INSTITUT FINANZEN UND STEUERN 53 BONN 1

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Transkript:

INSTITUT FINANZEN UND STEUERN 53 BONN 1 Postfach Nr. 127 Zitierweise: Institut FSt. Brief 127 Zur Neuordnung des F amilie nia s te nau s gle ic h s Bonn, im März 1972

Inhalt Seite 5 I. Vorbemerkung 2 II. Die derzeitige Regelung des Familienlastenausgleichs 2 1. Gesetzliche Grundlagen 2 2. Darstellung der finanziellen Auswirkungen der geltenden Regelung des Familienlastenausgleichs anhand von Beispielen 4 3. Problematik 10 III. Die Reformbestrebungen zur Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs 12 1. Vorschläge der Steuerreformkommission 12 2. Beschlüsse der Bundesregierung 13 a) Darstellung 13 b) Vergleich mit dem geltenden Familienlastenausgleich 13 c) Tatsächliche Vergünstigung nach Einführung des systems 15 IV. Vorschlag des Instituts zum Familienlastenausgleich 18 1. Künftige Ausgestaltung 18 2. Darstellung der finanziellen Auswirkungen für Familien anhand von Beispielen 19 3. Ergebnis 25

- 2 - I. Vorbemerkung In der Diskussion um die Reform der Einkommensteuer zeigt sich immer deutlicher, daß insbesondere die Neuregelung des Familienlastenausgleichs von zentraler Bedeutung sein wird. Nach den endgültigen Beschlüssen der Bundesregierung zur Steuerreform vom 28./29. Oktober 1971 soll der Familienlastenausgleich - entgegen dem geltenden Recht - nur noch außerhalb der Einkommensbesteuerung geregelt werden. In der vorliegenden Untersuchung soll die Problematik einer Einheitslösung zum Familienlastenausgleich über eine lediglich nach der Anzahl der Kinder gestaffelte Zahlung von erörtert werden. Es soll versucht wer dem für das künftige System des Familienlastenausgleichs einen Weg zu finden, der sowohl den im System des Einkommensteuerrechts bedingten Notwendigkeiten gerecht wird als auch den sozialpolitischen Aspekt berücksichtigt. II. Die derzeitige Regelung des Familienlastenausgleichs 1. Gesetzliche Grundlagen Im folgenden werden die wichtigsten Vorschriften über den derzeitigen Familienlastenausgleich, die für die vorliegende Untersuchung von Belang sind, genannt. Die Familienlasten werden nach geltendem Recht durch ein kombiniertes System berücksichtigt, das in der Gewährung von Kinderfreibeträgen bei der Er- 1) Bulletin Nr. 160 vom 3.11. 1971 S. 1696 und Nr. 177 vom 1. 12. 1971 S. 1899.

- 3 - mittlung des zu versteuernden Einkommensbetrages und in der 2) Zahlung von besteht. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die im VeranlagungsZeitraum lebend geboren wurden oder die zu Beginn des Veranlagungszeitraumes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Darüber hinaus werden Kinderfreibeträge auf Antrag bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in bestimmten Fällen gewährt, z. B. für Kinder, die von dem Steuerpflichtigen überwiegend unterhalten werden und sich in der Berufsausbildung befinden. Als Kinderfreibeträge sind vom Einkommen abzuziehen für das 1, Kind für das 2. Kind für jedes weitere Kind 1.200 DM 1. 680 DM 1. 800 DM. erhalten Personen für das zweite und jedes weitere Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Falle der Berufsausbildung u. ä. wird das bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Das beträgt für das 2. Kind für das 3. und 4. Kind für das 5. und jedes weitere Kind 300 DM 720 DM 840 DM. 1) 32 EStG i. d. F. vom 1. 12. 1971, BGBl. I S. 1881. 2) Bundeskindergeldgesetz vom 14.4. 1964, BGBl. I S. 265j Drittes Gesetz zur Änderung des BKGG vom 13. 12. 1971, BGBl. I S. 1969.

- 4 - Eifl für das zweite Kind wird nur Personen gewährt, delben Jahreseinkommen zusammen mit dem Jahreseinkfrmmen 1) ihres Ehegatten im Berechnungsjahr nicht mehr als 15. 0O(t DM betragen hat. Die Einkommens grenze gilt nicht für Personen, die drei oder mehr Kinder haben. wird nicht gewährt, wenn die berechtigten Personen nach anderen Gesetzen Kinder*' zuschlage erhalten. Das muß beim zuständigen Arbeitsamt, das auch die Zahlungen vornimmt, beantragt werden. Die Ausgaben des Staates für den Familienlastenausgleich betrugen 1970 insgesamt 9, 1 Mrd. DM. Hiervon entfielen durch Gewährung des Kinderfreibetrages auf Steuermindereinnahmen 4, 5 Mrd. DM, auf Aufwendungen für das 2, 9 Mrd. DM 2) und auf Kinder zuschlage im öffentlichen Dienst 1, 7 Mrd. DM, 2. Darstellung der finanziellen Auswirkungen der geltenden Regelung des Familienlastenausgleichs anhand von Beispielen Die nachstehenden Übersichten zeigen, wie sich nach geltendem Recht die Vorschriften über den Familienlastenausgleich durch Kinderfreibeträge und für Familien mit unterschiedlicher Kinderzahl und in verschiedenen Einkommensgruppen auswirken. 1) Bis 31. 12. 1971: 13. 200 DM; ab 1. 1. 1972: 15. 000 DM. 2) Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, Tz. II 600/601.

- 5-1 Kind Freibetrag 1.200 DM Zu versteuerndes Einkommen- Einkommen- Kinder- Familien- Einkommen Steuer nach Steuer- geld lastenaus- Splitting-Tab. Ermäßigung gleich insges. ( 1) (J) (3) (4) 10. 000 1.254 - / 1.200 8.800 1.026 228-228 20.000 3.218. /. 1.200 18. 800 2. 958 260-260 30. 000 5.762. /. 1.200 28.800 5.424 338-338 40. 000 8.886. / 1.200 38. 800 8. 482 404-404 12.496. /. 1. 200 48. 800 12.044 452-452 24. 916./. 1.200 78.800 24.390 526-526 150. 000 58.260. /. 1. 200 148. 800 57. 662 598-598 300. 000 136.438./. 1. 200 298.800 135. 802 636-636

- 6-2 Kinder Freibetrag 1. Kind 1. 200 DM 2. Kind 1. 680 DM 2. 880 DM 2. Kind 300 DM (bis 15. 000 DM Jahreseinkommen) Zu versteuerndes Einkommen. /. 2. 880 7. 120 Einkommensteuer nach Splitting- Tabelle Einkommen steuer- Ermäßigung Familienlastenausgleich insg. (1) (2) (3) (4) 1.254 706 548 300 848 20. 000 2. 880 17.120 3.218 2. 614 604 604 30. 000 2. 880 27. 120 5. 762 4. 964 798 798 40.000 /, 2. 880 37. 120 8.886 7. 930 956 956 2. 880 47. 120 12.496 11.418 1. 078 1. 078 80. 000 2. 880 77.120 24.916 23.656 1. 260 1. 260 1 /. 2.880 147. 120 58.260 56. 826 1. 434 1. 434. /. 2. 880 297. 120 136. 438 134.911 1. 527 1. 527

- 7-3 Kinder Freibetrag 1. Kind 1. 200 DM 2. Kind 1. 680 DM 3. Kind. 1.800 DM 4. 680 DM 2. Kind 3. Kind 300 DM 720 DM 1. 020 DM Zu versteuerndes Einkommen- Einkommen- Kinder- Familien- Einkommen Steuer nach Steuer- geld lastenaus- Splitting-Tab. Ermäßigung gleich insges. (1) (2) (3) (4). /. 4. 680 5. 320 1. 254 364 890 U020 1. 910 20.000. /. 4. 680 15. 320 3.218 2. 268 950 1. 020 1. 970 30. 000 /. 4. 680 25. 320 5. 762 4. 492 1. 270 1. 020 2. 290 40.000 / 4.680 35. 320 8. 886 7. 354 1. 532 1. 020 2. 552 /. 4. 680 45i 320 12.496 10.760 1. 736 1. 020 2. 756 /. 4,680 75.320 24.916 22.874 2. 042 1. 020 3. 062 150. 000 / 4. 680 145. 320. /. 4.680 295. 320 58. 260 55, 932 2. 328 1. 020 3. 348 136.438 133.957 2. 481 1.020 3. 501

- 8-4 Kinder Freibetrag 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind 1. 200 DM 1. 680 DM 1. 800 DM 1. 800 DM 6. 480 DM 300 DM 720 DM 720 DM 1. 740 DM Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting-Tab. Einkommen steuer- Ermäßigung Familienlastenausgleich insges.. /. 6.480 3. 520 1.254 22 1. 232 1. 740 2. 972 20. 000 /. 6..480 13.520 3.218 1. 926 1. 292 1. 740 3. 032 30. 000 6.480 23.520 5. 762 4. 040 1. 722 1. 740 3. 462 40. 000 6. 480 33.520 8. 886 6. 794 2. 092 1. 740 3. 832./ 6. 480 43.520 12.496 10.114 2, 382 1. 740 4. 122./. 6.480 73.520 24.916 22.098 2. 818 1. 740 4. 558 150. 000. /. 6.480 143.520 58. 260 55.038 3. 222 1. 740 4. 962 / Ii 4 8 0 293.520 136.438 133.003 3. 435 1. 740 5. 175

- 9-5 Kinder Freibetrag 1. Kind 1. 200 DM 2. Kind 1, 680 DM 3. Kind 1. 800 DM 4. Kind 1. 800 DM 5. Kind 1. 800 DM 8. 280 DM 2. Kind 300 DM 3. Kind 720 DM 4. Kind 720 DM 5. Kind 840 DM 2. 580 DM Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting- Tab. Einkommen steuer- Ermäßigung Familienlastenausgleich insges. (1) (2) (3) (4) 1.254 8. 280 1. 720 1. 254 2. 580 3. 834 20. 000 3.218./. 8.280 11.720 1.584 1. 634 2. 580 4. 214 30.000 5. 762 8.280 21.720 3. 610 2. 152 2. 580 4. 732 40,000 8. 886 h 8.280 31.720 6.252 2. 634 2. 580 5.214 50. 000 12.496 8. 280 41.720 9.484 3. 012 2. 580 5. 592 80. 000 24.916./. 8.280 71.720 21.326 3. 590 2. 580 6. 170 150. 000 58.260 8,280 141.720 54.144 4. 116 2. 580 6. 696 300. 000 136.438 8. 280 291. 720 132.049 4. 389 2. 580 6. 969

- 10-3. Problematik Das geltende System des Familienlastenausgleichs ist einmal vom Steuerrecht und zum anderen von der Sozialpolitik her entwickelt worden. Die Gewährung von Kinderfreibeträgen entspricht dem Grundsatz der Einkommensbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit, d. h. die steuerliche Entlastung erhöht sich entsprechend der progressiv steigenden Besteuerung. Die Zahlung von hingegen soll kinderreichen Familien in der Regel unabhängig vom Einkommen zusätzlich einen finanziellen Ausgleich für die durch die Kinder verursachten Lasten bieten. Eine Erhöhung der Freibeträge zur Erreichung dieses Zieles hätte sich in den besonders entlastungsbedürftigen unteren Einkommens schichten nicht ausgewirkt. Die Zahlung von bedeutet für die Drei- und Mehrkinderfamilien keine Nivellierung des Gesamtausgleichs, da die nach Einkommensgruppen unterschiedliche Einkommensteuerermäßigung durch die Kinderfreibeträge in gleicher Höhe um das aufgestockt wird. Lediglich für die Zweikinderfamilie mit einem Einkommen bis einschließlich 15. 000 DM hat die Zahlung des es die Funktion eines sozialen Ausgleichs mit einer Besserstellung in einem bestimmten Umfang gegenüber Familien mit höherem Einkommen und gleicher Kinderzahl. Das gegenwärtige dualistische System des Familienlastenausgleichs ist in zunehmendem Maße auf Kritik gestoßen, die sich besonders gegen die mangelnde Abstimmung zwischen der Entlastung durch Kinderfreibeträge und der Entlastung durch Zahlungen wendet. Derjenige Einwand, der sich gegen die stärkere steuerliche Entlastung der Bezieher höherer Einkommen richtet, kann nicht als berechtigt angesehen werden, da diese Auswirkung dem Grundsatz der Einkommensbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit systemimmanent ist.

- 11 - Die auf der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beruhende steil ansteigende progressive Besteuerung muß bei Entlastungen eine entsprechende Wirkung haben. Das, dessen tragender Sinn im Ausgleich von Härten in den unteren Einkommensschichten liegt, entspricht dagegen in der jetzigen Regelung keinesfalls diesem Erfordernis. Personen, die aus tariflichen oder sozialen Gründen keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zahlen und denen daher die Kinderfreibeträge nicht oder nicht voll zugute kommen, sind zur Minderung ihrer Belastung allein auf die zahlungen angewiesen. Bei Dreiund Mehrkinderfamilien bedeutet der Ausgleich über das eine monatliche Zuwendung pro Kind von ca. 28 DM bis 43 DM. Diese Beträge sind als Beitrag zur Deckung des Unterhaltsaufwandes nach den gegenwärtigen Verhältnissen völlig unzureichend. Bei Personen mit zwei Kindern, deren Einkommen etwa dem Existenzminimum entspricht, beträgt die staatliche Leistung nach dem gesetz pro Kind und Monat 12, 50 DM; Personen mit nur einem Kind in den gleichen Einkommensverhältnissen erhalten keinerlei Zahlungen nach diesem Gesetz. Zu diesen Mängeln kommt als weitere Unabgestimmtheit des gegenwärtigen Familienlastenausgleichs die unterschiedliche Altersgrenze für die Dauer der Ausgleichszahlungen (Gewährung von Kinderfreibeträgen bis zur Vollendung des 2 7. Lebensjahres, Gewährung von bis zur Vollendung des 2 5. Lebensjahres). Auch die Unterteilung in sowie in Kinder zu schlage für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Kinderzuschüsse für Anspruchsberechtigte gegenüber den verschiedenen Trägern der Sozialversicherung stellt eine Ungleichheit dar, die dazu beiträgt, das geltende System des Familienlastenausgleichs als reformbedürftig zu bezeichnen.

- 12 - Die Reformbestrebungen zur Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs 1. Vorschläge der Steuerreformkommission Die Steuerreformkommission ^ tritt für die Beibehaltung des dualistischen Systems des Familienlastenausgleichs in Form von Kinderfreibeträgen und ein. Nach ihrer Auffassung erfüllen außersteuerliche Leistungen und die steuerliche Berücksichtigung der Familienlasten im Rahmen der tariflichen Progression notwendige Funktionen. Die Kommission räumt zwar ein, daß gerade die einkommensschwachen Familien nach gegenwärtigem Recht nicht ausreichend begünstigt werden. Die Auszahlung eines "Negativsteuerbetrages" lehnt die Kommission jedoch aus Gründen der Verwaltungserschwerung ab. Da sich die Lebenshaltungskosten seit 1962, dem Jahr, seit dem die jetzigen Kinderfreibeträge gelten, beträchtlich erhöht haben, schlägt die Kommission eine Heraufsetzung der Kinderfreibeträge vor, und zwar für das 1. Kind auf für das 2. Kind auf 1. 500 DM 1. 980 DM für das 3, und jedes weitere Kind auf 2. 400 DM. Die Vorschläge der Steuerreformkommission lassen nicht erkennen, daß die derzeitige unbefriedigende Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs eine bessere Lösung findet. Die Heraufsetzung der Kinderfreibeträge, die mit dem Ansteigen der Lebenshaltungskosten begründet wird, würde sich besonders 1) Gutachten der Steuerreformkommission, a.a.o. Tz. II 596-629.

- 13 - für die einkommensschwachen Familien, die keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zu zahlen haben, in keiner Weise entlastend auswirken. Da die Kommission auch eine "Negativsteuer" ablehnt und offenbar eine Erhöhung des Bunde skindergeldes nicht in Betracht zieht, würde der besonders förderungswürdige Kreis der einkommensschwachen Familien von den Reformen nicht betroffen. 2, Beschlüsse der Bundesregierung a) Darstellung Die Bundesregierung ^ hat demgegenüber beschlossen, das dualistische System des Familienlastenausgleichs zu beseitigen und durch ein außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegendes system zu ersetzen. Diese Regelung ist für alle Anspruchsberechtigten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens unter Einbeziehung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorgesehen. Das soll betragen Die Ausgaben für die Neuordnung des Familienlastenausgleichs würden sich im Jahre 1974 auf 15,3 Mrd. DM belaufen, das bedeutet ein Mehr von jährlich 4 Mrd. DM gegenüber der jetzigen Regelung. für das 1, Kind für das 2. Kind für das 3. und jedes weitere Kind ] 600 DM 840 DM 1. 080 DM. b) Vergleich mit dem geltenden Familienlastenausgleich Die folgende Gegenüberstellung der finanziellen Auswirkungen des Familienlastenausgleichs nach geltendem Recht und nach den Beschlüssen der Bundesregierung zeigt, daß die vorgesehene Neuordnung keine Lösung darstellt, die als befriedigend bezeichnet werden könnte, 1) Bulletin Nr. 160 und 177 a. a.o.

- 14 - Einkommen Zu versteuerndes Einkommen (1) Familienlastenausgleich insg. nach geltendem Recht 1) (2) nach den Beschlüssen der Bunde sregierung (3) Veränderung gegenüber dem geltenden Recht (4) 1 Kind 30.000 8. 800 28. 800 48. 800 78.800 298. 800 228 338 452 526 636 600 600 600 600 600 + + + + 3 72 2 62 148 74 36 2 Kinder 30.000 7. 120 27. 120 47. 120 77. 120 297. 120 848 798 1.078 1.260 1. 527 1. 440 1.440 1. 440 1. 440 1. 440 + + + + 592 642 362 180 87 3 Kinder 30.000 5. 320 25.320 45.320 75. 320 295. 320 1. 910 2. 290 2. 756 3.062 3. 501 2. 520 2. 520 2. 520 2. 520 2. 520 + + 610 230 236 542 981 4 Kinder 10. 000 30.000 3. 520 23.520 43.520 73.520 293.520 2. 972 3.462 4. 122 4. 558 5. 175 3. 600 3. 600 3. 600 3. 600 3. 600 4-628 + 138 522 958-1.575 5 Kinder 30. 000 50. 000 1. 720 21. 720 41. 720 71. 720 291. 720 3.834 4. 732 5. 592 6. 170 6. 969 4. 680 4. 680 4. 680 4. 680 4. 680 846 52 912 1.490 2.289 1) Siehe hierzu Tabellen S. 5-9, Spalte 4.

Das von der Bundesregierung beschlossene außerhalb der Besteuerung liegende Verfahren des Familienlastenausgleichs bringt Verbesserungen für kinderreiche Familien und für die bisher nicht oder nicht genügend berücksichtigten Ein- und Zweikinderfamilien in den unteren Einkommensschichten, Dagegen zeigt die vorstehende Übersicht, daß vor allem kinderreiche Familien in den mittleren Einkommensbereichen gegenüber dem gegenwärtigen Zustand schlechter gestellt sind. Besonders darauf hinzuweisen ist jedoch, daß diese Schlechterstellung nicht erst bei den in der Tabelle aufgeführten Einkommens stufen, die in großen Abständen ausgewählt wurden, eintritt. Sie setzt bei Familien mit 3 und 4 Kindern bei etwa 30. 000 DM zu versteuerndes Einkommen ein und bei Familien mit 5 Kindern bereits bei etwa 20.000 DM zu versteuerndes Einkommen^. Es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen, gerade kinderreiche Familien durch die Neuordnung zu benachteiligen. Aus der vorstehenden Übersicht (S. 14) geht nicht hervor, wie sich die durch die Beseitigung der Kinderfreibeträge eintretende Einkommensteuermehrbelastung auswirkt. c) Tatsächliche Vergünstigung nach Einführung des systems Die Bundesregierung begründet die Einführung des außersteuerlichen. Kinder- 2) geldsystems mit dem "Prinzip der Chancengleichheit" für alle Kinder. Es liegt auf der Hand, daß diese Begründung nicht durchschlägt, wenn bedacht wird, daß unterschiedliches Einkommen und Vermögen in keinem denkbaren Fall Chancengleichheit aufkommen läßt, also auch nicht durch die Gewährung eines gleichen es. Mit diesem Beschluß würde jedoch in das bestehende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit schwerwiegend eingegriffen. Es muß nochmals betont werden, daß die durch die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen bei steigendem Einkommen wachsende Entlastung im System 1) Vgl. auch Laux: Nur noch gestaffeltes, keine Freibeträge mehr, in: FAZ vom 21. 1. 1972. 2) So Bundeswirtschafts- und Finanzminister Schiller: Sozialgerechte Steuerreform, in: Bulletin 1971 S. 1897.

der progressiven Besteuerung begründet liegt. Die Beibehaltung der progressiven Besteuerung läßt Einschränkungen beim Abzug der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigenden Aufwendungen von der Steuerbemessungsgrundlage nicht zu. Daher muß der soziale Ausgleich in den Fällen,für die er als notwendig erkannt ist, durch ergänzende Maßnahmen außerhalb des Steuerrechts geschaffen werden, Gegen die von der Bundesregierung beschlossene außersteuerliche Regelung des Familienlastenausgleichs ist außerdem einzuwenden, daß sich durch den Wegfall der Kinderfreibeträge die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhöht mit der Folgej daß auch die Steuern und andereh Abgaben sich erhöhen, die als Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer (Lohnsteuer) haben, z. B. die Kirchensteuer. Daraus ergibt sich, daß den Anspruchsberechtigten das durch die in Folge des Wegfalls der Kinderfreibeträge eintretende Steuermehrbelastung nicht in voller Höhe zugute kommt. Die folgende Übersicht (S. 17) zeigt, daß bei Nicht-Gewährung von Kinderfreibeträgen, die für diese Berechnungen für das erste und zweite Kind gegenüber dem geltenden Recht unwesentlich verändert wurden (jeweils 1. 500 DM, siehe Vorschlag des Instituts S. 18), das von der Bundesregierung vorgesehene durch die Mehrbelastung an Einkommensteuer und Kirchensteuer nicht unerheblich geschmälert wird. Aus Spalte 5 ist ersichtlich, daß z.b. für die unterste Einkommensgruppe ( DM) die tatsächliche finanzielle Vergünstigung der Familien je nach Kinderzahl nur 45 bis 72 v. H. des vorgesehenen es beträgt. In der mittleren Einkommensgruppe (30. 000 DM) würden den Familien j e nach Kinderzahl von dem vorgesehenen lediglich 19 bis 49 v. H. verbleiben. In den oberen Einkommensgruppen übertrifft die durch den Wegfall der Kinderfreibeträge eintretende Steuermehrbelastung das geplante wesentlich. Werden diese Auswirkungen mit der Entlastung der Familien nach geltendem Recht verglichen, dann ergibt sich fast durchgängig eine finanzielle Schlechterstellung. Diese Ergebnisse machen deutlich, daß durch die Beschlüsse der Bundesregierung zum Familienlastenausgleich kein ausreichender Beitrag zu den Unterhalts aufwendungen der Familien geleistet wird.

- 17 - Zu versteuerndes Einkommen Mehrbelastung bei Nicht-Gewährung von Kinderfreibeträgen durch Einkommensteuer ' Steuer 1) Kirchen- insgesamt (1) (2) (3) nach den Beschlüssen d. Bundesreg. (4) Tatsächliche Vergünstigung (Sp. 4. /. Sp. 3) (5) 1 Kind 30.000 50. 000 300 440 576 696 840 30 44 57 69 84 330 484 633 765 924 600 600 600 600 600 270 116 33 165 324 2 Kinder 10. 000 30. 000 50,000 300.00C 600 868 1. 142 1. 388 1. 680 60 86 114 138 168 660 954 1. 256 1. 526 1. 848 1. 440 1.44G 1. 440 1. 440 1. 440 730 486 184-86 - 408 3 Kinder 30. 000 300. 000 960 1. 366 1. 812 2. 214 2. 688 96 136 181 221 268 1. 056 1. 502 1. 993 2. 435 2. 956 2. 520 2. 520 2. 520 2. 520 2. 520 1. 464 1. 018 527 85-436 4 Kinder 30.000 1. 176 1. 808 2. 468 3. 034 3. 696 117 180 246 303 369 1. 293 1. 988 2. 714 3. 337 4. 065 3. 600 3. 600 3. 600 3. 600 3. 600 2. 307 1. 612 886 263-465 5 Kinder 30.000 8 0.000 1. 176 2. 168 3. 110 3. 848 4. 704 117 216 311 384 470 1. 293 2. 384 3. 421 4. 232 5. 174 4. 680 4. 680 4. 680 4. 680 4. 680 3. 387 2.296 1. 259 448-494 1) Der Berechnung der Steuermehrbelastung durch Wegfall der Kinderfreibeträge wurde die Splitting-Tabelle, die nach der Reform der Einkommensteuer entsprechend den Beschlüssen der Bundesregierung gelten soll, zugrunde gelegt. Die ermittelten Werte (Spalte 1) entsprechen den Einkommensteuer-Ermäßigungsbeträgen bei Aufrechterhaltung eines dualistischen Systems (siehe S. 20-24, jeweils Spalte 2). Für das 1. und 2. Kind wurde ein Kinderfreibetrag von '-je 1. 500 DM, für das 3. und jedes weitere Kind von je 1. 800 DM angenommen.

- 18 - IV. Vorschlag des Instituts zum Familienlastenausgleich 1. Künftige Ausgestaltung Nach Auffassung des Instituts können die aufgezeigten negativen Auswirkungen eines Familienlastenausgleichs, der sich ausschließlich auf die Zahlung von beschränkt, nur durch die Beibehaltung des dualistischen Systems, das jedoch einer Modifizierung bedarf, ausgeschlossen werden. Da von dem die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen tragenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, dem eine der Progression entsprechende steuerliche Entlastung immanent ist, nicht abgegangen werden kann, ist die Gewährung von Kinderfreibeträgen weiterhin erforderlich. Der Nachteil, daß sich Kinderfreibeträge für Personen mit keinem oder nur geringem Einkommen nicht oder nicht voll auswirken, muß durch ein ergänzendes ausgeglichen werden. Dabei sollte der Gesetzgeber den Familienlastenausgleich so ausgestalten, daß für jede Familie entsprechend der Kinderzahl ein Mindestbetrag staatlicher Ausgleichsleistungen garantiert ist. Als Kinderfreibeträge werden vorgeschlagen für das 1. Kind für das 2. Kind für jedes weitere Kind soll gezahlt werden für das 1. Kind für das 2. Kind für jedes weitere Kind 1. 500 DM 1. 500 DM 1. 800 DM 720 DM 960 DM 1. 200 DM. Die Höhe des es soll als Mindestgarantie der staatlichen Ausgleichsleistungen gelten, die mit der jeweiligen individuellen steuerlichen Entlastung durch Kinderfreibeträge zu verrechnen ist. Das bedeutet, daß Personen, die keine Steuern zahlen, das für sie in Betracht kommende in voller Höhe erhalten. Für Personen, für die Kinderfreibeträge steuerlich wirksam sind, wird als Ergänzung der Kinderfreibeträge bis zur Höhe der Mindestgarantie gezahlt (siehe Beispiele S. 20-24). Für Steuerpflichtige, denen durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen ein Teil der Mindestgarantie monatlich zugute kommt, kann die ErgänzungsZahlung bei nicht zu veranlagenden

Lohnsteuerpflichtigen in Form von jährlich im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. bei den zu veranlagenden Steuerpflichtigen im Wege der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden. Diese Verfahren dürften bei der zu erwartenden besseren technischen Ausstattung der Finanzämter keine zusätzliche Mehrbelastung ergeben. Um zu vermeiden, daß die Haushaltsmittel für den Familienlastenausgleich auf verschiedene Träger aufgeteilt werden müssen, sollten die zahlungen für die Anspruchsberechtigten, die infolge zu geringen Einkommens steuerfrei bleiben, auf einen für das Jahr gestellten Antrag vierteljährlich ebenfalls vom Finanzamt vorgenommen werden. Die vorgeschlagene Lösung zur Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs würde unter Einbeziehung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Privathaushalte mit Kindern unter 18 Jahren etwa 13, 4 Mrd. DM betragen ^ In diesem Betrag sind Familien mit Kindern über 18 Jahren, die über dieses Alter hinaus auf Antrag begünstigt werden, nicht berücksichtigt. Der Aufwand legt deshalb insgesamt höher. Darstellung der finanziellen Auswirkungen für Familien ^anhand von Beispielen Die nachstehenden Übersichten zeigen, wie sich nach dem Vorschlag des Instituts die Neuordnung des Familienlastenausgleichs durch ein aufeinander abgestimmtes System steuerlicher und außersteuerlicher Leistungen für Familien mit unterschiedlicher Kinderzahl und in verschiedenen Einkommnnsgruppen auswirken würde. 1) Privathaushalte mit Kindern Mindest- Aufwand in unter 18 Jahren +) garantie Mrd. DM 1 Kind - 3.718.000 2 Kinder - 2.848.000 3 Kinder - 1.152.000 4 Kinder - 641.000 und mehr +) Statistisches Jahrbuch 1971 S. 40. ++) Mindestgarantie für 4 Kinder. 720 1. 680 2. 880 4. 080 +) + ) 2, 7 4,8 3, 3 2,6 13, 4

20-1 Kind Freibetrag 1.500 DM 720 DM (Mindestgarantie) Zu versteuerndes Einkommen Einkommen- Einkommen- Kindersteuer nach Steuer- geld Splitting-Tab. Ermäßigung Familienlastenausgleich insges. (1) (2) (3) (4) 1.500 8. 500 1.176 876 300 420 720 20.000 1.500 18.500 3, 180 2.880 300 420 720 30.000 1.500 28.500 5. 672 5. 232 440 280 720 40.000 1. 500 38.500 8. 882 8. 368 514 206 720 1. 500 48.500 12.556 11.980 576 144 720 1. 500 78.500 25.502 24.806 696 24 720 1 /. 1.500 148. 500 60.392 59.570 822 822 /. 1.500 298.500 143.214 142.374 840 840

- 21-2 Kinder Freibetrag 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. 500 DM 1. 500 DM 3.000 DM 720 DM 960 DM 1.680 DM (Mindestgarantie) Zu versteuerndes Einkommen- Einkommen- Einkommen Steuer nach steuer- Splitting-Tab. Ermäßigung Familien lastenausgleich insges. (1) (2) (3) (4)./. 3.000 7. 000 1.176 576 600 1.080 1. 680 20.000 3.000 17.000 3. 180 2. 580 600 1. 080 1. 680 30.000 / 3.000 27.000 5. 672 4. 804 868 812 1. 680 40.000./. 3. 000 37.000 8. 882 7. 864 1. 018 662 1. 680./, 3.000 47.000 12.556 11.414 1. 142 538 1. 680./, 3.000 77.000 25.502 24.114 1. 388 292 1.680 1. /. 3.000 147.000 60.392 58.814 1. 578 102 1.680. /. 3.000 297.000 143.214 141.534 1. 680 1. 680

- 22-3 Kinder Freibetrag 1. Kind 2. Kind 3. Kind 1. Kind 2. Kind 3. Kind Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting-Tab. 1. 500 DM 1. 500 DM 1. 800 DM 4. 800 DM 720 DM 960 DM 1. 200 DM 2.880 DM Einkommen steuer- Ermäßigung (Mindestgarantie) Familien lastenausgleich insges. (1) (2) (3) (4) / 4.800 5.200 1.176 216 960 1. 920 2. 880 20.000./. 4.800 15.200 3.180 2. 220 960 1. 920 2. 880 30.000 4.800 25.200 5.672 4. 306 1. 366 1. 514 2.880 40.000 4. 800 35.200 8. 882 7. 274 1. 608 1. 272 2. 880./. 4.800 45.200 12. 556 10.744 1.812 1. 068 2.880./. 4.800 75.200 25.502 23.288 2.214 666 2. 880 1 / 4.800 145.200 60.392 57.870 2. 522 358 2. 880. /. 4. 800 295.200 143.214 140.526 2. 688 192 2. 880

- 23-4 Kinder Freibetrag 1. Kind 1. 500 DM 2. Kind 1. 500 DM 3. Kind 1. 800 DM 4. Kind 1.800 DM 6. 600 DM 1. Kind 720 DM 2. Kind 960 DM 3. Kind 1. 200 DM 4. Kind 1. 200 DM 4. 080 DM (Mindestgarantie) Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting-Tab. Einkommen- steuer- Ermäßigung Familienlastenausgleich insges. (1) (2) (3) 4) 6. 600 3. 400 1. 176 1. 176 2. 904 4. 080 / 20.000 6. 600 13.400 3. 180 1. 860 1. 320 2. 760 4.080 30.000 6.600 23.400 5. 672 3. 864 1. 808 2. 272 4. 080 40.000 6. 600 33.400 8. 882 6. 700 2. 182 1. 898 4.080 /. 6.600 43.400 12.556 10.088 2. 468 1.612 4.080 /. 6.600 73.400 25.502 22.468 3.034 1.046 4.080 1 /. 6.600 143.400 60.392 56.928 3. 464 616 4. 080 / 6.600 293.400 143.214 139. 518 3. 696 384 4. 080

- 24-5 Kinder Freibetrag 1. Kind 1. 500 DM 2. Kind 1. 500 DM 3. Kind 1. 800 DM 4. Kind 1. 800 DM 5. Kind 1. 800 DM 8. 400 DM 1. Kind 720 DM 2. Kind 960 DM 3. Kind 1. 200 DM 4. Kind 1. 200 DM 5. Kind 1. 200 DM 5.280 DM (Mindestgarantie) Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting- Tab. 1. 176./. 8.400 1. 600 - Einkommen steuer- Ermäßigung (1) (2) (3) 1. 176 4. 104 Familie n- lastenausgleich insg. (4) 5,2 80 20.000 3. 180. /. 8.400 11. 600 1. 500 1. 680 3. 600 5. 280 30.000 5. 672./. 8.400 21. 600 3. 504 2. 168 3. 112 5. 280 40.000 8. 882./. 8.400 31. 600 6. 142 2. 740 2. 540 5. 280 12.556./. 8.400 41. 600 9. 446 3. 110 2. 170 5. 280 25. 502. /. 8. 400 71. 600 21. 654 3. 848 1. 432 5. 280 150. 000 60. 392. /. 8. 400 141.600 55.990 4.402 878 5. 280 143. 214./. 8.400 291. 600 138. 510 4. 704 576 5. 280

- 25-3. Ergebnis Der Vorschlag des Instituts zur Neuordnung des Familienlastenausgleichs berücksichtigt durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen einmal den steuerrechtlichen Grundsatz der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen wird durch die Zahlung eines es als Ergänzung zur Einkommensteuerersparnis den sozialpolitischen Erfordernissen Rechnung getragen. Die Einführung einer Mindestgarantie für die Familienlasten gewährleistet, daß alle Familien unabhängig vom Einkommen der Eltern einen gleichen staatlichen Beitrag entsprechend der Kinderzahl für die durch sie entstehenden Aufwendungen erhalten. Bei der Festsetzung der Höhe des es (Mindestgarantie) wurde davon ausgegangen, daß in den unteren und mittleren Einkommensstufen die derzeitigen staatlichen Entlastungen im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht ausreichen. Die jetzige Benachteiligung der Ein- und Zwei-Kinderfamilien in den unteren Einkommensbereichen, die - mit Ausnahme einer zahlung von 300 DM für das 2. Kind bis zu 15. 000 DM Jahreseinkommen - lediglich auf die geringe Einkommensteuerermäßigung aufgrund der Kinderfreibeträge angewiesen sind, wird durch diese Mindestgarantie beseitigt. Gegenüber den Beschlüssen der Bundesregierung hat das vom Institut vorgeschlagene Verrechnungssystem den Vorteil, daß der staatliche Mindestbetrag für den Unterhalt von Kindern den Familien auch tatsächlich zukommt, da durch die Beibehaltung von Kinderfreibeträgen keine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage und damit keine Steuermehrbelastung, die das erheblich schmälern würde, eintritt.