepaaren zwischen Konkubinatspartnern keinerlei gegenseitige Unterstützungspflicht nach Auflösung des Konkubinatsverhältnisses (BGE 137 V 133 E. 4.2 S. 135). Aus dem gleichen Grund erachtet es das Bundesgericht als verfassungskonform, dass Vorsorgeeinrichtungen, Personalfürsorgestiftungen oder Freizügigkeitsstiftungen frei darüber entscheiden können, ob überhaupt und inwieweit Partner aus einem Konkubinatsverhältnis zum Kreis der Begünstigten zählen (BGE 137 V 105, 112 f.; 134 V 369, 378). Aus diesen Ausführungen folgt, dass auch die in 39 Abs. 3 StG vorgenommene Unterscheidung mit dem Gleichbehandlungsgebot im Einklang steht. 6. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Verfahrens. Demgemäss wird erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 424 BStPra 8/2013