Dieses Zirkular geht auch an die Nichtmitgliedbanken und Effektenhändler.

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Basel, 5. September 2005 Nr. 7422 An die Mitgliedbanken Dieses Zirkular geht auch an die Nichtmitgliedbanken und Effektenhändler. Neuerungen bei der Einlagensicherung Sehr geehrte Damen und Herren Am 1. Juli 2004 sind neue Bestimmungen des Bankengesetzes über die Einlagensicherung in Kraft getreten. Am 1. August 2005 ist die neue Bankenkonkursverordnung der EBK in Kraft getreten, die ebenfalls Bestimmungen zur Einlagensicherung enthält. Schliesslich sind Anpassungen der Bankenverordnung geplant, die, wenn der Bundesrat sie im kommenden Herbst verabschiedet, am 1. Januar 2006 in Kraft treten sollen. Gleichzeitig ist das Inkrafttreten der Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung geplant. Nachstehend möchten wir Sie - zusammen mit dem Schweizer Verband unabhängiger Effektenhändler - über diese Neuerungen orientieren. Wichtigste Neuerungen sind: die Pflicht aller Banken und Effektenhändler mit privilegierten Einlagen, diese jährlich per 31. Dezember pro Einleger zu berechnen und der EBK zu melden (erstmals per Ende 2006 im Rahmen der üblichen Meldung 2007) (Art. 19 Abs. 2 und 62 Abs. 2 E-BankV). die Pflicht aller Banken und Effektenhändler mit privilegierten Einlagen, gemeinsam eine Zusatzliquidität von CHF 2 Mrd. zu halten, die sich nach den als privilegiert gemeldeten Beträgen aufschlüsselt (von 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 nach einem provisorischen, durch die EBK angewandten Schlüssel) (Art. 19 Abs. 1, 3 und 62 Abs. 1 E-BankV). die Ausdehnung des Privilegs auf weitere Arten von Einlagen als bisher (Art. 23 EBKV). die Erhöhung der gesamthaften Obergrenze der Einlagensicherung von bisher CHF 1 Mrd. auf neu CHF 4 Mrd. (Art. 37h Abs. 3 Bst. b BankG). die neue Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung. Sie erfordert im Anwendungsfall die Auszahlung der privilegierten Einlagen binnen dreier Monate unter Verzicht auf die Verrechnung mit Gegenforderungen. Entsprechend kurzfristig sind jeweils die Beiträge der Banken und Effektenhändler an die Einlagensicherung fällig (Beilage 1). Schweizerische Bankiervereinigung Aeschenplatz 7 T + 41 61 295 93 93 Association suisse des banquiers Postfach 4182 F + 41 61 272 53 82 Associazione Svizzera dei Banchieri CH-4002 Basel office@sba.ch Swiss Bankers Association www.swissbanking.org

1. Neue Bestimmungen des Bankengesetzes Am 1. Juli 2004 sind neue Bestimmungen des Bankengesetzes (BankG) in Kraft getreten, aufgrund deren wir unsere Vereinbarung über den Einlegerschutz überarbeiten und bis Ende Juli 2005 der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zur Genehmigung einreichen mussten. Die entsprechenden Art. 37b, 37h, 37i BankG und 36a des Börsengesetzse (für die Effektenhändler) lauten wie folgt: Art. 37b BankG: Privilegierte Einlagen 1 Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 30'000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen. 2 Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der Bankenkommission als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert. 3 Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden. Art. 37h BankG: Grundsatz 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der nach Artikel 37b privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen. 2 Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die Bankenkommission. 3 Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie: a. die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert dreier Monate nach Einleitung von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h oder des Liquidationsverfahrens nach den Artikeln 33-37g gewährleistet; b. einen Maximalbetrag von 4 Milliarden Franken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen vorsieht; c. sicherstellt, dass jede Bank für die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen dauernd liquide Mittel hält, welche die gesetzliche Liquidität übersteigen. 4 Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern. 5 Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-3 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest. Art. 37i BankG: Legalzession Die im Rahmen der Selbstregulierung geschaffenen Träger der Sicherung nach Artikel 37h treten im Umfang ihrer Zahlungen in die Rechte der Einleger ein. SwissBanking 2

Art. 36a BEHG: Anwendung der Bestimmungen über die Bankinsolvenz Die Artikel 23 quater und 25-39 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 kommen auch auf die Effektenhändler zur Anwendung. 2. Neue Bankenkonkursverordnung der EBK Näheres dazu enthält die am 1. August 2005 in Kraft tretende EBK-Bankenkonkursverordnung (BKV). Sie umschreibt das Konkursprivileg der Einlegerinnen und Einleger (Art. 37b BankG) wie folgt: Art. 23 BKV: Privilegierte Einlagen 1 Als nach Artikel 37b BankG privilegierte Einlagen gelten alle Kundenforderungen aus einer Bank- oder Effektenhandelstätigkeit, welche in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3-2.5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 12972 (BankV) verbucht sind oder verbucht sein müssten. 2 Keine Einlagen im Sinne von Artikel 37b BankG sind auf den Inhaber lautende Forderungen mit Ausnahme der auf den Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegten Kassenobligationen. Ebenfalls keine Einlagen im Sinne von Artikel 37b BankG sind nicht bei der Bank verwahrte Kassenobligationen sowie vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie insbesondere Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 37d BankG. 3 Forderungen von Bankstiftungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen und Freizügigkeitsstiftungen nach Artikel 19 Absatz 2 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Auszahlungen für diese Forderungen erfolgen hingegen an die jeweilige Bank- oder Freizügigkeitsstiftung. 4 Forderungen nach Absatz 3 sind nach Artikel 37b BankG privilegiert, soweit die übrigen sofort auszahlbaren Forderungen des einzelnen Vorsorgenehmers oder Versicherten nicht bereits den privilegierten Höchstbetrag erreichen. Die Abgrenzung in Art. 23 Abs. 1 BKV stellt insbesondere klar, dass Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren (Art. 25 Abs. 1 Pos. 2.1 BankV), Verpflichtungen gegenüber Banken (Pos. 2.2), Anleihen und Pfandbriefdarlehen (Pos. 2.6) nicht unter das Privileg fallen. 3. Bevorstehende Revision der Bankenverordnung Neu ist den Banken und Effektenhändlern die jährliche Meldung der privilegierten Einlagen an die EBK, erstmals per 31. Dezember 2006 ( im Rahmen des üblichen Meldewesens ) und die Zusatzliquidität gemäss Art. 37h Abs. 3 Bst. c BankG vorgeschrieben. SwissBanking 3

In diesem Zusammenhang meldepflichtig und für die Zusatzliquidität massgebend sind die privilegierten Einlagen bei den schweizerischen Geschäftsstellen der Banken und Effektenhändler (vgl. Art. 37h Abs. 1 Satz 1 BankG). Entsprechende Guthaben bei Niederlassungen im Ausland sind nicht einzubeziehen. Die dazu nötigen Ausführungsbestimmungen der Bankenverordnung (BankV) müssen vom Bundesrat noch genehmigt werden. Sie lauten im Entwurf wie folgt: Art. 19 E-BankV: Zusatzliquidität 1 Die Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37b des Gesetzes besitzen, müssen neben dem Liquiditätserfordernis nach Artikel 18 im Umfange ihrer Sicherstellungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Gesetzes zusätzliche liquide Aktiven nach Artikel 16 halten. 2 Die Banken melden der Bankenkommission im Rahmen des üblichen Meldewesens die Summe: a) der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3-2.5 ausgewiesenen Einlagen; b) der Einlagen nach Buchstabe a, die nach den Artikeln 37b des Gesetzes und 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 2005 privilegiert sind; c) der Einlagen nach Buchstabe b, die pro Einleger nicht mehr als 5000 Franken betragen. 3 Die Bankenkommission berechnet gestützt auf die nach Absatz 2 Buchstabe b gemeldeten Angaben die erforderliche Zusatzliquidität und teilt diese den einzelnen Banken mit. 4 Die Zusatzliquidität ist jeweils ab dem 1. Juli anteilmässig sicherzustellen. 5 Die Bankenkommission kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 2 Buchstabe b zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubiger als notwendig erscheint. Art. 62 E-BankV: Übergangsbestimmungen der Änderung vom... 1 Die vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 sicherzustellende Zusatzliquidität nach Artikel 19 legt die Bankenkommission gestützt auf die für das Geschäftsjahr 2004 in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3-2.5 ausgewiesenen Einlagen fest. 2 Die Meldungen nach Artikel 19 Absatz 2 haben erstmals für das Jahr 2006 zu erfolgen. 3 Die Bankenkommission kann die Fristen nach Absatz 1 und 2 um ein Jahr verlängern oder einzelnen Banken eine Sonderregelung bewilligen. 4 Die nach Artikel 19 Absatz 2 gemeldeten Beträge hat die Revisionsstelle erstmals im Rahmen der Revision der Jahresrechnung 2007 zu prüfen. Die jährliche Meldung jeder Bank und jedes Effektenhändlers an die EBK muss - analog der Berechnung des Privilegs im Anwendungsfall - nicht pro Guthaben (Kundenstamm), sondern pro Einleger berechnet werden. Hat dieser mehrere Guthaben, etwa bei verschiedenen Zweigniederlassungen derselben Bank, sind diese zusammenzuziehen, da ihm das Privileg nur einmal zusteht. Diese der EBK gemeldeten Zahlen dienen im Anwendungsfall (bei Konkurseröffnung, Anordnung einer SwissBanking 4

Schutzmassnahme oder Bewilligungsentzug) auch zur Berechnung der Beiträge der übrigen Banken und Effektenhändler nach der Einlagensicherungsvereinbarung (s. unten). Die Berechnung muss dann innert kürzester Zeit erfolgen können, damit die gesetzliche Auszahlungsfrist von drei Monaten eingehalten bleibt (Art. 37h Abs. 3 Bst. a BankG). Daher werden Banken mit einer grösseren Zahl von Einlegern EDV-Lösungen für die jährliche Meldung entwickeln müssen. Wegen der dafür benötigten Zeit empfehlen wir Ihnen, mit den entspechenden Arbeiten nicht zuzuwarten, bis der Bundesrat die Revision der BankV verabschiedet hat. Nachdem die Entwurfstexte zur BankV die Unterstützung der EBK geniessen, rechnen wir nicht mit substanziellen Änderungen seitens des Bundesrates. Anbei überlassen wir Ihnen zur Erleichterung der entsprechenden Arbeiten eine Zusammenstellung mit praktischen Beispielen (Beilage 2). Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 4. Neue Selbstregulierung der Banken Gestützt auf diese Bestimmungen wurde eine neue Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung ausgearbeitet (Beilage 1). Die Vereinbarung steht im Zusammenhang mit den erwähnten Gesetzes- und Verordnungstexten. Sie ist weitgehend aus sich selbst verständlich. Ergänzend gestatten wir uns die folgenden Hinweise. Auf Vorschlag der EBK hat unser Verwaltungsratsausschuss am 20. Juni 2005 beschlossen, die Vereinbarung auch den Effektenhändlern ohne Bankstatus zu öffnen. Damit lassen sich die Bildung einer zweiten, eigenständigen Selbstregulierung dieser Effektenhändler und ein entsprechend komplizierteres Vorgehen im Anwendungsfall vermeiden. Denn die Effektenhändler sind, soweit sie privilegierte Guthaben führen, denselben Pflichten zur Einlagensicherung unterworfen wie die Banken (Art. 36a des Börsengesetzes). Anbei finden Sie die neue Vereinbarung. Sie wurde von der EBK am 30. Juni 2005 genehmigt unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat im September 2005 den nötigen Anpassungen der BankV zustimmt. Dann erst können wir Ihnen die Vereinbarung auch formell zur Unterzeichnung übermitteln. Wir gehen aber nicht davon aus, dass noch substanzielle Änderungen daran erforderlich werden. Neu ist, dass im Anwendungsfall der Vereinbarung die Auszahlung der privilegierten Einlagen brutto erfolgt. Auf eine Verrechnung mit Schulden der Einlegerinnen und Einleger wird im Umfang des Privilegs verzichtet (Art. 3 der Vereinbarung). An dieser Stelle weisen wir Sie auf die vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 geltende Übergangsregelung bis zum erstmaligen Vorliegen gemeldeter Daten gemäss Art. 19 und 62 E-BankV hin (s. oben). Für diese Zeit berechnet sich das Total der gesetzlichen Zusatzliquidität (Art. 37h Abs. 3 Bst. c BankG) gemäss Art. 62 Abs. 1 E-BankV (s. oben). Auf derselben Grundlage berechnen sich während der Übergangszeit die im Anwendungsfall der Vereinbarung gemäss ihrem Art. 5 zu entrichtenden SwissBanking 5

Beiträge der Banken und Effektenhändler. Es sind das die Bilanzpositionen 2.3, 2.4 und 2.5 gemäss Art. 25 Abs. 1 BankV, ohne Plafonierung bei CHF 30'000 pro Einleger (Art. 62 Abs. 1 E-BankV, s. oben).. Ab dem 1. Juli 2007 berechnet sich die gesetzliche Zusatzliquidität nach den privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen der Bank (Art. 19 E-BankV). Sollten sich in Bezug auf die Umschreibung der meldepflichtigen Einlagen künftig etwas ändern, würden wir Sie umgehend orientieren. Im Unterschied zum alten Recht gilt neu eine Pflicht zur Unterzeichnung der Vereinbarung (Art. 37h Abs. 1 BankG). Träger der Einlagensicherung wird schliesslich - nach den Beschlüssen des Verwaltungsrats - nicht mehr unsere Vereinigung, sondern ein rechtlich selbständiger Verein sein, dessen Mitglied die Banken und Effektenhändler durch Unterzeichnung der neuen Vereinbarung werden. Die Führung der statutarischen Vereinsgeschäfte im Stand-by -Modus wird voraussichtlich durch unsere Geschäftsstelle erfolgen. Wenn die Vereinbarung zur Anwendung gelangt, kann der Verein mit dem Inkasso der Beiträge einen Dritten beauftragen (z.b. den Konkursliquidator der Bank des betroffenen Instituts). Für die Auszahlung privilegierter Guthaben an die Einleger wird der durch die EBK ernannte Konkursliquidator, Sanierungs- oder Untersuchungsbeauftragte zuständig sein (Art. 9 BKV, Art. 57-58 E-BankV). Pflichten der einzelnen Banken und Effektenhändler zusammengefasst a) Regelmässige Pflichten jährliche Meldung der Gesamtsumme der privilegierten Einlagen an die EBK, zum ersten Mal anfangs 2007 per Stichdatum 31. Dezember 2006 (Art. 19 Abs. 2 und 62 Abs. 2 E-BankV) (Berechnung gemäss Beilage 2). Halten des von der EBK geforderten Anteils an der Zusatzliquidität von insgesamt CHF 2 Mrd., ab dem 1. Januar 2006 gemäss Übergangsregelung (Art. 62 Abs. 1 E-BankV), ab dem 1. Juli 2007 gemäss Art. 19 E-BankV. b) Pflichten im Anwendungsfall Bereitstellung des vom Trägerverein der Einlagensicherung geforderten Beitrags zur Auszahlung der privilegierten Einlagen innert kurzer Frist, ab dem 1. Januar 2006 gemäss Übergangsregelung zum Beitragsschlüssel (Abschnitt 4 dieses Zirkulars), ab dem 1. Juli 2007 gemäss Art. 5 der Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung (Beilage 2). Um die Auszahlungen innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten leisten zu können (Art. 37h Abs. 3 Bst. a BankG), wird der Trägerverein entsprechend kurze Fristen ansetzen müssen. Die so überwiesenen Mittel werden sukzessive und nach Massgabe der vorhandenen Aktiven aus der Liquidationsmasse wieder an die beitragszahlenden Institute zurückfliessen, aber für die Zeit ihres Ausstehens nicht verzinst. SwissBanking 6

5. Seminarankündigung Zur Vorstellung der Neuerungen veranstalten wir ein Seminar am 24. Oktober 2005, vormittags in Zürich, zu dem Sie auf dem hiezu üblichen Weg von uns eine Einladung erhalten haben. Die Neuerungen betreffen praktisch sämtliche Institute. Wir werden am Seminar Hinweise auch für die Umsetzung der Neuerungen in den Bereichen Accounting und IT geben. Hier bitte den Link einbauen. Mit freundlichen Grüssen Schweizerische Bankiervereinigung Christoph Winzeler und Germain Hennet Kontakt: christoph.winzeler@sba.ch Beilagen: Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung Privilegierte Forderungen SwissBanking 7