S a t z u n g für die Wahl des Ausländerrats/Migrationsrats in der Stadt Heidelberg (AMR-Wahlordnung AMRWO)

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Transkript:

1.2.5 S a t z u n g für die Wahl des Ausländerrats/Migrationsrats in der Stadt Heidelberg (AMR-Wahlordnung AMRWO) vom 12. Februar 2004 (Heidelberger Stadtblatt vom 25. Februar 2004) 1 Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat aufgrund von 4 Abs. 5 der Satzung der Stadt Heidelberg zur Errichtung eines Ausländerrates/Migrationsrates vom 18. Dezember 2003 am 12. Februar 2004 folgende Änderung der Ausländerwahlordnung beschlossen: (1) Wahlorgane sind 1 Wahlorgane 1. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr oder von ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder von ihm bestellter Vertreter als Wahlleiterin/als Wahlleiter 2. der Wahlausschuss, 3. die Wahlvorstände. (2) Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauensleute für eine Wahlliste können nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. 2 Wahlleiterinnen/Wahlleiter (1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter kann zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben allgemein oder im Einzelfall Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Stadt beauftragen. (2) Mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beauftragt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Wahldienststelle. 3 Wahlausschuss (1) Für jede Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter oder ihrer/seinem Beauftragten als Vorsitzender/als Vorsitzendem, drei Mitgliedern des Gemeinderates sowie aus höchstens drei Wahlberechtigten. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Gemeinderat gewählt. Die ausländischen Mitglieder des Wahlausschusses sollen verschiedener Nationalität sein. 1 Geändert durch: Satzung vom 22. April 2004 (Heidelberger Stadtblatt vom 05.05.2004), Satzung vom 5.Februar 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 18.02.2009), Satzung vom 19. Dezember 2013 (Heidelberger Stadtblatt vom 27.12.2013).

- 2-1.2.5 (2) Die ausländischen Mitglieder des Wahlausschusses werden aufgrund von Vorschlägen des amtierenden Ausländerrates/Migrationsrates gewählt. Sie müssen der deutschen Sprache mächtig sein. (3) Der Wahlausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. Er entscheidet über Einsprüche gegen Entscheidungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters und über die Zulassung und Reihenfolge der Wahlvorschläge. Der Wahlausschuss stellt ferner das Wahlergebnis und die Verteilung der Sitze fest. Er entscheidet auch über Einsprüche gegen die Wahl nach 21 Abs. 7. (4) Der Wahlausschuss ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. 4 Wahlbezirke Die Wahlleiterin/der Wahlleiter entscheidet, welche Wahlbezirke gebildet werden, wo der jeweilige Wahlraum eingerichtet wird sowie über die Einrichtung von Briefwahlbezirken. 5 Wahlvorstände (1) Für jeden Wahlbezirk bestellt die Wahlleiterin/der Wahlleiter einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und zwei bis sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher, Stellvertreterin/Stellvertreter und Schriftführerin/Schriftführer sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Stadt. Die Beisitzerinnen/Beisitzer sollen Wahlberechtigte und müssen der deutschen Sprache mächtig sein. Bei ihrer Bestellung sind die Mitglieder der Wahlvorstände darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (2) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Nach Ablauf der Wahlzeit ermittelt er das Wahlergebnis und übergibt die Wahlunterlagen an die Wahldienststelle. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. (3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter, anwesend sind. (4) Bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach 4 darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben, auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen. Im Übrigen gelten für die Briefwahlvorstände die Abs. 1-3 entsprechend. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter kann bestimmen, dass ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.

- 3-1.2.5 6 Wählerverzeichnis Die Stadt legt für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an, in das die Wahlberechtigten von Amts wegen mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift eingetragen werden. Eine Offenlage des Wählerverzeichnisses findet nicht statt. 7 Benachrichtigung der Wahlberechtigten Die Stadt benachrichtigt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl ( 11) jeden Wahlberechtigten mit einer Wahlbenachrichtigung, dass er in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung führt neben den Daten des Wählerverzeichnisses den jeweiligen Wahlraum sowie den Wahltag und die Wahlzeit auf. Die Wahlbenachrichtigung unterrichtet im Falle der Einrichtung von Briefwahlbezirken ( 4) über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheines, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefunterlagen. 8 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (1) Erhält eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter keine Wahlbenachrichtigung, kann sie/er bis zum 24. Tag vor der Wahl bei der Wahldienststelle ihre/seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Ebenso kann sie/er die Berichtigung ihres/seines vorhandenen Eintrags im Wählerverzeichnis beantragen. Über die Anträge entscheidet die Wahlleiterin/der Wahlleiter. (2) Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin/des Wahlleiters kann die/der Betroffene binnen einer Woche Einspruch beim Wahlausschuss einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 4. Tag vor der Wahl. 9 Änderungen des Wählerverzeichnisses Die Wahlleiterin/der Wahlleiter kann Änderungen in den Wählerverzeichnissen, insbesondere die Eintragung und die Streichung von Wahlberechtigten von Amts wegen vornehmen, soweit dies nach 4 Abs. 1 der Satzung erforderlich ist. 10 Abschluss der Wählerverzeichnisse Die Wählerverzeichnisse sind am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, unter Berücksichtigung von Änderungen nach 9 sowie Entscheidungen nach 8 von der Wahlleiterin/von dem Wahlleiter endgültig abzuschließen. Der Abschluss ist auf den Wählerverzeichnissen zu beurkunden.

- 4-1.2.5 11 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt spätestens am 85. Tage vor dem Wahltag die Wahl öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Mit der Aufforderung wird auf die Vorschriften der 3 und 4 der Satzung sowie auf 12 hingewiesen. 12 Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl ( 11) bis spätestens am 45. Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei der Wahldienststelle eingereicht werden. Hierfür sind Formblätter zu verwenden, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden. (2) Jeder Wahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort erhalten. (3) In jedem Wahlvorschlag müssen die Bewerber in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben mit Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Beruf oder Stand sowie der Heidelberger Wohnungsanschrift aufgeführt sein. (4) Ein Wahlvorschlag darf höchstens 14 Bewerber umfassen. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens enthalten zwei Ausländer mit der Staatsangehörigkeit 1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 2. eines Landes in Europa, das nicht der Europäischen Union angehört und 3. eines Landes außerhalb Europas. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. (5) Auf einem besonderen, von der Stadt zur Verfügung gestellten Formblatt hat jeder Bewerber durch eigenhändige Unterschrift zu erklären, dass er 1. seiner Aufstellung als Bewerber in einem Wahlvorschlag zustimmt; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich, 2. deutsch spricht und versteht, 3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, 4. keiner in der Bundesrepublik verbotenen Organisation angehört oder eine solche unterstützt, 5. bereit ist, im Falle seiner Wahl die Grundwerte und Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland zu achten und bei ihrer/seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beachten wird. (6) Jede Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterzeichnungen sind ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnungsanschrift in Heidelberg angeben. Auch Bewerber dürfen den Wahlvorschlag unterschreiben. Für die Unterstützungsunterschriften sind besondere Formblätter zu verwenden, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden. (7) Für jeden Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter benannt werden, die ermächtigt und verpflichtet sind, für den Wahlvorschlag die zur Beseitigung etwaiger Unklarheiten oder Mängel erforderlichen Erklärungen entgegenzunehmen und abzuge-

- 5-1.2.5 ben. Sind auf dem Wahlvorschlag keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die ersten beiden Bewerber als Vertrauenspersonen. (1) Wahlvorschläge sind ungültig, 13 Ungültige Wahlvorschläge 1. wenn sie nicht innerhalb der Frist des 12 Abs. 1 bei der Stadt eingegangen sind, 2. wenn sie nicht auf den von der Stadt zur Verfügung gestellten Formblättern erfolgt sind, 3. wenn sie nicht die für die Bewerberinnen/für die Bewerber vorgeschriebenen Angaben sowie die Erklärung nach 12 Abs. 5 enthalten. 4. wenn sie bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht von der vorgeschriebenen Zahl der Wahlberechtigen unterzeichnet sind, 5. wenn sie nicht wählbare Personen vorschlagen, 6. wenn sie nicht die für die Unterzeichnerinnen/die Unterzeichner vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach der Streichung die Mindestzahl nicht erreicht ist. (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 5 ist der Wahlvorschlag nur bezüglich derjenigen Bewerberinnen/Bewerber ungültig, auf die sich der Mangel bezieht. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 ist der Wahlvorschlag nur ungültig, soweit infolge der Mängel die erforderliche Zahl der gültigen Unterschriften nicht erreicht wird. 14 Prüfung, Zulassung und öffentliche Bekanntmachung von Wahlvorschlägen (1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge nach Maßgabe des 13 vor und fordert die Vertrauensleute auf, behebbare Mängel bis zur Einreichungsfrist ( 12 Abs. 1) zu beseitigen. (2) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge nach Maßgabe des 13 und entscheidet spätestens am 30. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung. Ungültige Wahlvorschläge sind zurückzuweisen. (3) Die Wahlvorschläge sind jeweils nach der Reihenfolge ihres Einganges zu nummerieren. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über die Reihenfolge das Los. (4) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge in ihrer Reihenfolge nach Abs. 3 spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält die Angaben nach 12 Abs. 3; statt des Tages der Geburt ist nur das Jahr anzugeben. 15 Stimmzettel (1) Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge mit denselben Angaben wie in der öffentlichen Bekanntmachung gem. 14 Abs. 4, jedoch ohne Geburtsdatum, aufzuführen.

- 6-1.2.5 (2) Die Gestaltung der Stimmzettel bestimmt die Wahlleiterin/der Wahlleiter. (3) Die Wähler erhalten ihre Stimmzettel im Wahlraum oder zusammen mit dem Wahlschein. 16 Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl (1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe öffentlich bekannt zu machen; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, 1. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereit gehalten werden, 2. wie viele Stimmen die Wählerin/der Wähler hat, 3. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist, 4. welche Bewerberinnen/welche Bewerber gewählt werden können und wie viele Stimmen einer Bewerberin/einem Bewerber gegeben werden können, 5. dass die in 20 genannten Zusätze oder Vorbehalte sowie jede Kennzeichnung des Wahlumschlags die Stimmabgabe ungültig machen. (2) Die Bekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 17 Wahlhandlung, Stimmabgabe (1) Die Wahl findet für alle Wahlbezirke am gleichen Tag statt. Den Tag der Wahl bestimmt der Gemeinderat. Die Wahlzeit richtet sich nach der Gemeinderatswahl ( 3 Abs. 8 der Satzung). (2) Wählen kann nur, wer in einem der Wählerverzeichnisse eingetragen ist und eine Erklärung unterzeichnet hat, mit der sie/er versichert, dass auf ihr/ihn die Bestimmung des 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung nicht anwendbar ist. Diese Erklärung erfolgt auf der Wahlbenachrichtigungskarte, die die/der Wahlberechtigte zur Abstimmung mitbringen soll, oder auf im Wahllokal bereitliegenden Formularen. Auf Verlangen hat sich die/der Wahlberechtigte über ihre/ seine Person auszuweisen. (3) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. An und in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wählerin/des Wählers durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. (4) Die Kennzeichnung des Stimmzettels und das Einlegen des Stimmzettels in den Wahlumschlag darf nur in der Wahlzelle vorgenommen werden. (5) Die Wählerin/der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf einem oder mehreren Stimmzetteln 1. Bewerberinnen/Bewerber, denen sie/er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,

- 7-1.2.5 2. Bewerberinnen/Bewerber, denen sie/er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer "2" oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet. Die Wählerin/der Wähler kann ihre/seine Stimmen auch in der Weise abgeben, dass sie/er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jede Bewerberin/jeder Bewerber, deren/dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt. (6) In jedem Wahlraum ist ein Abdruck der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung in deutscher Sprache sowie ein Abdruck der Satzung und dieser Wahlordnung in deutscher Sprache und in den in 9 Abs. 2 der Satzung genannten Sprachen der Wahlberechtigten aufzulegen. 18 Wahlschein, Briefwahl (1) Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält bei Verhinderung auf Antrag einen Wahlschein zur Wahl in einem beliebigen Wahllokal in der Stadt oder im Falle der Einrichtung von Briefwahlbezirken - zur Briefwahl. Der Wahlschein kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Wahldienststelle beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie oder durch sonstige Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. (2) Beantragt die/der Wahlberechtigte Briefwahl, sind dem Wahlschein folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein amtlicher Stimmzettel 2. ein amtlicher Wahlumschlag 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag 4. ein Merkblatt zur Briefwahl (3) Wird eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. (4) Hat eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "W" eingetragen. (5) Wird die Erteilung des Wahlscheins versagt, steht der/dem Wahlberechtigten der Einspruch nach 8 Abs. 2 zu. (6) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Erklärung zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle oder gibt ihn dort ab. (7) Der Briefwahlvorstand prüft vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlscheine und Wahlumschläge. Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis fest.

- 8-1.2.5 19 Wahlverfahren Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften der 3 und 4 der Satzung. Im übrigen finden für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ergänzend die Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung sinngemäß Anwendung. (1) Ungültig sind Stimmzettel, die 20 Ungültige Stimmzettel und Stimmen 1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder die in einem für eine andere Wahl bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden sind, 2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, 3. nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig sind, 4. keine gültigen Stimmen enthalten, 5. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind, 6. einen beleidigenden oder auf die Person der Wählerin/des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerberinnen/gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet, 7. mehr gültige Stimmen enthalten, als die Wählerin/der Wähler hat. (2) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel, die für dieselbe Wahl gelten, miteinander überein, gilt folgendes: 1. Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen, 2. von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten, 3. nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten, als die Wählerin/der Wähler hat. Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerberinnen/Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerberinnen/von Bewerbern von der Wählerin/von dem Wähler eingetragen sind oder wenn er im ganzen gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenden Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel. (3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel. (4) Ungültig sind Stimmen, 1. wenn der Name der/des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person der/des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar oder gegenüber der/dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist, 2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an eine bestimmte Bewerberin/an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist, 3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf eine Bewerberin/auf einen Bewerber abgegeben worden sind oder

- 9-1.2.5 4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerberinnen/von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag stehen. 21 Feststellung des Wahlergebnisses und Verteilung der Sitze (1) Die Wahlvorstände ermitteln die auf die einzelnen Personen entfallenden Stimmenzahlen in ihrem Wahlbezirk und teilen der Wahlleiterin/dem Wahlleiter das Ergebnis mit. Diese/dieser ermittelt die jeweiligen Gesamtergebnisse für die einzelnen Wahlvorschläge. (2) Aufgrund der nach Abs. 1 festgestellten Zahlen ermittelt der Wahlausschuss die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag der Sitz zufällt. (3) Die auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden nach der Anzahl der Stimmen der vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber verteilt. Gewählte, die keinen Sitz erhalten, sind Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Haben mehrere Bewerberinnen/mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. (4) Die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses obliegt dem Wahlausschuss. (5) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gemacht. (6) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sich die Gewählten innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Aufforderung nicht, treten an ihre Stelle die Bewerberinnen/die Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl. (7) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jeder/jedem Wahlberechtigten und von jeder Bewerberin/von jedem Bewerber Einspruch beim Wahlausschuss erhoben werden. Der Einspruch einer/eines Wahlberechtigten ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 50 Wahlberechtigte beitreten. 22 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung erfolgen im Heidelberger STADTBLATT / Amtsanzeiger der Stadt Heidelberg. 23 Inkrafttreten Diese Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerrates/Migrationsrates der Stadt Heidelberg tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerrates der Stadt Heidelberg vom 22. März 1990 außer Kraft.