Leinefelde-Worbis Satzung Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Lebenshilfe Leinefelde-Worbis e.v. 27.06.2012 1
1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Leinefelde-Worbis e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Leinefelde-Worbis und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heiligenstadt eingetragen. Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinung Lebenshilfe und des Landesverbandes Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Thüringen sowie des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Thüringen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. 2 Zweck Der Verein setzt sich für die Achtung und Wahrung der Persönlichkeitsrechte behinderter Menschen und insbesondere der Menschen mit geistiger Behinderung, ihr Recht auf Selbstbestimmung und ihre umfassende Teilhabe ein. Das Grundsatzprogramm der Bundesvereinigung Lebenshilfe ist auch Grundlage für das Wirken und Handeln der Lebenshilfe Leinefelde-Worbis e.v. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Aufgaben und Zwecke des Vereins sind die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen zur wirksamen Lebenshilfe für behinderte Menschen aller Alterstufen. Zu diesem Zweck kann der Verein u.a. integrative Kindergärten, integrative Bildungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter sowie im Schulalter, Förderschulen, Einrichtungen der Frühförderung für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Kindern, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen der Altenpflege für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreutes Wohnen, Wohnheime für Menschen mit Behinderung sowie stationäre Langzeiteinrichtungen betreiben. Der Verein kann solche Einrichtungen selbst schaffen und betreiben und/oder sich an derartigen Einrichtungen beteiligen. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen von Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit besonderem Hilfebedarf werben. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, in seinem Wirkungsbereich den Zusammenschluss der Eltern und Freunde von Menschen mit Behinderung selbst anzuregen und zu beraten. 3 Lebenshilfe-Kodex Der Verein erkennt selbstverpflichtend den Kodex der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Landesverband Thüringen e.v. an. Dieser regelt das Zusammenwirken der im Verein tätigen Organe und leistet dadurch insbesondere einen Beitrag zur verbesserten Transparenz der Organisationen und zur Optimierung der Kommunikations- und Verwaltungsstruktur und gilt als Qualitätskriterium. 4 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung. 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 5 Mittel des Vereins Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch a) Mitgliedbeiträge, die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann bei außergewöhnlicher Notlage eines Mitgliedes dessen Jahresbeitrag aussetzen. b) Geld- und Sachspenden c) Öffentliche Zuschüsse d) Sonstige Zuwendungen 6 Entstehung der Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss, binnen einer Frist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Erst danach besteht das Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele ( 2) nach Kräften einzusetzen und beizutragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereines gewahrt bleibt und gefördert wird. Bei Sachverhalten, bei denen hauptamtliche Mitarbeiter und Vertreter juristischer Personen betroffen sind, ruht das Stimmrecht. 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet a) bei Verlust der Rechtsfähigkeit b) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann c) durch Ausschluss Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt a) durch Tod b) durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres erklärt werden kann. Die 3
Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. c) durch Ausschluss aus dem Verein 2. Ein Mitglied kann, wenn es schwerwiegend gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn das Mitglied länger als 6 Monate und trotz Mahnung innerhalb von weiteren 3 Monaten Nachfrist den vereinbarten Jahresbetrag nicht bezahlt hat. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Anhörung durch den Vorstand zu geben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Erst danach besteht das Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung. 3. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes sind die Beiträge bis zum Ende des Beschlusses zu entrichten. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der besondere Vertreter i.s.d. 30 BGB; sofern durch den Vorstand bestellt 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Zwecke verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladungen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) Bericht des Vorstandes b) Wahl und Abberufung des Vorstandes c) die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes d) die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit. e) Satzungsänderungen f) die Auflösung des Vereins 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Erschienenen, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von Zweidrittel der Erschienenen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. 5. Die Mitglieder können spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich 4
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 6. Über die Einträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annnahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der angegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 10 Vorstand 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Eltern und Angehörige von Menschen mit Behinderung sollten dem Vorstand angehören. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Mitglieder, die im Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder mit einer dem Verein verbunden Rechtsperson stehen, können nicht in den Vorstand gewählt werden. 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand kann durch mehrheitlichen Beschluss einen Besonderen Vertreter i.s.d. 30 BGB bestellen. Sofern ein Besonderer Vertreter bestellt ist, übernimmt dieser die in Satz 1 festgelegten Aufgaben. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei (2) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis kann auf einen Besonderen Vertreter als Geschäftsführer zur Ausübung der laufenden Geschäfte übertragen werden. Näheres hierzu regelt die im Vorstand zu erlassene Geschäftsordnung. 3. Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt für höchstens drei (3) Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von mehr als drei (3) Mitgliedern ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. 5. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat berufen sowie Ausschüsse bilden. 6. Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben. 7. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedarf. Daneben können die Mitglieder des Vorstandes ihre entstandenen angemessenen Aufwendungen ersetzt verlangen. 5
11 Besonderer Vertreter, Geschäftsführer 1. Der Vorstand kann durch mehrheitlichen Beschluss einen Besonderen Vertreter i.s.d. 30 BGB bestellen. Sofern ein Besonderer Vertreter bestellt ist, übernimmt dieser die laufenden Geschäfte des Vereins. 2. Sofern ein Besonderer Vertreter durch den Vorstand bestellt ist, hat dieser für die im 11 (1) der Satzung aufgeführten Geschäfte alleinige Vertretungsmacht. 3. Der Verein unterhält eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle, die von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet wird. 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 13 Auflösung und Anfallberechtigung 1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Dreiviertelmehrheit der Stimmen erfolgen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen in Leinefelde- Worbis, die es zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderung insbesondere mit geistiger Behinderung zu verwenden haben. Hierbei ist das Vermögen für wohlfahrtspflegerische Zwecke zu verwenden. 14 Satzungsänderung Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht zur Wahrung zwingender rechtlicher Vorschriften sowie vom Finanzamt zur Wahrung der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, zu beschließen. Leinefelde-Worbis, den 27.06.2012 1. Vorsitzende gez. A. Gunkel 2. Vorsitzender gez. E. Lintzel Schatzmeister gez. S. Grund 6