Sehr geehrte Erhalterin, sehr geehrter Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung, sehr geehrte Leiterin, sehr geehrter Leiter!

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Von: Seper Klara [mailto:klara.seper@stmk.gv.at] Gesendet: Dienstag, 05. Juli 2011 10:21 An: Gde Unterpremstätten Betreff: Schreiben der Fachabteilung 6E AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 6E An alle Erhalter und LeiterInnen von Kinderbetreuungseinrichtungen (ohne Kinderkrippen und Horte) sowie an alle Arbeitgeber von Tagesmüttern/-vätern in der Steiermark gde@unterpremstaetten.steiermark.at Elementare und musikalische Bildung Bearbeiterin: Fr. Mag a Draschbacher Hotline: (0316) 877-4030 Fax: (0316) 877-2136 E-Mail: fa6e@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: FA6E-50.00-23/2009-26 Graz, am 1. Juli 2011 Ggst: 2. Rundschreiben betreffend Änderungen beim Gratiskindergarten ab September 2011 Sehr geehrte Erhalterin, sehr geehrter Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung, sehr geehrte Leiterin, sehr geehrter Leiter! Im Rundschreiben der Fachabteilung 6E vom 12. April 2011, GZ: FA 6E-50.00-23/2009-24, (dieses wurde am 15. April 2011 per Mail laut obigem Verteiler übermittelt, siehe auch http://www.kinderbetreuung.steiermark.at, dort finden Sie auch die Checkliste für die Eltern betreffend Vorlage der Unterlagen) wurde bereits über die Änderungen beim Gratiskindergarten informiert, die mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2011/2012 in Kraft treten werden. Der Landtag Steiermark hat in seiner Sitzung am 27. April 2011 die entsprechende Novelle zum Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz beschlossen.

Sozialstaffelmodell: Einhebung sozial gestaffelter Elternbeiträge durch die Erhalterin/den Erhalter gemäß den vom Land vorgegebenen Tabellen abhängig vom monatlichen Familiennettoeinkommen der Eltern; Sozialstaffel-Beitragsersatz vom Land; Erhöhte Personalförderung vom Land. Achtung: Wenn die Erhalterin/der Erhalter das alte System wählt, bei dem sie/er auch höhere Elternbeiträge einheben kann als nach der Sozialstaffel, können die Eltern zwar eine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe beim Land beantragen, für die Eltern ergeben sich aber gegenüber dem Sozialstaffelmodell dennoch massive finanzielle Nachteile. Berechnung des Familiennettoeinkommens: Maßgebend für die Festlegung des Elternbeitrages durch die Erhalterin/den Erhalter ist das monatliche Familiennettoeinkommen. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens wird die Landesregierung durch eine Verordnung treffen, die zugleich mit der Gesetzesnovelle im Herbst in Kraft treten soll (StKBFG-Durchführungsverordnung). Diese Verordnung wird von der Landesregierung voraussichtlich noch vor dem Sommer beschlossen werden. Die Berechnungen des monatlichen Familiennettoeinkommens und des konkreten monatlichen Elternbeitrages sind so gestaltet, dass den vorgelegten Einkommensnachweisen bestimmte Einkommens-Positionen zu entnehmen sind. Diese Positionen sind dann von der Erhalterin/vom Erhalter in den von der FA 6E zur Verfügung gestellten Sozialstaffelrechner einzugeben (zu finden in KIN-WEB, falls noch kein Zugang zu KIN- WEB: Zusendung per Mail über tel. Anforderung unter Tel. Nr. 0316/877-2101 möglich), der mit den erforderlichen Formeln unterlegt ist und automatisch das monatliche Familiennettoeinkommen und den konkret einzuhebenden Elternbeitrag errechnet. Der Sozialstaffelrechner enthält Hilfestellungen in Form von Sprechblasen. Mit einem Ausdruck des ausgefüllten Formulars kann und soll zugleich die Berechnung nachvollziehbar dokumentiert werden. 1. Wessen Einkommen wird herangezogen? Das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden, gegenüber dem Kind, für das der sozial gestaffelte Elternbeitrag in Anspruch genommen wird, unterhaltspflichtigen Familienangehörigen. Dazu zählen primär die Eltern des betreffenden Kindes, sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

Kopien der Meldezettel des Kindes und aller unterhaltspflichtigen Personen (auch jener, die mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt leben), bei getrennt lebenden Eltern: Nachweise betreffend Unterhaltszahlungen, die der Elternteil, bei dem das Kind (die Kinder) lebt (leben), für diese(s) erhält (siehe Punkt 3). Diese sind dem Familiennettoeinkommen hinzuzurechnen (die Beträge für das dem Betreuungsbeginn vorangegangene Kalenderjahr sind in den Rechner einzugeben). Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe für alle weiteren Kinder, für die ein haushaltszugehöriger Elternteil aktuell Familienbeihilfe bezieht. 2. Welche Einkünfte sind zu berücksichtigen, welche Unterlagen sind vorzulegen? a) Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (auch Pensionen): - Jahreslohnzettel des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres oder, falls vorhanden, Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt) für das dem Betreuungsbeginn vorangegangene Kalenderjahr; - Bei Pensionen: Pensionsnachweis des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres; - bei Betreuungsbeginn im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres: auch Vorlage der Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres möglich (z.b. Betreuungsbeginn Jänner 2012: Vorlage der Einkommensnachweise für 2010 oder 2011; aber: Betreuungsbeginn mit September 2011 bzw. noch im Jahr 2011: nur Einkommensnachweise für 2010 können vorgelegt werden.) Sozialstaffelrechner: Jahreslohnzettel L 16 bzw. Pensionsnachweis: Position 245 (steuerpflichtige Bezüge) aller vorhandenen Jahreslohnzettel bzw. Pensionsnachweise; Einkommensteuerbescheid bei Arbeitnehmerveranlagung: Position 245 (steuerpflichtige Bezüge; bei der Arbeitnehmerveranlagung ist dieser Betrag ident mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte ). Achtung: Das Jahresnettoeinkommen wird vom Sozialstaffelrechner jeweils automatisch durch Abzug der berechneten Einkommensteuer von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt. Die Einkommensteuer errechnet sich im Formular, es kommt nicht auf die im Lohnzettel unter Position 260 angeführte Lohnsteuer an. b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert (das sind insbesondere Erträge aus stillen Beteiligungen und Zinserträge aus privaten Darlehen),

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte gemäß 29 Einkommensteuergesetz (das sind insbesondere Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften Spekulationsgeschäfte Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften): Einkommensteuerbescheid des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres, bei Betreuungsbeginn im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres: auch Vorlage des Bescheides des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres möglich. Kann dieser Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden - (insbesondere wenn der Steuerberater die Steuererklärung noch nicht beim Finanzamt eingereicht hat oder das Finanzamt den Bescheid trotz rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung noch nicht zugestellt hat): geeignete Nachweise des betreffenden Kalenderjahres (vor allem -steuerberaterlich - erstellte Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder Steuererklärung). Sozialstaffelrechner: Die jeweiligen Einkunftsarten sind dem Bescheid zu entnehmen und in den Rechner zu übertragen. Bei sonstigen Nachweisen: die ausgewiesenen Gewinne/Verluste, Einnahmen/Ausgaben oder die Beträge aus der Steuererklärung. Achtung: Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer wird auch hier automatisch errechnet. Ergeben sich bei der Berechnung des Einkommens eines Elternteiles insgesamt Negative Einkünfte (Verluste), so sind diese mit 0 anzusetzen (wird vom Rechner automatisch berücksichtigt). Verluste des einen unterhaltspflichtigen Elternteiles werden nicht mit dem Einkommen des anderen unterhaltspflichtigen Elternteiles gegengerechnet. c) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Einkommensteuerbescheid des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres, bei Betreuungsbeginn im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres: auch Vorlage des Bescheides des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres möglich. Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Einheitswert von 100.000, für die kein Einkommensteuerbescheid vorliegt: Heranziehung des letztgültigen Einheitswertbescheides. Als Einkünfte sind 45% des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Von dieser Summe werden allfällig geleistete Sozialversicherungsbeiträge und geleistete Pachtzinsen in Abzug gebracht.

Sozialstaffelrechner: Einkommensteuerbescheid liegt vor: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in den Rechner einzugeben. Einkommensteuerbescheid liegt nicht vor: Ausgehend vom Einheitswertbescheid ist im Registerblatt des Rechners die Einheitswertberechnung vorzunehmen. Das dortige Ergebnis wird automatisch ins Hauptformular übernommen. 3. Welche weiteren Einkünfte sind zu berücksichtigen, welche Unterlagen sind vorzulegen? Grundsätzlich sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen für das dem Betreuungsbeginn vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen. Aber bei z.b. Betreuungsbeginn Jänner 2012 und Vorlage der Einkommensnachweise für 2010 (siehe oben), sind auch die folgenden Nachweise für 2010 vorzulegen: Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld: Bestätigungen sind vorzulegen; Arbeitslosengeld: Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) ist vorzulegen (nur dann, wenn kein Einkommensteuerbescheid für diesen Zeitraum vorliegt); Notstandshilfe: Bestätigung ist vorzulegen; Einkünfte von Zeitsoldaten, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge: Bestätigung durch den Truppenkörper ist vorzulegen; Sozialhilfe und Mindestsicherung, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient: Bestätigung ist vorzulegen; Erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene Ehegatten: Gerichtsurteil oder Vereinbarung ist vorzulegen; Nachweis über die Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen anhand von Bankkontoauszügen oder schriftlicher Erklärung des Unterhaltsleistenden; Erhaltene Unterhaltszahlungen für Kinder: Gerichtsurteil oder Vereinbarung ist vorzulegen; Nachweis über die Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen anhand von Bankkontoauszügen oder schriftlicher Erklärung der/des Unterhaltsleistenden. Sozialstaffelrechner: Die jeweiligen Beträge für das betreffende Kalenderjahr sind in den Rechner einzugeben. Bei einer tageweisen Angabe der Beträge in den Bestätigungen kann als Hilfestellung die Gesamtsumme zunächst mit dem Tagerechner des Sozialstaffelrechners berechnet werden (siehe in KIN-WEB, falls noch kein Zugang zu KIN-WEB: Zusendung per Mail über tel. Anforderung unter Tel. Nr. 0316/877-2101 möglich). 4. Wie wird auf Grund der obigen Eingaben das monatliche Familiennettoeinkommen ermittelt? Nach Eingabe aller abgefragten Einkünfte sind vom ermittelten Einkommen abzuziehen: Unterhaltszahlungen, die verpflichtend an geschiedene Ehegatten, Kinder oder Eltern geleistet wurden (hier ist der Nachweis über die geleisteten Zahlungen vorzulegen): die entsprechenden Beträge sind in den Rechner einzugeben;

Einkommensteuer, die auf die zu berücksichtigenden Einkünfte entfällt: diese wird vom Rechner automatisch errechnet und abgezogen. Das ermittelte Jahresnettoeinkommen wird durch 12 dividiert, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln. Sofern alle Eingaben der für das Kind unterhaltspflichtigen Personen korrekt erfolgt sind, errechnet der Rechner automatisch das monatliche Familiennettoeinkommen. 5. Welche Einkünfte zählen nicht zum Familiennettoeinkommen? Familienbeihilfe des Bundes und des Landes, Familienzuschlag des Bundes, Kinderabsetzbetrag; Sonstige Beihilfe (wie z.b. Wohnbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Bundes- und Landesstipendien, Studien-, Schul- und Heimbeihilfe, Kleinkindbeihilfe, Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe); Aufwandsentschädigungen, soweit einkommensteuerfrei (z.b. Diäten, Kilometergeld, Fahrtkostenzuschuss, Reisekostenpauschalen); Pflegegeld nach den Bundes- und Landesvorschriften; 13. und 14. Monatsbezug sowie gesetzliche Abfertigungen (wird vom Rechner automatisch berücksichtigt); Taggeld von Präsenz- und Zivildienern; Mutterschaftsbetriebshilfe für Bäuerinnen. 6. Was bedeutet die Härteklausel? Voraussetzungen: schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen im laufenden Kalenderjahr: sind erst dann zu berücksichtigen, wenn sich dadurch eine Verschlechterung des Familiennettoeinkommens um mindestens 25% ergibt. Achtung: Verbesserungen im laufenden Kalenderjahr gegenüber dem Vorjahr sind nicht zu berücksichtigen. Die Einkommensverschlechterung muss einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten umfassen. Vorgehensweise der Erhalterin/des Erhalters bei der Berechnung: Vorlage der erforderlichen Nachweise spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres: Einkommensänderung ist mit Beginn des Monats zu berücksichtigen, in dem diese Nachweise vorlegt werden. 7. Frist für die Vorlage der Einkommensnachweise der Eltern bei der Erhalterin/beim Erhalter Für das Kinderbetreuungsjahr 2011/2012: 30. September 2011;

Ab dem Kinderbetreuungsjahr 2012/2013: jeweils 30. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres; Betreuungsbeginn eines Kindes während des laufenden Kinderbetreuungsjahres: Vorlage der Einkommensnachweise binnen 4 Wochen ab Betreuungsbeginn. Werden bis zum Ende dieser Fristen keine Einkommensnachweise vorgelegt, dürfen die Erhalter maximal den Elternbeitrag der höchsten Einkommensstufe nach der Sozialstaffel vorschreiben, sie erhalten in diesen Fällen keinen Beitragsersatz. Mit freundlichen Grüßen Die Leiterin der Fachabteilung: (Unterschrift auf dem Orginal im Akt) F.d.R.d.A.: Heinrer (Hofrätin Dr. in Roswitha Preininger, MBA)