Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Müllheim. Inhaltsübersicht

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Transkript:

Politische Gemeinde Müllheim Gemeindeordnung Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit gelten in der Gemeindeordnung die männlichen Bezeichnungen auch für die weiblichen. Inhaltsübersicht Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 I. Allgemeine Bestimmungen Begriff Aufgaben Versorgung mit Elektrizität und Wasser Zusammenarbeit Art. 5 II. Organisation Organe Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 1. Die Stimmberechtigten Ausübung der Rechte Wahlen an der Urne Wahlen an der Gemeindeversammlung Stille Wahlen Sachgeschäfte an der Gemeindeversammlung Sachgeschäfte an der Urne Fakultatives Referendum Einberufung der Gemeindeversammlung Einladung Traktanden Anträge zu nicht traktandierten Geschäften Offene Abstimmungen und Wahlen Protokoll Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 2. Der Gemeinderat Zusammensetzung Aufgaben und Kompetenzen Geschäftsordnung Information Art. 23 Art. 24 3. Kommissionen Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis Kommissionen ohne Entscheidungsbefugnis

2 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 4. Die Rechnungsprüfungskommission Zusammensetzung Aufgaben Externe Unterstützung Berichterstattung Art. 29 Art. 30 5. Das Wahlbüro Zusammensetzung Aufgaben 6. Die Verwaltung Art. 31 a) Der Gemeindeammann Aufgaben und Befugnisse Art. 32 Art. 33 Art. 34 b) Das Gemeindepersonal Aufgaben und Befugnisse Stellenbeschriebe Anstellungsbedingungen Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 39 III. Finanzhaushalt Grundsätze Finanzplanung Voranschlag Bewilligung von neuen Ausgaben Gebundene Ausgaben IV. Rechtspflege Art. 40 Rechtsmittel V. Schlussbestimmungen Art. 41 Inkrafttreten

3 Begriff Art. 1 Aufgaben Art. 2 I. Allgemeine Bestimmungen Die Gemeinde Müllheim ist eine Politische Gemeinde gemäss Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Thurgau. Die Gemeinde wahrt die gemeinsamen öffentlichen Interessen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Sie besorgt in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihre Angelegenheiten selbständig und erfüllt die ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Versorgung mit Elektrizität und Wasser Art. 3 Die Gemeinde führt Betriebe für die Versorgung mit Elektrizität und Wasser. Die Rechnung der Versorgungsbetriebe ist nach kaufmännischen Grundsätzen und selbsttragend zu führen. Zusammenarbeit Art. 4 Organe Art. 5 Die Gemeinde arbeitet, wenn es im Interesse einer zweckmässigen Aufgabenerfüllung liegt, mit anderen Gemeinden sowie mit öffentlichen und privaten Institutionen zusammen. Sie kann sich insbesondere an Zweckverbänden oder anderen Trägerschaften beteiligen, vertragliche Regelungen treffen, mit anderen öffentlich-rechtlichen sowie mit privatrechtlichen Körperschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen oder sich an Unternehmen beteiligen. II. Organisation Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der stimmberechtigten Einwohner. Die übrigen Organe der Gemeinde sind: a) der Gemeinderat; b) Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis; c) die Rechnungsprüfungskommission; d) das Wahlbüro; e) die Verwaltung Ausübung der Rechte Art. 6 1. Die Stimmberechtigten Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte gemäss kantonaler Gesetzgebung an der Urne oder an der Gemeindeversammlung aus.

4 Wahlen an der Urne Art. 7 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne: a) den Gemeindeammann; b) die übrigen Mitglieder des Gemeinderates; c) die Rechnungsprüfungskommission. Wahlen an der Gemeindeversammlung Art. 8 Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung: a) das Wahlbüro Stille Wahl Sachgeschäfte an der Gemeindeversammlung Art. 9 Für die Ersatzwahl von Mitgliedern des Wahlbüros und der Rechnungsprüfungskommission während der Amtsdauer ist eine stille Wahl möglich. Sie ist vom Gemeinderat mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von Wahlvorschlägen anzukündigen. Die Ausschreibung erfolgt im amtlichen Publikationsorgan. Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten unter Angabe von Namen, Vornamen, Jahrgang und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Sie sind innert dreissig Tagen nach der Ausschreibung der Gemeindekanzlei einzureichen. Gehen rechtzeitig gleich viele Wahlvorschläge ein, wie Kandidaten zu wählen sind, werden die Vorgeschlagenen mit der Wahlgenehmigung durch den Gemeinderat als gewählt erklärt. In den übrigen Fällen finden Urnenwahlen statt, wobei die Stimme für beliebige Personen abgegeben werden kann.. Art. 10 Den Stimmberechtigten stehen an der Gemeindeversammlung folgende Geschäfte zu: a) Erlass, Änderung und Aufhebung von Reglementen mit allgemein verbindlichem Inhalt; b) Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Steuerfusses; c) Kenntnisnahme der längerfristigen Entwicklungsziele und des mittelfristigen Finanzplanes; d) Genehmigung der Jahresrechnung; e) Neue, nicht gebundene Ausgaben: Einmalig: über Fr. 200 000.- Jährlich wiederkehrend: über Fr. 20 000.- f) Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken sowie Genehmigung von Baurechtsverträgen, sofern der Wert Fr. 200'000.- beträgt und das Geschäft nicht über das Landkreditkonto abgewickelt wird; g) Erteilung von Prozess- und Vergleichsvollmachten für Streitwerte von über Fr. 100 000.-, soweit der Rechtsstreit nicht zur Durchset zung gesetzlicher oder reglementarischer Rechte erfolgt; h) Beitritt zu und Austritt aus einem Zweckverband; i) Erteilung des Gemeindebürgerrechts; j) Änderung im Bestand oder im Gebiet der Gemeinde

5 Sachgeschäfte an der Urne Fakultatives Referendum Art. 11 Die Gemeindeversammlung kann beschliessen, dass für ein Geschäft in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beschlussfassung durch Abstimmung an der Urne erfolgt. Art. 12 Wenn es 150 Stimmberechtigte innert 30 Tagen nach Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan verlangen, sind der Gemeindeversammlung folgende Beschlüsse des Gemeinderates zu unterbreiten: a) Beschlüsse über neue, nicht gebundene Ausgaben; Einmalig: über Fr. 50 000.- bis Fr. 200'000.- Jährlich wiederkehrend: über Fr. 10'000.- bis Fr. 20'000.- b) Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken im Rahmen des Landkreditkontos. Einberufung der Gemeindeversammlung Art. 13 Die Gemeindeversammlung wird einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn 150 Stimmberechtigte beim Gemeindeammann schriftlich und unter Angabe der Gründe es verlangen. Einladung Art. 14 Traktanden Art. 15 Die Einladung der Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung er folgt mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan und durch Zustellung des Stimmrechtsausweises. Gleichzeitig ist eine schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden sowie allfälligen Anträgen des Gemeinderates mit erläuternder Botschaft zuzustellen An der Gemeindeversammlung können nur Geschäfte behandelt werden, die vom Gemeinderat vorberaten wurden und auf der Traktandenliste stehen. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften Offene Abstimmungen und Wahlen Art. 16 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheblich erklärt werden. Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Berichterstattung an den Gemeinderat. Sie sind innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung zum Entscheid vorzulegen. Art. 17 Die Abstimmungen und Wahlen an der Gemeindeversammlung erfolgen offen, sofern nicht das Gesetz die geheime Stimmabgabe verlangt oder mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.

6 Protokoll Art. 18 Das Protokoll der Gemeindeversammlung soll eine kurze und sachliche Wiedergabe der Verhandlungen, Anträge und Beschlüsse enthalten. Es ist vom Protokollführer und vom Gemeindeammann zu unterzeichnen und der nächsten Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Zusammensetzung Art. 19 2. Der Gemeinderat Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindeammann als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern. Aufgaben und Kompetenzen Art. 20 Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung; b) Einberufung der Gemeindeversammlung und Anordnung von Urnengängen, Vorberatung der entsprechenden Geschäfte, Genehmigung der Anträge und Botschaften; c) Festlegen der längerfristigen Entwicklungsziele der Gemeinde und Erstellen einer rollenden mittelfristigen Investitions- und Finanzplanung; d) Verantwortung für die Führung des Gemeindehaushalts, Beschluss über Kreditaufnahmen; e) Beschlüsse über - gebundene Ausgaben; - neue einmalige Ausgaben bis Fr. 200'000.-; über Fr. 50'000.- unter Vorbehalt des fakultativen Referendums; - neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20'000.-; über Fr.10'000.- unter Vorbehalt des fakultativen Referendums; - Erwerb, Veräusserung, Tausch oder Vergabe im Baurecht von Grundstücken bis zu einem Wert von Fr. 200'000.- sowie im Rahmen des Landkreditkontos; bei Geschäften im Rahmen des Landkreditkontos unter Vorbehalt des fakultativen Referendums; f) Abschluss von Miet-, Pacht- und Werkverträgen; g) Abschluss von Verträgen über die Uebertragung von Gemeindeaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen oder Unternehmen; h) Erlass, Aenderung und Aufhebung von Reglementen in allen Gemeindeangelegenheiten: bei allgemein verbindlichem Inhalt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung; i) Regelung der Anstellungsbedingungen des Gemeindepersonals sowie der Besoldungen von Gemeinderat und Gemeindeammann; j) Beschlüsse über die Anhebung des Enteignungsverfahrens sowie von Prozessen, soweit der Streitwert Fr. 100 000.- nicht übersteigt oder der Rechtsstreit zur Durchsetzung gesetzlicher oder reglementarischer Rechte erfolgt; k) Beschlüsse über die Aenderung der Gemeindegrenzen; l) Rekursinstanz gegenüber Verfügungen von Verwaltungsstellen und Kommissionen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt;

7 Geschäftsordnung Art. 21 Information Art. 22 m)folgende Wahlen: Vize-Gemeindeammann; Gemeindeschreiber und Stellvertretung; die übrigen selbständigen Gemeindefunktionäre sowie die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung; Vorsitzende und Mitglieder von Kommissionen; Delegierte in Zweckverbänden, Vereinen und anderen Organisationen; n) Erledigung sämtlicher übrigen Geschäfte, die ihm nach Gesetz, nach Gemeindereglementen oder aufgrund von Gemeindebeschlüssen ausdrücklich zugewiesen sind oder für deren Erledigung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans vorgesehen ist. Der Gemeinderat gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere auch die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen Gemeinderat, Kommissionen, Gemeindeammann und Gemeindeverwaltung sowie gegebenenfalls die Aufteilung der Gemeinderatsgeschäfte in Ressorts. Der Gemeinderat informiert aktuell und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Für wesentliche Geschäfte führt er Vernehmlassungen, Anhörungen oder öffentliche Orientierungsversammlungen durch. Er bestimmt die amtlichen Publikationsorgane. Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis 3. Kommissionen Art. 23 Der Gemeinderat bestellt Kommissionen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis, soweit diese durch Gesetz oder ein Gemeindereglement vorgesehen sind. Die Zuständigkeiten werden in den rechtssetzenden Erlassen geordnet. Für Geschäfte, welche ihre Zuständigkeit übersteigen, stellen die Kommissionen Antrag an den Gemeinderat. Die Kommissionen mit eigener Entscheidungsbefugnis unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann Berichte einholen und, soweit es das massgebende Recht zulässt, Richtlinien erlassen. Kommissionen ohne Entscheidungsbefugnis Art. 24 Der Gemeinderat bestellt für beratende, begutachtende oder überwachende Aufgaben Kommissionen ohne Entscheidungsbefugnis, soweit dies ein Gemeindereglement oder ein Beschluss der Gemeindeversammlung verlangt oder es für zweckmässig erachtet. Der Gemeinderat erteilt die Aufträge.

8 Zusammensetzung Art. 25 Aufgaben Art. 26 Externe Unterstützung Art. 27 Berichterstattung Art. 28 Die Kommissionen erstatten dem Gemeinderat Bericht und stellen die notwendigen Anträge. 4. Die Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht. Sie ist berechtigt, das Rechnungswesen der gesamten Gemeindeverwaltung jederzeit unangemeldet zu kontrollieren. Sie ist befugt, sich alle Akten und Protokolle vorlegen zu lassen und alle Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Kontrolle als notwendig erachtet. Bei begründetem Bedarf kann die Rechnungsprüfungskommission dem Gemeinderat Antrag stellen auf Unterstützung durch eine aussenstehende Revisionsstelle. Der Auftrag wird in gegenseitiger Absprache vom Gemeinderat erteilt. Die Rechnungsprüfungskommission erstattet dem Gemeinderat alljährlich schriftlich Bericht über Umfang und Ergebnis ihrer Prüfungen. Beanstandungen und Anregungen untergeordneter Natur sind den betroffenen Stellen direkt zur Kenntnis zu bringen; solche grundsätzlicher Natur oder von finanzieller Bedeutung sind dem Gemeinderat zu unterbreiten und auf Verlangen an einer gemeinsamen Sitzung zu besprechen. Zur Genehmigung der Jahresrechnung stellt die Rechnungsprüfungskommission schriftlich Antrag zuhanden der Stimmberechtigten. Zusammensetzung Art. 29 5. Das Wahlbüro Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindeammann als Präsidenten, dem Gemeindeschreiber als Aktuar sowie fünf weiteren, frei zu wählenden Mitgliedern.

9 Aufgaben Art. 30 Das Wahlbüro leitet die Urnenabstimmungen und Wahlen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Urnenöffnungszeiten werden durch den Gemeinderat bestimmt. 6. Die Verwaltung a) Der Gemeindeammann Aufgaben und Befugnisse Art. 31 Der Gemeindeamman übt selbständig jene Befugnisse aus, die ihm nach der kantonalen Gesetzgebung und den kommunalen Reglementen und Beschlüssen übertragen sind. Er leitet unter Beachtung der Gemeindeordnung und nach den Weisungen des Gemeinderates die gesamte Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach aussen. Er pflegt im Hinblick auf eine kontinuierliche Zusammenarbeit engen Kontakt mit allen Organisationen und Amtsstellen, die in irgendeiner Weise die Interessen der Gemeinde berühren, sowie mit Vereinen und Körperschaften innerhalb der Gemeinde. Er führt den Vorsitz im Gemeinderat und an der Gemeindeversammlung. Er führt zusammen mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gemeinde und unterzeichnet mit ihm alle Beschlüsse, Protokolle und Weisungen namens des Gemeinderates. Er besorgt im Auftrag des Gemeinderates die Information der Öffentlichkeit. Die exakte Abgrenzung der Befugnisse von Gemeindeammann und Gemeinderat erfolgt in der Geschäftsordnung. b) Das Gemeindepersonal Art. 32 Das Gemeindepersonal übt selbständig alle Befugnisse aus, die ihm durch Gesetzgebung, Gemeindereglemente, Stellenbeschriebe und Beschlüsse des Gemeinderates übertragen sind. Stellenbeschriebe Art. 33 Der Gemeinderat befindet über die Schaffung neuer und die Aufhebung bestehender Stellen im Rahmen seiner Finanzkompetenz. Er erlässt und ändert die erforderlichen Stellenbeschriebe. Aufgaben und Befugnisse Anstellungsbedingungen Art. 34 Der Gemeinderat regelt die Anstellungsbedingungen und legt die Besoldungen des Gemeindepersonals fest.

10 III. Finanzhaushalt Grundsätze Art. 35 Finanzplanung Art. 36 Voranschlag Art. 37 Der Gemeinderat ist für eine einwandfreie Rechnungsführung und eine sichere Vermögensverwaltung verantwortlich. Er sorgt dafür, dass die verfügbaren Mittel sparsam, wirtschaftlich und wirkungsvoll eingesetzt werden. Der Finanzhaushalt ist mittelfristig ausgeglichen zu gestalten. Die Abschreibungen sind so anzusetzen, dass mittelfristig die getätigten Investitionen aus eigenen Mitteln finanziert werden können. Die Finanzpolitik basiert auf einer mittelfristigen Investitions- und Finanzplanung, die auf die längerfristigen Entwicklungsziele der Gemeinde abzustimmen und jährlich an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist. Die für den laufenden Gemeindehaushalt erforderlichen Mittel und Kredite werden jährlich über den Voranschlag für die laufende Rechnung bewilligt. Bewilligung von neuen Ausgaben Art. 38 Ein ausdrücklicher Beschluss ist erforderlich für a) Ausgaben zulasten der Investitionsrechnung; b) für neue Ausgaben, die im Voranschlag der laufenden Rechnung nicht enthalten sind Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Finanzkompetenz gemäss dieser Gemeindeordnung. Gegenstand des Ausgabenbeschlusses ist die Netto-Belastung der Gemeinde, das heisst der Betrag, der sich nach Abzug der feststehenden Beiträge Dritter ergibt. Den Ausgaben gleichgestellt sind allfällige Einnahmenausfälle. Gebundene Ausgaben Art. 39 Als gebunden gelten Ausgaben, die sich ohne grösseren Ermessensbereich aus rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde ergeben, sowie Ersatzbeschaffungen für früher ordentlich beschlossene Neuanschaffungen, deren Notwendigkeit weiterhin besteht. IV. Rechtspflege Rechtsmittel Art. 40 Wer durch einen Beschluss der Stimmberechtigten oder durch einen Entscheid des Gemeinderates oder eines anderen Gemeindeorgans mit selbständiger Entscheidungsbefugnis berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann dagegen Rekurs erheben.

11 Die Rechtsmittel richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung, insbesondere dem Gesetz über die Gemeinden, dem Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht und dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Inkrafttreten Art. 41 V. Schlussbestimmungen Diese Gemeindeordnung tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau auf den 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt das Organisationsreglement vom 27. Oktober 1967. Von der Gemeindeversammlung am 28. Oktober 2002 angenommen. Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Beda Balmer Paul Pfister Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr. 1 vom 7. Januar 2003.